Begriff und Zweck der Tabaksteuer
Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer auf bestimmte Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse. Sie wird grundsätzlich auf jeder Handelsstufe erhoben, trifft wirtschaftlich aber vor allem die Endverbrauchenden, weil sie im Verkaufspreis der Produkte enthalten ist. Neben der Einnahmeerzielung für den Staat hat die Tabaksteuer eine Lenkungsfunktion: Durch höhere Preise soll der Konsum gesundheitlich bedenklicher Produkte gedämpft werden. Sie ist Teil eines europaweit abgestimmten Systems von Verbrauchsteuern, das den grenzüberschreitenden Warenverkehr regelt und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden soll.
Rechtsnatur und Einordnung
Die Tabaksteuer gehört zu den indirekten Steuern und wird als spezielle Verbrauchsteuer geführt. Sie ist in nationales Recht eingebettet und zugleich unionsrechtlich harmonisiert. Damit gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsame Grundprinzipien zu Steuergegenstand, Entstehungstatbeständen, Beförderung unter Steueraussetzung sowie zur Besteuerung beim innergemeinschaftlichen Versandhandel und bei der Einfuhr aus Drittländern.
Steuergegenstand und erfasste Produkte
Der Steuergegenstand ist gesetzlich definiert. Erfasst sind insbesondere:
- Zigaretten
- Zigarren und Zigarillos
- Feinschnitt (zum Selbstdrehen)
- Rauchtabak, einschließlich Pfeifen- und Wasserpfeifentabak
- Erhitzter Tabak (Heated Tobacco)
- Flüssigkeiten für E‑Zigaretten und ähnliche Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten
Die genaue Einordnung eines Produkts entscheidet über die steuerliche Behandlung. Maßgeblich sind z. B. Zusammensetzung, Zweckbestimmung, Darreichungsform und die Art der Verwendung. Für Mischformen oder neuartige Erzeugnisse sind Abgrenzungskriterien vorgesehen, um eine sachgerechte Besteuerung sicherzustellen.
Bemessungsgrundlagen und System der Steuersätze
Die Höhe der Tabaksteuer richtet sich nach dem Produkttyp. Üblich sind folgende Bemessungsgrundlagen:
- Stückzahl (z. B. bei Zigaretten, teilweise bei Zigarren/Zigarillos)
- Gewicht (z. B. bei Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, erhitztem Tabak)
- Volumen (z. B. Milliliter bei Flüssigkeiten für E‑Zigaretten)
Bei einzelnen Produktgruppen wird eine Kombination aus mengenbezogener Steuer und preisbezogenem Anteil verwendet, wodurch sich die Steuerlast aus einem festen und einem wertabhängigen Bestandteil zusammensetzt. Ziel ist eine konsistente und manipulationsresistente Bemessung, die sowohl günstige als auch höherpreisige Produkte erfasst. Steuersätze werden national festgelegt und orientieren sich an unionsrechtlichen Mindestanforderungen.
Steuerentstehung
Die Steuer entsteht grundsätzlich in folgenden Konstellationen:
- bei der Herstellung im Steuergebiet, wenn die Waren aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden
- bei der Einfuhr aus einem Drittland in das Steuergebiet
- bei der innerstaatlichen Entnahme oder beim Verbrauch der Waren, wenn diese zuvor unter Steueraussetzung befördert wurden
- bei unrechtmäßiger Herstellung, Beförderung oder Besitz, etwa bei Schmuggel oder bei Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Sicherungsvorschriften
Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist bedeutsam für die Zuordnung des Steuerschuldners und für die Pflichten zur Steueranmeldung sowie zur Entrichtung.
Steuerschuldner und Haftung
Steuerschuldner sind je nach Vorgang insbesondere:
- Herstellerinnen und Hersteller von Tabakwaren
- Inhaberinnen und Inhaber von Steuerlagern
- registrierte Versenderinnen und Versender sowie registrierte Empfängerinnen und Empfänger im Binnenmarkt
- Importierende bei Einfuhren aus Drittländern
- Fernverkäuferinnen und Fernverkäufer bei Lieferungen an Privatpersonen in andere Mitgliedstaaten
- Personen, die Tabakwaren unrechtmäßig herstellen, befördern, in Besitz halten oder in Verkehr bringen
Daneben können Haftungs- und Mitwirkungspflichten bestehen, etwa für Beförderungsunternehmen oder Lagerhalter, wenn diese in steuerlich relevante Abläufe eingebunden sind.
