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Testament, gemeinschaftliches

Begriff und Einordnung

Ein gemeinschaftliches Testament ist der gemeinsame letzte Wille zweier miteinander verheirateter Personen oder zweier Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Es bündelt Verfügungen von Todes wegen in einer Urkunde und ermöglicht insbesondere wechselseitig aufeinander bezogene Regelungen. Typische Gestaltung ist die gegenseitige Erbeinsetzung mit Bestimmung von Schlusserbinnen und Schlusserben für den zweiten Erbfall. Das gemeinschaftliche Testament ist von Einzeltestamenten (jeweils eigenständige Verfügungen einer Person) und vom Erbvertrag (vertraglich bindende Verfügungen mit Beteiligung mindestens zweier Personen) abzugrenzen.

Wer kann ein gemeinschaftliches Testament errichten?

Ein gemeinschaftliches Testament können ausschließlich Ehegatten sowie Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichten. Nicht verheiratete Paare haben diese Form nicht zur Verfügung. Beide Beteiligten müssen testierfähig sein. Ein gemeinschaftliches Testament kann grundsätzlich jederzeit zu Lebzeiten beider errichtet werden; es entfaltet Wirkung erst mit dem Tod der erstversterbenden Person und schließlich im zweiten Erbfall.

Formen und Errichtung

Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament

Beim eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament verfasst eine der beiden Personen den Text vollständig handschriftlich. Beide unterschreiben die Urkunde mit vollem Namen; Ort und Datum werden üblicherweise angegeben. Ergänzungen oder Änderungen werden handschriftlich vorgenommen und wiederum von beiden unterschrieben. Die Handschriftlichkeit einer Person genügt, die zweite Person zeichnet mit ihrer Unterschrift die gemeinsame Willensbildung ab.

Notarielles gemeinschaftliches Testament

Beim notariellen gemeinschaftlichen Testament erklären die Beteiligten ihren letzten Willen zur Niederschrift. Die Urkunde wird beurkundet und kann amtlich verwahrt werden. Im Erbfall erfolgt die Eröffnung durch das zuständige Nachlassgericht. Eine notarielle Errichtung kann Verständlichkeit und Auffindbarkeit im Erbfall unterstützen.

Inhaltliche Gestaltung

Schlusserbeneinsetzung und Berliner Testament

Eine verbreitete Gestaltung ist das sogenannte Berliner Testament: Die Ehegatten oder Lebenspartner setzen sich zunächst gegenseitig zu Alleinerbin und Alleinerben ein und bestimmen gemeinsame Kinder oder andere Personen als Schlusserbinnen und Schlusserben nach dem Tod der letztversterbenden Person. Diese Anordnung dient der Vermögensbündelung beim Längerlebenden. Zugleich bleiben gesetzliche Pflichtteilsrechte bestimmter naher Angehöriger zu beachten. Oft werden sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln aufgenommen, wonach ein Pflichtteilsverlangen im ersten Erbfall zu einer nachteiligen Rechtsfolge im zweiten Erbfall führt.

Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnisse und Auflagen

Statt einer Alleinerbeneinsetzung können Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden. Der oder die Längerlebende wird dann Vorerbin oder Vorerbe; die Nacherbenden treten zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei einem bestimmten Ereignis (häufig der zweite Erbfall) in die Erbenstellung ein. Zusätzlich können Vermächtnisse (Zuwendungen einzelner Gegenstände oder Geldbeträge) und Auflagen (Bestimmungen über ein Verhalten nach dem Erbfall) angeordnet werden.

Ersatz- und Wiederverheiratungsklauseln

Häufig enthalten gemeinschaftliche Testamente Ersatzklauseln für den Fall, dass ein benannter Mensch vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt. Wiederverheiratungsklauseln regeln, welche Folgen eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft der längerlebenden Person für die Erbfolge hat.

Güterstand und Vermögenszuordnung

Der eheliche Güterstand kann die Erbquote und den Vermögensübergang beeinflussen. In einer Zugewinngemeinschaft wirkt sich der pauschale Zugewinnausgleich auf die Erbquote der längerlebenden Person aus. In anderen Güterständen ergeben sich abweichende Folgen. Diese Rahmenbedingungen werden bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mitberücksichtigt.

Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung

Kennzeichnend für das gemeinschaftliche Testament ist die Möglichkeit wechselbezüglicher Verfügungen. Wechselbezüglichkeit liegt vor, wenn eine Verfügung der einen Person nicht ohne die korrespondierende Verfügung der anderen getroffen worden wäre. Typische Beispiele sind die gegenseitige Erbeinsetzung und die Bestimmung von Schlusserbinnen und Schlusserben. Wechselbezügliche Verfügungen entfalten eine besondere Bindungswirkung: Nach dem Tod der erstversterbenden Person sind sie grundsätzlich für die längerlebende Person bindend, sofern nichts anderes im Testament vorgesehen ist.

Widerruf, Änderung und Aufhebung

Zu Lebzeiten beider Beteiligter

Ein gemeinschaftliches Testament kann zu Lebzeiten beider jederzeit gemeinsam aufgehoben oder geändert werden. Ein einseitiger Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen ist nur in besonderer Form möglich und wird der anderen Person zugehen.

Nach dem Tod einer Person

Nach dem ersten Erbfall tritt regelmäßig Bindungswirkung ein. Die längerlebende Person bleibt in ihrer Vermögensverwaltung zu Lebzeiten frei, ist jedoch in der Abänderung der wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich eingeschränkt. Ob und inwieweit eine spätere Neugestaltung möglich ist, ergibt sich aus dem Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments. Bestimmte Sachverhalte, wie Wiederverheiratung oder Wegfall von bedachten Personen, sind häufig durch Klauseln vorgesorgt.

