Legal Wiki

Tatbestandsausschließendes Einverständnis

Begriff und Grundidee des tatbestandsausschließenden Einverständnisses

Das tatbestandsausschließende Einverständnis bezeichnet die Zustimmung einer berechtigten Person zu einem Verhalten, das ohne diese Zustimmung die Merkmale einer Straftat erfüllen würde. Durch die Zustimmung fehlt bereits ein zentrales Merkmal des gesetzlichen Tatbildes. Das Verhalten ist dann nicht strafbar, weil der Tatbestand gar nicht erst verwirklicht wird.

Anschaulich: Viele Strafnormen setzen voraus, dass etwas „gegen den Willen“ des Berechtigten geschieht. Liegt ein Einverständnis vor, entfällt genau dieses „gegen den Willen“ – die Tatbestandsvoraussetzung ist nicht erfüllt.

Abgrenzung zu verwandten Konzepten

Einverständnis versus Einwilligung

Das Einverständnis ist eine tatsächliche, innere Zustimmung zur Vornahme einer Handlung (natürlicher Wille). Es braucht keine bestimmte Form. Die Einwilligung ist demgegenüber ein rechtlich ausgestaltetes Einverständnis mit zusätzlichen Anforderungen, etwa an Aufklärung, Einsicht und Freiwilligkeit. Sie spielt typischerweise dort eine Rolle, wo zwar der Tatbestand erfüllt ist, die Rechtswidrigkeit aber durch die Einwilligung entfällt.

Tatbestandsausschluss versus Rechtfertigung

Beim tatbestandsausschließenden Einverständnis scheitert die Strafbarkeit bereits an der ersten Prüfungsstufe (Tatbestand). Eine rechtfertigende Einwilligung wirkt erst auf der Stufe der Rechtswidrigkeit: Der Tatbestand ist erfüllt, das Verhalten ist aber wegen der Einwilligung rechtlich erlaubt. Diese Unterscheidung ist wichtig für Beweisfragen und die Prüfung weiterer Voraussetzungen.

Abgrenzung zum Irrtum über ein Einverständnis

Geht die handelnde Person nur irrtümlich von einem Einverständnis aus, liegt kein tatsächliches Einverständnis vor. In solchen Fällen können besondere Irrtumsregeln eingreifen. Das ist von einem echten Einverständnis zu unterscheiden, bei dem der Wille des Berechtigten tatsächlich vorhanden ist.

Voraussetzungen des tatbestandsausschließenden Einverständnisses

Berechtigung der zustimmenden Person

Einverständnis kann nur diejenige Person erteilen, deren geschützter Herrschafts- oder Willensbereich betroffen ist. Bei gemeinsamer Berechtigung können besondere Konstellationen entstehen: Stimmt nur eine von mehreren berechtigten Personen zu, genügt das nicht immer, um den entgegenstehenden Willen der anderen zu neutralisieren.

Inhalt, Umfang und Form

  • Form: Das Einverständnis kann ausdrücklich (Wort, Schrift) oder konkludent (durch eindeutiges Verhalten) erklärt werden.
  • Umfang: Es gilt nur im Rahmen dessen, was nach verständiger Würdigung umfasst ist. Überschreitungen (z. B. räumlich, zeitlich, hinsichtlich der Art der Handlung) sind nicht gedeckt.
  • Widerruf: Ein Einverständnis kann grundsätzlich jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Ab Widerruf entfällt die Zustimmung.

Freiwilligkeit und Willensmängel

Erforderlich ist ein tatsächlicher, freier Wille. Offenkundiger Zwang oder Drohung schließt Freiwilligkeit aus. Täuschungen können die Bewertung beeinflussen: Je nachdem, worauf sich die Zustimmung bezieht und welche Vorstellung die zustimmende Person hat, kann trotz Täuschung ein Einverständnis vorliegen oder entfallen. Entscheidend ist, wozu tatsächlich zugestimmt wurde.

Einsichtsfähigkeit

Für das Einverständnis genügt in der Regel eine natürliche Einsicht in Bedeutung und Tragweite der Handlung. Es ist keine besondere rechtliche Geschäftsfähigkeit erforderlich. In Bereichen, in denen keine Tatbestandsausschließung, sondern eine Rechtfertigung in Betracht kommt, können hingegen strengere Anforderungen gelten.

Typische Anwendungsfelder

Betreten und Verweilen in Räumen

Wo das unbefugte Betreten eines befriedeten Bereichs unter Strafe steht, schließt die Zustimmung der hausrechtsinhabenden Person den Tatbestand aus. Grenzen ergeben sich aus dem Umfang der erteilten Erlaubnis (z. B. nur zu bestimmten Zeiten oder Zwecken).

Vermögensdelikte mit Bezug zum Gewahrsam

Viele Vermögensdelikte setzen voraus, dass jemandem eine Sache gegen seinen Willen entzogen wird. Stimmt die berechtigte Person der Übergabe oder Besitzaufgabe zu, fehlt das Merkmal der gegen den Willen erfolgenden Wegnahme. Je nach Gestaltung (z. B. bloß scheinbare Mitwirkung, Missverständnisse, Täuschungen) kann die Bewertung unterschiedlich ausfallen.

Handlungen im sozialen und digitalen Kontext

Einverständnis kann sich aus Gepflogenheiten, Beschilderungen, Zugangssystemen oder Nutzungsbedingungen ergeben (z. B. Zutritt zu allgemein geöffneten Räumen, bestimmungsgemäße Nutzung freigegebener Systeme). Maßgeblich ist, was aus Sicht aller verständig Beteiligten freigegeben ist.

Handlungen mit persönlicher Selbstbestimmung

Bei Delikten, die ein Handeln „gegen den erkennbaren Willen“ voraussetzen, schließt ein klar erkennbares Einverständnis den Tatbestand aus. Maßgeblich ist die tatsächliche Willensrichtung, nicht vermutete Erwartungen.

