Undkonto

Begriff und rechtliche Einordnung des Undkontos

Ein Undkonto ist ein Gemeinschaftskonto, bei dem Verfügungen über das Konto nur gemeinschaftlich durch alle Kontoinhaber erfolgen. Es handelt sich um eine Form der kollektiven Verfügungsberechtigung: Überweisungen, Barabhebungen, Vertragsänderungen oder Kündigungen werden erst wirksam, wenn sämtliche Mitinhaber zustimmen. Im Gegensatz dazu erlaubt ein Oder-Konto Einzelverfügungen durch jeden Mitinhaber.

Rechtlich ist zwischen dem Verhältnis zur kontoführenden Bank (Außenverhältnis) und dem Verhältnis der Kontoinhaber untereinander (Innenverhältnis) zu unterscheiden. Im Außenverhältnis richtet sich die Bank nach der vereinbarten Zeichnungsregel „und“. Im Innenverhältnis klären die Mitinhaber, wem die eingezahlten Mittel gehören und in welchem Umfang jeder am Guthaben oder an einer Überziehung beteiligt ist.

Kontoinhaber und Verfügungsbefugnis

Gemeinsame Verfügungsberechtigung („nur gemeinsam“)

Die Bank führt ein Undkonto nach der Maßgabe, dass Verfügungen nur bei gemeinsamer Erklärung aller Kontoinhaber ausgeführt werden. Dies betrifft insbesondere Zahlungsaufträge, Abhebungen, Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen, Kreditkarten- und Debitkartenausgaben sowie Änderungen von Kontokonditionen. Fehlt eine erforderliche Mitwirkung, ist die Bank zur Ausführung grundsätzlich nicht verpflichtet.

Vollmachten und Einzelverfügungen

Bei Undkonten können die Kontoinhaber gemeinsam Vollmachten erteilen. Der Umfang solcher Vollmachten ergibt sich aus der Kontovereinbarung und der gesondert erteilten Vollmacht. Möglich ist die gemeinsame Bestellung eines Bevollmächtigten mit Einzelzeichnungsrecht, wobei die Bank hierfür klare Legitimationsunterlagen verlangt und die Kontoinhaber die Befugnisse inhaltlich begrenzen können. Die grundlegende Zeichnungsregel „und“ bleibt bestehen, sofern sie nicht durch die vertraglich eingeräumte Vollmacht für genau definierte Handlungen erweitert wird.

Unterschriften- und Identitätsanforderungen

Die Bank prüft bei Undkonten die Identität und Unterschriften aller Kontoinhaber. Je nach Kontomodell können technische Verfahren (z. B. Zwei-Faktor-Freigaben durch mehrere Personen) vorgesehen sein. Die Anforderungen ergeben sich aus den Kontobedingungen und Sicherheitsstandards des Zahlungsverkehrs.

Rechte und Pflichten im Innen- und Außenverhältnis

Außenverhältnis zur Bank

Gegenüber der Bank treten die Kontoinhaber geschlossen auf. Forderungen aus dem Kontovertrag, etwa Entgelte oder Zinsen, richten sich regelmäßig gegen alle Kontoinhaber. Bei genehmigten Überziehungen oder Kreditlinien kann die Bank die Erfüllung in der Regel von sämtlichen Kontoinhabern verlangen. Unberechtigte Einzelverfügungen sind im Rahmen der Zeichnungsregel unwirksam; führt die Bank sie dennoch aus, entstehen Rückabwicklungsfragen nach den vereinbarten Bedingungen.

Innenverhältnis zwischen den Kontoinhabern

Im Innenverhältnis gehört das Guthaben den Kontoinhabern nach der zwischen ihnen getroffenen Abrede. Fehlt eine abweichende Vereinbarung, wird häufig eine hälftige Zuordnung angenommen. Einzahlungen und Verwendungszwecke können eine andere Verteilung nahelegen. Entnimmt ein Mitinhaber entgegen der inneren Abrede Mittel (z. B. mit gemeinsamer Freigabe), kommen Ausgleichsansprüche zwischen den Kontoinhabern in Betracht. Diese betreffen nicht die Bank, sondern nur das Verhältnis der Beteiligten untereinander.

Einzahlungen, Auszahlungen und Zahlungsverkehr

Gutschriften und Zuweisung

Gutschriften auf dem Undkonto werden auf das gemeinsame Konto geleistet. Wem die eingegangenen Beträge zustehen, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis (z. B. Gehaltszahlungen eines Mitinhabers). Die gemeinsame Zeichnungsregel betrifft die Verfügung, nicht automatisch das Eigentum an den Mitteln.

Rücklastschriften und Widerrufe

Widerrufe von Zahlungsaufträgen sowie Einwendungen gegen Lastschriften bedürfen bei Undkonten regelmäßig der Mitwirkung aller Kontoinhaber, sofern nicht vertraglich ein abweichendes Verfahren vorgesehen ist. Fristen und Abläufe richten sich nach den Zahlungsdienstbedingungen.

