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Uniformtragen, verbotenes –


Verbotenes Uniformtragen im deutschen Recht

Begriff und rechtliche Grundlagen

Das verbotene Uniformtragen bezeichnet in Deutschland das öffentliche Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder uniformähnlicher Kleidung durch Personen, ohne hierzu behördlich legitimiert zu sein, insbesondere im Zusammenhang mit verfassungswidrigen oder verbotenen Organisationen. Ziel dieser Bestimmung ist die Wahrung der öffentlichen Ordnung, die Verhinderung einschüchternder Wirkung sowie der Schutz des demokratischen Rechtsstaates vor extremistischen Strukturen und Gruppierungen.

Die primäre gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 3 Versammlungsgesetz (VersG). Daneben können weitere Rechtsvorschriften, wie das Vereinsgesetz, das Strafgesetzbuch oder Spezialgesetze einschlägig sein.

Historischer Hintergrund

Die Regelungen zum Uniformverbot haben ihren Ursprung in der Weimarer Republik sowie der Zeit nach dem nationalsozialistischen Regime. Nach den Erfahrungen mit paramilitärisch auftretenden Organisationen, die durch das Tragen einheitlicher Kleidung Macht und Einschüchterung demonstrierten, wurden entsprechende Verbote eingeführt.

Bereits mit dem „Gesetz gegen die Bildung bewaffneter Vereinigungen” von 1921 wurde erstmals ein Uniformverbot statuiert. Der heutige Rechtsrahmen wurde seitdem kontinuierlich den sicherheitspolitischen Erfordernissen angepasst.

Gesetzliche Regelung: § 3 Versammlungsgesetz (VersG)

Wortlaut

Der zentrale § 3 VersG lautet:

„Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen Uniformen, Uniformteile oder uniformähnliche Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.”

Anwendungsbereich

Der Tatbestand setzt voraus:

  • das öffentliche Tragen
  • von Uniformen, Uniformteilen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken
  • im Rahmen von Versammlungen oder Aufzügen
  • als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung

Zielrichtung des Schutzes

Das Normziel ist die Unterbindung von öffentlichkeitswirksamer Einschüchterung und Machtdemonstration durch uniformiertes Auftreten (z.B. von extremistischen Gruppierungen) im politischen Raum. Dadurch soll eine Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung und die Freiheit Dritter unterbunden werden.

Tatbestand und Voraussetzungen

Öffentliche Versammlung und Aufzug

Das Verbot greift ausschließlich bei öffentlichen Versammlungen (§ 1 Abs. 1 VersG) oder Aufzügen ein. Hierunter fallen Veranstaltungen, die für einen offenen Personenkreis zugänglich sind, einschließlich politischer Demonstrationen.

Uniform und uniformähnliche Kleidung

Uniform ist jede einheitliche, nach Form, Farbe und Erscheinungsbild abgestimmte Kleidung, die dem Zweck dient, Zusammengehörigkeit zu demonstrieren. Als uniformähnlich gilt Kleidung, die in Abstimmung und Absicht diese Wirkung erzielt, selbst wenn sie keine klassische Uniform darstellt.

Ausdruck politischer Gesinnung

Das Tragen muss bewusst als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Überzeugung, Haltung oder Ideologie erfolgen. Das zufällige oder modisch inspirierte Tragen einheitlicher Kleidung erfüllt den Tatbestand nicht.

Ausnahmen

Nicht erfasst sind Fälle, in denen Uniformen zu repräsentativen, festlichen oder historischen Zwecken getragen werden, sofern kein politischer Demonstrationscharakter besteht. Auch das Tragen offizieller Dienstuniformen durch zur Ausübung ihrer Tätigkeit befugte Personen (z.B. Polizei, Feuerwehr) ist ausdrücklich ausgenommen.

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen

Strafbarkeit

Das Verbot aus § 3 VersG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 28 Abs. 1 VersG wird das unbefugte Tragen mit Geldbuße belegt. In schwerwiegenden Fällen oder Wiederholungen kann darin jedoch auch ein Anfangsverdacht für weiterreichende Straftaten bestehen, etwa wenn durch das uniformierte Auftreten Volksverhetzung oder die Bildung verfassungswidriger Vereinigungen nachgewiesen wird.

Beschlagnahmung und Maßnahmen

Gegenstände, die für den Verstoß genutzt werden, können nach § 29 VersG beschlagnahmt oder eingezogen werden.

Uniformverbot in Bezug auf verbotene Vereinigungen und verfassungswidrige Organisationen

Bezug zu weiteren Gesetzen

Neben dem Versammlungsgesetz findet das Verbot auch in § 9 Abs. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist das öffentliche Tragen von Uniformen, Abzeichen oder Symbolen verbotener oder verfassungswidriger Organisationen grundsätzlich untersagt. Verstöße werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet (§ 20 VereinsG).

