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Tonaufnahme, unzulässige


Begriff und rechtliche Einordnung der unzulässigen Tonaufnahme

Eine unzulässige Tonaufnahme bezeichnet im deutschen Recht eine Tonaufnahme (Audioaufnahme) von Gesprächen oder Geräuschen, die entgegen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und ohne erforderliche Einwilligung der betroffenen Personen vorgenommen wurde. Solche Aufnahmen greifen regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein und können zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Tonaufnahme hängt von unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen ab, insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie aus datenschutzrechtlichen Vorschriften.


Rechtliche Grundlagen unzulässiger Tonaufnahmen

§ 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)

Besondere Bedeutung kommt § 201 StGB zu. Demnach ist es strafbar, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen oder eine solche Aufnahme weiterzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen. Das Gesetz stellt hierbei den Schutz der Vertraulichkeit privater Kommunikation in den Mittelpunkt.

  • Nichtöffentlich ist ein Gespräch, wenn die Teilnehmer nicht wünschen oder davon ausgehen, dass unbeteiligte Dritte das Gespräch mithören.
  • Eine unzulässige Tonaufnahme liegt bereits dann vor, wenn ein solches Gespräch ohne Zustimmung mindestens einer beteiligten Person aufgezeichnet wird.
  • Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob die Aufnahme mit technischem Gerät (z.B. Smartphone, Diktiergerät, Abhörvorrichtung) oder anderer Technik erfolgt.

Voraussetzungen für die Strafbarkeit

  • Aufzeichnung eines nichtöffentlich gesprochenen Wortes
  • Keine Einwilligung der betroffenen Person(en)
  • Kenntnis oder Wille zur Aufnahme durch die aufnehmende Person, d.h. Vorsatz

Strafmaß

Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Zivilrechtliche Aspekte (§§ 823, 1004 BGB)

Neben dem strafrechtlichen Verbot begründet die unzulässige Tonaufnahme regelmäßig auch zivilrechtliche Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht:

  • Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB analog) gegenüber demjenigen, der unrechtmäßig eine Tonaufnahme anfertigt oder verbreitet.
  • Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) bei einem nachweisbaren materiellen oder immateriellen Schaden infolge der Aufnahme oder der Verbreitung.

Datenschutzrechtliche Einordnung

Beim Anfertigen von Tonaufnahmen handelt es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sofern auf der Aufnahme natürliche Personen identifizierbar sind.

  • Datenschutzrechtlich ist in den meisten Fällen eine vorherige Einwilligung erforderlich.
  • In bestimmten Fällen kann sich eine Verarbeitung auf berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) stützen, dies ist jedoch restriktiv auszulegen.

Sonderfälle und Ausnahmen

Tonaufnahmen in der Öffentlichkeit

Gespräche, die öffentlich geführt werden, unterliegen nicht denselben strengen Schutzmechanismen wie nicht-öffentliche Unterhaltungen. Hier gelten die Anforderungen an die Unzulässigkeit nur eingeschränkt, dennoch sind Persönlichkeitsrechte und die berechtigten Interessen der Betroffenen zu beachten.

Tonaufnahmen im Arbeitsverhältnis

Die heimliche Aufnahme von Arbeitsgesprächen oder von Gesprächen mit Vorgesetzten, Mitarbeitenden oder Kunden ist in der Regel unzulässig und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen, einschließlich fristloser Kündigung, nach sich ziehen.

Strafverfolgungsbehörden

Für Strafverfolgungsbehörden gelten besondere gesetzliche Regelungen (§§ 100f ff. StPO). Eine verdeckte Tonaufnahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft ist an enge rechtliche Vorgaben geknüpft und regelmäßig nur bei schweren Straftaten zulässig.


Folgen einer unzulässigen Tonaufnahme

Strafrechtliche Folgen

  • Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft
  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
  • Nebenstrafen wie die Einziehung der Tonaufnahme

Zivilrechtliche Folgen

  • Unterlassungsansprüche mit Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft im Wiederholungsfall
  • Geldentschädigung bei erheblicher Persönlichkeitsrechtsverletzung
  • Anspruch auf Löschung oder Vernichtung der Aufnahme

Arbeitsrechtliche Folgen

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund
  • Geltendmachung von Schadensersatz seitens des Arbeitgebers

Datenschutzrechtliche Sanktionen

  • Ordnungsgeld und Bußgelder nach Art. 83 DSGVO bei Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben

Verwendung unzulässig gefertigter Tonaufnahmen im Zivil- und Strafverfahren

Tonaufnahmen, die ohne Zustimmung erstellt wurden, unterliegen oftmals einem Beweisverwertungsverbot, was bedeutet, dass sie in einem Gerichtsverfahren regelmäßig nicht als Beweismittel herangezogen werden dürfen:

  • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist die Verwertung unzulässiger Tonaufnahmen in Zivilverfahren grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Im Strafverfahren kann im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Aufklärung und den Rechten des Betroffenen erfolgen, wobei der Schutz des Persönlichkeitsrechts in der Regel überwiegt.

Technische Mittel und Abgrenzung zu zulässigen Maßnahmen

Zulässige Tonaufnahmen

Eine Aufnahme ist grundsätzlich zulässig, wenn alle auf der Aufnahme betroffenen Personen ausdrücklich oder konkludent der Anfertigung zustimmen. Auch dann müssen datenschutzrechtliche Vorgaben beachtet werden.

Abgrenzung zu Videoaufnahmen

Bei Videoaufnahmen mit Tonförderung ist immer sowohl das Recht am eigenen Bild als auch das Recht am eigenen Wort zu prüfen. Beide Formen der Aufzeichnung können unzulässig sein, wenn sie ohne Einwilligung angefertigt werden.


