Legal Lexikon

Überladung


Begriff und rechtliche Bedeutung der Überladung

Der Begriff Überladung besitzt in unterschiedlichen Rechtsbereichen – insbesondere im Verkehrsrecht, im Transportrecht und im Strafrecht – eine bedeutende Rolle. Im engeren Sinne beschreibt Überladung den Zustand, in dem ein Fahrzeug, Behälter oder ein Transportmittel über die zulässige Kapazitätsgrenze hinaus beladen wird. Aufnahme und Transport von Gütern oder Personen über die im Gesetz, Verordnung oder vertraglicher Vereinbarung bestimmte Maximalgrenze hinaus gelten als Überladung. Die rechtlichen Folgen und Regelungen sind vielfältig und reichen von Bußgeldern und Ordnungswidrigkeiten bis hin zu strafrechtlicher Verantwortung und zivilrechtlicher Haftung.


Überladung im Verkehrsrecht

Zulässiges Gesamtgewicht und Ladungsvorschriften

Im Straßenverkehr bedeutet Überladung das Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers. Dieses ist im Fahrzeugschein, in der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie in technischen Dokumenten eingetragen. Die relevanten Vorschriften finden sich unter anderem in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Straßenverkehrsgesetz (StVG).

  • § 34 StVZO: Legt das maximal zulässige Gesamtgewicht und die Achslasten für Straßenfahrzeuge fest.
  • § 22 StVO: Regelt die Ladungssicherung und gibt vor, wie Lasten verstaut und gesichert werden müssen, um die Verkehrssicherheit nicht zu gefährden.

Bußgeld und Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 Absatz 6 StVZO dar. Die Ahndung erfolgt im Regelfall durch Bußgeldverfahren. Die Höhe der Geldbußen richtet sich nach dem Ausmaß der Überschreitung und ist im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog festgelegt. Bereits eine geringfügige Überladung kann geahndet werden, wobei bei höheren Überladequoten (meist ab 5 % Überschreitung) empfindlichere Strafen bis hin zu Punkten im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg drohen.

Bußgeldtabellen – Relevante Werte

  • Bis 5 % Überladung: Geldbußen ab 10 Euro (nur für Fahrer)
  • Ab 20 % Überladung: Deutlich höhere Geldbußen, Eintrag im Fahreignungsregister, ggf. Fahrverbot
  • Ab 25 % Überladung bei gewerblichen Fahrzeugen: Zusätzlich Ahndung gegen Halter oder das Unternehmen

Gefährdungshaftung und Versicherungsschutz

Im Falle einer Überladung kann der Haftpflichtversicherungsschutz gefährdet oder ausgeschlossen sein, wenn die Überladung als grob fahrlässig oder vorsätzlich angesehen wird. Dies kann im Schadensfall dazu führen, dass die Versicherung Leistungen ganz oder teilweise verweigert und den Fahrer oder Fahrzeughalter regresspflichtig macht.


Überladung im See-, Luft- und Eisenbahntransport

Seerecht

Im internationalen und deutschen Seerecht ist die Überladung von Schiffen nach dem Seesicherheitsrecht streng reglementiert (siehe Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz, SOLAS-Übereinkommen). Überschreitungen der Ladekapazität stellen ein erhebliches Risiko für die Seetüchtigkeit dar. Verstöße können zu empfindlichen Bußgeldern, im Ernstfall zu strafrechtlicher Verfolgung führen und im Schadensfall die Haftung des Schiffseigners oder Reeders begründen.

Luftrecht

Auch im Luftrecht, insbesondere nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sowie den Vorgaben der EASA und IATA, sind Überladungen strikte untersagt. Die Startmasse eines Luftfahrzeugs darf niemals überschritten werden. Sanktionen umfassen Bußgelder, Flugverbote und mögliche strafrechtliche Konsequenzen.

Eisenbahnrecht

Im relevanten Eisenbahnrecht (Allgemeines Eisenbahngesetz, AEG; Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, EBO) werden maximale Achslasten und zulässige Fahrzeuggewichte explizit geregelt. Überschreitungen öffnen den Weg für Verwaltungsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeitenverfahren.


Strafrechtliche Bewertung der Überladung

Neben den verwaltungsrechtlichen und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen kann Überladung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn durch die Überladung Leib oder Leben anderer Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden.

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Wer als Fahrzeugführer im Straßenverkehr das zulässige Gesamtgewicht überschreitet und dadurch andere Personen oder Sachen gefährdet, kann sich nach § 315c Strafgesetzbuch (StGB) wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar machen. Voraussetzung ist grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, das in der Überladung zu begründen sein kann.

Fahrlässige Körperverletzung und Tötung

Kommt es infolge einer Überladung zu einem Unfall mit Personenschäden, kann zusätzlich eine strafrechtliche Verantwortung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) bestehen.


Zivilrechtliche Haftung und Regress

Im Zivilrecht kann Überladung, die zu einem Schaden führt, zum Haftungsdurchgriff beim Fahrer oder Halter führen. Dies ist regelmäßig bei Versicherungsregress, Drittschadensausgleich sowie bei vertraglichen Regelungen im Transportrecht relevant. Eine Überladung kann als grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung (§ 81 Versicherungsvertragsgesetz, VVG) gewertet werden. Ansprüche von geschädigten Dritten oder Regresse durch Versicherungen sind daher häufige Folgen.


