Begriff und rechtlicher Rahmen des Taxenstands
Ein Taxenstand bezeichnet im öffentlichen Raum einen behördlich festgelegten Platz, an dem Taxen (Taxis) zum Zwecke der Bereithaltung und Aufnahme von Fahrgästen bereitgestellt werden dürfen. Die Einrichtung, Nutzung und Überwachung von Taxenständen unterliegen umfangreichen rechtlichen Regelungen, deren Ziel die geordnete Personenbeförderung, die Verkehrslenkung sowie die Sicherheit im Straßenverkehr ist.
Gesetzliche Grundlagen
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Das zentrale Gesetz für die Regelung des Taxenverkehrs ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Nach § 47 Absatz 2 PBefG dürfen Taxis Fahrgäste grundsätzlich nur an behördlich zugelassenen Taxenständen aufnehmen, sofern nicht eine Bestellung (z.B. telefonisch oder über Apps) vorliegt. Die Einrichtung von Taxenständen erfolgt durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmt die rechtliche Ausgestaltung des Verkehrsraums. Taxenstände sind in der Regel durch das Verkehrszeichen 229 („Taxenstand, Sinnbild Taxi“) markiert. Laut § 41 Absatz 1 StVO gilt an entsprechend gekennzeichneten Stellen ein Halteverbot für alle anderen Fahrzeuge. Auch das Halten und Parken von Privatfahrzeugen an Taxenständen ist verboten.
Kommunalrechtliche Vorschriften
Zusätzlich zu bundesrechtlichen Vorschriften können kommunale Satzungen weitergehende Regelungen zum Betrieb und zur Nutzung von Taxenständen enthalten. Diese legen etwa fest, an welchen Standorten und zu welchen Bedingungen spezielle Taxenstände eingerichtet werden und wie die Warteschlange (Reihenfolge der Abfahrt) geregelt ist.
Betrieb und Nutzung von Taxenständen
Berechtigung zur Nutzung
Die Nutzung von Taxenständen ist ausschließlich auf Taxis beschränkt, die eine gültige Konzession nach dem PBefG besitzen. Die Konzessionen werden von der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt. Limousinenservice, Mietwagen mit Fahrern oder andere Formen der Personenbeförderung dürfen Taxenstände nach geltenden Vorschriften nicht nutzen.
Pflichten der Taxifahrer
Taxifahrer, die einen Taxenstand nutzen, unterliegen bestimmten Pflichten. Zu den wichtigsten zählen:
- Bereithaltungspflicht: Fahrer mit Standberechtigung sind verpflichtet, zur Aufnahme von Fahrgästen bereit zu sein.
- Fahrgastaufnahme in Reihenfolge: Die Annahme von Fahrgästen erfolgt gemäß der Reihenfolge der eintreffenden Taxis, sofern keine individuelle Fahrgastbestellung vorliegt.
- Beachtung der Standplatzordnung: In vielen Kommunen existieren spezielle Standplatzordnungen oder Richtlinien, deren Missachtung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
- Aufenthaltsregeln: Nach Angaben vieler Satzungen dürfen Taxifahrer den Taxenstand während Bereitschaftszeiten nicht verlassen.
Beschilderung und Kennzeichnung
Taxenstände sind im öffentlichen Verkehrsraum in der Regel durch ein entsprechendes Verkehrszeichen (Zeichen 229 nach StVO) ausgewiesen. Zusätzliche Markierungen wie gelbe Linien können den genauen Standort oder die Länge des Taxenstands anzeigen. Die genaue Anordnung richtet sich nach den Gegebenheiten vor Ort und den Bestimmungen der zuständigen Behörde.
Schutz des Taxenstands
Der rechtliche Schutz des Taxenstands ist umfassend geregelt. Nicht berechtigte Fahrzeuge dürfen dort nicht halten, halten oder parken. Verstöße gegen das Parkverbot an Taxenständen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern oder im Wiederholungsfall auch mit dem Abschleppen des betroffenen Fahrzeugs sanktioniert werden können.
Abgrenzung zu anderen Flächen
Unterschied zum Halteverbot
Während das Halten an Taxenständen ausschließlich Taxis mit Konzession gestattet ist, richtet sich das allgemeine Halteverbot gegen alle Verkehrsteilnehmer und betrifft oft andere Straßenbereiche.
Unterschied zu Bushaltestellen
Ein Taxenstand ist ausdrücklich für den Taxiverkehr vorgesehen. Bushaltestellen (Zeichen 224 StVO) hingegen dienen Bussen im Linienverkehr. Die gemeinsame Nutzung durch Taxis und Busse ist nur bei entsprechender Beschilderung und behördlicher Erlaubnis zulässig.
