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Strafaufhebungsgründe


Definition und Grundlagen der Strafaufhebungsgründe

Strafaufhebungsgründe sind rechtliche Regelungen im Strafrecht, durch die eine bereits entstandene und bestehende Strafbarkeit nachträglich wieder beseitigt wird. Während die Strafbarkeitsvoraussetzungen (wie Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld) im Zeitpunkt der Tat zu prüfen sind, wirken Strafaufhebungsgründe – auch als Strafaufhebungsgründe oder strafbefreiende Umstände bezeichnet – nachträglich auf die Strafbarkeit ein. Sie führen dazu, dass eine einmal eingetretene Strafbarkeit entfällt, die deren Rechtsfolgen (Strafe oder Maßnahme) also nicht mehr eintreten oder bestehen bleiben können.

Strafaufhebungsgründe sind somit von Strafverfolgungshindernissen (z. B. fehlender Strafantrag, Immunität) und Strafmilderungsgründen (z.B. Geständnis) abzugrenzen.

Arten der Strafaufhebungsgründe

Die im Strafgesetzbuch (StGB) und in Nebengesetzen geregelten Strafaufhebungsgründe lassen sich grundsätzlich in gesetzlich geregelte und in der Rechtsprechung entwickelte Gruppen einteilen. Sie stellen zentrale Instrumente im System der Strafrechtspflege dar.

1. Amnestie

Die Amnestie ist eine staatliche Maßnahme, durch die Taten einer bestimmten Gruppe von Personen oder bestimmte Straftaten rückwirkend für straffrei erklärt werden. In Deutschland bedarf die Amnestie eines förmlichen Gesetzes durch das Parlament. Die Amnestie kann sowohl den Schuldspruch als auch die Strafe selbst betreffen und führt bei Betroffenen dazu, dass die Strafbarkeit und ihre Rechtsfolgen aufgehoben werden.

2. Begnadigung

Die Begnadigung ist ein Akt der Exekutive (z.B. des Bundespräsidenten, eines Landesoberhaupts) und betrifft in Einzel- oder Ausnahmefällen die Aufhebung, Abmilderung oder Umwandlung einer rechtskräftig verhängten Sanktion. Sie berührt nicht die materielle Strafbarkeit, sondern setzt individuell deren Durchsetzung aus.

3. Verjährung

a) Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung ist gesetzlich im StGB, insbesondere in §§ 78 ff. StGB, geregelt. Sie bewirkt, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist wegen einer Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden darf. Sie beseitigt die Strafbarkeit nachträglich, nicht jedoch die Tat selbst. Die Länge der Verjährungsfristen hängt vom jeweiligen Strafrahmen ab.

b) Vollstreckungsverjährung

Teilweise wird auch die Vollstreckungsverjährung als Strafaufhebungsgrund eingeordnet. Sie bewirkt, dass nach Ablauf einer weiteren bestimmten Frist eine rechtskräftig verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden kann (§§ 79 ff. StGB).

4. Strafaufhebende persönliche Strafaufhebungsgründe

Manche Strafvorschriften enthalten sog. persönliche Strafaufhebungsgründe, deren Vorliegen die Strafbarkeit bestimmter Personen im Nachhinein entfallen lässt. Beispiele:

  • Strafaufhebende tätige Reue (§ 306e StGB): Wer bei bestimmten Brandstiftungsdelikten rechtzeitig den Brand löscht, kann straffrei gestellt werden.
  • Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB): Wer freiwillig und erfolgreich vom Versuch zurücktritt, wird nicht bestraft.
  • Täterschaft bei Angehörigen (sog. Petitionsprivileg, § 258 Abs. 6 StGB, § 261 Abs. 9 StGB): Hier werden bestimmte Angehörige im Nachhinein von der Strafe entbunden, etwa beim Vortäuschen oder der Begünstigung von Straftaten innerhalb der Familie.

5. Tätige Reue

Tätige Reue ist an mehreren Stellen im Strafgesetzbuch enthalten (z.B. §§ 261 Abs. 9, 306e, 320, 330b StGB und anderen Normen). Sie ermöglicht, durch nachträgliche Aufklärung, Schadenswiedergutmachung oder Tätigwerden vor Vervollkommnung der Tat vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Strafaufhebung.

6. Sonstige gesetzliche Strafaufhebungsgründe

Im deutschen Recht existieren einzelne, speziell geregelte Strafaufhebungsgründe:

  • Selbstanzeige im Steuerstrafrecht (§ 371 AO): Die strafbefreiende Selbstanzeige hebt unter bestimmten Umständen die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung auf.
  • Offenbarung nach § 31 BtMG: Wer sich im Betäubungsmittelstrafrecht frühzeitig offenbart und zur Aufklärung beiträgt, wird in bestimmten Fällen nicht bestraft.