Steuerverfahren, Steuerlager und Beförderung unter Steueraussetzung
Steuerlager
Die gewerbliche Herstellung, Verarbeitung und Lagerung erfolgt oft in genehmigten Steuerlagern. Innerhalb des Steuerlagers wird die Steuer nicht fällig. Erst mit der Entnahme in den freien Verkehr entsteht die Steuer. Für Steuerlager gelten Zulassungsvoraussetzungen, Buchführungs- und Sicherungspflichten.
Beförderung unter Steueraussetzung
Zwischen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten können Tabakwaren unter Steueraussetzung befördert werden. Die Beförderung wird in einem elektronischen Verfahren dokumentiert. Bei ordnungsgemäßem Abschluss entsteht keine Steuer. Geht die Ware unterwegs verloren oder wird der Vorgang nicht ordnungsgemäß beendet, kann die Steuer nachträglich entstehen.
Steueranmeldung und Entrichtung
Nach Entstehung der Steuer sind die Mengen und Bemessungsgrundlagen anzumelden und die Steuer fristgerecht zu entrichten. Je nach Geschäftsmodell kommen laufende Anmeldungen, periodische Sammelanmeldungen oder anlassbezogene Erklärungen in Betracht. Sicherheitsleistungen können verlangt werden, um das Steueraufkommen zu sichern.
Kennzeichnung, Steuerzeichen und Preisangaben
Für bestimmte Produktkategorien sind Steuerzeichen (Banderolen) sowie besondere Kennzeichnungs- und Verpackungsvorgaben vorgesehen. Sie dienen der Dokumentation der Versteuerung und der Bekämpfung des illegalen Handels. Bei Zigaretten und einigen anderen Erzeugnissen ist ein verbindlicher Kleinverkaufspreis maßgeblich, der auf der Packung angegeben wird. Dieser Preis beeinflusst die Berechnungsgrundlage für die Steuer, wenn ein preisbezogener Anteil vorgesehen ist.
Grenzüberschreitender Warenverkehr
Binnenmarkt
Innerhalb der Europäischen Union gelten einheitliche Grundregeln. Gewerbliche Beförderungen erfolgen regelmäßig unter Steueraussetzung. Beim Versandhandel an Privatpersonen ist der Verbrauchsstaat maßgeblich: Die Tabaksteuer entsteht in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung endet. Der liefernde Betrieb muss sich daher im Bestimmungsland steuerlich erfassen lassen und die dort geltende Tabaksteuer abführen.
Reiseverkehr und private Verbringungen
Für Privatpersonen gelten Freimengen und Erleichterungen, die sich danach richten, ob die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland mitgebracht werden. Maßgeblich sind Kriterien wie die Bestimmung zum Eigenbedarf, die Menge und der Herkunftsort. Bei Überschreiten bestimmter Grenzen kann Tabaksteuer im Einreise- oder Bestimmungsstaat anfallen.
Einfuhr aus Drittländern
Bei der Einfuhr aus Nicht‑EU‑Staaten fällt neben der Tabaksteuer regelmäßig Einfuhrumsatzsteuer an; je nach Produkt und Wert können zusätzlich Zölle relevant sein. Zuständig für die Erhebung ist die Zollverwaltung.
Überwachung, Nachverfolgbarkeit und Bekämpfung des illegalen Handels
Die Tabaksteuer wird durch Kontroll- und Nachverfolgungssysteme abgesichert. Dazu zählen unter anderem die Erlaubnispflicht für Steuerlager, elektronische Beförderungsnachweise, Steuerzeichen und ein unionsweites Rückverfolgbarkeitssystem für bestimmte Produkte. Verstöße wie Schmuggel, Fälschungen oder der Vertrieb nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Ware haben steuerliche Konsequenzen und können straf- oder bußgeldbewehrt sein.
Entlastungen, Vergütungen und Vernichtung
Vorgesehen sind Entlastungstatbestände, wenn Tabakwaren beispielsweise aus dem Steuergebiet ausgeführt, ordnungsgemäß vernichtet oder für bestimmte besondere Zwecke verwendet werden. In solchen Fällen kann eine Steuerbefreiung, Erstattung oder Vergütung in Betracht kommen, sofern die Voraussetzungen erfüllt und die Nachweise geführt werden. Auch fehlerhafte oder beschädigte Steuerzeichen können in geregelten Verfahren berücksichtigt werden.