Erweiterungen und spezielle Regelungen

Zahlreiche Bundesländer haben ergänzende Vorschriften, die das Verbot entsprechender Kleidung auf allgemeine Veranstaltungen oder Orte ausdehnen können. Zudem existieren bereichsspezifische Regelungen für Schulen, Parteien sowie im Beamtenrecht.

Abgrenzung zu beruflichen, festlichen und gesellschaftlichen Uniformen

Das Uniformverbot gilt nicht für:

  • Tragen amtlicher oder dienstlicher Uniformen (z.B. Polizei, Bundeswehr)
  • traditionelle Uniformen (z.B. Schützenvereine, Trachten)
  • Uniformen zu kulturellen, historischen oder repräsentativen Zwecken (z.B. Karneval, Gedenkveranstaltungen), soweit kein politischer Demonstrationsbezug besteht.

Jedoch muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob der objektive Eindruck einer politischen Demonstration von Zusammengehörigkeit vermittelt wird.

Uniformverbot und Meinungsfreiheit

Das Verbot des Uniformtragens stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) sowie mittelbar in die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) dar. Dieser Eingriff wird verfassungsrechtlich durch das überwiegende öffentliche Interesse am Schutz der demokratischen Grundordnung und an der Verhinderung einschüchternder Versammlungsformen gerechtfertigt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betont einen strikten Maßstab bei allen Eingriffen zugunsten der freien politischen Willensbildung.

Rechtsprechung und Praxis

Gerichte haben wiederholt klargestellt, dass bereits kleinere, abgestimmte gleichartige Bekleidungsstücke (z.B. bestimmte Anoraks, Armbinden) das Uniformverbot auslösen können, sofern ein demonstrativer politischer Bezug vorliegt. In der Praxis wird die Anwendung häufig anhand von Kontext, Gruppenzugehörigkeit und Auftreten der Betroffenen beurteilt.

Insbesondere im Zusammenhang mit rechts- oder linksextremistischen Gruppierungen, sogenannten Bürgerwehren oder Szene-Vereinigungen kommt das Uniformverbot regelmäßig zur Geltung.

Internationale Perspektive

Viele andere Staaten kennen ähnliche Uniformverbote zum Schutz der öffentlichen Ordnung, wobei Reichweite und Sanktionsschärfe variieren. Im europäischen Vergleich nimmt das deutsche Uniformverbot im Kontext sensibler Vergangenheitsbewältigung eine besonders wichtige Stellung ein.

Fazit

Das Uniformtragungsverbot in Deutschland ist ein zentrales Instrument zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die gesetzlichen Vorschriften verbieten das demonstrative Tragen von Uniformen oder einheitlicher Kleidung bei öffentlichen Versammlungen, insbesondere zur Verhinderung von Einschüchterung und der Außendarstellung extremistischer Gruppierungen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit oder, in Verbindung mit anderen Straftatbeständen, auch als Straftat verfolgt. Die Reichweite und Anwendung des Uniformverbots unterliegen einer ständigen rechtlichen Prüfung und Anpassung an die gesellschaftliche Entwicklung.


Literaturhinweise und Quellen:

  • Versammlungsgesetz (VersG)
  • Vereinsgesetz (VereinsG)
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Bundesverfassungsgericht: Beschlüsse und Urteile zum Uniformverbot
  • Bundesministerium des Innern: Informationen zur Versammlungsfreiheit und öffentlicher Sicherheit

Häufig gestellte Fragen

Wann gilt das Uniformtragen im rechtlichen Sinne als verboten?

Das Verbot des Uniformtragens ergibt sich in Deutschland insbesondere aus § 3 des Versammlungsgesetzes (VersG). Danach ist es verboten, bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. Dies soll das Entstehen einer „militanten” oder einschüchternden Wirkung verhindern, wie sie in der Vergangenheit etwa von aufmarschierenden SA-Verbänden ausging. Ein Verstoß ist als Ordnungswidrigkeit verfolgt und kann mit Geldbußen oder anderen Maßnahmen geahndet werden. Uniformtragen ist zudem auch außerhalb von Versammlungen dann verboten, wenn eine Gefahr der öffentlichen Ordnung oder ein Zusammenhang mit einer verfassungswidrigen Organisation entsteht, dies etwa im Hinblick auf das Vereinsgesetz oder das Strafgesetzbuch, das das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) unter Strafe stellt.

Welche gesetzlichen Vorschriften regeln das Verbot des Uniformtragens?

