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Straßenbahnhaltestellen


Begriff und allgemeine Definition der Straßenbahnhaltestellen

Eine Straßenbahnhaltestelle ist nach deutschem Recht eine spezielle Einrichtung im öffentlichen Raum, an der Straßenbahnen zum planmäßigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten. Straßenbahnhaltestellen sind als wesentlicher Bestandteil des straßenbahngebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) rechtlich von zahlreichen Vorschriften auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene geregelt. Sie umfassen in technischer, verkehrsrechtlicher und bauplanungsrechtlicher Hinsicht sowohl bauliche Anlagen als auch bestimmte Verkehrseinrichtungen und Regelungen zum Aufenthalt und Verhalten von Personen und Fahrzeugen im Verkehrsraum.

Rechtliche Grundlagen

Straßenverkehrsrecht

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Die maßgebliche Definition und Regelung für Haltestellen von Straßenbahnen findet sich in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nach § 12 Abs. 2 StVO sowie Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) wird das Verkehrszeichen 224 als Haltestelle definiert. Die Vorschriften über das Halten und Parken untersagen das Halten innerhalb von 15 Metern vor und hinter dem Haltestellenzeichen, wenn dort Linienverkehr fährt (§ 12 Abs. 3 StVO).

Auch die Vorrangregelungen gegenüber Straßenbahnen an Haltestellen finden sich in der StVO, wonach der übrige Straßenverkehr beim Passieren stehender Straßenbahnen außerhalb von Fahrbahnkörpern besondere Rücksicht zu nehmen hat (§ 20 Abs. 3 StVO).

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)

Die BOStrab regelt in § 21 ff. die Planung, den Bau, die Ausstattung und den Betrieb von Haltestellen. Hier wird insbesondere festgelegt, dass Haltestellen so zu gestalten sind, dass ein sicheres Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Die Zugänglichkeit für mobilitätseingeschränkte Personen und Anforderungen an Gestaltung, Anordnung, Beleuchtung und Kennzeichnung sind hier ebenso normiert.

Baurecht und Planungsrecht

Straßenbahnhaltestellen können als bauliche Anlagen im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung gelten. Ihre Errichtung unterliegt zudem dem Planungsrecht, insbesondere den Vorgaben des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie eventuell einschlägigen Bebauungsplänen. Im Rahmen der Planfeststellung gemäß § 28 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) müssen Haltestellen als technische und verkehrliche Anlagen Berücksichtigung finden.

Personenbeförderungsrecht

Im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) wird geregelt, dass die Linienführung und die Einrichtung von Haltestellen genehmigt werden müssen (§ 12 PBefG). Haltestellen bilden damit einen notwendigen Bestandteil der Konzessionen für Linienverkehr mit Straßenbahnen. Die Vorschriften betreffen unter anderem die Festlegung von Zustiegs- und Ausstiegsstellen für den Publikumsverkehr.

Typen und bauliche Ausgestaltung

Haltestellenarten

Es wird unterschieden zwischen:

  • Straßenrandhaltestellen: Entlang der öffentlichen Straße, häufig mit Wartehäuschen und Haltestellenzeichen.
  • Inselhaltestellen: Auf gesondertem Mittelstreifen, oft mit speziellen Zugangswegen.
  • Kombinierte Bus-/Straßenbahnhaltestellen: Gemeinsame Nutzung durch verschiedene ÖPNV-Verkehrsmittel.

Bauliche Anforderungen

Barrierefreiheit

Die DIN 18040 und spezifische Vorgaben der BOStrab verpflichten zur barrierefreien Gestaltung. Bordhöhungen, taktile Leitsysteme, kontrastreiche Markierungen sowie ebenerdiger Zugang zum Fahrzeug sind umzusetzen. Städte und Verkehrsbetriebe müssen Umsetzungspläne nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und entsprechenden Landesgesetzen vorlegen.

Sicherheitsanforderungen

Haltestellen müssen so gestaltet sein, dass Gefährdungen für Fahrgäste sowie andere Verkehrsteilnehmer minimiert werden. Beleuchtung, Abtrennung zum Straßenverkehr, Wind- und Wetterschutz sowie technische Sicherheitseinrichtungen (z. B. Überwachungskameras, Notrufsäulen) sind Gegenstand entsprechender Regelwerke.

Verkehrliche Regelungen und Pflichten

Halte- und Parkverbote

Im Sinne der StVO besteht an Haltestellen ein absolutes Haltverbot für Kraftfahrzeuge, etwa zur Gewährleistung der ungehinderten An- und Abfahrt der Straßenbahn und eines sicheren Ein- und Ausstiegs der Fahrgäste. Verstöße gegen diese Vorschriften können mit Verwarnungs- oder Bußgeldern belegt werden.

Verhalten von Verkehrsteilnehmenden

Gemäß § 20 StVO ist das Überholen einer an Haltestellen stehenden Straßenbahn unter bestimmten Voraussetzungen untersagt. So dürfen beispielsweise Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden. Auch für Fußgänger gelten besondere Sorgfaltspflichten.