Bußgeldvorschriften und Sanktionen
Ein unberechtigtes Parken auf einem Taxenstand kann gemäß aktuellem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld belegt werden. Das Abschleppen widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge ist insbesondere in Großstädten gängige Praxis, um die ständige Verfügbarkeit der Taxenstände für den öffentlichen Personenverkehr zu gewährleisten.
Taxenstand im Verhältnis zur digitalen Bestellung
Mit Zunahme digitaler Vermittlungsdienste (z.B. Taxi-Apps) hat sich die Rolle von Taxenständen teilweise verändert. Fahrgäste dürfen weiterhin jederzeit Taxis an Taxenständen aufnehmen. Wird jedoch ein Taxi digital bestellt, kann die Aufnahme auch an anderen frei wählbaren Punkten erfolgen, ohne dass der Fahrer zur Rückkehr zum Taxenstand verpflichtet ist. Die Regelungen hierzu ergeben sich aus § 49 PBefG und den jeweiligen kommunalen Vorschriften.
Bedeutung im Verkehrsrecht
Taxenstände stellen einen elementaren Bestandteil des öffentlichen Verkehrsrechts und der urbanen Mobilitätsstruktur dar. Über die klassische Funktion als Halteplatz hinaus dienen sie der Verkehrsberuhigung, der Gewährleistung eines zuverlässigen Taxiverkehrs sowie dem Schutz der Rechte sowohl von Taxifahrern als auch von Fahrgästen.
Literaturhinweise
Für weiterführende Informationen empfehlen sich folgende Gesetzestexte und Kommentare:
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Kommunale Taxiordnungen und Satzungen
- Kommentierungen zur Verkehrszeichenregelung
- Rechtsprechungsübersichten zu Taxenständen
Fazit: Der Taxenstand ist eine durch zahlreiche rechtliche Vorschriften detailliert geregelte Institution des öffentlichen Raums, die sowohl für Ordnung im Straßenverkehr sorgt als auch die Interessen der Allgemeinheit und der Taxibranche schützt. Seine Existenz und Funktionsweise sind zentral für einen reibungslosen, sichereren und rechtlich einwandfreien Betrieb des Taxiverkehrs.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist zur Nutzung eines Taxenstands berechtigt?
Zur Nutzung eines Taxenstands sind grundsätzlich nur konzessionierte Taxiunternehmer berechtigt, deren Fahrzeuge die gesetzlichen und behördlichen Auflagen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit der jeweiligen Landes- und/oder kommunalen Taxiordnung erfüllen. In der Regel ist eine gültige Taxi-Konzession für das jeweilige Einsatzgebiet erforderlich. Mietwagen, private Fahrdienste und Fahrzeuge ohne entsprechende Genehmigungen ist die Nutzung des Taxenstands rechtlich untersagt. Die Kontrolle und Ahndung unerlaubter Nutzung liegt meist bei der Polizeibehörde oder dem kommunalen Ordnungsdienst. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann zur Verhängung von Bußgeldern und in schwerwiegenden Fällen sogar zum Entzug der Konzession führen. Darüber hinaus können Taxenstände in ihrer Kapazität limitiert sein, etwa durch kommunale Verordnungen, sodass auch konzessionierte Taxis nur nach Maßgabe der Verfügbarkeit einen Platz beanspruchen dürfen. Somit ist die Berechtigung zur Nutzung eines Taxenstands sowohl an gesetzliche Vorgaben als auch an konkrete örtliche Regelungen gebunden.
Welche rechtlichen Vorschriften regeln die Einrichtung von Taxenständen?
Die Einrichtung von Taxenständen wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), sowie durch entsprechende Rechtsverordnungen auf Landes- und kommunaler Ebene geregelt. Das PBefG regelt die Grundvoraussetzungen und Rahmenbedingungen, während die konkrete Einrichtung und Markierung von Taxenständen zumeist durch die jeweilige Stadtverwaltung erfolgt. Hierzu erlässt die zuständige Behörde eine Anordnung, die z.B. die Lage, Größe und Nutzungszeit des Standorts bestimmt. Die Ausweisung eines Standes erfolgt in der Regel durch entsprechende Verkehrszeichen nach der StVO (insbesondere Zeichen 229 für Taxenstände) und durch zusätzliche Hinweise. Änderungen oder Aufhebungen bedürfen ebenfalls der behördlichen Anordnung. Ziel dieser Regelungen ist es, öffentliche Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr sowie die ordnungsgemäße Bereitstellung des Taxiverkehrs zu gewährleisten.
Welche Pflichten haben Taxiunternehmen und Fahrer an einem Taxenstand?
