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Strafausschließungs(aufhebungs)gründe


Strafausschließungs(aufhebungs)gründe – Rechtslage, Definition und Systematik

Der Begriff Strafausschließungs- bzw. Strafausschließungsaufhebungsgründe bezeichnet im Strafrecht solche Gründe, die trotz einer objektiv und subjektiv gegebenen strafbaren Handlung die Verhängung einer Strafe ganz oder teilweise ausschließen. Die systematische Einordnung und genaue Abgrenzung zu anderen rechtlichen Instituten ist für das Verständnis dieses Begriffs entscheidend.


Allgemeine Definition und Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten

Strafausschließungsgründe sind rechtliche Voraussetzungen, die dazu führen, dass ein an sich tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ausnahmsweise nicht bestraft wird. Sie sind von den Rechtfertigungsgründen (z.B. Notwehr) und Schuldausschließungsgründen (z.B. Schuldunfähigkeit, Irrtümer) abzugrenzen. Im Gegensatz zu diesen betrifft der Strafausschließungsgrund nicht die Tatbestandsmäßigkeit, die Rechtswidrigkeit oder die Schuld, sondern steht „außerhalb“ dieser Prüfungsschritte. Sie bewirken vielmehr als „persönliche oder sachliche Barrieren“, dass Strafbarkeit entfällt – trotz Vorliegens aller Deliktsmerkmale.


Arten von Strafausschließungs(aufhebungs)gründen

Die Strafausschließungsgründe lassen sich nach ihrem Inhalt und ihrer Wirkung grundsätzlich in folgende Gruppen unterteilen:

Persönliche Strafausschließungsgründe

Diese Gründe knüpfen an die Person des Täters oder Beteiligten an. Klassische Beispiele sind:

  • Verwandtschaftsverhältnisse: Etwa § 258 Abs. 6 StGB (Strafvereitelung zugunsten naher Angehöriger)
  • Vater-Kind-Verhältnis bei bestimmten Delikten

Sachliche Strafausschließungsgründe

Diese betreffen Umstände außerhalb der Person, etwa:

  • Strafverfolgungshindernisse: Z.B. fehlende Strafantragsvoraussetzungen bei Antragsdelikten oder bei absoluter Strafmündigkeit (§ 19 StGB)
  • Strafausschluss wegen Wiedergutmachung: In einzelnen Delikten kann tätige Reue oder eine besondere Schadenswiedergutmachung zur Strafbefreiung führen (z.B. § 24 StGB – Rücktritt vom Versuch)

Strafausschließungsaufhebungsgründe

Der Begriff „Strafausschließungsaufhebungsgründe“ beschreibt Konstellationen, in denen ein Strafausschließungsgrund durch besondere Handlungen oder Umstände entfällt und somit die Strafbarkeit wieder auflebt. Klassisches Beispiel ist das Zurücktreten vom Rücktritt i.S.d. § 24 StGB: Wenn der Täter nach seinem Rücktritt doch zur Vollendung der Tat beiträgt, entfällt der (ursprüngliche) Strafausschließungsgrund und die Bestrafung ist (wieder) möglich.


Systematische Einordnung im Strafrecht

Das Prüfungsschema im Deliktsaufbau

In der Struktur des Strafrechts erfolgt die Prüfung der Strafausschließungsgründe regelmäßig nach der Feststellung von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Sie werden als sog. „negative Strafbarkeitsmerkmale“ im letzten Prüfungsschritt berücksichtigt.

Abgrenzung zu anderen negativen Strafbarkeitsmerkmalen

  • Verfahrenshindernisse (prozessual): Diese verhindern die Durchführung des Strafverfahrens (z.B. eingetretene Verjährung), sind jedoch streng genommen keine materiell-rechtlichen Strafausschließungsgründe.
  • Rechtswidrigkeits- und Schuldausschließungsgründe: Betreffen die Tat in ihrer Qualität und ordnen ihr eine „Negativbewertung“ zu; Strafausschließungsgründe wirken demgegenüber als externe Ausschlussfaktoren.

Beispiele zentraler Strafausschließungs(aufhebungs)gründe im materiellen Strafrecht

1. Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)

Ein Rücktritt vom strafbaren Versuch führt dazu, dass die an sich vollendete Tat straflos bleibt. Voraussetzung ist eine freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung; dies stellt einen eigenen, selbstständigen persönlichen Strafausschließungsgrund dar.

2. Tätigkeit im Rahmen von Berufsgeheimnis (§ 203 StGB)

Ist ein Beteiligter aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zur Verschwiegenheit befugt, entfällt seine Strafbarkeit für das Offenbaren von fremden Geheimnissen.

3. Strafantragsvoraussetzungen (§ 77 ff. StGB)

Das Fehlen eines wirksamen Strafantrags hindert die Strafverfolgung bestimmter Delikte, etwa bei Beleidigung oder Hausfriedensbruch.