Betreiberpflichten

Das Straßenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Haltestellen in verkehrssicheren Zustand zu versetzen und zu unterhalten. Neben Reinigungspflichten umfassen diese auch die technische Wartung und Instandhaltung der Ausstattung sowie die Einhaltung der Barrierefreiheit.

Finanzierung und Verantwortlichkeit

Die Finanzierung von Straßenbahnhaltestellen obliegt in der Regel den jeweiligen Verkehrsbetrieben, Kommunen oder Zweckverbänden. Rechtliche Grundlage hierfür bieten das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie kommunale Förderprogramme. Die Verantwortlichkeiten bei der Unterhaltung, Reinigung, Schneeräumung und dem Winterdienst liegen je nach vertraglicher Regelung beim Verkehrsunternehmen oder der jeweiligen Stadt beziehungsweise Gemeinde.

Kennzeichnung und Abgrenzung zu anderen Haltestellen

Haltestellen sind durch das Verkehrszeichen 224 eindeutig gekennzeichnet. Die Unterscheidung zu Bushaltestellen erfolgt durch zusätzliche Piktogramme oder Beschilderungen. Im Sinne der BOStrab ist auch auf die Unterscheidung von Bedarfshaltestellen und Regelhaltestellen hinzuweisen. Auch anhand baulicher Unterschiede (z. B. Bord- und Bahnsteighöhen) lassen sich die verschiedenen Begrifflichkeiten rechtlich trennscharf differenzieren.

Haftungsrechtliche Aspekte

Kommt es an Straßenbahnhaltestellen zu Unfällen, greifen besondere Haftungsgrundsätze. Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers umfasst alle Maßnahmen, die zur Erhaltung der Sicherheit an der Haltestelle erforderlich und zumutbar sind. Schadensersatzansprüche können bei Verstößen gegen diese Pflichten nach allgemeinem Zivilrecht (BGB) bestehen.

Darüber hinaus haftet das Verkehrsunternehmen für Verletzungen des Beförderungsvertrages, etwa bei Unfällen während des Ein- oder Ausstiegs.

Zusammenfassung

Straßenbahnhaltestellen sind öffentlich-rechtlich umfassend regulierte Einrichtungen des städtischen Verkehrsraums. Ihre Planung, Errichtung, Betrieb und Nutzung unterliegen vielfältigen Vorschriften aus Verkehrs-, Bau-, und Personenbeförderungsrecht. Die spezifischen gesetzlichen Anforderungen dienen – neben der Abwicklung des ÖPNV – vor allem dem Schutz und der Sicherheit der Fahrgäste und dem reibungslosen Ablauf des Straßenbahnverkehrs. Die rechtlichen Regelungen werden laufend an technische Entwicklungen und gesellschaftliche Bedürfnisse, wie die Barrierefreiheit und den Umweltschutz, angepasst.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet bei einem Unfall an einer Straßenbahnhaltestelle?

Bei einem Unfall an einer Straßenbahnhaltestelle haftet grundsätzlich derjenige, der den Unfall verursacht hat. Das kann sowohl die Straßenbahngesellschaft (Regelungen u.a. im Personenbeförderungsgesetz und im Haftpflichtgesetz), der Fahrzeugführer eines anderen beteiligten Autos, Radfahrer*innen als auch Fahrgäste selbst betreffen. Die Haftung der Straßenbahnbetreiber erstreckt sich insbesondere auf die Verkehrssicherungspflicht, das heißt, sie müssen dafür sorgen, dass die Haltestelle in einem verkehrssicheren Zustand ist (z.B. Absicherung gegen Ausrutschen, keine Gefahrenstellen durch wartende oder ein- und aussteigende Personen). Kommt die Straßenbahngesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach (z. B. bei Glätte, Bauschäden oder fehlender Beleuchtung), kann sie zivilrechtlich und in Einzelfällen auch strafrechtlich haften. Gleichzeitig besteht für Kfz-Führer eine besondere Sorgfaltspflicht beim Passieren von Haltestellen gemäß § 20 StVO; Verstöße können zu einer (Mit-)Haftung führen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld sind häufig eine Folge solcher Haftungsfragen, wobei jedes Ereignis stets individuell rechtlich zu würdigen ist.

Welche Pflichten bestehen für andere Verkehrsteilnehmer beim Passieren von Straßenbahnhaltestellen?

Das deutsche Straßenverkehrsrecht, insbesondere § 20 der Straßenverkehrsordnung (StVO), regelt die Pflichten anderer Verkehrsteilnehmer beim Annähern und Passieren von Straßenbahnhaltestellen. Kfz-Führer müssen mit mäßiger Geschwindigkeit und, falls notwendig, mit besonderer Vorsicht vorbeifahren – insbesondere, wenn Personen ein- oder aussteigen oder sich auf der Fahrbahn aufhalten. Steht eine Bahn an einer Haltestelle, so darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden und es muss stets ausreichend Abstand zu wartenden und aussteigenden Fahrgästen gehalten werden. In vielen Fällen ist ein Halten erforderlich, wenn Fahrgäste gefährdet werden könnten. Diese gesetzlichen Vorschriften dienen dem Schutz der Personen an Haltestellen und werden bei Verstößen mit Bußgeldern und ggf. Punkten in Flensburg sanktioniert.

