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Unterbilanzhaftung

Begriff und Zweck der Unterbilanzhaftung

Die Unterbilanzhaftung bezeichnet einen haftungsrechtlichen Mechanismus zum Schutz des Gesellschaftsvermögens von Kapitalgesellschaften. Sie greift, wenn das Nettovermögen der Gesellschaft das fest zugesagte Stamm- oder Grundkapital nicht deckt und dieser Mangel auf Einlagenmängeln, unzulässigen Auszahlungen an Anteilseigner oder vergleichbaren Vorgängen beruht. Ziel ist, die Kapitalbasis zu sichern, die als Mindestschutz für Gläubiger dient.

Was bedeutet Unterbilanz?

Eine Unterbilanz liegt vor, wenn die Vermögenswerte der Gesellschaft abzüglich ihrer Schulden geringer sind als das in der Satzung festgelegte Kapital. Die Unterbilanzhaftung knüpft daran an, wenn dieser Zustand durch Vorgänge entstanden ist, die das Kapitalrecht missachten, etwa nicht ordnungsgemäß erbrachte Einlagen oder verbotene Rückzahlungen an Anteilseigner.

Schutzfunktion und Einordnung

Die Unterbilanzhaftung ist eine Innenhaftung zugunsten der Gesellschaft. Sie dient der Kapitalerhaltung und ergänzt andere Instrumente des Gläubigerschutzes. In der Krise kann sie zudem die Insolvenzmasse stärken, da entsprechende Ansprüche von der Gesellschaft oder einer Insolvenzverwaltung verfolgt werden.

Entstehungstatbestände

Gründungsphase

Überbewertung von Sacheinlagen

Werden Einlagen nicht als Geld, sondern als Gegenstände, Rechte oder Forderungen erbracht, müssen diese realistisch bewertet sein. Fällt der tatsächliche Wert niedriger aus als zugrunde gelegt, entsteht eine Lücke zwischen zugesagtem Kapital und vorhandenem Vermögen. Die Differenz kann eine Unterbilanz begründen, die eine Haftung der Gründungsgesellschafter auslöst.

Verdeckte Sacheinlage und unzulässige Verrechnungen

Wird formal eine Geldeinlage geleistet, die Gesellschaft gibt dieses Geld aber im unmittelbaren Zusammenhang wieder an den Einleger zurück (etwa durch Ankauf eines überteuerten Gegenstands oder durch Verrechnung mit nicht zulässigen Forderungen), steht das Kapital wirtschaftlich nicht zur freien Verfügung. Solche Gestaltungen werden wie Sacheinlagen behandelt; reicht deren realer Wert nicht aus, entsteht Unterbilanzhaftung.

Nicht freie Verfügbarkeit der Einlage

Einlagen müssen der Gesellschaft endgültig zufließen und frei verfügbar sein. Sind sie bei Dritten gebunden, durch Sicherheiten eingeschränkt oder an Rückzahlungsabreden mit dem Einleger gekoppelt, gilt das Kapital als nicht vollständig vorhanden. Auch dies kann eine Unterbilanz auslösen.

Laufender Geschäftsbetrieb

Unzulässige Auszahlungen an Gesellschafter

Auszahlungen, die das Nettovermögen unter das festgelegte Kapital herabsetzen oder eine bereits bestehende Unterbilanz vertiefen, sind grundsätzlich untersagt. Zahlungen, Vorteile oder Vermögensverschiebungen zugunsten von Gesellschaftern, die nicht durch einen vollwertigen, fremdüblichen Gegenanspruch gedeckt sind, lösen regelmäßig eine Pflicht zur Rückgewähr aus. Der Rückgewähranspruch richtet sich auf Ausgleich der Unterbilanz bis zur Höhe des gewährten Vorteils.

Cash-Pooling, Konzernverhältnisse und Drittvorteile

In Konzernstrukturen können interne Finanzierungen oder Cash-Pooling-Systeme Unterbilanzrisiken bergen, wenn sie nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgen oder der Gesellschaft ein gleichwertiger Gegenwert fehlt. Verschlechtert sich dadurch die Vermögenslage unter das geschützte Kapital, kann Unterbilanzhaftung der begünstigten Anteilseigner entstehen.

Besondere Konstellationen

Kapitalherabsetzung ohne Verfahren

Eine Herabsetzung des festgelegten Kapitals ist nur im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zulässig. Erfolgt eine faktische Herabsetzung durch Auszahlungen ohne Beachtung dieser Vorgaben, trifft Empfänger eine Rückgewährpflicht bis zum Ausgleich der Unterbilanz.

