Begriff und Grundprinzip der Stückaktie
Die Stückaktie ist eine Form der Aktie ohne Nennwert. Sie verkörpert keinen festen Geldbetrag, sondern einen rechnerischen Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft. Dieser Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis der einzelnen Aktie zur Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien. Bei 10 Millionen ausgegebenen Stückaktien repräsentiert eine Stückaktie demnach ein Zehnmillionstel des Grundkapitals. Die wirtschaftliche Bewertung der Aktie erfolgt über den Marktpreis, nicht über einen aufgedruckten Nennbetrag.
Stückaktien stehen im Gegensatz zu Nennwertaktien, bei denen jede Aktie einen festen Geldbetrag aus dem Grundkapital ausdrückt. In der Praxis sind Stückaktien in vielen Rechtsordnungen verbreitet, da sie die Handhabung von Kapitalmaßnahmen, Dividenden und Stimmrechten vereinfachen und die Darstellung des Eigenkapitals vereinheitlichen.
Rechtliche Einordnung und Entwicklung
Stückaktien sind im deutschen Gesellschaftsrecht als zulässige Aktienform anerkannt. Sie können bei Neugründungen ausgegeben oder durch Umstellung aus bestehenden Nennwertaktien eingeführt werden. Die Satzung der Gesellschaft legt fest, ob Stückaktien ausgegeben werden und wie viele Aktien das Grundkapital repräsentieren. Bei einer Umstellung ist eine klare Festlegung der Gesamtzahl der Aktien erforderlich, damit der rechnerische Anteil je Aktie eindeutig ist. Für den rechnerischen Anteil bestehen gesetzliche Mindestanforderungen, die eine zu starke Zerstückelung des Grundkapitals verhindern sollen.
Ausgestaltung im Gesellschaftsrecht
Anteil am Grundkapital
Jede Stückaktie verkörpert den gleichen Anteil am Grundkapital. Alle Stückaktien einer Gattung sind grundsätzlich gleichberechtigt. Der rechnerische Anteil dient als Orientierung für Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte. Die einzelne Stückaktie ist unteilbar. Mehrere Personen können eine Stückaktie gemeinschaftlich halten; in diesem Fall üben sie die Rechte regelmäßig nur einheitlich aus, etwa durch einen gemeinsamen Vertreter.
Aktiengattungen und Rechte
Stückaktien können als Stammaktien mit Stimmrecht oder als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, jedoch mit vorrangigen Vermögensrechten (zum Beispiel bevorzugte Dividende), ausgestaltet werden. Innerhalb einer Gattung müssen die Aktionärinnen und Aktionäre gleich behandelt werden. Das Stimmrecht, die Gewinnbeteiligung, der Anteil am Liquidationserlös sowie Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen knüpfen bei Stückaktien an die Anzahl der gehaltenen Aktien an.
Inhaber- und Namensaktien
Stückaktien können als Inhaberaktien oder als Namensaktien ausgegeben werden. Bei Inhaberaktien steht das Recht aus der Aktie dem jeweiligen Besitzer zu; die Übertragung erfolgt regelmäßig formfrei durch Einigung und Besitzverschaffung. Namensaktien sind auf eine bestimmte Person eingetragen; die Gesellschaft führt ein Aktienregister. Die Übertragung setzt regelmäßig eine Umschreibung im Register voraus. Die Satzung kann Übertragungsbeschränkungen vorsehen (vinkulierte Namensaktie).
Verbriefung und Verwahrung
Stückaktien werden häufig nicht in Einzelurkunden verbrieft. Üblich sind Globalurkunden, die bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt sind. Der Handel und die Verwahrung erfolgen dann elektronisch im Rahmen der Girosammelverwahrung. Diese Praxis erleichtert Übertragungen und Kapitalmaßnahmen.
Ausgabe und Kapitalmaßnahmen
Emission von Stückaktien
Bei der Ausgabe von Stückaktien legt die Satzung die Gesamtzahl der Aktien fest, die das Grundkapital repräsentieren. Der Ausgabepreis liegt nicht notwendig beim rechnerischen Anteil am Grundkapital; eine Differenz kann als Aufgeld in die Kapitalrücklage fließen. Die Einzahlungen der Aktionärinnen und Aktionäre müssen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen entsprechen.
Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen
Bei Kapitalerhöhungen werden zusätzliche Stückaktien geschaffen. Die bisherigen Aktionärinnen und Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neue Aktien, orientiert an der Zahl der bereits gehaltenen Aktien. Dies dient dem Erhalt der relativen Beteiligungsquote und der Stimmrechtsverhältnisse. Bei Kapitalherabsetzungen wird das Verhältnis zwischen Grundkapital und Anzahl der Stückaktien durch Einziehung von Aktien oder durch Zusammenlegung von Aktien angepasst. Ronderegelungen stellen sicher, dass die Anzahl der Aktien ganzzahlig bleibt.
Genehmigtes und bedingtes Kapital
Die Satzung kann vorsehen, dass der Vorstand innerhalb bestimmter Grenzen neue Stückaktien ausgeben darf (genehmigtes Kapital) oder dass unter bestimmten Bedingungen (etwa bei Wandlungs- oder Optionsrechten) zusätzliche Stückaktien entstehen (bedingtes Kapital). Diese Instrumente ermöglichen eine flexible Kapitalaufnahme und die Bedienung von Umtausch- oder Optionsrechten.
