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Terrorismusbekämpfung


Definition und Begriff der Terrorismusbekämpfung

Terrorismusbekämpfung bezeichnet die Gesamtheit aller staatlichen und internationalen Maßnahmen, Strategien und rechtlichen Regelungen, die auf die Verhinderung, Aufdeckung, Verfolgung und Unterbindung terroristischer Aktivitäten abzielen. Zentrales Anliegen ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit, des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Bürgerinnen und Bürgern sowie die Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Terrorismusbekämpfung ist ein wesentliches Element der inneren und äußeren Sicherheit in modernen Rechtsstaaten und findet ihre rechtlichen Grundlagen in zahlreichen nationalen Gesetzen, internationalen Abkommen sowie supranationalen Regelwerken.

Rechtsgrundlagen der Terrorismusbekämpfung

Internationale Abkommen und rechtliche Rahmenbedingungen

Die Bekämpfung des Terrorismus erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Staaten und internationalen Organisationen. Zu den wichtigsten internationalen Rechtsquellen zählen:

  • UN-Konventionen: Die Vereinten Nationen haben verschiedene Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus verabschiedet, wie beispielsweise das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (1999) und das Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge (1997).
  • Resolutionen des UN-Sicherheitsrats: Besonders bedeutsam sind verpflichtende Resolutionen wie 1267 (1999) und 1373 (2001), die Staaten zu umfangreichen Maßnahmen gegen Terrornetzwerke und die Finanzierung von Terrorismus verpflichten.
  • Europäischer Rechtsrahmen: Die Europäische Union hat mit Rahmenbeschlüssen (etwa 2002/475/JI über die Terrorismusbekämpfung) und der EU-Terrorismusliste einheitliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten geschaffen.

Nationale Regelungen in Deutschland

Der rechtliche Umgang mit Terrorismus in der Bundesrepublik Deutschland ist in erster Linie im Strafrecht und Sicherheitsrecht geregelt, insbesondere:

  • Strafgesetzbuch (StGB): Enthält zentrale Straftatbestände wie Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB), Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 5, § 129b StGB) und diverse spezifische Delikte wie Mord, Totschlag oder erpresserischer Menschenraub mit terroristischem Hintergrund.
  • Gesetz über das Bundeskriminalamt (BKAG): Regelt die Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamtes bei der Terrorismusbekämpfung, inklusive spezieller Ermittlungsbefugnisse.
  • G-10-Gesetz: Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) regelt die Überwachung von Telekommunikation zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei terroristischen Bestrebungen.

Supranationale Mechanismen und Zusammenarbeit

Die Bekämpfung des Terrorismus erfolgt vielfach überbehördlich und grenzüberschreitend. Institutionen wie Europol, Interpol und Frontex übernehmen koordinierende Aufgaben, während Datenaustausch und Rechtshilfe auf Basis bilateraler und multilateraler Abkommen erfolgen.

Präventive Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung

Gefahrenabwehr und polizeiliche Prävention

In der polizeilichen und nachrichtendienstlichen Praxis steht die Gefahrenabwehr im Fokus. Hierzu wurden zahlreiche Instrumente geschaffen:

  • Vorratsdatenspeicherung: Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zur späteren Auswertung bei Terrorismusverdacht.
  • Aufenthalts- und Kontaktverbote: Behörden können Personen bestimmte Aufenthaltsbereiche verbieten oder Kontakt zu anderen Personen untersagen, sofern eine erhebliche Gefahr terroristischer Handlungen besteht.
  • Elektronische Überwachung: Einsatz technischer Mittel wie Onlinedurchsuchung, Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Videoüberwachung.
  • Gefährderansprache und präventive Ingewahrsamnahme: Personen, denen terroristische Aktivitäten zugeordnet werden, können polizeilich angesprochen oder – unter engen gesetzlichen Voraussetzungen – kurzfristig festgesetzt werden.

Maßnahmen im Bereich der Inneren Sicherheit

  • Schutz kritischer Infrastrukturen: Besondere Schutzvorkehrungen für Energieversorgung, öffentliche Verkehrsmittel und Kommunikationsnetze.
  • Luftsicherheitsgesetz: Regelt die Sicherheit im Luftverkehr, insbesondere Befugnisse zur Fahndung und Kontrolle von Passagieren und Gepäck.