Umfang und Reichweite der Haftung

Gegen wen richtet sich die Haftung?

Adressaten sind typischerweise Gesellschafter oder Gründungsgesellschafter, die einen Einlagenmangel verursacht haben, sowie Empfänger unzulässiger Auszahlungen. Die Haftung besteht gegenüber der Gesellschaft. Gläubiger machen Ansprüche nicht unmittelbar geltend, profitieren jedoch mittelbar durch Stärkung des Gesellschaftsvermögens.

Höhe der Haftung

Die Haftung ist betragsmäßig begrenzt: Erforderlich ist nur der Ausgleich bis zur Beseitigung der Unterbilanz. Bei unzulässigen Auszahlungen ist die Rückgewähr grundsätzlich auf den erhaltenen Vorteil beschränkt. Ein darüber hinausgehender Ausgleich späterer Geschäftsverluste ist nicht Gegenstand der Unterbilanzhaftung.

Verschulden und Beweislast

Bei Rückgewähr unzulässiger Auszahlungen kommt es nicht auf ein persönliches Verschulden an; maßgeblich ist die objektive Vermögenslage und der erhaltene Vorteil. In der Gründungsphase knüpft die Haftung an die tatsächliche Werthaltigkeit der Einlage. Die Gesellschaft muss die Unterbilanz und den auslösenden Vorgang darlegen; der in Anspruch Genommene kann darlegen, dass ein gleichwertiger Gegenwert vorlag oder die Vermögenslage das Kapital nicht unterschritt.

Mitwirkung mehrerer Personen

Haben mehrere Gesellschafter einen Einlagenmangel verursacht, können sie für den Ausgleich gemeinschaftlich einstehen. Empfangen mehrere Personen unzulässige Vorteile, haftet jede für den eigenen Vorteil.

Zeitliche Grenzen und Verjährung

Ansprüche aus Unterbilanzhaftung unterliegen Verjährungsfristen. Diese sind mehrjährig und knüpfen in der Regel an die Entstehung des Anspruchs an; in der Insolvenz gelten gesonderte Berechnungen. Die konkrete Frist hängt von Art und Entstehung des Anspruchs ab.

Abgrenzung zu anderen Haftungsformen

Die Unterbilanzhaftung ist von der persönlichen Außenhaftung gegenüber Gläubigern zu unterscheiden. Sie unterscheidet sich auch von der Haftung wegen Zahlungen in der Krise, die andere Voraussetzungen hat, sowie vom Durchgriff bei besonders gravierenden Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen. Gemeinsam ist ihnen der Schutz der Kapitalbasis, die Durchsetzung erfolgt jedoch über unterschiedliche Anspruchsgrundlagen.

Durchsetzung der Ansprüche

Anspruchsinhaber

Ansprüche aus Unterbilanzhaftung stehen der Gesellschaft zu. Während des regulären Geschäftsbetriebs macht sie die Geschäftsleitung geltend. Im Insolvenzfall ist die Insolvenzverwaltung zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein besonderer Vertreter eingesetzt werden.

Prüfungsmaßstab der Unterbilanz

Maßgeblich ist ein Nettovermögenstest: Es wird verglichen, ob die Vermögenswerte nach Abzug der Verbindlichkeiten das festgelegte Kapital decken. Maßgebliche Stichtage sind der Zeitpunkt der Auszahlung oder der Einlageerbringung und der Zeitpunkt der Anspruchsverfolgung, soweit die Rechtsordnung dies vorsieht.

Einwendungen und Anrechnung

Einwendungen betreffen insbesondere das Vorliegen eines vollwertigen Gegenwerts, die Erbringung der Einlage in anderer Form oder die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen. Bei verdeckten Sacheinlagen ist der objektive Wert des eingebrachten Gegenstands anzurechnen; verbleibende Differenzen sind auszugleichen.

Verhältnis zur Insolvenzanfechtung

Unterbilanzhaftung und Insolvenzanfechtung bestehen nebeneinander. Während die Unterbilanzhaftung auf Ausgleich des Kapitalmangels gerichtet ist, zielt die Anfechtung auf Rückgewähr bestimmter Rechtshandlungen in einem zeitlich begrenzten Rahmen. Beide Instrumente können kumulativ die Masse stärken.

Unternehmensformen und Anwendungsbereich

GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Die Unterbilanzhaftung ist besonders bei der GmbH und der UG relevant, da hier das Stammkapital eine zentrale Schutzfunktion besitzt. Bei der UG ist die praktische Bedeutung hoch, weil das Stammkapital gering sein kann und unzulässige Auszahlungen Unterbilanzen schnell herbeiführen.