Grenzen und Problemfelder

Konkludente und mehrdeutige Zustimmung

Einverständnis durch Verhalten setzt Eindeutigkeit voraus. Mehrdeutige Signale oder Missverständnisse genügen nicht. Es kommt auf den objektiv erkennbaren Erklärungswert an.

Zustimmung unter Druck oder aus Abhängigkeit

Steht die Zustimmung erkennbar unter Drucksituationen, kann die Freiwilligkeit fehlen. Die Gesamtumstände sind maßgeblich (z. B. Abhängigkeiten, Drohkulissen, Überraschungsmomente).

Mehrere Berechtigte und kollidierende Willen

Bei gemeinsamer Berechtigung ist nicht jede Einzelzustimmung ausreichend. Unterschiedliche Willensrichtungen können dazu führen, dass ein Einverständnis den entgegenstehenden Willen nicht aufhebt. In bestimmten Konstellationen ist die Zustimmung aller oder die des aktuell verfügungsbefugten Teils erforderlich.

Widerruf und zeitliche Schranken

Nach Widerruf wirkt ein früheres Einverständnis nicht fort. Überschreitet eine Handlung die zeitlichen Grenzen der Zustimmung, fehlt es ab diesem Zeitpunkt an einem tatbestandsausschließenden Einverständnis.

Beweis und Darlegung im Strafverfahren

Rolle des Einverständnisses in der Beweisführung

Ob ein Einverständnis vorlag, ist Tatfrage. Es wird aus Kommunikation, Verhalten, Rahmenbedingungen und objektiven Indizien abgeleitet. Sprachliche Erklärungen, Nachrichten, Zutrittsregelungen, Videoaufzeichnungen oder Zeugenaussagen können eine Rolle spielen.

Zweifel und Bewertung

Bestehen vernünftige Zweifel an einem fehlenden Einverständnis, kann der Tatbestand nicht sicher bejaht werden. Je klarer die Zustimmung, desto geringer der Raum für Missverständnisse.

Digitale Besonderheiten

Erklärungen durch Klicks und Nutzungsabläufe

In digitalen Umgebungen wird Zustimmung häufig durch technische Handlungen erklärt (z. B. Freigaben, Zugangsgewährung, Berechtigungsvergaben). Maßgeblich ist, ob eine dem System zugrunde liegende, berechtigte Freigabe vorliegt und welche Nutzung davon gedeckt ist.

Zusammenfassung

Das tatbestandsausschließende Einverständnis ist die tatsächliche, von einer berechtigten Person erklärte Zustimmung zu einer Handlung, die dadurch bereits auf Tatbestandsebene entfällt. Es unterscheidet sich von der rechtfertigenden Einwilligung, die erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit wirkt. Entscheidend sind Berechtigung, eindeutiger Umfang, Freiwilligkeit und Beachtung von Grenzen sowie Widerruf. In der Praxis kommt es stark auf die konkreten Umstände und den erkennbaren Willen an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet tatbestandsausschließendes Einverständnis in einfachen Worten?

Es ist die Zustimmung einer berechtigten Person zu einer Handlung, durch die ein sonst notwendiges Merkmal einer Straftat entfällt. Die Tat liegt dann bereits begrifflich nicht vor, weil sie nicht „gegen den Willen“ geschieht.

Worin liegt der Unterschied zur rechtfertigenden Einwilligung?

Beim tatbestandsausschließenden Einverständnis wird der Tatbestand gar nicht erst erfüllt. Die rechtfertigende Einwilligung setzt voraus, dass der Tatbestand erfüllt ist, die Handlung aber dennoch erlaubt ist. Es handelt sich um zwei verschiedene Ebenen der Prüfung.

Muss das Einverständnis ausdrücklich erklärt werden?

Nein. Es kann ausdrücklich oder durch eindeutiges Verhalten erklärt werden. Entscheidend ist, dass für Außenstehende erkennbar ist, wozu die Zustimmung erteilt wurde und in welchem Umfang sie gilt.

Wer darf wirksam zustimmen?

Nur die Person, deren rechtlich geschützter Herrschafts- oder Willensbereich betroffen ist, oder eine hierzu befugte Person. Bei gemeinsamer Berechtigung können mehrere Zustimmungen erforderlich sein.

Gilt ein Einverständnis auch, wenn es durch Täuschung erlangt wurde?

Das kommt auf den Inhalt der Zustimmung und die Art der Täuschung an. Je nachdem, worauf sich der Wille tatsächlich erstreckt hat, kann trotz Täuschung ein Einverständnis vorliegen oder fehlen. Maßgeblich ist, wozu die berechtigte Person faktisch zugestimmt hat.

Kann ein Einverständnis widerrufen werden?

Ja, grundsätzlich jederzeit für die Zukunft. Nach einem wirksamen Widerruf entfällt die Zustimmung, und weitere Handlungen sind nicht mehr vom Einverständnis gedeckt.

Wer muss das Fehlen eines Einverständnisses beweisen?

Im Strafverfahren muss die Anklage darlegen und beweisen, dass alle Merkmale einer Straftat erfüllt sind. Dazu gehört, dass kein wirksames Einverständnis vorlag. Bestehen vernünftige Zweifel, kann der Tatbestand nicht sicher bejaht werden.

Spielt die Geschäftsfähigkeit eine Rolle?

Für das Einverständnis genügt in der Regel eine natürliche Einsicht in Bedeutung und Tragweite der Handlung. Besondere rechtliche Geschäftsfähigkeit ist hierfür meist nicht erforderlich. In anderen Konstellationen mit rechtfertigender Einwilligung können strengere Maßstäbe gelten.