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Strafregister


Definition und Zweck des Strafregisters

Ein Strafregister ist ein behördlich geführtes Verzeichnis, in das rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen und bestimmte andere strafrechtliche Entscheidungen eingetragen werden. Das Register dient vor allem der Speicherung, Verwaltung und Auskunftserteilung über relevante strafrechtliche Erkenntnisse einer Person. Ziel ist es, die öffentliche Sicherheit zu fördern, die Resozialisierung und den Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass bestimmte Positionen, Berufe oder Aufgaben nicht von vorbestraften Personen ausgeübt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist.

Gesetzliche Grundlagen des Strafregisters

Nationales Strafregister

In Deutschland ist das Bundeszentralregister (BZR) gemäß dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) das bundesweit zentrale Strafregister. Es wird beim Bundesamt für Justiz geführt. In Österreich existiert das Strafregistergesetz (StRegG), in der Schweiz das Strafregistergesetz (SRG) und das Zentrale Strafregister beim Bundesamt für Justiz.

Internationale Abkommen und Zusammenarbeit

Neben nationalen Regelungen regeln internationale Abkommen wie das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) den grenzüberschreitenden Austausch von Registerdaten innerhalb der Europäischen Union, um die Kooperation zwischen Strafverfolgungsbehörden zu stärken und Rückfalltaten zu verhindern.

Inhalt und Eintragungen im Strafregister

Arten der Eintragungen

Im Strafregister werden insbesondere folgende Daten erfasst:

  • Rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen: Urteile, Strafbefehle und gerichtliche Entscheidungen wegen Straftaten.
  • Maßregeln der Besserung und Sicherung: Beispielsweise Unterbringungsanordnungen in psychiatrischen Kliniken oder Entziehungsanstalten.
  • Vermerke über Strafaussetzung zur Bewährung: Informationen über gewährte oder widerrufene Bewährungen.
  • Entscheidungen nach Jugendstrafrecht: Auch Jugendstrafen werden unter bestimmten Voraussetzungen eingetragen.

Nicht alle gerichtlichen Entscheidungen führen zwangsläufig zu einer Eintragung. So werden beispielsweise bestimmte Bagatelldelikte, Geldstrafen bis zu einer bestimmten Höhe oder Einstellungen des Verfahrens unter Auflagen häufig nicht erfasst.

Löschungsfristen und Tilgung

Je nach Schwere der Straftat und Art der verhängten Sanktion gelten unterschiedliche Löschungs- bzw. Tilgungsfristen. Die typischen Fristen gemäß BZRG reichen von drei bis zu dreißig Jahren. Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden die Daten aus dem Strafregister entfernt und sind nicht mehr auskunftsfähig.

Die Tilgungsregelungen dienen sowohl dem Täterschutz (Persönlichkeitsrecht, Resozialisierung) als auch dem öffentlichen Interesse (Strafverfolgung, Prävention).

Besonderheiten bei Jugendlichen

Für Verurteilungen nach Jugendstrafrecht bestehen spezielle Regelungen: Tilgungsfristen sind in der Regel kürzer, zudem wird bei minder schweren Taten teilweise von einer Eintragung abgesehen.

Auskünfte aus dem Strafregister

Unterscheidung: Bundeszentralregister, Führungszeugnis und erweitertes Führungszeugnis

Auskünfte aus dem Strafregister sind streng geregelt und bedürfen eines berechtigten Interesses. Es wird unterschieden zwischen:

  • Bundeszentralregisterauszug: Ausführlicher Auszug für Behörden, Gerichte sowie bestimmte Amtsärzte oder Notare.
  • Führungszeugnis: Dokument für Privatpersonen und Arbeitgeber, in dem bestimmte Eintragungen nicht, insbesondere aber Erlassene mit kurzer Tilgungsdauer, nicht erscheinen.
  • Erweitertes Führungszeugnis: Wird benötigt für Tätigkeiten, die den Kontakt zu Kindern und Jugendlichen beinhalten (z.B. Erziehung, Betreuung).

Auskunftsberechtigte Stellen

Vollständige Auskünfte stehen in der Regel nur Justizbehörden, Polizei, bestimmten staatlichen Institutionen sowie einigen im Gesetz genannten Personengruppen oder Behörden zur Verfügung. Privatpersonen erhalten lediglich ihr eigenes Führungszeugnis oder können eine Selbstauskunft beantragen.