Gesundheits- und wirtschaftspolitische Aspekte
Die Tabaksteuer unterstützt gesundheitspolitische Ziele, indem sie die Attraktivität des Konsums reduziert. Gleichzeitig ist sie eine bedeutende Einnahmequelle. Steuerstruktur und Steuersatzentwicklung sollen Nebenwirkungen wie Ausweichreaktionen, Produktverschiebungen oder illegalen Handel berücksichtigen. Durch die europäische Koordinierung werden Wettbewerbsverzerrungen und Steuergefälle möglichst begrenzt.
Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen
In jüngerer Zeit wurden neuartige Erzeugnisse wie erhitzter Tabak sowie Flüssigkeiten für E‑Zigaretten in das System der Tabakbesteuerung integriert und mit eigenständigen Bemessungsgrundlagen versehen. Zudem schreitet die Digitalisierung der Kontroll- und Meldesysteme voran. Unionsweit werden die Regeln zur Beförderung, Registrierung im Versandhandel und Nachverfolgbarkeit weiterentwickelt, um Vollzug, Verbraucherschutz und Marktintegrität zu stärken.
Häufig gestellte Fragen zur Tabaksteuer
Was umfasst die Tabaksteuer und welchem Ziel dient sie?
Die Tabaksteuer erfasst Tabakwaren und bestimmte verwandte Erzeugnisse. Sie ist eine Verbrauchsteuer mit doppelter Zielsetzung: Sie erzielt Einnahmen für den Staat und entfaltet eine Lenkungswirkung, indem sie den Konsum gesundheitlich riskanter Produkte verteuert.
Welche Produkte fallen typischerweise unter die Tabaksteuer?
Erfasst sind vor allem Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Feinschnitt, Pfeifen- und Wasserpfeifentabak, erhitzter Tabak sowie Flüssigkeiten für E‑Zigaretten. Die genaue Einordnung richtet sich nach Eigenschaften und Verwendungszweck des Produkts.
Wer ist Steuerschuldner der Tabaksteuer?
Je nach Vorgang sind dies insbesondere Hersteller, Inhaber von Steuerlagern, registrierte Versender oder Empfänger im Binnenmarkt, Importierende bei Einfuhren sowie Fernverkäufer bei Lieferungen an Privatpersonen. Bei unrechtmäßigen Vorgängen können auch Besitzende oder Befördernde Steuerschuldner werden.
Wann entsteht die Tabaksteuer?
Die Steuer entsteht typischerweise bei der Entnahme aus dem Steuerlager in den freien Verkehr, bei der Einfuhr aus Drittländern, beim innerstaatlichen Verbrauch nach einer Beförderung unter Steueraussetzung oder bei unrechtmäßiger Herstellung, Beförderung oder Besitz.
Wie wird die Höhe der Tabaksteuer ermittelt?
Die Bemessung richtet sich nach dem Produkttyp. Je nach Erzeugnis wird nach Stückzahl, Gewicht oder Volumen besteuert, teils kombiniert mit einem wertabhängigen Anteil. Steuersätze sind national festgelegt und unionsrechtlich koordiniert.
Wie sind grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU geregelt?
Gewerbliche Beförderungen erfolgen regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zugelassenen Beteiligten. Beim Versand an Privatpersonen gilt das Bestimmungslandprinzip: Die Tabaksteuer entsteht dort, wo die Lieferung endet, und der liefernde Betrieb ist anmelde- und abführungspflichtig.
Welche Rolle spielen Steuerzeichen und Preisangaben?
Steuerzeichen dokumentieren die ordnungsgemäße Versteuerung bestimmter Produkte. Der auf der Packung angegebene Kleinverkaufspreis ist für einzelne Produktkategorien auch für die steuerliche Berechnung relevant, sofern ein preisbezogener Steueranteil vorgesehen ist.
Welche Folgen haben Verstöße gegen Tabaksteuerregeln?
Verstöße können zur Entstehung der Steuer sowie zu Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen führen. Behörden können Waren sicherstellen, beschlagnahmen und fehlende Steuerbeträge nachfordern. Ergänzend bestehen Dokumentations- und Mitwirkungspflichten zur Sicherung des Steueraufkommens.