Haftung, Missbrauch und Sorgfaltsanforderungen

Karten, Zugangsdaten und Sicherheitsvorgaben

Werden Karten oder Online-Zugänge ausgegeben, ist deren Nutzung an die vereinbarte Verfügungsregel gebunden. Banken können technische Lösungen vorsehen, bei denen mehrere Freigaben erforderlich sind. Die Kontoinhaber tragen die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung und vertrauliche Handhabung der personalisierten Sicherheitsmerkmale im Rahmen der Vertragsbedingungen.

Missbrauchsverdacht und Sperren

Bei Verdacht auf unberechtigte Verfügungen kann die Bank Zugänge oder Karten sperren. Die Voraussetzungen und Folgen einer Sperre ergeben sich aus den vertraglichen Bedingungen. Bei Undkonten hat eine Sperre regelmäßig Auswirkungen auf alle Mitinhaber, da Verfügungen nur gemeinschaftlich möglich sind.

Besondere Lebenssituationen

Ehe, eingetragene Partnerschaft, nichteheliche Lebensgemeinschaft

Undkonten werden häufig von Paaren geführt, die gemeinsame Verfügungen wünschen. Der güterrechtliche Rahmen der Beziehung bestimmt nicht automatisch das Innenverhältnis am Guthaben, kann aber die Zuordnung von Einzahlungen beeinflussen. Bei Trennung entstehen häufig Klärungsbedarfe zur Auskehr und Auflösung des Gemeinschaftsvermögens auf dem Konto.

Geschäftsgemeinschaften und Organisationen

Bei Personenzusammenschlüssen (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Wohnungseigentümergemeinschaft, Verein) dient ein Undkonto der gemeinsamen Kontrolle. Die Vertretungsregelungen der Organisation (etwa „zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Personen“) müssen mit der Bankvereinbarung in Einklang stehen.

Minderjährige als Mitinhaber

Bei Minderjährigen gelten besondere Zustimmungserfordernisse der gesetzlichen Vertretung. Die Führung eines Undkontos mit Minderjährigen richtet sich nach bankseitigen Vorgaben und den gesetzlichen Vertretungsregeln. Verfügungen bedürfen der entsprechenden Mitwirkung der Vertretungsberechtigten.

Pfändung, Insolvenz und Aufrechnung

Kontopfändung gegen einen Mitinhaber

Wird das Undkonto wegen einer Forderung gegen einen einzelnen Mitinhaber gepfändet, erfasst die Pfändung grundsätzlich nur den Anteil dieses Schuldners am Guthaben. In der Praxis kann die Bank das Konto bis zur Klärung der Anteilsverhältnisse einschränken. Häufig wird eine hälftige Zuordnung als Ausgangspunkt verwendet, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine andere Verteilung vorliegen.

Insolvenz eines Mitinhabers

Im Insolvenzfall eines Kontoinhabers fällt dessen Anteil am Guthaben in die Insolvenzmasse. Verfügungen über das Konto setzen weiterhin die Mitwirkung aller Beteiligten voraus; zusätzlich müssen insolvenzrechtliche Beschränkungen beachtet werden. Die Bank verlangt in der Regel entsprechende Nachweise (z. B. Bestellungen eines Verwalters).

Aufrechnung der Bank

Die Bank kann Gegenforderungen aus dem Kontoverhältnis und verbundenen Verträgen nach Maßgabe der Kontobedingungen verrechnen. Bei Undkonten wirkt sich eine Aufrechnung auf das gemeinsame Guthaben aus, soweit die Gegenforderung dem Konto zuzuordnen ist.

Erbfall und Tod eines Kontoinhabers

Fortbestand des Kontos

Verstirbt ein Mitinhaber, besteht das Undkonto rechtlich fort. An die Stelle des Verstorbenen treten dessen Erben. Die Zeichnungsregel „und“ führt dazu, dass der überlebende Mitinhaber und die Erben gemeinsam verfügungsberechtigt sind.

Verfügungsbefugnis und Nachweise

Für Verfügungen verlangt die Bank regelmäßig Nachweise über die Erbfolge. Bis zur Vorlage kann das Konto eingeschränkt sein. Einzelverfügungen des überlebenden Mitinhabers sind, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, nicht möglich.

Auseinandersetzung und Auskehr

Der Anteil des Verstorbenen am Guthaben fällt in den Nachlass. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach dem Innenverhältnis. Ohne abweichende Anhaltspunkte kommt eine hälftige Aufteilung in Betracht. Die Auskehr an die Erben erfolgt nach Klärung der Berechtigung und der Anteile.

Vertragsänderung, Umwandlung und Kündigung

Umwandlung in andere Kontotypen

Eine Umstellung des Undkontos in ein Oder-Konto oder ein Einzelkonto setzt regelmäßig die übereinstimmende Erklärung aller Kontoinhaber voraus. Banken sehen hierfür standardisierte Verfahren vor, die Legitimationsprüfungen und die Anpassung der Zeichnungsregeln umfassen.

