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Teilweise Unmöglichkeit der Leistung

Begriff und Grundlagen der Teilweisen Unmöglichkeit der Leistung

Die teilweise Unmöglichkeit der Leistung ist ein Begriff aus dem Schuldrecht. Sie beschreibt eine Situation, in der eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht vollständig, sondern nur noch zum Teil erbracht werden kann. Dies kann verschiedene Ursachen haben, etwa wenn ein Teil des Leistungsgegenstands zerstört wurde oder aus anderen Gründen dauerhaft nicht mehr zur Verfügung steht. Die verbleibende Teilleistung bleibt jedoch weiterhin möglich.

Voraussetzungen für die teilweise Unmöglichkeit

Damit von einer teilweisen Unmöglichkeit gesprochen werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es besteht ein wirksamer Vertrag mit einer klar bestimmten Leistungspflicht.
  • Ein Teil dieser geschuldeten Leistung kann dauerhaft nicht mehr erbracht werden.
  • Der andere Teil der vereinbarten Leistung ist weiterhin erfüllbar.
  • Die Ursache für die teilweise Unmöglichkeit liegt außerhalb des Einflussbereichs des Schuldners oder ist diesem zumindest rechtlich zuzurechnen.

Rechtsfolgen bei teilweiser Unmöglichkeit

Anpassung des Vertragsverhältnisses

Tritt eine teilweise Unmöglichkeit auf, wird das Vertragsverhältnis entsprechend angepasst. Der Gläubiger hat grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf den unmöglichen Teil der Leistung. Für den noch möglichen Anteil bleibt das ursprüngliche Leistungsverhältnis bestehen.

Minderung und Gegenleistungspflicht

Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit verringert sich die Pflicht zur Gegenleistung (zum Beispiel Zahlung eines Kaufpreises) anteilig im Verhältnis zum entfallenen Leistungsanteil. Der Gläubiger muss also nur noch für den tatsächlich erhaltenen bzw. möglichen Anteil leisten.

Sonderfälle: Interessefortfall und Rücktrittsrecht

In manchen Fällen verliert die Teilleistung für den Gläubiger ihren Wert oder ihr Interesse an dem Vertrag entfällt durch die teilweise Nichterfüllbarkeit vollständig. In solchen Situationen besteht unter Umständen das Recht, vom gesamten Vertrag zurückzutreten.

Anwendungsbeispiele aus dem Alltag

  • Kaufvertrag: Wird bei einem Kaufvertrag über mehrere identische Warenstücke nur ein Teil geliefert und sind weitere Stücke dauerhaft nicht lieferbar (etwa durch Zerstörung), liegt eine teilweise Unmöglichkeit vor.
  • Dienstleistungsvertrag: Bei einem Dienstleistungsvertrag können einzelne Leistungen aufgrund äußerer Umstände unmöglich werden; auch hier spricht man von teilweiser Unmöglichkeit.
  • Bauvertrag: Wenn bestimmte Bauleistungen wegen behördlicher Auflagen endgültig entfallen müssen, handelt es sich ebenfalls um einen Fall teilweiser Unmöglichkeit.

Bedeutung für beide Vertragsparteien

Sowohl Schuldner als auch Gläubiger sind von den Folgen betroffen: Der Schuldner wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, wie er objektiv nicht mehr leisten kann; gleichzeitig erhält er aber auch keine Gegenleistung hierfür vom Gläubiger.
Für beide Seiten bedeutet dies oft eine Anpassung ihrer Rechte und Pflichten im bestehenden Vertragsverhältnis.

Häufig gestellte Fragen zur teilweisen Unmöglichkeit der Leistung

Können Verträge trotz teilweiser Erfüllbarkeit fortgesetzt werden?

Lässt sich ein Vertrag nur noch zum Teil erfüllen, bleibt er grundsätzlich hinsichtlich des erfüllbaren Teils bestehen. Nur soweit die Erbringung objektiv unmöglichen Anteils betroffen ist, entfällt diese Verpflichtung ersatzlos.

Muss ich als Käufer trotzdem voll bezahlen?

Muss aufgrund einer teilweisen Leistungsunfähigkeit weniger geliefert oder geleistet werden als ursprünglich vereinbart war, reduziert sich in aller Regel auch Ihre Zahlungspflicht anteilig entsprechend dem fehlenden Anteil an der Gesamtleistung.

Darf ich vom ganzen Vertrag zurücktreten?

Ihnen steht unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, ganz vom Vertrag zurückzutreten – insbesondere dann, wenn Ihnen an einer bloßen Teilerfüllung kein Interesse mehr verbleibt oder diese wirtschaftlich sinnlos wäre.

Bekommt man Schadensersatz bei teilweiser Nichtlieferbarkeit?

Liegen besondere Umstände vor – etwa Verschulden beim Leistenden -, können Ansprüche auf Ersatz eines entstandenen Schadens entstehen; dies hängt jedoch stets von weiteren rechtlichen Voraussetzungen ab und bedarf genauer Prüfung im Einzelfall.

Kann ich selbst bestimmen welcher Teil geliefert wird?

Nicht immer steht es Ihnen frei auszuwählen welcher konkrete Anteil geleistet wird; maßgeblich sind meist vertragliche Vereinbarungen sowie praktische Durchführbarkeit nach Eintritt des Hindernisses.

Müssen beide Parteien Änderungen am Vertrag akzeptieren?

Tritt nachträglich eine dauerhafte Einschränkung in Bezug auf Teile der geschuldeten Leistungen ein,
werden gesetzliche Regelungen angewendet um Rechte und Pflichten neu zu verteilen – unabhängig davon ob alle Beteiligten damit ausdrücklich einverstanden sind.