Unwirksamkeit, Anfechtung und Irrtum

Ein gemeinschaftliches Testament kann ganz oder teilweise unwirksam sein, wenn Formvorschriften nicht eingehalten sind oder wenn Willensmängel vorlagen. In engen Grenzen kommt eine Anfechtung in Betracht, etwa bei Irrtum oder Drohung. Die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen kann die Gültigkeit der übrigen Verfügungen unberührt lassen, sofern der Gesamtwille erkennbar bleibt.

Pflichtteil und Pflichtteilsstrafklauseln

Bestimmte nahe Angehörige haben einen gesetzlich gesicherten Mindestanspruch am Nachlass (Pflichtteil). Gemeinschaftliche Testamente, insbesondere das Berliner Testament, berühren diese Ansprüche. Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, enthalten viele gemeinschaftliche Testamente Klauseln, die ein Pflichtteilsverlangen im ersten Erbfall mit nachteiligen Folgen im zweiten Erbfall verknüpfen. Solche Klauseln beeinflussen die Stellung als Schlusserbin oder Schlusserbe.

Erbfall, Eröffnung und Nachlassabwicklung

Im Todesfall wird das gemeinschaftliche Testament vom Nachlassgericht eröffnet. Die festgelegte Erbfolge tritt ein, Vermächtnisse und Auflagen werden berücksichtigt. Je nach Inhalt kann ein Erbschein erforderlich sein. Eine im Testament angeordnete Testamentsvollstreckung steuert die Abwicklung des Nachlasses und die Umsetzung der Verfügungen.

Aufbewahrung und Registrierung

Gemeinschaftliche Testamente können in amtliche Verwahrung gegeben werden. Zudem ist eine Registrierung in einem zentralen Register vorgesehen, wodurch die Eröffnung im Erbfall sichergestellt wird. Eigenhändige Testamente außerhalb amtlicher Verwahrung sollten auffindbar aufbewahrt werden.

Auslandsbezug

Bei internationalem Bezug können Fragen der Formgültigkeit und der anwendbaren Erbregeln bedeutsam sein. Maßgeblich können der gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person sowie vereinbarte Rechtswahl sein. Auch die Anerkennung und Vollstreckung von Verfügungen in anderen Staaten ist im Blick zu behalten.

Abgrenzung zum Erbvertrag

Der Erbvertrag weist eine stärkere Bindungswirkung bereits zu Lebzeiten auf und kann auch mit Dritten geschlossen werden. Er bedarf stets der notariellen Beurkundung. Das gemeinschaftliche Testament ist eine Sonderform letztwilliger Verfügungen zweier Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner und kann eigenhändig oder notariell errichtet werden. Die Bindungswirkung im gemeinschaftlichen Testament knüpft regelmäßig an die Wechselbezüglichkeit und den Eintritt des ersten Erbfalls an.

Vor- und Nachteile in der Übersicht

  • Vorteile: Bündelung des Nachlasses beim Längerlebenden, klare Schlusserbfolge, einfache Errichtungsmöglichkeiten, Berücksichtigung des gemeinsamen Lebensplans.
  • Nachteile: Bindungswirkung nach dem ersten Erbfall, eingeschränkte Änderungsmöglichkeiten, Pflichtteilskonflikte, mögliche steuerliche Mehrbelastung bei Ausschöpfung von Freibeträgen erst im zweiten Erbfall.

Häufig gestellte Fragen

Wer darf ein gemeinschaftliches Testament errichten?

Ein gemeinschaftliches Testament dürfen ausschließlich Ehegatten sowie Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichten. Nicht verheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament errichten.

Wie wird ein gemeinschaftliches Testament wirksam?

Es ist entweder vollständig handschriftlich von einer der beiden Personen zu verfassen und von beiden zu unterschreiben oder in notarieller Form zu errichten. Ort und Datum sind üblich. Die Wirksamkeit tritt mit dem Erbfall ein.

Was bedeutet Wechselbezüglichkeit im gemeinschaftlichen Testament?

Wechselbezüglichkeit liegt vor, wenn eine Verfügung der einen Person in innerem Zusammenhang mit der Verfügung der anderen steht und nicht ohne diese getroffen worden wäre. Solche Verfügungen binden die längerlebende Person nach dem ersten Erbfall regelmäßig.

Kann ein gemeinschaftliches Testament einseitig widerrufen werden?

Zu Lebzeiten beider ist ein Widerruf gemeinsam jederzeit möglich. Ein einseitiger Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen ist nur in besonderer Form und mit Zugang an die andere Person möglich.

Welche Bindungswirkung besteht nach dem Tod der erstversterbenden Person?

Nach dem ersten Erbfall sind wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich bindend. Die längerlebende Person kann ihre letztwilligen Verfügungen dann nur im Rahmen der im Testament vorgesehenen Möglichkeiten anpassen.

Was ist das Berliner Testament?

Beim Berliner Testament setzen sich die Beteiligten gegenseitig zu Alleinerbin und Alleinerben ein und bestimmen Schlusserbinnen und Schlusserben für den zweiten Erbfall. Es dient der Absicherung des Längerlebenden und beeinflusst Pflichtteilsansprüche.

Worin unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament vom Erbvertrag?

Der Erbvertrag ist ein Vertrag mit gesteigerter Bindungswirkung bereits zu Lebzeiten und wird stets notariell beurkundet. Das gemeinschaftliche Testament ist eine gemeinsame letztwillige Verfügung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern mit Bindungswirkung vor allem durch wechselbezügliche Verfügungen.