AG und KGaA

Auch bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt der Schutz des Grundkapitals. Unzulässige Leistungen an Aktionäre können Rückgewähr- und Ausgleichspflichten auslösen, die in ihrer Zielrichtung der Unterbilanzhaftung entsprechen.

Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften besteht kein festes, gesetzlich geschütztes Mindestkapital; die Unterbilanzhaftung in der hier dargestellten Form ist daher nicht einschlägig. Andere Haftungsregeln greifen, insbesondere die persönliche Haftung der Gesellschafter je nach Gesellschaftsform.

Typische Beispiele

Überbewertete Sacheinlage

Ein Gesellschafter bringt eine Maschine zu einem Wert ein, der die tatsächliche Marktbewertung deutlich übersteigt. Der Differenzbetrag führt zu einem Einlagenmangel, der durch Zahlung oder zusätzliche Einbringung auszugleichen ist.

Verdeckte Einlagenrückgewähr

Nach Einzahlung des Stammkapitals erwirbt die Gesellschaft vom Gesellschafter eine Forderung zu einem Preis, der den realen Wert erheblich überschreitet. Die überhöhte Gegenleistung stellt eine unzulässige Auszahlung dar, die eine Rückgewähr- und Unterbilanzhaftung auslöst.

Auszahlung bei bestehender Unterbilanz

Die Gesellschaft schüttet an Gesellschafter Beträge aus, obwohl das Nettovermögen das Stammkapital bereits nicht mehr deckt. Die Empfänger sind zur Rückzahlung verpflichtet, begrenzt auf den erhaltenen Betrag, um die Unterbilanz zu beseitigen.

Häufig gestellte Fragen

Wann liegt eine Unterbilanz vor?

Eine Unterbilanz liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft nach Abzug der Schulden geringer ist als das festgelegte Kapital. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Betrachtung zum relevanten Zeitpunkt, etwa bei Auszahlung oder Einlageerbringung.

Trifft die Unterbilanzhaftung auch Minderheitsgesellschafter?

Ja. Entscheidend ist nicht die Beteiligungshöhe, sondern ob der Minderheitsgesellschafter einen unzulässigen Vorteil erhalten hat oder an einem Einlagenmangel beteiligt ist. Die Haftung ist dann auf den jeweiligen Vorteil oder den verursachten Kapitalmangel begrenzt.

Muss ein Verschulden vorliegen?

Bei unzulässigen Auszahlungen kommt es grundsätzlich nicht auf Verschulden an; es handelt sich um eine objektive Rückgewährpflicht. In der Gründungssituation steht die tatsächliche Werthaltigkeit der Einlage im Vordergrund; ein persönliches Fehlverhalten ist keine Voraussetzung.

Wer macht Ansprüche aus Unterbilanzhaftung geltend?

Anspruchsinhaberin ist die Gesellschaft. Während des laufenden Betriebs handelt die Geschäftsleitung; im Insolvenzfall verfolgt die Insolvenzverwaltung die Ansprüche. In besonderen Konstellationen kann ein besonderer Vertreter eingesetzt werden.

Bis zu welcher Höhe besteht Haftung?

Die Haftung reicht nur so weit, wie es zum Ausgleich der Unterbilanz erforderlich ist. Bei unzulässigen Auszahlungen ist sie grundsätzlich auf den erlangten Vorteil begrenzt. Ein Ausgleich für spätere allgemeine Verluste ist damit nicht verbunden.

Gilt die Unterbilanzhaftung auch bei der UG (haftungsbeschränkt)?

Ja. Auch bei der UG ist das Stammkapital zu erhalten. Unzulässige Leistungen an Gesellschafter oder Einlagenmängel können eine Unterbilanzhaftung auslösen, häufig mit erheblicher praktischer Bedeutung aufgrund des niedrigen Stammkapitals.

Wie verhält sich die Unterbilanzhaftung zur Insolvenzanfechtung?

Beide Instrumente bestehen nebeneinander. Die Unterbilanzhaftung dient dem Ausgleich des Kapitalmangels, die Insolvenzanfechtung der Rückgewähr bestimmter Rechtshandlungen innerhalb bestimmter Fristen. Beide können parallel die Masse erhöhen.

Welche Verjährungsfristen gelten?

Ansprüche verjähren nach mehrjährigen Fristen. Der Fristbeginn knüpft regelmäßig an die Entstehung des Anspruchs an; im Insolvenzfall gelten teilweise besondere Berechnungen. Die Dauer richtet sich nach der Art des Anspruchs.