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Tiergarten, -gehege


Begriff und rechtliche Definition von Tiergarten, -gehege

Der Begriff Tiergarten beziehungsweise Tiergehege bezeichnet eine Anlage, in der Tiere einer oder mehrerer Tierarten, meist zum Zwecke der Schaustellung, Aufzucht, Forschung, Bildung oder Artenschutz, in Gefangenschaft gehalten werden. Rechtlich handelt es sich dabei um Einrichtungen, deren Betrieb und Gestaltung zahlreichen gesetzlichen Vorgaben und Regelungen unterliegt. Je nach Größe, Zweck und Haltungskonzept unterfallen Tiergärten und Tiergehege unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen, unter anderem im Natur-, Umwelt-, Tierschutz- sowie Baurecht.


Abgrenzung der Begrifflichkeiten

Tiergarten, Zoo und Tierpark

Die Begriffe Tiergarten, Zoo und Tierpark werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig synonym verwendet. Rechtlich bestehen jedoch Unterschiede. Der Zoo oder zoologische Garten ist insbesondere durch die europäische Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung wild lebender Tiere in Zoos sowie durch die jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze, wie das deutsche Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), besonders geregelt. Der Begriff Tiergehege ist hingegen weiter gefasst und kann sowohl kleine Anlagen (z. B. Wildgehege, Streichelzoo) als auch größere Parks umfassen. Maßgeblich ist der Zweck der Einrichtung und die gehaltene Tierart.


Rechtsgrundlagen für Tiergärten und Tiergehege

1. Tierschutzrechtliche Bestimmungen

Tierschutzgesetz (TierSchG)

Die Haltung von Tieren im Tiergarten oder Tiergehege ist in Deutschland vor allem durch das Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. Für Betreiber maßgeblich sind insbesondere:

  • § 2 TierSchG: Verpflichtung zur artgerechten Haltung, Pflege und Ernährung.
  • § 11 TierSchG: Erlaubnispflicht für das Halten von Tieren, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Hierzu zählt auch der Betrieb eines Tiergartens oder Geheges.
  • § 11a TierSchG: Dokumentationspflichten bezüglich Herkunft, Abgang und Verbleib der Tiere.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Spezielle Vorgaben enthalten weitere Verordnungen wie die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), sofern Nutztierarten gehalten werden.

2. Naturschutzrechtliche Vorgaben

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Zooverordnung

Als Zoos gelten Anlagen mit einer bestimmten Mindestanzahl und -vielfalt an Arten, die gemäß § 42 BNatSchG und der darauf beruhenden Zoo-Verordnung (ZooV) besondere Anforderungen erfüllen müssen:

  • Erhaltungszucht gefährdeter Arten
  • Aufklärung und Forschung im Natur- und Artenschutz
  • Anforderungen an Flächengröße, Strukturierung und Rückzugsmöglichkeiten für Tiere

Kleinere Tiergehege ohne zoologischen Schwerpunkt sind hiervon zwar teilweise ausgenommen, doch greifen auch hier zahlreiche Schutzmechanismen.

3. Tierschutzkontrollverordnung

Die sogenannte Tierschutzkontrollverordnung auf Landesebene regelt behördliche Kontrollen, Erlaubnispflichten und Anzeigeverfahren für den Betrieb von Tiergärten und Tiergehegen.

4. Baurechtliche Regelungen

Die Errichtung und der Betrieb von Tiergärten und Gehegen unterliegen baurechtlichen Vorgaben, insbesondere aus:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Landesbauordnungen (LBO) der einzelnen Bundesländer
  • Vorgaben des Emissionsschutzes (z. B. Immissionsschutzgesetz, BImSchG) bei geruchs- oder lärmintensiven Anlagen

Genehmigungsverfahren erfolgen nach Baugenehmigung und – je nach Einzelfall – unter Beteiligung weiterer Behörden (z. B. Naturschutzbehörde und Veterinäramt).

5. Infektionsschutz, Tiergesundheit und Artenschutz

  • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG): Seuchenprävention und -kontrolle in Tierhaltungsanlagen
  • EU-Arten- und Artenschutzrecht (z. B. CITES, EU-Verordnung Nr. 338/97)
  • Heimtierverordnung, sofern Zoos und Tiergärten Heimtiere präsentieren

6. Haftungsrechtliche Aspekte

Betreiber von Tiergärten und Gehegen sind haftungsrechtlich als Tierhalter oder Tieraufseher verantwortlich gemäß:

  • §§ 833, 834 BGB: Haftung für durch Tiere verursachte Schäden, gesteigerte Sorgfaltspflichten bei gefährlichen Tieren
  • Verkehrssicherungspflicht: Organisation und Ausgestaltung der Anlage müssen den erforderlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen, um Schäden Dritter zu vermeiden

Betriebserlaubnis und Kontrolle

Erlaubnisverfahren

Für den Betrieb ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Die Voraussetzungen sind in § 11 TierSchG festgelegt und beinhalten unter anderem:

  • Persönliche Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreibers
  • Eignung und ausreichende Größe der Anlage
  • Sicherstellung artgerechter Pflege und Unterbringung

Regelmäßige Kontrollen

Die Betreiber unterliegen regelmäßigen Kontrollen durch die Veterinär- und Naturschutzbehörden zur Einhaltung tierschutzrechtlicher, baurechtlicher und umweltrechtlicher Vorgaben.


Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten

Tiergärten und Gehege müssen nach § 11a TierSchG sowie einschlägigen EU-Verordnungen umfangreiche Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Herkunft, Erwerb, Abgang und Verbleib der Tiere führen. Je nach gehaltenen Arten und Rechtsstellung ergänzt um Dokumentationspflichten des Artenschutzrechts (z. B. bei besonders geschützten und meldepflichtigen Tierarten).


Zusammenfassung und Ausblick

Tiergarten und Tiergehege sind komplex geregelte Einrichtungen, deren rechtlicher Rahmen maßgeblich durch Tierschutz-, Naturschutz-, Bau- sowie Haftungsrecht bestimmt wird. Die Anforderungen an Betrieb und Gestaltung, die behördliche Erlaubnis, Überwachung sowie die Pflichten zur artgerechten Haltung und zum Artenschutz stellen umfassende Verpflichtungen für Betreiber dar. Die nationale Gesetzgebung greift dabei vielfach Vorgaben des Europäischen Rechts auf. Die regelmäßige Anpassung an neue Rechtsentwicklungen, insbesondere im Bereich Tier- und Artenschutz, ist erforderlich, um die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards sicherzustellen.


Häufig gestellte Fragen

Welche genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen müssen für die Errichtung eines Tiergartens oder Tiergeheges erfüllt werden?

Die Errichtung eines Tiergartens oder Tiergeheges unterliegt in Deutschland einer Vielzahl genehmigungsrechtlicher Bestimmungen. Zunächst ist gemäß § 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für die Haltung wild lebender Tiere in Gehegen eine Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Zusätzlich kann nach Landesrecht eine Baugenehmigung notwendig sein, da die Errichtung baulicher Anlagen in den meisten Bundesländern an die bauordnungsrechtlichen Vorschriften gebunden ist. Des Weiteren ist gemäß Tierschutzgesetz (TierSchG) die art- und verhaltensgerechte Haltung sicherzustellen, was u.a. durch Mindestanforderungen an die Gehegegestaltung, Fütterungsregime und tierärztliche Versorgung gewährleistet werden muss. Spezifisch regelt zudem die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) Haltungsbedingungen für bestimmte Arten. Für Betriebe, die Tiere zur Schau stellen, wie Zoos oder Wildparks, ist außerdem eine besondere Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG erforderlich, die eine Prüfung der Zuverlässigkeit, Sachkunde und räumlichen Ausstattung beinhaltet. Weiterhin sind im Einzelfall artenschutzrechtliche Vorschriften, etwa nach dem Bundesartenschutzgesetz (BArtSchG), zu beachten, sofern besonders geschützte Tierarten gehalten werden. Vor allem in Wasserschutz- oder Landschaftsschutzgebieten können zusätzliche Auflagen oder Genehmigungen relevant werden.

Welche behördlichen Kontrollmechanismen bestehen für den Betrieb von Tiergärten und Tiergehegen?

Tiergärten und -gehege unterliegen regelmäßig behördlichen Kontrollen bezüglich der Einhaltung tierschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Vorgaben. Die für den Tierschutz zuständigen Veterinärämter überwachen auf Grundlage des Tierschutzgesetzes (§ 16 TierSchG) die Haltung, Pflege und den Gesundheitszustand der Tiere. Dabei können sowohl anlassbezogene als auch routinemäßige Kontrollen durchgeführt werden. Zusätzlich prüfen die Naturschutzbehörden Einhaltung naturschutzrechtlicher Auflagen, etwa zu Gehegegröße, Bepflanzung oder Umweltverträglichkeit. Verstöße können zu Bußgeldern oder Auflagen bis hin zur Schließung der Anlage führen. Ergeben sich Hinweise auf artenschutzrechtliche Verstöße (unerlaubte Haltung geschützter Arten), können auch Umweltämter oder spezielle Fachbehörden Ermittlungen aufnehmen. Im Falle der Ausstellung exotischer oder gefährlicher Tiere ist zudem eine Nachweispflicht über Herkunft und Erwerb zu erfüllen. Die Kontrolle umfasst außerdem Aspekte des Seuchen- und Infektionsschutzes, insbesondere bei Seuchenverdacht, wobei veterinärbehördliche Quarantänemaßnahmen angeordnet werden können.

