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Überprüfung von Kraftfahrzeugen


Begriff und rechtlicher Rahmen der Überprüfung von Kraftfahrzeugen

Die Überprüfung von Kraftfahrzeugen ist ein zentrales Element der Straßenverkehrssicherheit und umfasst sämtliche hoheitlich angeordneten und gesetzlich normierten Maßnahmen zur Kontrolle technischer, sicherheits- und umweltrelevanter Anforderungen an Fahrzeuge. Sie dient dem Zweck, die Verkehrstüchtigkeit, Vorschriftsmäßigkeit sowie einen ordnungsgemäßen Betriebszustand im öffentlichen Straßenverkehr sicherzustellen.

In Deutschland und zahlreichen anderen Staaten ist die Überprüfung von Kraftfahrzeugen durch eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt, die sich auf nationale wie europarechtliche Vorgaben stützen. Die häufigsten Formen der Überprüfung sind die Hauptuntersuchung (HU), die Sicherheitsprüfung (SP), die Abgasuntersuchung (AU) und die außerordentlichen Einzelprüfungen, etwa im Rahmen von Verkehrskontrollen oder nach Unfällen.


Gesetzliche Grundlagen

Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Die zentrale Rechtsgrundlage für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen in Deutschland bildet die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Die StVZO regelt die Beschaffenheit, Ausrüstung und regelmäßige Kontrolle von Fahrzeugen. Insbesondere die §§ 29 bis 29d StVZO bestimmen die periodische Hauptuntersuchung, die Sicherheitsprüfung sowie deren Umfang, Fristen und Durchführung.

§ 29 StVZO – Hauptuntersuchung

Gemäß § 29 StVZO sind Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen einer Hauptuntersuchung zu unterziehen. Der Umfang der Hauptuntersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben und umfasst eine Überprüfung sämtlicher sicherheitsrelevanter Fahrzeugteile wie Bremsen, Lenkung, Beleuchtung und weitere Bauteile. Die Untersuchungen müssen von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen durchgeführt werden.

Sicherheitsprüfung (§ 29 StVZO)

Für Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässige Gesamtmasse und bestimmte Zugmaschinen ist zusätzlich zur Hauptuntersuchung in festgelegten Intervallen eine Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Sicherheitsprüfung bezieht sich insbesondere auf Bremse, Lenkung, Fahrgestell und Aufhängung.


Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Die FZV regelt die Zulassungsvoraussetzungen und verweist dabei ebenfalls auf die Notwendigkeit regelmäßiger Fahrzeugüberprüfungen. Ein Fahrzeug darf im öffentlichen Straßenverkehr nur verwendet werden, wenn es verkehrssicher und ordnungsgemäß zugelassen wurde.


Umweltschutzvorschriften

Abgasuntersuchung (AU)

Im Rahmen der Überprüfung von Kraftfahrzeugen ist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte grundsätzlich nach § 47a ff. StVZO sowie einschlägigen EU-Richtlinien vorgeschrieben. Die Abgasuntersuchung ist Bestandteil der Hauptuntersuchung und prüft, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Ausstoß von Schadstoffen eingehalten werden.

Geräuschmessungen

Ferner werden bei bestimmten Überprüfungen nach §§ 49, 49a StVZO und zugehörigen EU-Verordnungen auch Geräuschemissionen überprüft.


Europarechtliche Vorgaben

Durch die EU-Richtlinie 2014/45/EU werden Mindestanforderungen an die periodische technische Überwachung von Fahrzeugen im Verkehrsraum der Europäischen Union geregelt. Nationale Regelungen müssen den europäischen Standards entsprechen oder diese übertreffen.


Arten der Überprüfung

Hauptuntersuchung (HU)

Die Hauptuntersuchung, oftmals als „TÜV“ bezeichnet (nach einer der bekanntesten Prüforganisationen), dient der umfassenden Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und Vorschriftsmäßigkeit. Sie ist regelmäßig, in der Regel alle 24 Monate (bei Neufahrzeugen 36 Monate), durchzuführen.

Geprüft werden unter anderem:

  • Bremsanlage
  • Lenkung
  • Beleuchtung und Elektrik
  • Achsen, Räder, Reifen
  • Fahrgestell und Karosserie
  • Umweltrelevante Systeme und Bauteile

Sicherheitsprüfung (SP)

Die Sicherheitsprüfung ist für Fahrzeuge oberhalb einer gewissen Gewichtsklasse sowie für bestimmte Nutzfahrzeuge vorgesehen und wird ergänzend zur HU in kürzeren Intervallen durchgeführt.

Abgasuntersuchung (AU)

Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ist die AU ein rechtlich verpflichtender Teil der Überprüfung. Sie kann separat oder zusammen mit der HU durchgeführt werden.

Besondere Und Außerordentliche Prüfungen

In Einzelfällen, beispielsweise nach Verkehrsunfällen, technischen Veränderungen am Fahrzeug oder begründeten polizeilichen Zweifeln an der Verkehrssicherheit, kann eine außerordentliche Prüfung angeordnet werden (§ 5 FZV, § 72 StVZO).