Gibt es besondere bauliche Vorschriften für Straßenbahnhaltestellen?

Ja, die Gestaltung von Straßenbahnhaltestellen unterliegt zahlreichen gesetzlichen Vorgaben. Zu den wichtigsten Vorschriften zählen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen (BOStrab), die jeweiligen Landesbauordnungen sowie Anforderungen aus der Barrierefreiheit (z.B. Behindertengleichstellungsgesetz und DIN 18040-3). Dazu gehören Regelungen zur Mindestbreite von Bahnsteigen, sichere Zugänge, Beleuchtung, Rutschhemmung der Oberflächen und taktile Leitsysteme für sehbehinderte Menschen. Ebenso sind Anforderungen an Wetterschutz und Beschilderung sowie Notrufeinrichtungen und Informationssysteme für die Fahrgäste gesetzlich geregelt. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu Schadensersatzansprüchen führen, sollte ein Unfall auf mangelhafte Bauausführung zurückzuführen sein.

Wer ist für die Instandhaltung und Reinigung von Straßenbahnhaltestellen zuständig?

Die Straßenbahnbetreiber bzw. Verkehrsunternehmen sind laut Betreiberpflichten nach BOStrab und den jeweiligen kommunalen Regelungen in der Regel für die Instandhaltung und Reinigung der Haltestellen verantwortlich. Dazu zählt die regelmäßige Kontrolle, Beseitigung von Gefahrenquellen (wie beschädigte Fahrgastunterstände oder lockere Bodenplatten), Schnee- und Eisbeseitigung im Winter sowie die Entfernung von Verschmutzungen, Müll oder Vandalismusschäden. Kommunen können ergänzend durch Satzungen Pflichten, insbesondere die Reinigung, auf die Betreiber übertragen oder diese durch eigene Dienstleister umsetzen lassen. Kommt es zu Schäden oder Verletzungen infolge mangelnder Instandhaltung, kann das zu Haftungsansprüchen gegen den Betreiber führen.

Welche Regelungen gelten für das Verhalten von Fahrgästen an Straßenbahnhaltestellen?

Das Verhalten der Fahrgäste wird durch die Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen und durch allgemein verbindliche Vorschriften wie das Personenbeförderungsgesetz, die Hausordnung der Haltestelle und ggf. kommunale Satzungen bestimmt. Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet oder behindert werden. Das Betreten der Gleise ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, dies ist ausnahmsweise (z. B. bei niveaugleichem Einstieg) zulässig und ausdrücklich geregelt. Regelverstöße können mit Bußgeldern, Beförderungsausschluss oder zivilrechtlichen Konsequenzen geahndet werden, etwa wenn durch ein ordnungswidriges Verhalten ein Schaden verursacht wird.

Welche Besonderheiten bestehen bei der Barrierefreiheit von Straßenbahnhaltestellen?

Die Barrierefreiheit von Straßenbahnhaltestellen ist seit Inkrafttreten des novellierten Personenbeförderungsgesetzes 2013 eine Pflicht, die spätestens seit dem 1. Januar 2022 für Bestandsanlagen verbindlich ist. Die Haltestellen müssen so gebaut und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderung, älteren Menschen und Personen mit Kinderwagen ohne fremde Hilfe genutzt werden können (z.B. durch stufenlose Zugänge, abgesenkte Bordsteine, taktile und kontrastreiche Markierungen sowie akustische und visuelle Fahrgastinformationen). Die Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsvorschriften kann zu Diskriminierungs- und Haftungsansprüchen führen sowie zu Beanstandungen durch Aufsichtsbehörden. Ausnahmen bedürfen einer sorgfältigen Prüfung und müssen begründet werden, beispielsweise bei technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbarer Umsetzbarkeit.

Gibt es besondere Vorschriften zum Halten und Parken im Bereich von Straßenbahnhaltestellen?

Das Halten und Parken ist im Bereich von Straßenbahnhaltestellen durch § 12 Abs. 3 StVO besonders geregelt. Im Bereich von Haltestellenzeichen (Zeichen 224) ist das Halten von Kraftfahrzeugen bis zu 15 Meter vor und hinter dem Schild untersagt, sofern dadurch Fahrgäste behindert werden könnten. Bei Schul- und Behindertenhaltestellen kann diese Distanz aus Gründen der Sicherheit oder Zugänglichkeit erweitert sein. Verstöße werden mit Bußgeld und ggf. Abschleppen des Fahrzeugs sanktioniert. Die Vorschriften dienen insbesondere der sicheren Zu- und Abfahrt der Straßenbahn und dem ungehinderten Ein- und Ausstieg der Fahrgäste.