Begriff und Grundprinzip der Unterbeteiligung
Eine Unterbeteiligung ist eine vertragliche Beteiligung an der Beteiligung einer anderen Person. Der Unterbeteiligte beteiligt sich nicht unmittelbar an einem Unternehmen, sondern mittelbar über den Hauptbeteiligten, der seinerseits Inhaber der ursprünglichen Beteiligung ist. Die Unterbeteiligung wirkt vor allem im Innenverhältnis zwischen Unterbeteiligtem und Hauptbeteiligtem; gegenüber der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, bleibt allein der Hauptbeteiligte Mitglied. Der Unterbeteiligte erhält regelmäßig Ansprüche auf Gewinn, gegebenenfalls auf Verlustteilnahme und – je nach Ausgestaltung – auf Information und Abrechnung, jedoch keine eigenen Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft.
Typische Ausgestaltung und Vertragsinhalte
Beteiligte und Rollen
– Hauptbeteiligter: Inhaber der unmittelbaren Beteiligung (z. B. Anteil an einer Kapital- oder Personengesellschaft).
– Unterbeteiligter: Person, die am wirtschaftlichen Ergebnis der Beteiligung des Hauptbeteiligten partizipiert.
– Trägergesellschaft: Die Gesellschaft, an der der Hauptbeteiligte beteiligt ist; sie ist nicht Vertragspartei der Unterbeteiligung.
Vertragsgegenstand und Beiträge
Gegenstand ist die Beteiligung des Hauptbeteiligten an der Trägergesellschaft. Der Unterbeteiligte erbringt üblicherweise eine Einlage (Geld- oder Sacheinlage). Dafür erhält er eine quotale Beteiligung am Ergebnis, das der Hauptbeteiligte aus seiner Beteiligung erzielt. Der Bestand und Umfang der Unterbeteiligung richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung (Quote, Einlage, Verzinsung, Gewinnschlüssel).
Gewinn- und Verlustbeteiligung
Die Parteien legen fest, ob und in welchem Umfang Gewinne und Verluste zugeteilt werden. Möglich sind reine Gewinnbeteiligungen, Kombinationen aus Gewinn- und Verlustteilnahme oder variable Modelle (z. B. Mindest- und Höchstgrenzen). Ausschüttungen an den Unterbeteiligten setzen regelmäßig eine entsprechende Ergebnis- oder Ausschüttungslage beim Hauptbeteiligten voraus.
Informations- und Kontrollrechte
Da der Unterbeteiligte keine Stellung gegenüber der Trägergesellschaft hat, werden Informations- und Kontrollrechte im Verhältnis zum Hauptbeteiligten geregelt. Üblich sind Ansprüche auf periodische Berichte, Einsicht in Abrechnungen und Mitteilungen über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, die die Beteiligung betreffen.
Laufzeit, Beendigung und Abfindung
Die Unterbeteiligung kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. Beendigungsgründe sind typischerweise Zeitablauf, Kündigung oder der Wegfall der Hauptbeteiligung (z. B. Veräußerung). Für das Ausscheiden werden Abfindungsmechanismen festgelegt (Bewertungsstichtag, Bewertungsmethode, Zahlungsmodalitäten, Einbehalt von Sicherheiten).
Bewertungsfragen bei der Abfindung
Die Abfindung knüpft meist an den Wert der Hauptbeteiligung an. Regelungen betreffen häufig Bewertungsstandard, Berücksichtigung stiller Reserven, Veräußerungserlöse und laufende Ausschüttungen bis zum Stichtag.
Rechtsnatur und Wirkung gegenüber Dritten
Innen- und Außenverhältnis
Die Unterbeteiligung ist ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Unterbeteiligtem und Hauptbeteiligtem. Im Außenverhältnis zur Trägergesellschaft bleibt allein der Hauptbeteiligte Träger von Mitgliedschaftsrechten und -pflichten (z. B. Stimm-, Informations- und Gewinnbezugsrechte). Der Unterbeteiligte kann keine Rechte unmittelbar gegenüber der Trägergesellschaft herleiten.
Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen
Die Unterbeteiligung ändert die Gesellschafterstellung in der Trägergesellschaft nicht. Gesellschafterlisten, Register oder Cap Tables bleiben unberührt, da keine Anteile übertragen werden. Weisungs- oder Abstimmungsabreden zwischen Haupt- und Unterbeteiligtem binden nur intern.
Insolvenz- und Haftungsszenarien
Im Fall der Insolvenz des Hauptbeteiligten sind Ansprüche des Unterbeteiligten regelmäßig als Forderungen gegen die Masse zu behandeln. Abreden über Nachrang oder die Rangfolge von Gewinnausschüttungen sind möglich. Eine Haftung des Unterbeteiligten gegenüber Gläubigern der Trägergesellschaft besteht nicht; das Risiko des Unterbeteiligten ist auf das vertraglich vereinbarte Maß begrenzt und kann eine Verlustteilnahme umfassen.
Vertraulichkeit
Unterbeteiligungsverträge enthalten häufig Vertraulichkeitsregelungen, da die Unterbeteiligung typischerweise ohne Außenwirkung ausgestaltet ist und interne wirtschaftliche Informationen berührt.
Abgrenzung zu verwandten Gestaltungen
Treuhandbeteiligung
Bei einer Treuhand hält der Treuhänder Anteile im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers. Der Treugeber ist wirtschaftlich, der Treuhänder rechtlich Inhaber der Beteiligung. Die Unterbeteiligung überträgt demgegenüber keine rechtliche Inhaberschaft, sondern verschafft eine Teilnahme am Ergebnis der Beteiligung des Hauptbeteiligten.
Stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist eine Beteiligung am Handelsgewerbe des Inhabers. Die Unterbeteiligung kann in ihrer Struktur einer stillen Beteiligung ähnlich sein, richtet sich jedoch auf die Beteiligung des Hauptbeteiligten an einer dritten Gesellschaft. Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Trägergesellschaft entstehen nicht.
Partiarisches Darlehen
Das partiarische Darlehen gewährt Zinsen oder Rückzahlung abhängig vom Gewinn oder Umsatz des Darlehensnehmers. Im Unterschied dazu zielt die Unterbeteiligung auf die Ergebnisbeteiligung aus einer bestehenden Beteiligung des Hauptbeteiligten.
Mittelbare Beteiligung über Personengesellschaften
Bei der mittelbaren Beteiligung über eine zwischengeschaltete Gesellschaft bestehen Mitgliedschaftsrechte auf Ebene der Zwischengesellschaft. Die Unterbeteiligung gewährt dem Unterbeteiligten keine eigene gesellschaftsrechtliche Stellung auf Zwischen- oder Zielgesellschaftsebene.
Unterbeteiligung an Forderungen (Kreditunterbeteiligung)
Im Finanzbereich wird der Begriff auch für Unterbeteiligungen an einzelnen Forderungen verwendet. Der Unterbeteiligte partizipiert intern am wirtschaftlichen Ergebnis einer Forderung, ohne Gläubiger der Forderung zu werden.
Einsatzbereiche und Motive
Finanzierung und Liquidität
Unterbeteiligungen dienen der Kapitalbeschaffung, ohne dass die Gesellschafterstruktur der Trägergesellschaft verändert wird. Sie ermöglichen die Partizipation an Erträgen aus bestehenden Beteiligungen.
Mitarbeiterbeteiligung
Zur Beteiligung von Mitarbeitenden an Wertsteigerungen werden Unterbeteiligungen genutzt, da sie intern bleiben und flexibel ausgestaltet werden können.
Nachfolge und Vermögensstrukturierung
Im Rahmen von Vermögensnachfolge und internen Ausgleichsmechanismen kann eine Unterbeteiligung wirtschaftliche Teilhabe gewähren, ohne Anteile zu übertragen.
Risikoteilung
Durch vertragliche Verlust- und Gewinnbeteiligung lassen sich Risiken zwischen Haupt- und Unterbeteiligtem verteilen.