Strafrechtliche Verfolgung von Terrorismus

Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden

Die strafrechtliche Verfolgung terroristischer Straftaten obliegt den zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichten, in Deutschland insbesondere dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Die rechtlichen Voraussetzungen und Verfahren sind in der Strafprozessordnung (StPO) sowie in spezialgesetzlichen Regelungen festgelegt.

Terroristische Vereinigungen und Strafbarkeit

Deutschland kennt einen erweiterten Terrorismusbegriff, der eine Strafbarkeit bereits bei der Unterstützung, Werbung und Finanzierung terroristischer Vereinigungen vorsieht (§§ 129a, 129b StGB). Auch die Nutzung bestimmter Symbole und Propagandamaterialien kann strafbar sein.

Internationale Rechtshilfe und Auslieferung

Zur Strafverfolgung terroristischer Straftaten bestehen umfangreiche internationale Rechtshilfeabkommen, insbesondere das Europäische Auslieferungsabkommen, der Europäische Haftbefehl sowie bilaterale Abkommen mit Drittstaaten. Auslieferungen setzen voraus, dass die vorgeworfene Tat auch im ersuchten Staat als Straftat eingestuft ist (beiderseitige Strafbarkeit).

Geheimdienstliche Befugnisse und Überwachung

Verfassungsschutz und Nachrichtendienste

Die Nachrichtendienste des Bundes (Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst) führen nachrichtendienstliche Aufklärung und Überwachung durch. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Bundesverfassungsschutzgesetz (§§ 8 ff.), dem BND-Gesetz sowie dem MAD-Gesetz.

Verdeckte Ermittlungen und nachrichtendienstliche Mittel

  • Observation und Telekommunikationsüberwachung
  • Quellen-Telekommunikationsüberwachung (beispielsweise an verschlüsselten Messengerdiensten)
  • Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern
  • Offene und verdeckte Datenerhebungen, auch im Ausland

Dabei müssen die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zu Grundrechtseingriffen (insbesondere das Übermaßverbot) und die Anforderungen an Transparenz und Kontrolle beachtet werden.

Kontrollmechanismen und rechtliche Grenzen

Richterliche Kontrolle und Parlamentarische Aufsicht

  • Parlamentarische Kontrollgremien: Überwachung der Arbeit der Nachrichtendienste durch das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundestags.
  • Richterlicher Vorbehalt: Bestimmte Maßnahmen (etwa Telekommunikationsüberwachung) bedürfen richterlicher Anordnung nach den Vorgaben des Grundgesetzes und der jeweiligen Fachgesetze.
  • Rechtsschutz: Betroffene können vor Verwaltungs- und Verfassungsgerichten die Rechtmäßigkeit eingeleiteter Maßnahmen prüfen lassen.

Grundrechtsschutz und Verhältnismäßigkeit

Alle Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung müssen mit den Grundrechten im Einklang stehen, insbesondere mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Fernmeldegeheimnis und den Menschenrechten. Die Prinzipien der Erforderlichkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit sind strikt zu beachten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte prüft zudem, ob Eingriffe in die Privatsphäre und andere Grundrechte gerechtfertigt sind.

Sanktionen und Maßnahmen gegen Terrorismusfinanzierung

Einfrieren von Vermögenswerten und wirtschaftliche Sanktionen

Basierend auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrats und der EU werden Vermögenswerte von Personen und Organisationen mit Terrorismusbezug eingefroren. Geldtransfers unterliegen strengeren Prüfungen, Banken und andere Verpflichtete unterliegen besonderen Sorgfaltspflichten gemäß dem Geldwäschegesetz.

Meldepflichten für Finanzinstitute

Verdachtsmeldungen auf mögliche Terrorismusfinanzierung müssen an die Financial Intelligence Unit (FIU) des Bundes sowie weitere zuständige Stellen weitergeleitet werden.

Schulungen, Prävention und Zivilgesellschaft

Präventionsprogramme und Radikalisierungsprävention

Staatliche und zivilgesellschaftliche Programme richten sich auf Prävention von Radikalisierung und Deradikalisierung, etwa durch Bildungsprogramme, Integration und Aufklärungsarbeit im Netz sowie Aussteigerprogramme.

Ausblick und aktuelle Herausforderungen

Die Terrorismusbekämpfung steht im Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Gesellschaft und der Wahrung individueller Grundrechte. Technologischer Fortschritt, Digitalisierung und internationale Mobilität stellen bestehende Rechtsrahmen vor neue Herausforderungen. Die Weiterentwicklung effektiver, rechtsstaatlicher Instrumente behält daher zentrale Bedeutung für die Sicherheit und den Rechtsstaatsschutz.