Kündigung und Abwicklung

Die Kündigung eines Undkontos sowie die Auflösung des Guthabens bedürfen regelmäßig der Mitwirkung aller Kontoinhaber. Auch die Bank kann unter Beachtung der vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben kündigen. Während der Abwicklung gelten die vereinbarten Verfügungsbeschränkungen fort.

Datenschutz und Auskunftsrechte

Einsicht in Umsätze und Auskünfte

Jeder Kontoinhaber ist gegenüber der Bank auskunftsberechtigt und kann Kontoauszüge sowie Umsatzdaten einsehen. Dritte erhalten nur Auskunft, wenn eine wirksame Vollmacht oder ein sonstiger Rechtsgrund besteht. Das Bankgeheimnis und datenschutzrechtliche Vorgaben sind zu beachten.

Steuerliche Meldungen

Zins- und kapitalertragsteuerliche Meldungen erfolgen nach den geltenden steuerlichen Regelungen. Die Zuordnung von Erträgen zu den Kontoinhabern richtet sich nach dem Innenverhältnis, soweit steuerrechtlich relevant.

Abgrenzung zu verwandten Kontoformen

Oder-Konto

Beim Oder-Konto kann jeder Mitinhaber allein verfügen. Es eignet sich für Konstellationen, in denen schnelle Einzelverfügungen gewünscht sind. Das Undkonto dient demgegenüber der gegenseitigen Kontrolle durch die zwingende gemeinsame Freigabe.

Treuhandkonto

Beim Treuhandkonto hält der Kontoinhaber Gelder für einen Dritten. Anders als beim Undkonto bestehen keine gleichberechtigten Mitinhaberschaften, sondern eine Trennung zwischen Kontoinhaberschaft und wirtschaftlicher Zuordnung der Mittel.

Konten mit besonderen Zeichnungsregeln

Bei einzelnen Bankprodukten können abweichende Kollektivregeln vereinbart werden (z. B. „2 aus 3″ Unterschriften). Diese Varianten folgen grundsätzlich derselben Logik wie das Undkonto, legen aber die Zahl der erforderlichen Mitwirkenden abweichend fest.

Häufig gestellte Fragen zum Undkonto

Was unterscheidet ein Undkonto von einem Oder-Konto?

Beim Undkonto sind Verfügungen nur gemeinsam durch alle Kontoinhaber möglich, während beim Oder-Konto jeder Mitinhaber allein handeln kann. Die unterschiedliche Zeichnungsregel wirkt sich auf Zahlungen, Vertragsänderungen und die Handhabung in besonderen Situationen wie Pfändung oder Erbfall aus.

Können einzelne Kontoinhaber allein über ein Undkonto verfügen?

Einzelverfügungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichungen sind nur möglich, wenn alle Kontoinhaber eine entsprechende Vollmacht erteilen oder eine besondere Zeichnungsregel vereinbaren, die die Bank akzeptiert. Die Grundstruktur als Undkonto bleibt davon unberührt.

Was passiert mit dem Undkonto beim Tod eines Mitinhabers?

Das Konto besteht fort. An die Stelle des Verstorbenen treten die Erben, die gemeinsam mit dem überlebenden Mitinhaber verfügungsberechtigt sind. Für Verfügungen verlangt die Bank Nachweise über die Erbfolge. Der Anteil des Verstorbenen am Guthaben fällt in den Nachlass.

Wie wirkt sich eine Pfändung gegen einen Mitinhaber auf das Undkonto aus?

Die Pfändung erfasst grundsätzlich nur den Anteil des betroffenen Mitinhabers am Guthaben. Bis zur Klärung der Anteilsverhältnisse kann die Bank Verfügungen einschränken. In der Praxis wird oft eine hälftige Zuordnung als Ausgangspunkt herangezogen, sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen.

Wer haftet gegenüber der Bank für Überziehungen auf einem Undkonto?

Für Verpflichtungen aus dem Kontovertrag haften regelmäßig alle Kontoinhaber. Bei genehmigten Überziehungen oder Entgelten kann die Bank ihre Ansprüche gegenüber sämtlichen Mitinhabern geltend machen. Das Innenverhältnis regelt, in welchem Umfang jeder letztlich wirtschaftlich belastet ist.

Können Vollmachten erteilt werden, die Einzelverfügungen zulassen?

Ja, die Kontoinhaber können gemeinsam Vollmachten erteilen, die es einem Bevollmächtigten erlauben, einzeln zu handeln. Inhalt und Grenzen ergeben sich aus der Vollmachtsurkunde und den Bankbedingungen. Die Vollmacht ändert nicht die grundsätzliche Einordnung des Kontos als Undkonto.

Wie wird der Guthabenanteil der Mitinhaber im Innenverhältnis bestimmt?

Maßgeblich ist die Abrede der Kontoinhaber. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, können Einzahlungen, Zweck der Mittelverwendung und die Lebens- oder Geschäftsverhältnisse Anhaltspunkte bieten. Häufig wird eine hälftige Zuordnung zugrunde gelegt, solange nichts anderes ersichtlich ist.