Fazit

Eine unzulässige Tonaufnahme liegt immer dann vor, wenn das nicht öffentlich gesprochene Wort einer Person ohne deren Einwilligung oder ohne eine gesetzliche Erlaubnis aufgenommen wird. Sie ist in Deutschland in den allermeisten Fällen untersagt, schützt das Persönlichkeitsrecht und kann erhebliche strafrechtliche, zivilrechtliche, datenschutzrechtliche sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die gesetzlichen Regelungen verfolgen das Ziel, die Vertraulichkeit der privaten Kommunikation und das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Person zu bewahren. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich stets vor der Aufnahme die Einwilligung aller Betroffenen einzuholen.

Häufig gestellte Fragen

Ist das heimliche Aufnehmen von Gesprächen in Deutschland strafbar?

Ja, das heimliche Aufnehmen von Gesprächen ist in Deutschland grundsätzlich strafbar und fällt unter § 201 StGB (Strafgesetzbuch): Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Demnach ist es verboten, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen ohne dessen ausdrückliche Einwilligung mit einem Tonaufnahmegerät aufzunehmen oder eine solche Aufnahme zu benutzen bzw. Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt selbst dann, wenn man selbst am Gespräch beteiligt ist. Das Gesetz schützt das Recht auf das nicht öffentliche gesprochene Wort und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer. Verstöße werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Eine Ausnahme besteht lediglich in engen Fällen, beispielsweise zur Abwehr einer konkreten Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person, in denen eine Rechtfertigung vorliegen kann.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei unzulässigen Tonaufnahmen?

Wer unzulässige Tonaufnahmen anfertigt, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann das aufgezeichnete Material von den Ermittlungsbehörden beschlagnahmt und vernichtet werden. Zudem kann der Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung, Löschung der Aufnahmen und Schadensersatz geltend machen. In Arbeitsverhältnissen kann das Anfertigen heimlicher Tonaufnahmen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Besonders gravierend wird dies bewertet, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien – z. B. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – erheblich gestört ist.

Gibt es Konstellationen, in denen eine unzulässige Tonaufnahme trotzdem verwendet werden darf?

In der Regel dürfen unzulässige Tonaufnahmen nicht verwendet werden. Das Beweisverwertungsverbot ergibt sich aus dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Nur in sehr engen Ausnahmefällen kann eine solche Aufnahme als Beweismittel berücksichtigt werden, etwa wenn es um die Abwehr schwerer Straftaten oder eines berechtigten Notwehr- oder Nothilferechts geht. Die Gerichte nehmen hier eine Interessenabwägung zwischen dem Beweisinteresse und dem Persönlichkeitsrecht vor. In arbeitsgerichtlichen oder zivilrechtlichen Verfahren sind unzulässige Tonaufnahmen aber in der Regel nicht verwertbar.

Müssen Betroffene über eine Tonaufnahme immer aktiv informiert werden?

Ja, das deutsche Recht verlangt die aktive Einwilligung aller Gesprächsteilnehmer vor Beginn einer Tonaufnahme. Es reicht nicht aus, wenn lediglich ein allgemeiner Hinweis im Raum steht oder beispielsweise ein Diktiergerät sichtbar ist. Jeder Gesprächsteilnehmer muss ausdrücklich mit der Aufnahme einverstanden sein. Dieses Erfordernis der vorherigen und informierten Einwilligung schützt die Vertraulichkeit des Wortes und lässt keine stillschweigende Akzeptanz zu.

Wie unterscheiden sich die Regelungen bei Aufnahmen im privaten und im geschäftlichen Kontext?

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen privaten und geschäftlichen Kontexten, solange ein nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilligung aller Beteiligten aufgezeichnet wird. In beiden Fällen ist dies nach § 201 StGB untersagt und strafbar. Besonders im beruflichen Kontext (z. B. bei Personalgesprächen) kann das Anfertigen heimlicher Mitschnitte tiefgreifende Folgen nach sich ziehen, etwa arbeitsrechtliche Maßnahmen oder die Unverwertbarkeit als Beweis vor Gericht. Auch im Privatbereich bleibt das heimliche Mitschneiden verboten; eine Ausnahme bildet höchstens die Abwehr erheblicher Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit.

Welche Rolle spielt der technische Charakter des Aufnahmegeräts?

Der rechtliche Schutz erstreckt sich auf alle technischen Mittel, mit denen das nicht öffentlich gesprochene Wort aufgezeichnet, abgehört oder vervielfältigt werden kann, unabhängig davon, ob es sich um ein klassisches Diktiergerät, ein Smartphone, eine Smartwatch oder versteckte Mikrofone handelt. Maßgeblich ist allein, dass das gesprochene Wort ohne oder gegen den Willen der Betroffenen technisch festgehalten wird. Auch das Bereitstellen von Technik oder das Helfen bei der Aufnahme kann zu einer strafbaren Teilnahme führen. Entscheidend ist daher nicht die Art des Geräts, sondern die fehlende Zustimmung der Aufgenommenen.

Gelten andere Regeln für öffentlich gesprochene Worte oder Telefonate?

Für Telefonate gilt im Wesentlichen das gleiche Verbot wie für persönliche Gespräche; auch hier ist eine Aufnahme ohne die ausdrückliche Einwilligung sämtlicher Teilnehmer strafbar (§ 201 StGB). Öffentlich gesprochene Worte, etwa bei Reden auf einer öffentlichen Veranstaltung oder in Medieninterviews, fallen hingegen nicht unter diesen Schutz. Hier kann grundsätzlich ohne besondere Zustimmung aufgenommen werden, weil das Gesagte ausdrücklich zur Öffentlichkeit gerichtet ist. Die Abgrenzung, was als „öffentlich“ gilt, ist im Einzelfall juristisch zu prüfen.