Abgrenzung von Strafaufhebungsgründen zu anderen Rechtsinstituten

Strafverfolgungshindernisse

Strafaufhebungsgründe sind von Strafverfolgungshindernissen zu unterscheiden, welche eine Strafverfolgung von vornherein verhindern, aber nicht die materielle Strafbarkeit selbst betreffen (z.B. Immunität, fehlender Strafantrag).

Die Bedeutung im Strafprozess

Im Strafprozess sind Strafaufhebungsgründe – soweit sie nach Eintritt der Strafbarkeit vorliegen – zu jeder Zeit zu berücksichtigen („Offizialmaxime“). Sie können bereits zu Beginn, während des Verfahrens oder sogar nach Rechtskraft des Urteils zur Strafaufhebung führen.

Die Rolle im materiellen Strafrecht

Strafaufhebungsgründe haben auf den Schuldspruch unmittelbaren Einfluss. Sie führen dazu, dass keine oder keine weitere Strafe verhängt werden darf bzw. dass eine bereits verhängte Strafe entfällt.

Internationale Bezüge und vergleichende Betrachtung

Auch im internationalen Strafrecht und in verschiedenen Rechtsordnungen gibt es vergleichbare Regelungen. Beispiele sind die Verjährung, die in den meisten Staaten in ähnlicher Weise geregelt ist, oder die strafbefreiende Selbstanzeige in anderen Rechtsordnungen.

Praxisrelevanz und Bedeutung

Strafaufhebungsgründe dienen der Rechtssicherheit und spiegeln gesellschaftliche, rechtsstaatliche und kriminalpolitische Überlegungen wider. Sie betreffen sowohl Systematik als auch Humanität des Strafrechts und sollen sicherstellen, dass unter bestimmten Umständen Strafe entfallen kann, etwa bei tätiger Reue oder durch Zeitablauf.

Literatur und weiterführende Informationen


Hinweis: Dieser Artikel stellt eine allgemeine Darstellung zum Begriff Strafaufhebungsgründe dar. Soweit Einzelfälle betroffen sind, kann die konkrete rechtliche Bewertung abweichen und sollte im Einzelfall anhand der jeweils anwendbaren Normen geprüft werden.

Häufig gestellte Fragen

Wer entscheidet über das Vorliegen von Strafaufhebungsgründen?

Die Entscheidung über das Vorliegen von Strafaufhebungsgründen trifft grundsätzlich das zuständige Strafgericht. Im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft bei offensichtlichen Strafaufhebungsgründen das Verfahren einstellen. Im weiteren Verlauf, insbesondere bei einer Anklage, obliegt es dem Gericht als Herr des Verfahrens, alle maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu prüfen, hierzu zählen explizit auch potentielle Strafaufhebungsgründe. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob Umstände eingetreten sind, die zu einer Aufhebung der Strafbarkeit führen könnten, wie z.B. Verjährung, das wirksame Zurücktreten vom Versuch oder tätige Reue gemäß §§ 24, 31 StGB oder Amnestie. Der Beschuldigte kann Strafaufhebungsgründe auch selbst geltend machen, muss aber nicht zwingend darauf hinweisen, da diese im Rahmen der materiellen Prozessleitung ohnehin zur richterlichen Prüfung stehen.

Kann ein Strafaufhebungsgrund auch noch im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden?

Ja, Strafaufhebungsgründe sind auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten. Das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz haben unabhängig von etwaigen Rügen von Amts wegen zu prüfen, ob zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ein Strafaufhebungsgrund eingetreten ist – beispielsweise Verjährung der Strafverfolgung während der Dauer des Verfahrens. Auch nach Erlass eines Urteils können neue Strafaufhebungsgründe wie Begnadigung oder Amnestie eingreifen, wodurch eine laufende Strafe nicht mehr vollstreckt wird. Im Strafprozess kann das Gericht außerdem auf Antrag oder von Amts wegen Beschlüsse zur Einstellung wegen Strafaufhebungsgrundes erlassen.

Welche Rolle spielt die Verjährung als Strafaufhebungsgrund?

