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Unternehmergesellschaft


Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – rechtliche Grundlagen und umfassende Einordnung

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), auch UG (haftungsbeschränkt) genannt, ist eine Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach deutschem Recht. Sie wurde im Jahr 2008 mit dem sogenannten „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) eingeführt. Ziel war es, eine einfach zu gründende und haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft zu etablieren, insbesondere für Existenzgründerinnen und -gründer mit geringem Startkapital.


Rechtsnatur und Einordnung der Unternehmergesellschaft

Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Kapitalgesellschaft und keine Personengesellschaft. Sie ist eine eigene juristische Person und tritt mit eigener Rechtspersönlichkeit auf. Ihre rechtliche Grundlage findet sich primär im GmbH-Gesetz (GmbHG), insbesondere in § 5a GmbHG.

Charakteristika der UG (haftungsbeschränkt)

  • Juristische Person: Die UG kann selbst Verträge abschließen, Eigentum erwerben und vor Gericht klagen oder verklagt werden.
  • Haftungsbeschränkung: Die Gesellschafter:innen haften grundsätzlich nur mit ihrer Einlage, nicht mit ihrem Privatvermögen.
  • Eigene Rechtsfähigkeit: Ab Eintragung im Handelsregister ist die Unternehmergesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten.

Gründung der Unternehmergesellschaft

Gründungsvoraussetzungen

Für die Gründung einer Unternehmergesellschaft gelten die Regelungen der §§ 1 ff. GmbHG mit einigen Besonderheiten:

  • Das Stammkapital kann zwischen 1 Euro und maximal 24.999 Euro liegen. Anders als bei der klassischen GmbH (mindestens 25.000 Euro) kann die UG somit mit geringsten Beträgen gegründet werden.
  • Die Gründung ist durch einen oder mehrere Gesellschafter möglich.
  • Es ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erforderlich.
  • Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister erfolgt beim zuständigen Amtsgericht.

Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG

Bei der Gründung kann ein gesetzlich vorgegebenes Musterprotokoll verwendet werden, sofern die UG höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Dies vereinfacht und vergünstigt das Gründungsverfahren erheblich.


Stammkapital und Gewinnthesaurierung

Stammkapital

Das Mindeststammkapital beträgt 1 Euro. Eine Einlage kann ausschließlich in bar erfolgen, Sacheinlagen sind bei der Gründung einer UG nicht zulässig.

Thesaurierungspflicht (§ 5a Abs. 3 GmbHG)

Zur Schaffung einer Solvenz- und Kapitalbasis besteht für die Unternehmergesellschaft die gesetzliche Verpflichtung, jährlich mindestens ein Viertel (25%) des Jahresüberschusses (nach Abzug eines Verlustvortrags) in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Erst wenn diese Rücklage und das Stammkapital zusammen 25.000 Euro erreichen, kann die UG per Satzungsänderung in eine GmbH umgewandelt werden.


Organe der Unternehmergesellschaft

Geschäftsführung

Die UG muss mindestens eine natürliche Person als Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung und Abberufung richten sich nach den §§ 6, 38 GmbHG. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführung ist gegenüber Dritten grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar.

Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Willensbildungsorgan der UG und entscheidet u. a. über die Verwendung von Gewinnen, Satzungsänderungen und die Bestellung oder Abberufung der Geschäftsführung.


Haftung und Verantwortlichkeiten

Die Unternehmergesellschaft haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter tritt nur in besonderen Ausnahmefällen ein, wie bei einer Durchgriffshaftung wegen existenzvernichtender Eingriffe oder im Fall der Insolvenzverschleppung.

Die Geschäftsführer können persönlich haften, wenn sie ihre Pflichten verletzen, speziell im Hinblick auf Buchführung, Rechtzeitigkeit der Insolvenzanmeldung oder Abführung von Steuern und Sozialabgaben.


Kapitalerhöhung und Umwandlung in eine GmbH

Die Kapitalerhöhung auf 25.000 Euro ist möglich. Sobald das Stammkapital und die gesetzliche Rücklage diese Schwelle erreichen, kann die UG in eine GmbH umfirmieren und die Bezeichnung „UG (haftungsbeschränkt)“ durch „GmbH“ ersetzen. Eine Umwandlung ist auch durch beschlossene Kapitalerhöhung in Verbindung mit einer Satzungsänderung und weiteren Formalien (neuer Gesellschaftervertrag, notarielle Beurkundung) möglich.


Insolvenzrechtliche Besonderheiten

Auch für die UG gilt die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Die Pflicht zur unverzüglichen Stellung eines Insolvenzantrags besteht insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Aufgrund des geringen Stammkapitals sind UGs häufiger von Insolvenz betroffen als klassische GmbHs. Geschäftsführer sind zu einer wirtschaftlichen und vorsichtigen Unternehmensführung verpflichtet.