Zuständigkeit und Durchführung

Für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen sind in Deutschland amtlich anerkannte Überwachungsinstitutionen zuständig, darunter Technische Überwachungsvereine (TÜV), die DEKRA sowie weitere Organisationen, die im Rahmen einer amtlichen Anerkennung tätig werden. Maßgebend für die Anerkennung ist die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Unabhängigkeit, fachlicher Ausstattung und Qualifikation des Prüfpersonals.


Folgen der Überprüfung

Prüfbericht und Plakette

Nach bestandener Überprüfung wird ein amtlicher Prüfbericht ausgestellt und eine Prüfplakette auf dem Fahrzeug angebracht, die den Zeitpunkt der nächsten Untersuchung ausweist (§ 29 Abs. 10, 11 StVZO).

Mängelklassen und Mängelbeseitigung

Festgestellte Mängel werden nach festgelegten Kategorien eingestuft (geringer Mangel, erheblicher Mangel, gefährlicher Mangel, Verkehrsunsicherheit). Die Konsequenzen reichen von sofortiger Stilllegung bis hin zur Verpflichtung zur Mängelbeseitigung und Nachkontrolle.

Ordnungsrechtliche Folgen

Das Vorlegen eines Fahrzeugs zur Pflichtüberprüfung gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Fahrzeughalters. Versäumte, nicht bestandene oder manipulierte Untersuchungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und können Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister oder das Ruhen der Zulassung nach sich ziehen (§§ 24, 25 StVG; § 69a StVZO).


Besonderheiten und Ausnahmen

Oldtimer

Für historische Kraftfahrzeuge gelten gesonderte Überprüfungsintervalle und Anforderungen gemäß § 23 StVZO. Die Hauptuntersuchung erfolgt in der Regel alle 24 Monate unter Berücksichtigung der besonderen Bauart und Nutzung der Fahrzeuge.

Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen

Bei Fahrzeugen mit Saison- oder Kurzzeitkennzeichen richten sich die Fristen nach der Zulassung und dem Gültigkeitszeitraum des Kennzeichens.


Internationale Aspekte

Die gegenseitige Anerkennung von Prüfplaketten und Prüfberichten innerhalb der Europäischen Union basiert auf europäischen Richtlinien und bilateralen Abkommen. Im grenzüberschreitenden Verkehr ist auf die Einhaltung der jeweiligen nationalen Vorschriften zu achten.


Zusammenfassung

Die Überprüfung von Kraftfahrzeugen umfasst eine Vielzahl rechtlich normierter Kontrollmaßnahmen, deren Ziel die Einhaltung der technischen, sicherheitsrelevanten und umweltrechtlichen Vorgaben ist. Ihr rechtlicher Rahmen erstreckt sich von der nationalen Straßenverkehrszulassungsordnung und angrenzenden Rechtsnormen über EU-rechtliche Vorgaben bis hin zu internationalen Abkommen. Die regelmäßige, unabhängige Kontrolle leistet einen zentralen Beitrag zur Verkehrssicherheit und zum Umweltschutz. Die Einhaltung der Überprüfungspflichten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und wird durch ein engmaschiges Netz von Kontrolle und Sanktionen abgesichert.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die regelmäßige Überprüfung von Kraftfahrzeugen in Deutschland?

Die regelmäßige Überprüfung von Kraftfahrzeugen ist in Deutschland im Wesentlichen durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Besonders hervorzuheben sind § 29 StVZO (Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung) sowie § 57a StVZO (Sicherheitsprüfung für bestimmte Fahrzeugarten). Nach diesen Vorschriften müssen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger in regelmäßigen Abständen einer Hauptuntersuchung (HU) unterzogen werden, welche in der Regel alle zwei Jahre stattfindet, bei Neufahrzeugen nach erstmalig drei Jahren. Die Hauptuntersuchung darf nur von anerkannten Prüforganisationen (zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) durchgeführt werden. Die Abgasuntersuchung (AU) ist seit 2010 integraler Bestandteil der HU. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge, insbesondere Busse sowie Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen, gelten darüber hinaus besondere Fristen und zusätzliche Prüfungen, wie die jährliche Sicherheitsprüfung (SP). Rechtlich wird durch das Ergebnis der Prüfung festgestellt, ob das Fahrzeug den zum Zeitpunkt der Überprüfung maßgeblichen technischen Vorschriften entspricht und somit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf.

Welche Konsequenzen drohen bei nicht fristgerechter Durchführung der Hauptuntersuchung?

