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Steuerberatergebührenverordnung


Definition und Zweck der Steuerberatergebührenverordnung

Die Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) regelt in Deutschland die Vergütung für Tätigkeiten von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften. Mit der StBVV wird festgelegt, wie sich die Gebühren und Auslagen, die im Rahmen steuerberatender Tätigkeiten entstehen, berechnen und abrechnen lassen. Die Verordnung dient insbesondere der Rechtssicherheit, der Transparenz sowie der Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandanten und Steuerberatern hinsichtlich der Kostenstruktur.

Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich

Gesetzliche Grundlage

Die Steuerberatergebührenverordnung basiert auf dem Steuerberatungsgesetz (StBerG), insbesondere §§ 64 bis 70 StBerG. Die StBVV ist als eigenständige Rechtsverordnung auf Grundlage von § 64 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StBerG erlassen worden. Sie ersetzt seit dem 19. Juli 2013 die zuvor gültige Steuerberatergebührenordnung (StBGebV) und wurde mehrfach angepasst, zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung.

Geltungsbereich

Die Bestimmungen der StBVV gelten einheitlich für alle zugelassenen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland. Sie greift sowohl für die klassische Steuerberatung als auch für damit zusammenhängende betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen, sofern diese nicht ausdrücklich von der Verordnung ausgeschlossen sind.

Aufbau und Systematik der Steuerberatergebührenverordnung

Gebührenarten

Die StBVV enthält verschiedene Arten von Gebühren:

  • Wertgebühren: Abrechnung nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Typisch für viele Standardleistungen wie das Erstellen von Steuererklärungen.
  • Zeitgebühren: Abrechnung nach Zeitaufwand, berechnet auf Stundenbasis. Relevant bei unbestimmten oder besonderen Beratungsleistungen.
  • Pauschalgebühren: Vertraglich vereinbarte Pauschalbeträge, die unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
  • Betragsrahmengebühren: Hierbei bewegt sich die Gebühr innerhalb eines gesetzlichen Rahmens und kann abhängig von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit festgelegt werden.

Berechnungsfaktoren

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach verschiedenen Faktoren:

  • Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit
  • Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantschaft
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
  • Zeitlicher Aufwand

Für die meisten Tätigkeiten wird ein sogenannter Gegenstandswert als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, auf den die Gebührentabelle aus der Verordnung angewandt wird.

Besondere Regelungen und Vorschriften

Mindest- und Höchstgebühren

Die StBVV gibt Mindest- und Höchstgebühren für einzelne Beratungsleistungen vor. Innerhalb dieses Rahmens kann eine angemessene Gebühr festgelegt werden (§ 11 StBVV), was Flexibilität für individuelle Fallgestaltungen zulässt.

Auslagen und zusätzliche Vergütungen

Neben den Gebühren können Steuerberater nach § 16 StBVV Auslagen (Reisekosten, Kopien, Porto etc.) sowie Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen.

Vereinbarung abweichender Vergütungen

Es besteht die Möglichkeit, schriftlich eine abweichende Vergütung zu vereinbaren (§ 4 StBVV). Hierbei dürfen nur höhere, aber keine niedrigeren Gebühren als die in der StBVV vorgesehenen Mindestgebühren vereinbart werden.

Anwendungsfragen und Rechtsprechung

Gebühren in besonderen Fällen

Die StBVV enthält spezielle Regelungen für die Berechnung der Gebühren beispielsweise bei Lohn- und Gehaltsabrechnungen, bei der Anfertigung von Jahresabschlüssen, der Durchführung von Buchführungen oder im Zusammenhang mit der Vertretung vor Finanzbehörden und -gerichten.

Gerichtliche Überprüfung und Schlichtung

Gebührenstreitigkeiten können gerichtlich überprüft werden. Maßgebend ist, ob die abgerechneten Gebühren im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegen und angemessen sind. Die Rechtsprechung prüft insbesondere, ob der festgelegte Gegenstandswert realistisch angesetzt wurde und die Gebühr dem tatsächlichen Aufwand entspricht.

Verhältnis zu anderen Regelungen

Abgrenzung von Honoraren und Gebühren

Die StBVV unterscheidet sich von privatrechtlichen Honorarvereinbarungen, die zumeist im Bereich der Unternehmensberatung oder anderen freien Berufen zu finden sind. Steuerberatende Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich dem Regelungsregime der StBVV und können daher nicht frei und beliebig vereinbart werden.

Verhältnis zu Berufsrecht und Standesrecht

Das Gebührenrecht nach StBVV ist Bestandteil der berufsrechtlichen Pflichten im Steuerberatungswesen. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Gebührenverordnung kann berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Bedeutung in der Praxis und Entwicklungen

Transparenz und Mandantenschutz

Die StBVV leistet einen wesentlichen Beitrag zur Orientierung hinsichtlich der zu erwartenden Kosten der steuerberatenden Dienstleistungen, erhöht die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Anbietern und schafft einheitliche Abrechnungsmaßstäbe.