Vor- und Nachteile der Unternehmergesellschaft

Vorteile

  • Geringes Mindeststammkapital
  • Schnelle Gründung und Nutzung des Musterprotokolls
  • Haftungsbegrenzung für die Gesellschafter:innen

Nachteile

  • Pflicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen
  • Keine Sacheinlagen möglich
  • Für Geschäftspartner wirkt niedriges Stammkapital oftmals weniger vertrauenswürdig
  • Höheres Insolvenzrisiko durch knappe Kapitalausstattung

Steuerliche Behandlung

Die Unternehmergesellschaft ist eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt der Körperschaftsteuer, dem Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer. Ausschüttungen an Gesellschafter:innen (z. B. Dividenden) werden der Kapitalertragsteuer unterworfen.


Bezeichnungspflicht und Unternehmensauftritt

Im Geschäftsverkehr muss immer deutlich erkennbar sein, dass es sich um eine „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ handelt, abgekürzt in der Regel als „UG (haftungsbeschränkt)“. Dies dient dem Schutz von Gläubigern und Geschäftspartnern.


Unterschiede: Unternehmergesellschaft, GmbH und andere Gesellschaftsformen

Im Vergleich zur klassischen GmbH unterscheidet sich die Unternehmergesellschaft vor allem durch das geringere Mindeststammkapital und durch die Thesaurierungspflicht. Im Verhältnis zu Personengesellschaften wie der OHG oder GbR bietet die UG eine Haftungsbeschränkung und eine eigene Rechtspersönlichkeit.


Literatur und Weblinks


Damit steht die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Gründungsinteressierten als flexible und risikoarme Gesellschaftsform zur Verfügung, wobei insbesondere die gesetzlichen Anforderungen an Kapitalausstattung, Verantwortlichkeiten der Organe sowie Formvorgaben zu beachten sind. Die UG richtet sich insbesondere an kleinere Unternehmen und Start-ups, kann aber nach Erreichen der gesetzlichen 25.000 Euro Schwelle jederzeit in eine volle GmbH umgewandelt werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Anforderungen gelten für die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG)?

Für die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) gelten die gesetzlichen Anforderungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG) mit einigen besonderen Vorschriften für diese Gesellschaftsform. Zwingend erforderlich ist zunächst die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags, der notariell beurkundet werden muss (§ 2 GmbHG). Die UG kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden, wobei sowohl natürliche als auch juristische Personen als Gesellschafter in Betracht kommen. Das Mindeststammkapital beträgt laut § 5a GmbHG mindestens einen Euro, wobei es sich vollständig in Geld (Bargründung) einbringen lässt; Sacheinlagen sind im Rahmen der Gründung hingegen ausgeschlossen. Die Geschäftsführerbestellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, und die UG muss ins Handelsregister eingetragen werden, wodurch sie ihre Rechtsfähigkeit erlangt (§ 7 GmbHG). Zudem ist ein Geschäftskonto einzurichten, auf das das Stammkapital eingezahlt wird. Auch eine Anmeldung beim Gewerbeamt ist obligatorisch. Die Eintragung ins Handelsregister darf erst erfolgen, wenn das Stammkapital vollständig eingezahlt wurde und der Nachweis hierüber dem Notar vorliegt. Darüber hinaus besteht bei der UG eine Pflicht zur Ansparung von Rücklagen in Höhe von 25 % des jährlichen Jahresüberschusses (§ 5a Absatz 3 GmbHG) bis das Mindestkapital einer klassischen GmbH (25.000 Euro) erreicht ist.

Wie gestaltet sich die Haftung der Gesellschafter in der Unternehmergesellschaft?

Die Haftung der Gesellschafter einer UG ist grundsätzlich auf die Höhe ihrer Einlagen beschränkt. Das bedeutet, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen herangezogen werden kann (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen besteht nicht. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen: Bei schuldhaftem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten, etwa bei der Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) oder bei betrügerischem Verhalten und unerlaubten Entnahmen, kann eine persönliche Haftung der Geschäftsführer und ggf. auch der Gesellschafter eintreten. Geschäftsführer sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag zu stellen. Die Missachtung dieser Pflicht kann zu einer zivil- und strafrechtlichen Haftung führen. Weiterhin können die Gesellschafter im Rahmen von sogenannten „haftungsdurchbrechenden Erklärungen“, etwa bei Bürgschaften oder Patronatserklärungen, für bestimmte Verbindlichkeiten auch mit ihrem Privatvermögen haften.

Welche Regelungen gelten zur Kapitalerhaltung und -aufbringung bei der UG?

Die Kapitalerhaltung und -aufbringung bei der UG ist durch spezifische gesetzliche Regelungen im GmbHG geschützt. Bei der Gründung muss das Mindeststammkapital in voller Höhe bar eingezahlt werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Während des Bestehens der UG gilt das Verbot der Rückzahlung von Stammkapital an die Gesellschafter (§ 30 GmbHG), da eine solche Rückzahlung die Gläubigerinteressen gefährden würde. Gewinne dürfen erst dann ausgeschüttet werden, wenn die gesetzlichen Rücklagen erfüllt und das Stammkapital ungeschmälert ist. Speziell bei der UG ist gesetzlich vorgeschrieben, dass 25 % des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden müssen, bis ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Erst danach kann der Gesellschafterbeschluss zur Umwandlung in eine reguläre GmbH gefasst werden und das Ansammlungsgebot entfällt. Die Einhaltung der Kapitalerhaltungsregeln wird üblicherweise durch die Erstellung eines Jahresabschlusses und die Überwachung durch den Geschäftsführer sichergestellt. Verstöße gegen die Kapitalerhaltungspflicht können zu umfassender Haftung der Geschäftsführung führen.