Rechte der eingetragenen Personen

Betroffene Personen haben das Recht auf Einsichtnahme und können unter bestimmten Umständen Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten beantragen, etwa bei fehlerhaften oder unrechtmäßigen Einträgen.

Bedeutung und Funktion des Strafregisters im Rechtsleben

Schutz der Allgemeinheit und Prävention

Das Strafregister trägt wesentlich dazu bei, die Gesellschaft vor rückfälligen Straftätern zu schützen. Staatliche Institutionen, Behörden und Arbeitgeber können – sofern berechtigt – durch das Führungszeugnis feststellen, ob eine Person vorbestraft ist. Dies ist insbesondere bei sensiblen Tätigkeitsfeldern wie Erziehung, Sicherheit oder Gesundheitswesen von Bedeutung.

Resozialisierung und Datenschutz

Dem Interesse am Schutz der Allgemeinheit steht das Prinzip der Resozialisierung gegenüber. Eine Eintragung im Strafregister soll nicht unbegrenzt nachwirken. Deswegen sorgen gesetzliche Tilgungsfristen und strenge Regelungen zum Zugang zu den Daten für einen Ausgleich zwischen Sicherheit und Wiederherstellung der gesellschaftlichen Teilhabe.

Strafregistereintrag und Auswirkungen auf das Berufsleben

Einträge im Strafregister können verschiedene berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Je nach Berufsfeld können bestehende Vorstrafen zur Versagung bestimmter Zulassungen, Genehmigungen oder Arbeitsverhältnisse führen. Für zahlreiche staatlich überwachte Berufe sind Vorstrafen ein Ausschlusskriterium.

Unterschied zu anderen Registern

Das Strafregister ist von anderen behördlichen Registern wie dem Gewerbezentralregister, Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) oder Melderegistern zu unterscheiden. Es umfasst ausschließlich strafrechtlich relevante Daten und dient damit speziellen Zwecken der Strafverfolgung und -prävention.

Datenschutz und Kontrolle

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Strafregister unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Es erfolgt keine Veröffentlichung der Eintragungen; Zugriff ist ausschließlich berechtigten Stellen im gesetzlich geregelten Rahmen möglich. Betroffene können bei unrechtmäßigen Eintragungen oder Missbrauch der Daten Rechtsmittel einlegen.

Literatur und Verweise

  • Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
  • Führungszeugnisrichtlinien
  • Strafregistergesetze anderer Länder (z.B. Österreich, Schweiz)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), soweit für Strafregister relevant
  • Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS)

Hinweis: Die Ausgestaltung und der Umfang eines Strafregisters können je nach Staat variieren. Dieser Beitrag bezieht sich primär auf die Rechtslage in Deutschland, weist jedoch auf internationale Aspekte hin. Für rechtlich verbindliche Auskünfte ist stets die aktuelle Gesetzgebung maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist berechtigt, Einsicht in das Strafregister zu nehmen?

Der Zugang zum Strafregister ist in Deutschland streng geregelt. Einsicht erhalten grundsätzlich nur bestimmte Stellen und Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Hierzu zählen insbesondere Gerichte, Staatsanwaltschaften, bestimmte Behörden wie Polizei oder Jugendämter sowie der Betroffene selbst (§ 41 BZRG). In besonderen Fällen kann auch eine Einsicht durch Arbeitgeber erfolgen, allerdings nur, wenn ein sogenanntes Führungszeugnis vorgelegt wird, das ausschließlich die für den jeweiligen Zweck relevanten Eintragungen enthält. Andere Privatpersonen, wie Vermieter oder Nachbarn, haben ohne ausdrückliche Einwilligung in der Regel keinen Zugang. Die Datenweitergabe unterliegt zudem dem strengen Datenschutzrecht, sodass unberechtigte Einsichtnahmen unzulässig und unter Umständen strafbar sind.

Wie lange bleiben Einträge im Strafregister gespeichert?