Reformen und Anpassungen

Zahlreiche Anpassungen der Steuerberatergebührenverordnung tragen der wirtschaftlichen Entwicklung und veränderten Arbeitsbedingungen Rechnung. Insbesondere Digitalisierungsprozesse und der zunehmende Umfang steuerlicher Regelungen führen regelmäßig zu Evaluierungen der Angemessenheit der Gebührenstruktur.

Literatur und Weblinks

  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
  • Steuerberatergebührenverordnung (StBVV), aktuelle Fassung, www.gesetze-im-internet.de
  • Bundessteuerberaterkammer: Hinweise zur Anwendung der StBVV
  • Bundesministerium der Finanzen: Begründungen zu Änderungen der Verordnung

Hinweis: Die Steuerberatergebührenverordnung stellt eine zentrale Grundlage für das gesamte Gebührenrecht im Bereich Steuerberatung dar und ist für alle Beteiligten – sowohl Mandanten als auch Steuerberater – für eine rechtssichere und transparente Abwicklung der Vergütungsfragen unverzichtbar.

Häufig gestellte Fragen

Wie ist die Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) rechtlich in das deutsche Gebührenrecht eingebettet?

Die Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) ist eine bundesrechtliche Verordnung und Bestandteil des Berufsrechts der steuerberatenden Berufe. Sie bietet die normative Grundlage für die Vergütung der beruflichen Tätigkeiten von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften. Die StBVV tritt an die Stelle der früheren Steuerberatergebührenordnung (StBGebV) und wurde zuletzt grundlegend zum 1. Juli 2020 reformiert. Sie basiert auf einer Ermächtigungsgrundlage im Steuerberatungsgesetz (§ 64 StBerG) und regelt abschließend und zwingend, in welchen Fällen und in welcher Höhe Gebühren für steuerberatende Tätigkeiten erhoben werden dürfen. Die Verordnung schließt insbesondere die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hinsichtlich der Vergütung grundsätzlich aus, sofern eine gebührenrechtliche Regelung existiert (§ 4 Abs. 2 StBVV). Die Einhaltung dieser Vorgaben ist für Steuerberater verpflichtend und kann bei Verstößen ordnungsrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wer setzt die Gebührensätze nach der StBVV fest, und wie werden diese rechtlich begründet?

Die Höhe und Struktur der Gebühren nach der StBVV werden nicht einvernehmlich zwischen Mandant und Steuerberater festgelegt, sondern sind – abgesehen von individuell zulässigen Honorarvereinbarungen im gesetzlich vorgegebenen Rahmen – verbindlich durch die Verordnung selbst festgelegt. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber berücksichtigt dabei die Komplexität der Tätigkeit, den Gegenstandswert sowie besondere Umstände wie Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung für den Mandanten (§ 11 StBVV). Die StBVV sieht sowohl Wertgebühren (abhängig vom Wert des Gegenstands der Erledigung) als auch Zeitgebühren vor, wobei für viele Tätigkeiten Rahmensätze (Mindest- bis Höchstgebühr) bestehen. Der Steuerberater muss sich bei der Gebührenbestimmung innerhalb dieses Rahmens bewegen und ist verpflichtet, die Bemessung zu begründen. Eine Überschreitung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen ist nur in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen, etwa bei schriftlichen Honorarvereinbarungen (§ 4 StBVV), zulässig. Diese Vereinbarungen unterliegen strengen Formerfordernissen und dürfen insbesondere im gerichtlichen Bereich die gesetzlichen Sätze nicht unterschreiten. Die Kontrolle und Anpassung der Gebührenhöhen richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers und unterliegt regelmäßigen Überprüfungen.

Inwieweit ist eine Honorarvereinbarung zulässig und welche rechtlichen Grenzen setzt die StBVV?

Die StBVV erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine individuelle Honorarvereinbarung, welche jedoch strengen rechtlichen Vorgaben unterliegt. Eine solche Vereinbarung ist nach § 4 StBVV nur zulässig, wenn sie schriftlich und eindeutig vor Beginn der Tätigkeit geschlossen wird. Sie kann insbesondere dann Sinn machen, wenn die gesetzliche Gebühr nach Zeit- oder Wertgebühr den tatsächlichen Aufwand nicht angemessen abbildet. Dennoch legt die StBVV Höchstgrenzen fest: Wird die gesetzliche Höchstgebühr überschritten, kann dies zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen (§ 4 Abs. 3 StBVV). Zudem sind Unterschreitungen der Mindestgebühr bei gerichtlichen Tätigkeiten ausgeschlossen. Vereinbarungen, die gegen diese Regeln verstoßen, sind in der Regel nichtig und werden durch die gesetzlichen Gebühren ersetzt. Unzulässige Klauseln können zudem als Berufspflichtverletzung gelten und zu disziplinar- oder ordnungsrechtlichen Maßnahmen gegen den Steuerberater führen. Der Mandant muss im Vorfeld transparent über Kalkulationsgrundlagen, Methodik und eventuelle Folgekosten informiert werden. Ein Mehraufwand durch verkehrswidrige Komplexität oder widerrechtliche Konditionen kann Schadensersatzansprüche begründen.

