Legal Lexikon

Undkonto


Definition und rechtliche Einordnung des Undkontos

Das Undkonto ist eine spezielle Form des Gemeinschaftskontos im deutschen Bank- und Zivilrecht. Wesentliches Merkmal ist, dass bei einem Undkonto sämtliche Verfügungen über das Konto (z. B. Auszahlungen, Überweisungen, Kündigungen) ausschließlich gemeinschaftlich durch sämtliche Kontoinhaber vorgenommen werden können. Rechtliche Grundlage findet das Undkonto in allgemeinen privatrechtlichen, insbesondere schuldrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), spezifisch im Bereich der Gemeinschaft und Mitberechtigung (§§ 741 ff. BGB), sowie im Bankvertragsrecht (Rechtsbeziehung zwischen Kreditinstitut und Kontoinhabern).

Unterscheidung zum Oderkonto

Das Undkonto ist abzugrenzen vom Oderkonto, bei welchem jeder Kontoinhaber unabhängig vom anderen über das Konto verfügen kann. Beim Undkonto besteht hingegen eine strikte Verfügungs- und Willensbindung aller Kontoinhaber. Dies führt zu einer umfassenden gegenseitigen Absicherung vor unerwünschten Einzelverfügungen.

Rechtsverhältnis zwischen Kontoinhabern und Bank

Das Rechtsverhältnis beim Undkonto ist durch den Kontovertrag zwischen den beteiligten Kontoinhabern und dem Kreditinstitut geprägt. Wesentliche Merkmale sind:

Vertragliche Grundlage

Die Eröffnung eines Undkontos erfolgt regelmäßig durch einen gemeinsamen Kontovertrag aller Beteiligten mit der Bank. In diesem wird ausdrücklich festgelegt, dass Verfügungen nur gemeinschaftlich, d. h. mit Willenserklärungen aller Kontoinhaber, möglich sind. Die Vertragsbestimmungen regeln dabei oft auch Aspekte zur Legitimation, Zeichnungsberechtigung und Verfügungsbefugnis.

Vertretung und Willensbildung

Beim Undkonto müssen sämtliche Kontoinhaber an jeder Verfügung mitwirken, üblicherweise gemeinschaftlich durch Unterschrift. Damit ist eine umfassende Kontrolle und Mitbestimmung gewährleistet. Die Bank ist bezüglich Verfügungen zur Überprüfung der Legitimation sämtlicher Mitinhaber verpflichtet.

Haftung gegenüber der Bank

Die Kontoinhaber haften als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) für alle Verbindlichkeiten aus dem Kontoverhältnis. Erledigung und Dispositionen können nur gemeinschaftlich ausgeführt werden. Diese Gestaltung dient insbesondere dazu, dass keine Einzeldisposition einem Kontoinhaber ohne Wissen und Zustimmung der anderen möglich ist.

Rechtsverhältnis unter den Kontoinhabern

Neben dem Außenverhältnis zur Bank besteht ein besonderes Innenverhältnis zwischen den Kontomitinhabern:

Gemeinschaftliche gebundene Verfügungsmacht

Verfügungen erfordern stets übereinstimmende Willenserklärungen aller Kontoinhaber. Dies verhindert einseitige Handlungen oder missbräuchliche Verfügungen und ist besonders im Rahmen familien- oder erbrechtlicher Gemeinschaften relevant, wie etwa beim Nachlasskonto von mehreren Erben.

Mitberechtigung und Auseinandersetzung

Das Innenverhältnis richtet sich häufig nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft. Jeder Mitinhaber ist zu einem Anteil am Guthaben berechtigt, abweichende Regelungen, insbesondere im Erbfall oder bei gesellschaftsrechtlichen Gemeinschaften, sind möglich und zu beachten.

Entscheidend rechtliche Besonderheiten

Erbfall und Nachlasskonto

Das Undkonto spielt insbesondere im Erbrecht eine bedeutsame Rolle, etwa als Nachlasskonto, bei dem mehrere Erben gemeinschaftlich Kontoinhaber werden. Rechtlich ist die Bank bei entsprechenden Verfügungen zum Nachweis aller Berechtigungen verpflichtet. Kommt es zum Konflikt zwischen Erben, kann das Erfordernis gemeinschaftlicher Verfügung die Handlungsfähigkeit blockieren und eine gerichtliche Klärung erforderlich machen.

Gemeinschaftskonten in Ehe und Lebensgemeinschaft

Im Rahmen ehelicher oder nichtehelicher Lebensgemeinschaften ist das Undkonto weniger gebräuchlich, da das Erfordernis gemeinsamer Verfügungen in der Praxis als unflexibel gilt. Typischerweise werden hier Oderkonten geführt. Das Undkonto kommt meist dann zur Anwendung, wenn besondere Sicherheiten gewünscht sind.