Die Verjährung ist ein klassisches Beispiel für einen objektiven Strafaufhebungsgrund. Sie bewirkt, dass nach Ablauf bestimmter gesetzlicher Fristen die Strafbarkeit einer Tat entfällt, selbst wenn deren materieller Tatbestand weiterhin erfüllt ist. Unterschieden wird zwischen Verfolgungsverjährung (§§ 78 ff. StGB), nach deren Ablauf die Strafverfolgung unzulässig wird, und Vollstreckungsverjährung (§§ 79 ff. StGB), nach deren Eintritt eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf. Die genauen Fristen hängen vom Strafmaß der jeweiligen Handlung ab und können unter bestimmten Voraussetzungen ruhen oder neu zu laufen beginnen, etwa durch bestimmte Verfahrenshandlungen. Die Verjährung ist sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im späteren Prozessstadium jederzeit zu berücksichtigen.

Welchen Einfluss hat eine Amnestie auf rechtskräftige Urteile?

Amnestien sind akte hoheitlicher Gnadengewalt und wirken als spezieller Strafaufhebungsgrund ex tunc. Durch ein Amnestiegesetz werden bestimmte Tatbestände rückwirkend straffrei gestellt, sodass die Strafbarkeit mit Gesetzeskraft aufgehoben wird, unabhängig davon, ob ein Urteil bereits rechtskräftig ergangen ist. Bereits vollstreckte Strafen werden in der Regel nicht rückgängig gemacht, jedoch werden offene Verfahren eingestellt und bestehende Strafen nicht weiter vollstreckt. Das Vorgehen richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Amnestiegesetzes, wobei Gerichte und Staatsanwaltschaften dieses zwingend anwenden müssen.

Welche Bedeutung hat tätige Reue als Strafaufhebungsgrund?

Tätige Reue ist in bestimmten Strafvorschriften ausdrücklich als persönlicher Strafaufhebungsgrund normiert, etwa bei Delikten wie Brandstiftung (§ 306e StGB) oder bestimmten Staatsschutzdelikten. Sie setzt voraus, dass der Täter nach der Vollendung, aber vor dem Eintritt eines schweren Schadens freiwillig zur Abwendung des Schadens beiträgt, etwa durch Löschen eines Feuers oder Verhinderung weitere Folgen. Die tätige Reue muss rechtzeitig erfolgen und zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits wirksam sein. Liegen die Voraussetzungen vor, hebt das Gesetz die Strafbarkeit des Täters vollständig auf, sofern nicht besondere Ausnahmen bestehen. Die genaue Ausgestaltung und die mögliche Mitwirkung Dritter ergeben sich aus dem jeweiligen Straftatbestand.

Wie wird das Zurücktreten vom Versuch rechtlich als Strafaufhebungsgrund behandelt?

Nach § 24 StGB kann der Täter eines Versuchs unter bestimmten Voraussetzungen strafbefreiend vom Versuch zurücktreten. Dies gilt, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Erfolgt das Zurücktreten wirksam, entfällt die Strafbarkeit für den Versuch, auch wenn Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen objektiv stattgefunden haben. Entscheidend sind die freiwillige Tatbeendigung und der Erfolgsabbruch. Der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts ist von Amts wegen zu prüfen, sodass ein Antrag des Täters nicht erforderlich ist.

Können auch Begnadigungen als Strafaufhebungsgrund wirken?

Begnadigungen stellen einen außergerichtlichen, individuellen Strafaufhebungsgrund dar. Sie beruhen meist auf einer Entscheidung des Staatsoberhauptes oder einer anderen dazu befugten staatlichen Stelle und führen im Einzelfall zur Nachsicht, Umwandlung oder Aufhebung einer verhängten Strafe. Die Begnadigung kann sowohl gegen rechtskräftige als auch nicht rechtskräftige Urteile ausgesprochen werden und bewirkt, dass die weitere Vollstreckung suspendiert oder die Strafe als erledigt gilt. Die zugrundeliegende Strafbarkeit wird allerdings im Gegensatz zur Amnestie nicht aufgehoben, sondern es bleibt bei einer individuellen Strafnachsicht.

Gibt es Unterschiede in der Anwendung von Strafaufhebungsgründen zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht?

Im Jugendstrafrecht (§§ 1 ff. JGG) gelten grundsätzlich dieselben materiellen Strafaufhebungsgründe wie im Erwachsenenstrafrecht (StGB), insbesondere Verjährung, Amnestie, tätige Reue und Rücktritt. Allerdings können je nach Einzelfall und Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens (z.B. Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel) abweichende prozessuale Folgen eintreten. Zudem kann das Gericht im Jugendstrafrecht von vornherein häufiger auf eine förmliche Strafe verzichten, sodass die Bedeutung von Strafaufhebungsgründen in der Praxis unterschiedliche Auswirkungen haben kann. Auch spezielle Vorschriften wie das Angebot eines Täter-Opfer-Ausgleichs können zu einer Aufhebung der weiteren Verfolgung führen.