4. Geltung des § 258 Abs. 6 StGB – Verwandtenprivileg

Verwandte, die eine Strafvereitelung begehen, um Angehörige vor Strafe zu schützen, sind hiervon ausgenommen.


Strafausschließungsgründe im Nebenstrafrecht

Neben dem Strafgesetzbuch (StGB) finden sich Strafausschließungsgründe auch in vielen Nebengesetzen, teils besonders geregelt, z.B.:

  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG): § 31 BtMG sieht Strafmilderung oder Strafausschluss vor, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung eines Betäubungsmitteldelikts beiträgt.
  • Geldwäschegesetz (GwG): Für Selbstanzeige oder freiwillige Offenbarung können Strafausschließungswirkungen angeordnet sein.

Wirkung und Folgen von Strafausschließungs(aufhebungs)gründen

Strafrechtliche Wirkung

Das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes führt dazu, dass das betreffende Verhalten nicht geahndet werden darf. Es besteht ein Verfolgungshindernis nur bezogen auf die konkrete Person und das Delikt. Der Grund kann je nach Regelung absolut oder relativ (d.h. mit Wiederaufnahmemöglichkeit unter bestimmten Bedingungen) wirken.

Auswirkungen auf die Beteiligten

Im Rahmen mehrstufiger Beteiligungstatbestände kann der Strafausschließungsgrund individuell nur für einzelne Beteiligte gelten (sog. personaler Strafausschluss). Dies muss im Rahmen der Prüfung der Teilnahmestrafbarkeit differenziert betrachtet werden.


Verhältnis zu Strafaufhebungsgründen

Strafaufhebungsgründe, auch häufig synonym gebraucht, sind vor allem solche Umstände, die nachträglich zur Beendigung der Strafbarkeit führen (etwa nachträgliche Amnestie, Begnadigung, oder Eintritt von Verjährung). Sie wirken regelmäßig ex nunc und unterscheiden sich von echten Strafausschließungsgründen, die schon ursprünglich die Strafbarkeit verhindern.


Zusammenfassung

Strafausschließungs(aufhebungs)gründe bilden einen zentralen Institutstypus im Strafrecht, der verhindert, dass trotz vollendeten Delikts eine Bestrafung erfolgt. Sie sind sorgfältig von Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen sowie Verfahrenshindernissen abzugrenzen. Ihre systematische Bedeutung ergibt sich aus ihrer Stellung im übergreifenden Prüfungsschema des Strafrechts, und ihre genaue Analyse ist entscheidend für die rechtssichere Bewertung von Tatbeständen und Beteiligungsformen. Sie haben einen erheblichen Einfluss auf die individuelle und sachliche Strafbarkeit und sind sowohl im Kern- wie auch im Nebenstrafrecht in vielfältiger Form geregelt.

Häufig gestellte Fragen

Wann liegt ein Angehörigenausschlussgrund (§ 258 StGB) vor?

Ein Angehörigenausschlussgrund liegt vor, wenn eine Person einer nahestehenden Person – gemeint sind insbesondere Familienmitglieder wie Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Eltern oder Kinder – Beihilfe zu einer Straftat leistet oder diese nicht anzeigt und dafür gesetzlich privilegiert ist. Beispielhaft regelt § 258 Abs. 6 StGB, dass Angehörige wegen Begünstigung oder Strafvereitelung nicht bestraft werden, wenn sie zugunsten des Täters handeln. Der Ausschlussgrund zielt darauf ab, familiäre Bindungen nicht mit strafrechtlichen Pflichten zu überfrachten und Konflikte zwischen Rechtspflicht und familiärer Solidarität zu vermeiden. Die genaue Reichweite des Angehörigenbegriffs ist in § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB normiert; hiervon umfasst sind auch adoptierte oder verschwägerte Personen in gerader Linie. Zu beachten ist, dass der Ausschluss nur bestimmte Delikte (z. B. Strafvereitelung, nicht aber etwa Mord oder Totschlag) betrifft und generell keine Teilnahmehandlungen außerhalb familiärer Solidarität schützt. Der Angehörigenausschluss ist nicht als allgemeine Straffreiheit zu verstehen, sondern entfaltet nur in den explizit bestimmten Fällen Wirkung.

Gelten Strafausschließungsgründe auch bei Versuch und Teilnahme?