Schutz gegen Missbrauch und Missverständnisse

Das Undkonto schützt wirksam gegen unbefugte Einzelverfügungen, etwa bei Streitigkeiten, Trennungen oder Unsicherheiten hinsichtlich der Mitinhaber. Im Falle von Streit oder auch Geschäftsunfähigkeit eines Mitinhabers ist eine Verfügung nur noch mit gerichtlicher Unterstützung möglich (z.B. durch bestellten Betreuer oder Nachweis der Vertretungsmacht).

Vorteile und Nachteile des Undkontos

Vorteile

  • Höchstmögliche Kontrollinstanz: Keine Verfügung ohne Zustimmung aller Kontoinhaber.
  • Rechtssicherheit: Klare Regelungen minimieren das Risiko unautorisierter Abgaben.
  • Schutz im Erbfall: Besonders geeignet bei Erbengemeinschaften oder gesellschaftlicher Kontoführung.

Nachteile

  • Hoher organisatorischer Aufwand: Jede Transaktion benötigt gemeinsame Handlung.
  • Handlungsunfähigkeit im Streitfall: Blockade bei Meinungsverschiedenheiten oder fehlender Erreichbarkeit eines Kontoinhabers.
  • Schwierigkeiten bei Geschäftsunfähigkeit: Bereits die Geschäftsunfähigkeit eines Mitinhabers kann das Konto sperren.

Rechtsprechung und Literatur

In der Rechtsprechung deutscher Gerichte sowie in der Fachliteratur finden sich zahlreiche Entscheidungen und Ausführungen zur Handhabung und rechtlichen Behandlung von Undkonten, insbesondere im Kontext von Erbengemeinschaften (z. B. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013, XI ZR 461/11) und der Auslegung von Innen- und Außenverhältnis gegenüber Banken und Mitinhabern.

Zusammenfassung

Das Undkonto stellt eine rechtlich anspruchsvolle und detailliert geregelte Sonderform des Gemeinschaftskontos dar. Es zeichnet sich durch die ausschließliche gemeinschaftliche Verfügungsmacht sämtlicher Kontoinhaber aus. Die rechtlichen Beziehungen betreffen sowohl das Außenverhältnis zur Bank wie das Innenverhältnis zwischen den Mitberechtigten. Das Undkonto bietet hohe Sicherheit durch Kontrolle und Mitbestimmung, ist jedoch mit praktischen Einschränkungen bei der Kontoführung verbunden. Sein besonderes Gewicht entfaltet es in Bereichen, in denen höchstmöglicher Schutz und Transparenz bei der Vermögensverwaltung erforderlich sind, insbesondere im Erbfall und bei gesellschaftlichen Gemeinschaften.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist bei einem Undkonto verfügungsberechtigt?

Bei einem Undkonto, auch als Gemeinschaftskonto zur notwendigen Mitwirkung („Und-Konto“) bezeichnet, sind stets alle Kontoinhaber:innen gemeinsam verfügungsberechtigt. Das bedeutet, dass rechtsverbindliche Verfügungen über das Guthaben, wie beispielsweise Überweisungen, Barauszahlungen oder die Auflösung des Kontos, ausschließlich gemeinsam vorgenommen werden können. Jede Verfügung erfordert die Unterschrift beziehungsweise die Zustimmung sämtlicher Kontoinhaber:innen. Die Bank ist daher rechtlich verpflichtet, Anweisungen oder Aufträge nur dann auszuführen, wenn alle Miteigentümer:innen des Kontos diesen zustimmen bzw. diese eigenhändig autorisieren. Diese Regelung schützt die einzelnen Inhaber:innen vor unbefugten Verfügungen durch einzelne Kontoberechtigte und setzt bei allen Bankgeschäften ein Höchstmaß an gegenseitigem Vertrauen und Abstimmung voraus.

Was passiert im Todesfall eines Kontoinhabers bei einem Undkonto?

Im Todesfall eines Kontoinhabers eines Undkontos entsteht eine besondere rechtliche Situation. Das Konto wird nicht automatisch für den verbleibenden Kontoinhaber alleine fortgeführt, sondern bleibt weiterhin ein Gemeinschaftskonto – nun zwischen dem verbliebenen Inhaber und den Erben des verstorbenen Inhabers, soweit diese das Erbe angenommen haben. Für jegliche Verfügungen über das Konto ist daher fortan die Zustimmung des/der überlebenden Kontoinhabers/Kontoinhaber:innen sowie aller Erben notwendig. Diese Regelung kann die Handlungsfähigkeit erheblich verkomplizieren, insbesondere da ein Erbschein vorgelegt werden muss und sich die Erbengemeinschaft zunächst konstituieren muss. Bis dahin kann die Bank aus rechtlichen Gründen Verfügungen in der Regel nicht ausführen.

Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen einem Undkonto und einem Oderkonto?

Das Undkonto unterscheidet sich grundlegend von einem Oderkonto im Hinblick auf die Verfügungsberechtigung: Während beim Oderkonto jeder Kontoinhaber einzeln und unabhängig von den anderen verfügen darf, ist beim Undkonto ausschließlich eine gemeinsame Verfügung sämtlicher Kontoinhaber zulässig. Aus rechtlicher Sicht existiert beim Undkonto also eine „gesamthänderische Bindung“, wobei jeder Miteigentümer nur gemeinsam mit den anderen handeln kann. Diese strenge Bindung wirkt sich auf alle Rechtsgeschäfte aus, die das Kontoguthaben betreffen – von einfachen Überweisungen bis hin zur Kündigung des Kontos. Im Unterschied zum Oderkonto ist beim Undkonto die Kompetenz zur Einzelverfügung ausgeschlossen und somit ein erhöhter Abstimmungsbedarf erforderlich.

Können Vollmachten für Undkonten erteilt werden?

Die Erteilung von Vollmachten für ein Undkonto ist rechtlich zwar möglich, allerdings unterliegt sie besonderen Anforderungen: Grundsätzlich können die Kontoinhaber:innen gemeinsam einer oder mehreren Personen eine Kontovollmacht erteilen, beispielsweise für Bankgeschäfte in ihrem Namen. Die Besonderheit liegt jedoch darin, dass alle Kontoinhaber:innen einer solchen Bevollmächtigung ausdrücklich und einvernehmlich zustimmen müssen. Zudem ist die Bank rechtlich verpflichtet, sich bei zweifelhaften oder ungewöhnlichen Transaktionen die Legitimation und die Zustimmung aller Kontomitinhaber:innen vorlegen zu lassen. Einzelvollmachten einzelner Inhaber:innen ohne Zustimmung der anderen sind bei einem Undkonto dagegen rechtlich unwirksam.

Wie verhält es sich rechtlich mit Kontopfändungen bei einem Undkonto?

Bei einer Kontopfändung eines Undkontos ist zu unterscheiden, gegen wen sich die Pfändung richtet. Ist die Pfändung gegen einen Kontoinhaber gerichtet, kann nur auf dessen rechnerischen Anteil am Guthaben zugegriffen werden. Rechtlich wird dabei in der Praxis häufig vermutet, dass das Guthaben allen Kontoinhabern zu gleichen Teilen gehört, sofern keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen vorliegen. Eine vollständige Pfändung des gesamten Kontostands ist rechtlich nur möglich, wenn sich die Pfändung gegen alle Kontoinhaber richtet. Die Bank muss zudem die übrigen Kontoinhaber und Inhaberinnen über die Pfändung informieren und ist verpflichtet, die Mittel entsprechend zu sperren, bis die genaue Verteilung geklärt ist.

Welche Formerfordernisse bestehen bei der Kündigung eines Undkontos?

Die Kündigung eines Undkontos unterliegt strengen rechtlichen Formerfordernissen: Sie muss zwingend von sämtlichen Kontoinhabern gemeinschaftlich erklärt werden. Eine einseitige Kündigung durch einen einzelnen Inhaber ist rechtlich nicht ausreichend und wird von der Bank nicht akzeptiert. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen Kontoinhaber:innen unterzeichnet sein. Erst nach Vorlage einer solchen formgerechten Erklärung kann das Konto aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt werden. Auch etwaige im Rahmen des Kontos erteilte Vollmachten erlöschen mit der Kündigung des Kontos automatisch, sodass besondere Sorgfalt bei der Durchführung des Vorgangs geboten ist.

Wie wirkt sich eine Scheidung oder Auflösung einer Gemeinschaft auf das Undkonto aus?

Im Falle einer Scheidung oder der Auflösung der gemeinschaftlichen Verbindung zwischen den Kontoinhabern (z.B. Auflösung einer BGB-Gesellschaft) bleibt das Undkonto formal bestehen. Rechtlich bleibt die Notwendigkeit der gemeinsamen Verfügung unverändert bestehen, solange alle Parteien Kontoinhaber bleiben. Erst mit einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Auflösung des Kontos oder einer gemeinschaftlich erklärten Kündigung kann das Konto geschlossen und das Guthaben aufgeteilt werden. Über die interne Aufteilung des Guthabens müssen sich die Parteien einvernehmlich einigen oder ggf. gerichtliche Hilfe anstreben. Die Bank ist hierbei immer an die gemeinschaftliche Anweisung aller Kontoinhaber:innen gebunden.