Die Fristen für die Speicherung von Einträgen im Strafregister richten sich nach der Art und Schwere der Tat sowie den verhängten Sanktionen (§§ 45 ff. BZRG). Grundsätzlich beträgt die Speicherfrist für Verurteilungen zehn Jahre, kann aber bei schwereren Straftaten auf 15 oder sogar 20 Jahre verlängert werden. Geringfügige Delikte, Geldstrafen unter 90 Tagessätzen und erstmalige Jugendstrafen werden nach 3 bis 5 Jahren gelöscht. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Daten automatisiert entfernt, sofern keine neue, speicherpflichtige Verurteilung zwischenzeitlich erfolgt ist. Es gelten jedoch Ausnahmen, insbesondere für Sexualstraftaten und Straftaten mit besonderer Bedeutung für das Allgemeinwohl, die länger gespeichert bleiben können.

Werden eingestellte Verfahren auch im Strafregister vermerkt?

Eingestellte Verfahren, beispielsweise wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder unter Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO, werden grundsätzlich nicht im Strafregister eingetragen. Das Strafregister enthält nur rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen. Allerdings können solche Einstellungen unter bestimmten Umständen als sogenannte „Ermittlungsverfahren“ in polizeilichen Datenbanken oder Auskunftssystemen (z.B. INPOL) vermerkt sein, sind aber nicht Teil des offiziellen Bundeszentralregisters. Für künftige Anklagen kann dies unter Umständen Bedeutung erlangen, etwa wenn es um die Beurteilung der Strafzumessung oder eine Wiederholungstat geht.

Welche Rolle spielt das Strafregister bei der Einstellung von Arbeitnehmern?

Arbeitgeber dürfen Einsicht in das Strafregister eines Bewerbers nicht ohne Weiteres verlangen. Sie haben lediglich die Möglichkeit, das Vorzeigen eines Führungszeugnisses zu fordern, das die relevanten Eintragungen wiedergibt. Dieses Führungszeugnis wird auf Antrag von der zuständigen Behörde ausgestellt. Das Bundeszentralregister selbst dürfen Arbeitgeber nicht einsehen. Bei bestimmten Berufsgruppen – insbesondere im öffentlichen Dienst, bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, bei Kindern und Jugendlichen sowie im Gesundheitsbereich – ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses aus Gründen des Schutzes besonders vulnerabler Gruppen gesetzlich vorgeschrieben (§ 30a BZRG).

Können Einträge im Strafregister gelöscht oder berichtigt werden?

Einträge im Strafregister werden nach Ablauf der im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) festgeschriebenen Fristen automatisch gelöscht. Eine vorzeitige Löschung ist grundsätzlich nicht möglich. Allerdings können fehlerhafte oder irrtümliche Eintragungen jederzeit korrigiert oder gelöscht werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und der Fehler nachgewiesen ist (§ 42 BZRG). Betroffene haben ein Recht auf Berichtigung, wenn sie beispielsweise durch ein späteres Urteil freigesprochen wurden oder das Urteil aufgehoben wurde.

Welche Strafen werden nicht im Strafregister eingetragen?

Nicht alle strafrechtlichen Sanktionen führen automatisch zu einem Eintrag im Strafregister. So werden beispielsweise Verwarnungen mit Strafvorbehalt, Einstellungen nach § 153 oder 153a StPO, sowie Ordnungswidrigkeiten in der Regel nicht eingetragen. Ebenso erscheinen Jugendstrafen unter bestimmten Bedingungen nicht, etwa wenn sie lediglich zu einer Zuchtmittelmaßnahme führen (Jugendgerichtsgesetz). Auch Geldstrafen von weniger als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten ohne Bewährung erscheinen unter bestimmten Umständen nicht im einfachen Führungszeugnis, können aber im erweiterten Auszug des Bundeszentralregisters geführt werden.

Wie wirkt sich ein Eintrag im Strafregister auf spätere Verfahren aus?

Ein Eintrag im Strafregister kann bei neuen Strafverfahren erheblichen Einfluss auf die Strafzumessung haben. Insbesondere im Rahmen der Vorbelastungen, die bei der Entscheidung über Höhe und Art der Strafe zu beachten sind, finden gespeicherte Einträge Berücksichtigung (§ 46 StGB). Auch im Wiederholungsfall können bestimmte Rechtsfolgen, wie Bewährungswiderruf oder Strafschärfung, ausgelöst werden. Für die Beurteilung, ob eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen häufig entscheidend. Nach Ablauf der Speicherfristen und Löschung der Einträge dürfen diese Eintragungen jedoch grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Betroffenen verwendet werden.