Strafausschließungsgründe wirken grundsätzlich auch auf den Versuch der Tat, sofern das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausschließt oder im Einzelfall eine andere Wertung gebietet. Wird etwa ein Tatbestand nur dann nicht bestraft, wenn die Voraussetzungen des Strafausschließungsgrundes vollständig vorliegen, gilt dies auch, wenn die Tat lediglich versucht wurde. Gleiches gilt mit Blick auf Teilnahmehandlungen wie Anstiftung und Beihilfe: Liegt ein persönlicher Strafausschließungsgrund (z. B. Angehörigeneigenschaft nach § 258 Abs. 6 StGB) beim Teilnehmer vor, kann er als persönlicher Strafausschließungsgrund (§ 29 StGB, Akzessorietätsprinzip) auch die Strafbarkeit dieser Teilnahme entfallen lassen. Umgekehrt kann ein persönlich wirkender Strafausschließungsgrund beim Haupttäter die Strafbarkeit eines Teilnehmers unberührt lassen, wenn dieser selbst keinen Anspruch auf den Ausschluss geltend machen kann. Im Ergebnis ist stets eine differenzierte Prüfung der konkreten Beteiligungsform und des jeweiligen Strafausschließungsgrundes erforderlich.

Wie unterscheiden sich Strafausschließungs- von Strafaufhebungsgründen?

Strafausschließungsgründe stehen Strafaufhebungsgründen vor, weil sie bereits vor oder bei Tatbegehung ansetzen; sie verhindern das Entstehen der Strafbarkeit von vornherein. Typische Beispiele sind die Einwilligung des Verletzten bei bestimmten Delikten, der Notwehrüberschreitungsfall nach § 33 StGB bei entschuldigtem Notwehrexzess oder der Angehörigenausschluss nach § 258 Abs. 6 StGB. Strafaufhebungsgründe hingegen greifen meist erst nach der Tatverwirklichung, indem sie bewirken, dass eine bereits entstandene Strafbarkeit infolge nachträglicher Umstände entfällt oder verhindert wird. Beispiele wären Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB), tätige Reue bei bestimmten Straftaten (etwa §§ 306e, 320 StGB) oder Gnadenerweise. Während Strafausschließungsgründe Tatbestandsvoraussetzungen modifizieren, wirken Strafaufhebungsgründe als nachträgliche, prozessuale oder materielle Gründe für Straffreiheit.

Müssen Strafausschließungsgründe von Amts wegen berücksichtigt werden?

Ja, Strafausschließungsgründe sind als Sachentscheidungsgründe stets von Amts wegen (sog. Offizialprinzip) durch die Strafverfolgungsorgane und das Gericht zu berücksichtigen. Sie bedürfen keiner Geltendmachung durch den Beschuldigten oder dessen Verteidigung und können auch gegen dessen Willen zur Anwendung gebracht werden. Die Ermittlungsbehörden und Gerichte haben die Pflicht, zugunsten des Beschuldigten entlastende Umstände zu ermitteln (§ 244 Abs. 2 StPO, In-Dubio-Pro-Reo-Grundsatz), wozu insbesondere Strafausschließungs- und -aufhebungsgründe zählen.

Können Strafausschließungsgründe widerrufen oder nachträglich entfallen?

Strafausschließungsgründe, insbesondere solche, die auf persönlichen Verhältnissen oder objektiven Tatbeständen beruhen, wirken grundsätzlich endgültig, sobald ihre Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen. Sie können nicht widerrufen werden, da sie das Entstehen der Strafbarkeit verhindern. Ein nachträglicher Wegfall oder eine Änderung der Voraussetzungen nach der Tat haben daher keinen Einfluss auf die Strafbarkeit. Davon zu unterscheiden sind Strafaufhebungsgründe, bei denen eine nachträgliche Entwicklung maßgeblich ist (z. B. Rücktritt vom Versuch vor Vollendung der Tat).

Wie wirken individuelle Strafausschließungsgründe in Fällen von Mittäterschaft?

Individuelle Strafausschließungsgründe (wie etwa der Angehörigenausschluss) gelten ausschließlich für die Person, bei der sie vorliegen. In Fällen von Mittäterschaft bedeutet dies, dass nur der „geschützte“ Mittäter in den Genuss des Ausschlussgrundes kommt, während für den anderen Mittäter die volle Strafbarkeit bestehen bleibt, sofern dessen persönliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Differenzierung erfolgt nach dem Prinzip der Personalität der Strafausschließungsgründe. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der individuelle Ausschlussgrund mit in das gemeinsame Tatgeschehen übernommen wird und dabei gemeinschaftlich gehandelt wird, was jedoch im Einzelfall rechtlich zu überprüfen ist.

Welche Bedeutung haben Strafausschließungsgründe im Jugendstrafrecht?

Auch im Jugendstrafrecht wirken Strafausschließungsgründe uneingeschränkt. Die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts, und damit auch etwaige Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe, sind gemäß § 1 JGG auf Jugendliche und Heranwachsende anwendbar, sofern das Jugendgerichtsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Insbesondere der bestehende Angehörigenausschluss sowie weitere allgemeine Strafausschließungsgründe sind damit auch im jugendstrafrechtlichen Kontext relevant und führen zur uneingeschränkten Straflosigkeit, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.