Steuerliche Einordnung in Grundzügen
Die steuerliche Behandlung hängt von der Ausgestaltung ab. Üblich ist die Unterscheidung zwischen einer typischen Ausgestaltung mit reiner Ergebnisbeteiligung und einer atypischen Ausgestaltung, die Mitunternehmermerkmale aufweisen kann. Erträge können je nach Struktur als Kapitalerträge oder als betriebliche Einkünfte erfasst werden. Die Einordnung richtet sich nach den vertraglichen Rechten und Pflichten sowie der tatsächlichen Durchführung.
Übertragbarkeit, Verpfändung und Rangfragen
Unterbeteiligungen sind regelmäßig nur mit Zustimmung des Hauptbeteiligten übertragbar. Verpfändung und Abtretung der Ansprüche sind häufig vertraglich geregelt. Vereinbarungen über Rang und Nachrang bestimmen, in welcher Reihenfolge Auszahlungen gegenüber Ansprüchen anderer Gläubiger des Hauptbeteiligten erfolgen.
Mitwirkungsrechte bei Strukturmaßnahmen
Maßnahmen auf Ebene der Trägergesellschaft (z. B. Kapitalmaßnahmen, Ausschüttungen, Umwandlungen, Anteilsveräußerungen) werden durch den Hauptbeteiligten als Gesellschafter wahrgenommen. Der Unterbeteiligte kann intern Ausübungs- oder Abstimmungsabreden vereinbaren. Unmittelbare Mitwirkungs- oder Anfechtungsrechte gegenüber der Trägergesellschaft entstehen daraus nicht.
Häufig gestellte Fragen zur Unterbeteiligung
Hat der Unterbeteiligte Stimmrechte in der Trägergesellschaft?
Nein. Stimm- und Mitgliedschaftsrechte verbleiben beim Hauptbeteiligten. Der Unterbeteiligte hat nur die im Vertrag mit dem Hauptbeteiligten vereinbarten Rechte, etwa auf Information und Abrechnung.
Wodurch unterscheidet sich die Unterbeteiligung von einer stillen Gesellschaft?
Die stille Gesellschaft bezieht sich auf das Handelsgewerbe des Inhabers, während die Unterbeteiligung auf die Beteiligung des Hauptbeteiligten an einer dritten Gesellschaft gerichtet ist. Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Trägergesellschaft entstehen beim Unterbeteiligten nicht.
Muss eine Unterbeteiligung offengelegt werden?
Die Unterbeteiligung wirkt grundsätzlich nur im Innenverhältnis. Ob und in welchem Umfang Offenlegung erfolgt, ergibt sich aus vertraglichen Vereinbarungen und etwaigen Mitteilungsrechten oder -pflichten außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses.
Ist für eine Unterbeteiligung eine notarielle Beurkundung erforderlich?
Die Unterbeteiligung überträgt keine Anteile an der Trägergesellschaft. Daher besteht in der Regel kein formgebundener Anteilserwerb. Ob besondere Formvorschriften gelten, richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des Vertrags.
Wie werden Gewinne und Verluste verteilt?
Die Verteilung richtet sich nach dem Vertrag. Möglich sind reine Gewinnbeteiligungen, Beteiligungen mit begrenzter Verlustteilnahme oder umfassendere Ergebnisbeteiligungen. Maßgeblich ist das aus der Hauptbeteiligung erzielte Ergebnis.
Welche Folgen hat die Insolvenz des Hauptbeteiligten?
Ansprüche des Unterbeteiligten bestehen grundsätzlich gegenüber dem Hauptbeteiligten. In dessen Insolvenz werden sie als Forderungen behandelt. Vereinbarungen zum Rang der Ansprüche können die Durchsetzung beeinflussen.
Kann eine Unterbeteiligung übertragen werden?
Das ist abhängig von den vertraglichen Regelungen. Häufig ist die Übertragung an Zustimmungserfordernisse, Vorkaufs- oder Mitverkaufsrechte gebunden.
Welche steuerliche Wirkung kann eine Unterbeteiligung haben?
Die steuerliche Einordnung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Unterschiede ergeben sich insbesondere zwischen typischer Ergebnisbeteiligung und atypischer Ausgestaltung mit unternehmerischer Mitwirkung. Erträge können verschiedenen Einkunftsarten zugeordnet werden.