Welche Haftungsrisiken bestehen für Betreiber von Tiergärten und Tiergehegen?

Betreiber von Tiergärten und -gehegen tragen eine umfassende zivil- und strafrechtliche Haftung. Nach § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besteht die sogenannte Tierhalterhaftung für Schäden, die durch die im Gehege gehaltenen Tiere verursacht werden, unabhängig von eigenem Verschulden. Kommt es beispielsweise zum Ausbruch eines Tieres und es entsteht ein Personen- oder Sachschaden, haftet der Betreiber grundsätzlich vollumfänglich. Zusätzlich besteht eine Verkehrssicherungspflicht: Betreiber müssen dafür sorgen, dass Anlagen verkehrssicher gestaltet und unterhalten werden, insbesondere für Besucher, aber auch für Dritte (z.B. Nachbarn). Verletzt der Betreiber diese Pflichten, droht neben Schadensersatzforderungen auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB). Das Risiko kann durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden, deren Abschluss dringend empfohlen wird. Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften können zudem mit empfindlichen Bußgeldern oder Freiheitsstrafen geahndet werden.

Welche Dokumentationspflichten bestehen für die Haltung von Tieren in Gehegen?

Die Dokumentationspflichten sind vielfältig und differenzieren sich je nach Tierart und Größe des Betriebs. Gemäß § 11 TierSchG sind Halter verpflichtet, sämtliche Angaben zu den gehaltenen Tieren, deren Herkunft, Verbleib, Gesundheits- und Behandlungsstatus zu erfassen. Insbesondere für Wildtiere und geschützte Arten sind Nachweise über den legalen Erwerb (Herkunftsnachweis) zwingend vorzulegen. Ergänzend verlangt die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung u.a. Aufzeichnungen über Fütterung, Pflege und tierärztliche Maßnahmen. Bei besonders geschützten Arten nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) ist die Führung eines Registers erforderlich, das jederzeit von Behörden eingesehen werden kann. Werden Tiere zur Zucht eingesetzt, können weitergehende Dokumentationsverpflichtungen aus Zucht- oder Zuchtstättenverordnungen erwachsen. Die Unterlagen sind in der Regel mindestens drei Jahre, bei einigen Arten auch lebenslang, vorzuhalten.

Welche artenschutzrechtlichen Beschränkungen gelten für Tiergärten und Tiergehege?

Für Tiergärten und -gehege gelten strenge artenschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere für das Halten, Züchten und Ausstellen von besonders oder streng geschützten Tierarten. Gemäß Bundesartenschutzgesetz (BArtSchG) und der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind für viele Arten besondere Erlaubnisse notwendig, oft verbunden mit Melde- und Nachweispflichten. Der Handel, die Einfuhr oder das Zurschaustellen dieser Tiere ist häufig entweder genehmigungspflichtig oder sogar verboten, falls keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden, insbesondere wenn geschützte Tiere ohne erforderliche Bescheinigungen gehalten oder verbracht werden. Hinzu kommen tierschutzrechtliche Mindestanforderungen, die über artenschutzrechtliche Vorgaben hinausgehen können, beispielsweise bezüglich Gehegegröße, Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Sozialkontakte der Tiere.

Welche rechtlichen Vorgaben bestehen in Bezug auf Lärmschutz und Nachbarschaftsschutz?

Betriebe von Tiergärten und -gehegen müssen die insbesondere im Immissionsschutzrecht (Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG) geregelten Vorschriften zum Lärmschutz beachten. Tierlaute, Betriebsgeräusche und Besucherströme dürfen keine unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn oder die Allgemeinheit darstellen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird regelmäßig eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Immissionsprognose verlangt. Lärmschutzauflagen können unter anderem Beschränkungen der Öffnungszeiten, Verpflichtungen zur Errichtung von Schallschutzanlagen oder Beschränkungen auf bestimmte Tierarten beinhalten. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, drohen neben zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzklagen auch behördliche Auflagen oder Betriebsuntersagungen. In sensiblen Lagen, z.B. in Wohngebieten oder in der Nähe von Schulen, sind erhöhte Anforderungen an den Geräuschschutz zu beachten.