Überladung im Arbeitsschutz- und Gefahrgutrecht

ArbSchG und BetrSichV-Vorgaben

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthalten Vorschriften, die das Überschreiten von Belastungsgrenzen bei Maschinen, Regalen, Hebezeugen oder Flurförderfahrzeugen regeln. Arbeitgebende und Verantwortliche sind verpflichtet, die zulässigen Belastungen nicht zu überschreiten, um Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten.

Gefahrgutrecht (GGVSEB, ADR)

Beim Transport gefährlicher Güter greifen spezielle Ladevorschriften aus der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und dem ADR-Abkommen. Überladung stellt hier nicht nur einen Verstoß gegen die Transportvorschriften dar, sondern führt regelmäßig zum Verlust etwaiger Sonderrechte und Vergünstigungen (beispielsweise Freistellungstatbestände beim Kleinmengentransport).


Überladung in der Praxis – Prävention und Kontrolle

Behördliche Kontrollen

Überladungen werden durch Polizei, Zollbehörden und spezialisierte Kontrollstellen mithilfe geeichter Waagen und mobiler Wiegesysteme überwacht. Besonders Transporte im gewerblichen Güterverkehr stehen unter fortlaufender Kontrolle.

Betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung

Unternehmen und Privatpersonen sind verpflichtet, vor Fahrtantritt das zulässige Gesamtgewicht, die Ladeflächen- und Achslasten zu überprüfen. Technische Hilfsmittel wie Fahrzeugwaagen, Beladungsanzeigen oder Software zur Ladungsberechnung kommen zunehmend zum Einsatz.


Zusammenfassung

Überladung ist ein vielschichtiger, rechtlich geregelter Tatbestand mit weitreichenden Konsequenzen im Verkehrs-, Transport-, Straf-, Zivil-, Arbeitsschutz- und Gefahrgutrecht. Die rechtlichen Vorgaben dienen dem Schutz der Verkehrssicherheit, der Umwelt und der Gesundheit. Verstöße können empfindliche Bußgelder, strafrechtliche Sanktionen und zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen. Eine sorgfältige Kontrolle und Vermeidung von Überladung ist daher sowohl aus rechtlicher als auch aus haftungsrechtlicher Sicht zwingend geboten.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Überladung eines Fahrzeugs?

Eine Überladung eines Fahrzeugs stellt in Deutschland einen Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dar und kann verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bereits eine Überladung von mehr als 5 % des zulässigen Gesamtgewichts gilt als Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder und mögliche Punkte im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt steigen mit dem Ausmaß der festgestellten Überladung: Bei Pkw liegen die Bußgelder bei 10 bis 235 Euro, bei Lkw können sie bis zu 425 Euro betragen, hinzu kommen bis zu 1 Punkt in Flensburg. Bei schweren Überladungen (mehr als 25 % bei Lkw) droht neben weiteren Geldbußen auch ein Fahrverbot. Im gewerblichen Güterverkehr können zusätzliche Sanktionen gemäß Fahrpersonalgesetz, Güterkraftverkehrsgesetz und dem Arbeitsrecht greifen, etwa bei Anweisung einer Überladung durch den Arbeitgeber. Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnis in Gefahr geraten, wenn wiederholt oder in erheblichem Maße gegen die Vorschriften verstoßen wird. Nicht selten ist außerdem eine kurzfristige Weiterfahrtuntersagung möglich, bis das Fahrzeug abgeladen wurde.

Welche Haftungsfragen ergeben sich bei einem Unfall infolge von Überladung?

Kommt es zu einem Unfall infolge überladener Fahrzeuge, stellt sich die Frage der Haftung sehr differenziert dar: Zum einen haftet der Fahrer in der Regel persönlich, da ihn die Pflicht trifft, das Gewicht seines Fahrzeugs vor Fahrtantritt zu prüfen. Wurde die Überladung vom Vorgesetzten angeordnet oder toleriert, kann auch der Halter oder Unternehmer in Regress genommen werden (§ 31 StVZO). Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten – wie das bewusste Ignorieren der Zulassungsgrenzen – kann sogar zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen: Die Kfz-Haftpflichtversicherung leistet in solch gelagerten Fällen zwar im Außenverhältnis (gegenüber Geschädigten), nimmt den Versicherungsnehmer aber häufig in Regress. Auch kommt es im Bereich der Transportversicherung regelmäßig zu Leistungskürzungen oder vollständigen Ausschlüssen, wenn eine Überladung als (Mit-)Ursache festgestellt wird. Werden Menschen durch einen Unfall verletzt, können zudem strafrechtliche Konsequenzen wegen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder sogar fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) drohen.

Wer trägt die Beweislast bei Streitigkeiten über eine Überladung im Straßenverkehr?