Welche rechtlichen Ansprüche und Rechte hat der Mandant im Hinblick auf eine Gebührenrechnung nach StBVV?

Ein Mandant hat das Recht, eine nachvollziehbare und ordnungsgemäße Gebührenrechnung zu erhalten, die sämtliche gebührenrelevante Umstände (insbesondere Gebührenart, Bemessungsgrundlage, Leistungen, gegebenenfalls vereinbarte Honorare) klar und detailliert ausweist. Die Rechnung ist nach § 9 StBVV zu erteilen und muss so ausgestaltet sein, dass der Mandant die rechnerische und sachliche Richtigkeit prüfen kann. Der Steuerberater ist verpflichtet, auf Verlangen weiterführende Auskünfte und Erläuterungen zur Berechnung zu erteilen. Fehlen diese Angaben, kann die Fälligkeit der Honorarforderung gehemmt sein. Der Mandant kann bei überhöhten, unangemessenen oder falsch berechneten Gebühren die Rechnung im Wege einer Einwendung oder vor Gericht überprüfen lassen. Im Streitfall ist regelmäßig der zuständige Gebührenrichter (meistens das örtliche Amtsgericht nach § 128 Abs. 1 StBerG) zur Entscheidung berufen. Der Mandant kann ferner auch Beschwerde bei der zuständigen Steuerberaterkammer einlegen und damit eine berufsrechtliche Prüfung anstoßen. Im Falle unberechtigter oder überhöhter Gebührenforderung kann zudem eine Rückforderung gezahlter Gebühren geltend gemacht werden.

Welche rechtlichen Folgen hat ein Verstoß gegen die StBVV für den Steuerberater?

Verstößt ein Steuerberater gegen die zwingenden Vorschriften der StBVV – etwa durch unangemessene Gebührenerhebung, irreführende Honorarvereinbarungen oder Nichtbeachtung der Formalien – kann dies unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zivilrechtlich kann der Mandant zu viel gezahlte Honorare zurückfordern oder Einwendungen gegen Rechnungen erheben; gegebenenfalls sind Honoraransprüche insgesamt nicht durchsetzbar, wenn die Rechnung formale oder inhaltliche Fehler aufweist. Berufsrechtlich können disziplinarische Maßnahmen durch die Steuerberaterkammer erfolgen (bis hin zur Rüge, Geldbuße oder im Wiederholungsfall Entziehung der Bestellung). Steuerberater unterliegen hier einem besonders strengen Sorgfalts- und Transparenzgebot. In besonders schweren Fällen kann der Fall auch strafrechtlich relevante Tatbestände wie Betrug erfüllen. Darüber hinaus besteht stets die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände, wenn etwa systematisch unzulässige Gebührenpraktiken verfolgt werden.

In welchen Fällen sieht die StBVV gebührenfreie Berufsausübung zwingend vor?

Nach den Vorschriften der StBVV gibt es bestimmte Fallkonstellationen, in denen der Steuerberater keine Gebühren verlangen darf. Besonders relevant ist hier die sogenannte gesetzliche Gebührenfreiheit, welche etwa in Fällen von Beratungen im Vorfeld gerichtlicher Verfahren besteht, sofern ausdrücklich gesetzlich so geregelt. Ebenso sind Tätigkeiten, die im eigenen Interesse des Steuerberaters oder im Rahmen eines bereits vergüteten Dauermandats ohne zusätzliche Leistung erbracht werden, nicht zusätzlich berechnungsfähig. Auch die Tätigkeit als Zeuge oder Sachverständiger im Strafverfahren unterliegt nicht der StBVV, sondern anderen Gebührenregelungen. Darüber hinaus sind bestimmte sozialrechtliche und gerichtliche Tätigkeiten (z.B. im Rahmen des Beratungshilfegesetzes oder der Prozesskostenhilfe) gebührenbefreit bzw. werden auf Grundlage besonderer Kostenerstattungsregelungen abgegolten.

Welche Verjährungsfristen gelten bei Ansprüchen aus der Steuerberatergebührenverordnung?

Ansprüche des Steuerberaters auf Zahlung von Gebühren unterliegen den zivilrechtlichen Verjährungsfristen. Grundsätzlich gilt hier die Regelverjährung nach § 195 BGB von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Steuerberater von den maßgeblichen Umständen Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Spezielle Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände, etwa durch Verhandlungen, gerichtliche Geltendmachung oder Anerkenntnis, richten sich ebenfalls nach den Vorschriften des BGB. In Einzelfällen, etwa bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, können weitergehende, längere Verjährungsfristen (§ 195 ff. BGB) oder spezialgesetzliche Fristen (z. B. im Rahmen von Schadensersatzansprüchen aufgrund fehlerhafter Gebührenabrechnung) zu beachten sein. Auch auf Seiten des Mandanten gelten für Rückforderungs- und Einwendungsrechte die allgemeinen Regeln des Schuldrechts.