Die rechtlichen Vorschriften zum Uniformverbot finden sich besonders im Versammlungsgesetz (§ 3 VersG), im Vereinsgesetz (§ 9 VereinsG), und im Strafgesetzbuch (§ 86a StGB). Das Versammlungsgesetz richtet sich auf das Verbot während öffentlicher Versammlungen und Aufzüge, das Vereinsgesetz auf Organisationen, die verboten oder aufgelöst worden sind, und das StGB auf das Zeigen von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zu denen auch Uniformteile zählen können. Zusätzlich können in einzelnen Bundesländern länderspezifische Ausführungsbestimmungen oder Polizeigesetze einschlägig sein, zum Beispiel wenn das Tragen einer „paramilitärisch” wirkenden Kleidung die öffentliche Ordnung gefährdet.

Unter welchen Umständen sind Ausnahmen vom Uniformverbot möglich?

Das Uniformverbot erfährt Ausnahmen, wenn Uniformen etwa bei offiziellen Anlässen gesetzlich zulässig sind, wie zum Beispiel bei Angehörigen der Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr oder sonstigen hoheitlichen Institutionen, die dienstliche Uniformen im Rahmen ihrer Aufgaben tragen. Auch im Rahmen von traditionellen, Brauchtums- oder historischen Veranstaltungen (z.B. Schützenfeste, historische Umzüge) kann eine Ausnahme erteilt werden. Hierzu bedarf es jedoch häufig einer behördlichen Genehmigung, und jede Ausnahme muss Einzelfallbezogen betrachtet werden. Für politische Veranstaltungen ist die Ausnahme äußerst restriktiv zu handhaben und wird nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt.

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen das Uniformverbot?

Wer gegen das Uniformverbot verstößt, begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 VersG, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Wird zugleich gegen Vorschriften im Vereinsgesetz oder das Strafgesetzbuch, namentlich § 86a StGB, verstoßen, kann dies zusätzlich als Straftat verfolgt werden, bei schwerwiegenden Fällen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die konkreten Sanktionen hängen vom Einzelfall ab, etwa von der Art und dem Zweck der getragenen Uniformteile sowie vom Zusammenhang mit verbotenen Organisationen oder verfassungsfeindlichen Aktivitäten.

Dürfen historische oder fiktive Uniformen (z.B. aus Filmen oder Theaterstücken) getragen werden?

Das Tragen von historischen oder fiktiven Uniformen wird juristisch ebenso betrachtet, sofern ein politischer Zusammenhang besteht oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vorliegt. Bei Theateraufführungen, Filmaufnahmen, Karneval oder ähnlichen Anlässen bestehen in der Regel keine Bedenken, solange die Uniform nicht als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung im Sinne des Versammlungsgesetzes oder zur Unterstützung verfassungswidriger Organisationen getragen wird. Die jeweilige Intention ist bei der rechtlichen Bewertung entscheidend. Auch in diesen Fällen kann jedoch eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich sein.

Ist das Tragen von Uniformnachahmungen oder bestimmter Bekleidung, die Uniformen ähnelt, ebenfalls erfasst?

Ja, das Uniformverbot umfasst ausdrücklich nicht nur vollständige Uniformen, sondern auch Uniformteile sowie gleichartige Kleidungsstücke, deren Kombination im Gesamtbild als Uniform beziehungsweise einheitliche Auftreten wahrgenommen wird. Damit sind auch Nachahmungen, Fantasieuniformen oder klar erkennbare Anlehnungen an typische Uniformelemente erfasst, sofern diese im Rahmen von Versammlungen oder Aufzügen getragen werden und den Zweck haben, eine gemeinsame politische Gesinnung auszudrücken. Die Bewertung erfolgt anhand des äußeren Erscheinungsbilds und der vermittelten (politischen) Symbolik. Insbesondere bei Kleidung, die eindeutig militärisch oder ordnungsbezogen gestaltet ist, greifen die rechtlichen Verbote, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gelten besondere Regelungen beim Uniformtragen im Zusammenhang mit jugendlichen Vereinigungen oder Organisationen?

Für Organisationen wie die Pfadfinder, das Jugendrotkreuz oder Sportvereine gelten spezielle Ausnahmebestimmungen, sofern deren Vereinsuniformen oder -kleidung nicht zu politischen Zwecken oder im Zusammenhang mit politischen Versammlungen getragen werden. Sobald jedoch eine politische Zwecksetzung hinzukommt oder das Auftreten eine politische Gesinnung demonstriert, kommt das Uniformverbot zur Anwendung. Behörden prüfen in Zweifelsfällen sehr genau, ob bei der jeweiligen jugendlichen Vereinigung politische Zielsetzungen oder Bezüge zu verbotenen Organisationsstrukturen vorliegen.