Wird die Hauptuntersuchung nicht fristgerecht durchgeführt, drohen dem Fahrzeughalter verschiedene rechtliche Konsequenzen. Zunächst erfolgt bei polizeilichen oder behördlichen Kontrollen ein Verwarn- oder Bußgeldverfahren. Die Höhe des Bußgelds richtet sich dabei nach der Dauer der Überziehung: Bei einem Verzug von bis zu zwei Monaten wird lediglich mündlich oder schriftlich verwarnt, ab einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten fällt ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro an. Überzieht der Halter die Frist um vier bis acht Monate, werden bereits 25 Euro fällig. Ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg werden bei einer Überziehung um mehr als acht Monate verhängt (§ 24 StVG i. V. m. Bußgeldkatalog-Verordnung). Zusätzlich kann die Zulassungsbehörde im Wiederholungsfall eine Betriebsuntersagung des Fahrzeugs aussprechen. Bei Unfällen mit nicht fristgerecht geprüften Fahrzeugen kann es zu versicherungsrechtlichen Nachteilen bis hin zur Leistungsverweigerung durch die Kfz-Versicherung kommen.

Inwieweit ist der Fahrzeughalter rechtlich verpflichtet, Mängel nach der Hauptuntersuchung zu beheben?

Nach Durchführung der Hauptuntersuchung erhält der Fahrzeughalter von der Prüforganisation einen Untersuchungsbericht, in dem eventuelle Mängel am Fahrzeug detailliert aufgeführt werden. Rechtlich ist der Halter gemäß § 31 Abs. 2 StVZO verpflichtet, festgestellte erhebliche oder gefährliche Mängel umgehend zu beseitigen. Erst nach erfolgreicher Mängelbeseitigung kann das Fahrzeug durch eine Nachuntersuchung erneut geprüft und die Prüfplakette erteilt werden. Bei der Feststellung „Verkehrsunsicher“ wird die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung aufgehoben und das Fahrzeug darf nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Werden Mängel im Sinne „geringer Mangel“ festgestellt, bleibt das Fahrzeug zunächst zugelassen, der Halter muss jedoch die Beseitigung nachweisen und trägt weiterhin die volle Verantwortung für die Verkehrssicherheit.

Welche Pflichten bestehen bei Fahrzeugverkauf im Hinblick auf die Hauptuntersuchung?

Beim Verkauf eines Fahrzeugs ist der Verkäufer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 StVZO verpflichtet, alle zum Fahrzeug gehörenden Unterlagen, insbesondere den letzten HU-Bericht, dem Käufer zu übergeben. Während keine zwingende Frist vorgeschrieben ist, innerhalb derer die Hauptuntersuchung zum Zeitpunkt des Verkaufs durchgeführt werden muss, erwartet der Gesetzgeber, dass der Käufer korrekt und vollständig über das Bestehen sowie das Gültigkeitsdatum der HU informiert wird. Fehlt die Hauptuntersuchung zum Zeitpunkt des Verkaufs oder ist diese abgelaufen, muss der Käufer entweder unmittelbar eine HU nachholen oder das Fahrzeug darf nicht im Straßenverkehr bewegt werden, bis diese stattgefunden hat. Im Verkaufsvertrag sollte der Zustand und das Datum der letzten HU stets dokumentiert werden, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Welche speziellen Überprüfungsvorschriften gelten für gewerbliche Fahrzeuge?

Für gewerblich genutzte Fahrzeuge, wie LKW, Busse oder Fahrzeuge zur Personenbeförderung, gelten neben den üblichen Vorschriften der StVZO zusätzliche Pflichten. Beispielsweise ist nach § 57b StVZO bei Fahrzeugen mit digitalen oder analogen Fahrtenschreibern eine regelmäßige Prüfung dieser Geräte durchzuführen. Fahrzeuge zur Personenbeförderung (Taxen, Mietwagen, Busse) unterliegen der besonderen Vorschrift, halbjährlich zur Hauptuntersuchung vorgeführt zu werden. Darüber hinaus besteht für Nutzfahrzeuge über 7,5 Tonnen und für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 10 Tonnen die Verpflichtung zur jährlichen Sicherheitsprüfung (SP) (§ 29 StVZO). Bei Verstößen gegen diese Vorschriften drohen empfindliche Bußgelder und im gewerblichen Bereich sogar die Entziehung der Konzession.

Wie ist die Haftungslage des Fahrzeughalters bei Mängeln trotz bestandener Hauptuntersuchung?

Auch wenn ein Fahrzeug die Hauptuntersuchung bestanden hat, bleibt der Halter gemäß § 31 StVZO und § 1 StVG jederzeit verpflichtet, den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs zu gewährleisten. Die Erteilung der Prüfplakette befreit den Halter nicht von seiner fortdauernden Verantwortung. Stellt sich zwischen den Untersuchungsintervallen heraus, dass erhebliche sicherheitsrelevante Mängel bestehen – beispielsweise durch polizeiliche Kontrolle oder nach einem Unfall -, kann der Halter haftbar gemacht werden. Im Schadensfall, etwa nach einem Unfall, kann die Kfz-Haftpflichtversicherung Regress fordern, wenn nachweisbar ist, dass der Unfall auf mangelnde Wartung zurückzuführen ist. Die Prüfplakette dient somit nicht als Freibrief, sondern lediglich als Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung die Vorschriften eingehalten wurden.