Umstellung von Nennwert- auf Stückaktien
Gesellschaften können bestehende Nennwertaktien in Stückaktien umstellen. Dazu wird die Satzung geändert und die Gesamtzahl der Aktien festgelegt, die das Grundkapital repräsentieren. Der rechnerische Anteil je Aktie ergibt sich aus der Division des Grundkapitals durch die neue Anzahl der Aktien. Die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre bleiben in ihrem wirtschaftlichen Gehalt gewahrt; es ändert sich primär die Darstellungsform.
Stimmrechte, Dividenden und sonstige Vermögensrechte
Bei Stückaktien richtet sich das Stimmrecht an der Zahl der Aktien aus. Üblicherweise gewährt jede Stammaktie eine Stimme, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht. Dividenden werden pro Aktie ausgeschüttet; die Höhe je Aktie bestimmt die Hauptversammlung auf Vorschlag der Verwaltung in Abhängigkeit vom Bilanzgewinn. Ferner begründet die Stückaktie Ansprüche auf Beteiligung am Liquidationserlös sowie auf Bezugsrechte bei der Ausgabe neuer Aktien. Für von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ruhen typischerweise Mitgliedschafts- und Vermögensrechte, solange diese im Bestand der Gesellschaft sind.
Börsenhandel und Kapitalmarktbezug
Im Börsenhandel werden Stückaktien stückweise gehandelt; Kursangaben beziehen sich auf den Preis je Aktie. Indexzugehörigkeit, Streubesitz und Stimmrechtsverhältnisse knüpfen an die Anzahl der umlaufenden Aktien und die ihnen zugeordneten Stimmrechte an. Meldepflichten zu bedeutenden Beteiligungen orientieren sich regelmäßig an Stimmrechtsquoten. Corporate Actions wie Dividenden, Bezugsrechtsemissionen, Splits, Zusammenlegungen oder Einziehungen werden pro Aktie umgesetzt und technisch über die Verwahrungssysteme abgewickelt.
Steuerliche und bilanzielle Aspekte im Überblick
In der Handelsbilanz der Gesellschaft bleibt das Grundkapital als fester Betrag ausgewiesen; die Ausgabe über dem rechnerischen Anteil führt zu Aufgeldern, die in Kapitalrücklagen eingestellt werden können. Für Anteilseignerinnen und Anteilseigner gelten die jeweiligen steuerlichen Regelungen des Wohnsitzstaates, insbesondere zur Behandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen. Die Form der Stückaktie ändert an der steuerlichen Einordnung typischerweise nichts; maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften zu Einkünften aus Kapitalvermögen und zur Veräußerung von Wertpapieren.
Abgrenzungen und internationale Bezüge
Die Stückaktie unterscheidet sich von der Nennwertaktie durch das Fehlen eines festen Geldbetrags je Aktie. International existieren ähnliche Konzepte unter der Bezeichnung „no-par value share“. In vielen Märkten ist diese Form verbreitet, da sie die Kapitalstruktur klar am Verhältnis „Anzahl Aktien zu Grundkapital“ ausrichtet und operative Kapitalmaßnahmen erleichtert.
Häufig gestellte Fragen
Worin besteht der grundlegende Unterschied zwischen Stückaktie und Nennwertaktie?
Die Stückaktie hat keinen aufgedruckten Nennbetrag, sondern repräsentiert einen rechnerischen Anteil am Grundkapital. Die Nennwertaktie trägt einen festen Geldbetrag. Rechte und Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre knüpfen bei Stückaktien an die Anzahl der gehaltenen Aktien an.
Wie wird der Anteil einer Stückaktie am Grundkapital bestimmt?
Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis der einzelnen Aktie zur Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien. Rechnerisch ist der Anteil: Grundkapital dividiert durch die Anzahl der Aktien. Der rechnerische Anteil unterliegt gesetzlichen Mindestanforderungen.
Können Stückaktien teilweise übertragen werden?
Die einzelne Stückaktie ist unteilbar. Mehrere Personen können eine Aktie gemeinschaftlich halten, etwa durch Erbfolge, üben die Rechte jedoch regelmäßig nur einheitlich aus. Eine Übertragung umfasst stets die ganze Aktie.
Wie wirken sich Kapitalerhöhungen auf Stückaktien aus?
Bei einer Kapitalerhöhung werden neue Stückaktien geschaffen. Bestehende Aktionärinnen und Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht im Verhältnis zu ihrem bisherigen Aktienbestand, um ihre Beteiligungsquote zu wahren. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich aus Beschluss und Satzung.
Gibt es gesetzliche Mindestvorgaben für Stückaktien?
Ja. Der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital muss ein gesetzlich vorgegebenes Mindestmaß erreichen. Dadurch wird eine übermäßige Zerstückelung des Grundkapitals vermieden.
In welcher Form können Stückaktien ausgegeben werden und was bedeutet das rechtlich?
Stückaktien können als Inhaberaktien oder Namensaktien ausgegeben werden. Inhaberaktien sind durch bloßen Besitz übertragbar, Namensaktien erfordern eine Eintragung im Aktienregister. Die Satzung kann Übertragungsbeschränkungen vorsehen.
Wie werden Dividenden bei Stückaktien berechnet?
Dividenden bemessen sich pro Aktie. Die Hauptversammlung beschließt eine Ausschüttung je Aktie oder eine Gesamtverwendung des Bilanzgewinns; die Zuteilung erfolgt gleichmäßig innerhalb der jeweiligen Gattung.