Taxiunternehmen und deren Fahrer unterliegen an Taxenständen bestimmten Pflichten, die sowohl dem geordneten Verkehrsablauf als auch dem Schutz der Interessen von Fahrgästen dienen. So ist das Bereitstellen am Taxenstand nur zum unmittelbaren Anbieten von Fahrten erlaubt, das unnötige Blockieren von Stellplätzen ist untersagt. Die Fahrzeuge müssen in betriebsbereitem und sauberem Zustand sein. Fahrer sind dazu verpflichtet, nach der Reihenfolge des Eintreffens am Stand den vordersten freien Platz einzunehmen und diesen nach Aufnahme eines Fahrgasts baldmöglichst wieder zu verlassen, um den nachfolgenden Fahrzeugen Platz zu machen. Das sogenannte „Vorziehen“ ohne berechtigten Grund ist verboten. Darüber hinaus müssen Fahrer den örtlichen Vorschriften zur gegenseitigen Rücksichtnahme sowie zur Einhaltung von Betriebspflichten wie z.B. der Annahme der jeweiligen Fahrtwünsche nachkommen. Verstöße gegen diese Pflichten können mit Verwarnungen oder Bußgeldern geahndet werden sowie zu standortbezogenen Hausverboten führen.
Dürfen Taxenstände auch von anderen Fahrzeugtypen benutzt werden?
Die Nutzung von Taxenständen ist rechtlich ausschließlich für Taxis mit entsprechendem behördlich zugelassenem Kennzeichen und Konzession bestimmt. Andere Fahrzeuge, insbesondere private Pkw, Mietwagen oder Fahrzeuge von Car-Sharing-Anbietern, dürfen Taxenstände nicht zum Halten oder Parken nutzen. Nach § 12 StVO ist das Parken und Halten auf Taxenständen für unberechtigte Fahrzeuge ausdrücklich verboten und kann durch die Ordnungsbehörden mit Verwarn- oder Bußgeldern sowie mit kostenpflichtiger Umsetzung des Fahrzeugs geahndet werden. In Ausnahmefällen, zum Beispiel für die kurzfristige Reinigung oder Instandsetzung des Bereichs, kann eine temporäre Freigabe durch die zuständige Behörde erfolgen, diese bedarf jedoch einer gesonderten Anordnung.
Welche Sanktionen drohen bei Missbrauch oder unerlaubter Nutzung eines Taxenstands?
Bei Missbrauch oder unerlaubter Nutzung eines Taxenstands, insbesondere durch nicht-konzessionierte Fahrzeuge oder bei Blockade durch Berechtigte ohne ernsthafte Betriebsabsicht, drohen verschiedene Sanktionen. Für Privatfahrzeuge und Mietwagen sieht der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog Geldbußen vor, die je nach Art und Dauer des Verstoßes gestaffelt sein können. Darüber hinaus dürfen kommunale Ordnungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Umsetzung bzw. das Abschleppen des Fahrzeugs veranlassen. Für Taxiunternehmen oder Fahrer, die gegen die Pflichten am Taxenstand wiederholt verstoßen (wie Blockieren, Nichtvorziehen, Verletzen der Betriebspflicht), können höhere Geldbußen, Einträge im Gewerberegister und in schweren Fällen sogar der Wegfall der Standplatzberechtigung oder der Verlust der Konzession drohen. Ergänzend kann bei systematischem oder wiederholtem Fehlverhalten die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen bis hin zum befristeten oder dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis ergreifen.
Welche Besonderheiten gelten für Taxenstände an Bahnhöfen und Flughäfen?
Taxenstände an Bahnhöfen und Flughäfen unterliegen häufig zusätzlichen besonderen rechtlichen Bestimmungen, die im Rahmen von Sonderregelungen oder Rahmenverträgen zwischen den Taxiverbänden und den Betreibern der jeweiligen Einrichtungen festgelegt werden. Neben den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben existieren vor Ort häufig Zugangskontrollen, Zufahrtsberechtigungen (z.B. über Schranken und Chipsysteme) sowie spezielle Vorschriften zum Verhalten und zur Reihenfolge am Stand. Oft ist auch die Zahl der zur Nutzung berechtigten Taxis durch Kontingente beschränkt, die nach bestimmten Kriterien – etwa Fahrtlizenz für den jeweiligen Bezirk – vergeben werden. Weitere Besonderheiten können festlegen, dass für Kurzzeitparkplätze gesonderte Gebührenregelungen gelten oder dass Wartezeiten und die Reihenfolge der Fahrzeuge einer elektronischen Kontrolle unterliegen. Verstöße gegen diese Regelungen können zu temporären oder dauerhaften Sperrungen für den betreffenden Fahrer oder das Fahrzeug führen.