Welche Formvorschriften gelten für den Gesellschaftsvertrag einer UG?

Der Gesellschaftsvertrag einer UG, auch Satzung genannt, unterliegt den Formvorschriften des GmbHG und muss notariell beurkundet werden (§ 2 GmbHG). Pflichtbestandteile des Vertrags sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals und die Nennbeträge der Geschäftsanteile (§ 3 GmbHG). Weitere Regelungen, etwa zur Geschäftsführung, zur Vertretungsbefugnis oder zur Gewinnverteilung, sind zulässig und häufig zu empfehlen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Für Ein-Personen-UGs gibt es ein gesetzlich vorgesehenes Musterprotokoll, das die Gründung erleichtert (§ 2 Abs. 1a GmbHG). Dieses Musterprotokoll kann genutzt werden, wenn die Gründung mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer erfolgt. Änderungen oder Ergänzungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen wiederum der notariellen Beurkundung und müssen ins Handelsregister eingetragen werden, damit sie wirksam werden.

Was ist bei der Umwandlung einer UG in eine GmbH zu beachten?

Die Umwandlung einer UG in eine GmbH ist gesetzlich möglich und erfolgt durch eine Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Voraussetzung ist, dass die UG aus ihren Rücklagen das erforderliche Kapital angespart oder die Gesellschafter entsprechende Nachschüsse geleistet haben. Der Umwandlungsbeschluss bedarf der notariellen Beurkundung und muss ins Handelsregister eingetragen werden. Sobald die Kapitalerhöhung wirksam und im Handelsregister eingetragen ist, entfällt die Pflicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen. Bei der Umwandlung handelt es sich formalrechtlich um eine Statusänderung, es ist keine neue Gesellschaft zu gründen, sondern lediglich der Status im Handelsregister zu ändern. Die bestehenden Verträge, Rechte und Pflichten der Gesellschaft bleiben bestehen. Hervorzuheben ist, dass Gesellschafterbeschlüsse zur Kapitalerhöhung und Satzungsänderung notwendig sind und die Eintragung erst erfolgt, wenn das neue Stammkapital vollständig eingezahlt ist.

Welche Besonderheiten bestehen bei der Insolvenz der Unternehmergesellschaft?

Im Insolvenzfall gelten für die UG grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Vorschriften wie für andere Kapitalgesellschaften, insbesondere die Insolvenzordnung (InsO) und das GmbHG. Besonderheiten ergeben sich aus dem geringen Stammkapital der UG, was insbesondere bei anhaltender wirtschaftlicher Schieflage das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung erhöht. Geschäftsführer sind verpflichtet, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen (§ 15a InsO). Bei Verstoß droht eine persönliche Haftung mit dem Privatvermögen und eine strafrechtliche Verfolgung. Gläubiger können im Insolvenzverfahren auf das gesamte Vermögen der UG zugreifen, nicht aber auf das Privatvermögen der Gesellschafter, sofern diese keine zusätzlichen Sicherheiten oder Bürgschaften gestellt haben. Im Liquidationsfall ist außerdem zu beachten, dass das verbliebene Gesellschaftsvermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter den Gesellschaftern verteilt wird.

Welche Pflichten hat der Geschäftsführer einer UG aus rechtlicher Sicht?

Der Geschäftsführer einer UG unterliegt einer Vielzahl gesetzlicher Pflichten, die sich u.a. aus dem GmbHG, dem Handelsgesetzbuch (HGB) und weiteren Vorschriften ergeben. Die wichtigsten Pflichten sind die ordnungsgemäße Geschäftsführung (§ 43 GmbHG), die Buchführungspflicht (§ 41 GmbHG i.V.m. §§ 238 ff. HGB), die Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG) sowie die rechtzeitige Anmeldung beim Handelsregister (§ 8 GmbHG). Weitere zentrale Pflichten betreffen die Einberufung von Gesellschafterversammlungen (§ 49 GmbHG), die Einhaltung arbeitsrechtlicher, steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen sowie die Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger. Insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags (§ 15a InsO) ist von erheblicher Bedeutung. Geschäftsführer dürfen insbesondere keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen vornehmen, wenn diese zur Insolvenzreife führen oder bestehende Gläubiger zu benachteiligen drohen. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu zivil- und strafrechtlicher Haftung führen, bis hin zu Berufsverboten. Ein weiteres Haftungsfeld ergibt sich im steuerlichen Bereich, da Geschäftsführer für die Zahlung von Steuern und Sozialabgaben verantwortlich sind und bei Zuwiderhandlung mit ihrem Privatvermögen haften können (§ 69 AO).