Hinweis: Diese Darstellung ist auf dem Stand Juni 2024 und dient der umfassenden Übersicht der Rechtslage zur Thematik Terrorismusbekämpfung in Deutschland und Europa. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann im Einzelfall durch neuere Entwicklungen ergänzt werden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die rechtliche Grundlage für Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in Deutschland?

Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in Deutschland finden sich im Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere §§ 129a und 129b, welche die Bildung und Unterstützung terroristischer Vereinigungen unter Strafe stellen. Zentral sind zudem das Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG), das die präventiven und repressiven Befugnisse des Bundeskriminalamtes regelt, sowie das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (BVerfSchG). Relevante Eingriffsgrundlagen bieten außerdem das Polizeigesetz des Bundes und der Länder sowie das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Auf internationaler Ebene spielen die Resolutionen des UN-Sicherheitsrats sowie EU-Rechtsakte, etwa die EU-Anti-Terrorismus-Richtlinie, eine wichtige Rolle. Ergänzt wird dieses rechtliche Gefüge durch spezielle Regelungen beispielsweise im PassG (Passgesetz), LuftSiG (Luftsicherheitsgesetz), und Aufenthaltsgesetz, die zusätzliche Präventions- und Kontrollmaßnahmen regeln. Schließlich bindet das Grundgesetz (GG) – insbesondere die Grundrechte und die Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe – alle Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung rechtlich ein.

Welche Befugnisse haben Sicherheitsbehörden bei der Überwachung mutmaßlicher Terroristen?

Die Sicherheitsbehörden verfügen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung über weitreichende Befugnisse zur Überwachung, allerdings stets unter dem Vorbehalt richterlicher oder gesetzlicher Anordnung sowie unter Berücksichtigung der Grundrechte. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen die Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO), die akustische Wohnraumüberwachung (§ 100c StPO), das Abhören und Mitlesen elektronischer Kommunikation, der Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern (§ 110a StPO). Das BKA ist zudem seit den Novellierungen des BKAG befugt, sog. Online-Durchsuchungen durchzuführen (§ 20k BKAG) und heimlich auf Computersysteme zuzugreifen. Hinzu kommen Möglichkeiten zum Einsatz von Quellen-TKÜ (Telekommunikationsüberwachung an der Quelle) und zur präventiven Datenerhebung auch ohne konkreten Tatverdacht, etwa nach §§ 20g ff. BKAG. Die Maßnahmen unterliegen strengen Voraussetzungen, dringenden Verdachtsmomenten, besonderer Gefährdungslage und meist der vorherigen richterlichen Kontrolle, um das Übermaß staatlicher Eingriffe zu vermeiden und die Grundrechte der Betroffenen zu wahren.

Wie wird die Zusammenarbeit zwischen deutschen und ausländischen Behörden rechtlich geregelt?

Die rechtlichen Grundlagen der internationalen Zusammenarbeit in der Terrorismusbekämpfung ergeben sich aus verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen, bilateralen Abkommen, europäischen Richtlinien und Verordnungen sowie spezifischen Umsetzungsakten im deutschen Recht. Im europäischen Kontext ist insbesondere das Rahmenübereinkommen zur Polizeilichen Zusammenarbeit, der Vertrag von Prüm und das Schengener Durchführungsübereinkommen relevant. Informationsaustausch erfolgt über Plattformen wie Europol, Interpol und diverse Datenbanken (zum Beispiel das Schengener Informationssystem, SIS II). Das Gesetz zur Umsetzung von EU-Verordnungen erlaubt es deutschen Behörden, Informationen etwa zur Identität, Aufenthaltsort oder zu Verdachtsmomenten an ausländische Stellen zu übermitteln, wobei stets datenschutzrechtliche Standards sowie das Prinzip der beidseitigen Amtshilfe gemäß § 13 BKAG und § 27 BPolG zu beachten sind. Auch der Grundsatz des „speciality“ (Zweckbindung der Datenverarbeitung) spielt eine zentrale Rolle. Zuständig für die Koordination ist meist das Bundeskriminalamt, das als nationale Zentralstelle fungiert.

Welche Kontrollmechanismen und Rechtsbehelfe bestehen gegen Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung?