Im Falle von Streitigkeiten über eine Überladung liegt die Beweislast zunächst bei der kontrollierenden Behörde. Diese hat sowohl das tatsächliche Vorliegen einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bzw. der Achslasten als auch die Verantwortlichkeit des Fahrers zu belegen. Häufig kommen geeichte Waagen oder mobile Achslastwaagen für die Feststellung zum Einsatz, welche ihren Messprotokollen einen hohen Beweiswert vor Gericht verleihen. Will sich ein Betroffener gegen einen Bußgeldbescheid oder eine behördliche Anordnung wehren, trägt er die Beweislast dafür, dass das festgestellte Gewicht fehlerhaft oder das Messergebnis nicht verwertbar ist. Dies erfordert regelmäßig einen substantiierten Vortrag, zum Beispiel mit technischen Gutachten oder Nachmessungen. Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen (nach Unfällen) kann die Beweislast auch anders verteilt sein, etwa wenn der Unfallgegner auf das Übergewicht verweist und ein Mitverschulden geltend macht.

Inwieweit spielt die Eigenverantwortung des Fahrers bei Überladung eine Rolle im Recht?

Der Fahrer eines Fahrzeugs ist nach § 23 StVO verpflichtet, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug verkehrssicher und nicht überladen ist. Diese Eigenverantwortung steht im Mittelpunkt der rechtlichen Beurteilung: Selbst wenn die Beladung von anderer Stelle vorgenommen oder überwacht wurde – etwa durch Dritte beim gewerblichen Transport -, haftet der Fahrer für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Er muss die Frachtpapiere, evtl. vorhandene Gewichtsangaben prüfen und ggf. das Fahrzeug wiegen. Ignoriert der Fahrer offensichtliche Hinweise auf eine Überladung (z. B. merklich durchhängende Achsen, Fahrverhalten), wird ihm regelmäßig mindestens Fahrlässigkeit vorgeworfen. Versorgungslücken in der Ausstattung – etwa fehlende Waagen – entbinden nicht von dieser Pflicht. Nur begrenzte Ausnahmefälle liegen vor, wenn der Fahrer nachweisen kann, getäuscht worden zu sein oder keinerlei Möglichkeit hatte, das Gewicht festzustellen.

Welche besonderen rechtlichen Vorschriften gelten für gewerbliche Transporteure in Bezug auf Überladung?

Für gewerbliche Transporteure gelten zusätzliche Regelungen. Neben der StVZO und StVO, die für alle Fahrzeuge und Führer im Straßenverkehr greifen, sind insbesondere das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), die Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV) und sozialrechtliche Vorschriften relevant. Unternehmen müssen organisatorisch und technisch sicherstellen, dass Überladungen ausgeschlossen sind, etwa durch regelmäßige Schulungen, Prüfsysteme und Kontrollen. Bei systematischen Pflichtverletzungen – wie wiederholten Überladungen – riskieren Unternehmen Bußgelder, Eintragungen im Gewerbezentralregister und im schlimmsten Fall den Entzug der Transportlizenz („Unzuverlässigkeit“ nach GüKG). Halter können zudem nach § 31 StVZO bei Anordnung oder Duldung mithaften. In internationalen Transporten gelten darüber hinaus Vorgaben der EU-Richtlinie 96/53/EG sowie spezifische Regelungen der einzelnen Anrainerstaaten.

Welche Rolle spielen technische Nachweise und Fahrzeugeintragungen bei der rechtlichen Bewertung einer Überladung?

Die rechtliche Bewertung von Überladung stützt sich maßgeblich auf die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen maximalen Gewichte und Achslasten. Diese Werte werden vom Hersteller vorgegeben und sind verbindlich. Änderungen, etwa durch nachträgliche Umbauten oder Verstärkungen des Fahrwerks, müssen zwingend von amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Nur dann sind sie rechtlich relevant und verhindern eine Überladungstatbestandslage. Im Streitfall dienen technische Gutachten dazu, festzustellen, ob das Fahrzeug tatsächlich für eine höhere Last geeignet ist und ob diese fachgerecht eingetragen wurde. Werden die entsprechenden Nachweise oder Eintragungen nicht vorgelegt, bleibt die Standardzulassung maßgeblich – selbst wenn das Fahrzeug technisch in der Lage wäre, mehr zu tragen. Die Nichtbeachtung führt bei Kontrollen oder Unfällen schnell zu rechtlichen Problemen.

In welchen Fällen kann eine Überladung zur Kündigung oder zum Entzug der Fahrerlaubnis führen?

Eine Überladung kann arbeitsrechtliche wie verwaltungsrechtliche Konsequenzen haben. Wiederholte Verstöße gegen das Überladungsverbot – insbesondere bei Berufskraftfahrern – gelten als gravierende Pflichtverletzungen und können eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn eine vorherige Abmahnung erfolgte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Straßenverkehrsrecht kann eine erhebliche oder wiederholte Überladung als „Mangel an charakterlicher Eignung“ gewertet werden, insbesondere dann, wenn weitere Verkehrsverstöße hinzukommen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dann ein Fahrverbot oder sogar den dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis anordnen (§§ 3 StVG, 46 FeV). Maßgeblich sind hier regelmäßig sowohl die Schwere als auch die Häufigkeit der Verstöße sowie deren Gefahrenpotenzial.