Gegen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung stehen den Betroffenen verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung. Zunächst können sämtliche Eingriffe, etwa Überwachungsmaßnahmen oder Ingewahrsamnahmen, mit der Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO beziehungsweise mit der Klage vor den Verwaltungsgerichten (bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen) überprüft werden. Für parlamentarische und öffentliche Kontrolle sorgt das Parlamentarische Kontrollgremium gemäß Artikel 45d GG, welches unter anderem Einsicht in nachrichtendienstliche Maßnahmen nehmen kann. Auch der Datenschutzbeauftragte des Bundes kontrolliert die Einhaltung gesetzlicher Datenschutzvorschriften vor allem bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, wie der Telekommunikationsüberwachung oder Wohnraumüberwachung, bedarf es zudem vorheriger richterlicher Anordnung (§ 100e StPO). Ferner kann gegen richterliche Anordnungen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden. Auch Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht sind möglich, wenn Grundrechte verletzt wurden.

Inwieweit sind Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung mit den Grundrechten vereinbar?

Staatliche Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung müssen im Einklang mit den Grundrechten des Grundgesetzes stehen, namentlich der Menschenwürde (Art. 1 GG), dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie dem Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Jeglicher Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme muss einem legitimen Zweck dienen, geeignet, erforderlich und angemessen sein. Besondere Anforderungen gelten bei schwerwiegenden Eingriffen, etwa der Wohnraumüberwachung; hier ist eine richterliche Anordnung verpflichtend, und es besteht ein Kernbereichsschutz privater Lebensgestaltung. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass der Schutz der Bevölkerung vor Terrorismus zwar legitim ist, aber nicht zu einer Aushöhlung der Grundrechte führen darf. Entsprechende Regelungen im BKAG, StPO und anderen Gesetzen wurden daher auch wiederholt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft und teilweise für verfassungswidrig erklärt oder eingeschränkt.

Welche Besonderheiten gelten für die Strafverfolgung im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten?

Die Strafverfolgung terroristischer Straftaten weist mehrere Besonderheiten auf. Zunächst ist für besonders schwere Fälle das Oberlandesgericht (OLG) gemäß § 120 Abs. 2 GVG zuständig, was eine vorrangige und spezialisierte Bearbeitung gewährleistet. Die Bundesanwaltschaft (Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof) führt Ermittlungen und Anklage durch, sofern der Sachverhalt die „innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik“ gefährden kann. Es gelten vier verlängerte Untersuchungshaftfristen im Ermittlungsverfahren sowie erleichterte Voraussetzungen für den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen (etwa Telekommunikationsüberwachung, Einsatz von verdeckten Ermittlern). Auch die Anwendung des Zeugenschutzgesetzes findet vermehrt Anwendung, um gefährdete Zeugen zu schützen. Die Strafrahmen sind deutlich erhöht, teilweise drohen lebenslängliche Freiheitsstrafen. Häufig wird auch bereits die Vorbereitungshandlung strafbar gestellt (§ 89a StGB). Ferner ist die internationale Zusammenarbeit, z.B. durch Rechtshilfe und Auslieferung, besonders eng ausgestaltet.

Wie werden Datenschutz und Geheimhaltung im Rahmen der Terrorismusbekämpfung gewährleistet?

Datenschutzrechtliche Vorgaben spielen im Bereich der Terrorismusbekämpfung eine zentrale Rolle, um einen Ausgleich zwischen Sicherheitsinteressen und dem Schutz der persönlichen Daten sicherzustellen. Alle Maßnahmen der Datenerhebung, -speicherung, -verarbeitung und -übermittlung unterliegen den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie speziellen Vorschriften in BKAG, BVerfSchG und anderen Sicherheitsgesetzen. Es besteht eine strenge Zweckbindung der Datenverarbeitung, und die Daten sind grundsätzlich zu löschen, sobald ihr Zweck entfällt. Spezielle Kontrollinstanzen, wie die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, prüfen die Einhaltung dieser Vorgaben. Zudem sind Betroffene grundsätzlich zu benachrichtigen, es sei denn, dies würde den Zweck der Maßnahme gefährden. Im Bereich der nachrichtendienstlichen Arbeit gelten zusätzliche Regelungen zum Schutz von Quellen und geheimhaltungsbedürftigen Informationen (§ 96 StPO, § 5 BVerfSchG), wobei jedoch das Rechtsstaatsprinzip und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung stets gewahrt bleiben müssen.