Einordnung und Zweck des StaRuG
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRuG) schafft einen rechtlichen Rahmen für die frühzeitige Sanierung von Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Ziel ist es, wirtschaftlich tragfähige Strukturen zu erhalten, Schuldenlasten anzupassen und die Handlungsfähigkeit zu sichern, bevor eine akute Krise in die Zahlungsunfähigkeit führt. Das StaRuG setzt einen europaweiten Reformimpuls in nationales Recht um und etabliert hierfür ein eigenständiges, gerichtsgestütztes Restrukturierungsverfahren mit hohem Maß an Vertraulichkeit.
Wesentlicher Anwendungsfall
Der Anwendungsbereich richtet sich auf Unternehmen mit ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die jedoch noch sanierungsfähig sind. Zentral ist die Situation der drohenden Zahlungsunfähigkeit: Es besteht absehbar die Gefahr, Verbindlichkeiten künftig nicht mehr erfüllen zu können, ohne dass bereits ein Insolvenzgrund eingetreten ist. Damit schließt das StaRuG die Lücke zwischen rein privatrechtlicher Umschuldung und dem formellen Insolvenzverfahren.
Instrumente und Ablauf
Der Restrukturierungsplan
Herzstück des StaRuG ist der Restrukturierungsplan. Er ordnet, wie Forderungen, Sicherheiten oder gesellschaftsrechtliche Positionen angepasst werden, um eine tragfähige Kapital- und Finanzierungsstruktur herzustellen. Der Plan ist rechtlich bindend, wenn er die gesetzlich vorgesehenen Annahme- und Bestätigungsvoraussetzungen erfüllt.
Planinhalt
Der Plan enthält regelmäßig eine Darstellung der wirtschaftlichen Lage, eine Prognose zur Fortführung, eine Vergleichsrechnung sowie die konkrete rechtliche Gestaltung: etwa Stundungen, Teilverzichte, Rangverschiebungen, Sicherheitenanpassungen oder kapitalbezogene Maßnahmen. Die Ausgestaltung kann sich selektiv auf bestimmte Gläubigergruppen beziehen, sofern sachliche Kriterien zugrunde liegen.
Planbetroffene und Gruppenbildung
Planbetroffene werden nach objektiven Kriterien in Gruppen eingeteilt (z. B. ungesicherte Gläubiger, gesicherte Gläubiger, Inhaber nachrangiger Ansprüche, ggf. auch Anteilsinhaber). Innerhalb der Gruppen gilt das Gleichbehandlungsprinzip. Unterschiedliche Behandlung setzt nachvollziehbare, wirtschaftlich begründete Differenzierung voraus.
Abstimmung und gerichtliche Bestätigung
Die Annahme erfolgt gruppenweise mit qualifizierten Mehrheiten. Lehnt eine Gruppe ab, kann der Plan unter engen Voraussetzungen durch gerichtliche Bestätigung dennoch für diese Gruppe verbindlich werden (sogenannter gruppenübergreifender Ersetzungsmechanismus). Die Bestätigung setzt stets voraus, dass keine Gruppe schlechter gestellt wird, als sie ohne Plan stünde, und dass der Plan insgesamt tragfähig ist.
Stabilisierungs- und Vollstreckungssperren
Zur Sicherung der Verhandlungen kann das Gericht zeitlich befristete Stabilisierungsanordnungen treffen. Diese können Zwangsvollstreckungen hemmen sowie bestimmte Kündigungs- oder Leistungsstörungsrechte vorübergehend beschränken. Die Maßnahmen sind verhältnismäßig auszugestalten, zielgerichtet auf den Restrukturierungsgegenstand zu begrenzen und werden regelmäßig nur für die betroffenen Gläubiger angeordnet.
Rolle des Restrukturierungsgerichts
Das Gericht überwacht und flankiert die Maßnahmen, ohne ein vollumfängliches Insolvenzverfahren zu eröffnen. Es entscheidet insbesondere über Stabilisierungsanordnungen, überwacht die ordnungsgemäße Gruppenbildung, prüft die Planannahme und bestätigt den Plan. Das Verfahren kann im Grundsatz nichtöffentlich geführt werden; eine Veröffentlichung erfolgt nur, wenn gesetzlich vorgesehen oder für die Wirksamkeit gegenüber Dritten erforderlich.
Restrukturierungsbeauftragter
Ein neutraler Beauftragter kann zur Unterstützung der Beteiligten bestellt werden. Die Bestellung ist in bestimmten Konstellationen verpflichtend, etwa bei weitreichenden Eingriffen oder wenn dies aus Gründen des Gläubigerschutzes angezeigt ist. Die Person überwacht Abläufe, fördert die Kommunikation und erstattet Berichte an das Gericht.
Rechtliche Grenzen und Schutzmechanismen
Ausgenommene Bereiche
Bestimmte Rechtsverhältnisse sind vom planmäßigen Eingriff ausgenommen. Insbesondere werden Arbeitsverhältnisse und ihre wesentlichen Inhalte nicht durch den Restrukturierungsplan gestaltet. Tarifliche, betriebsverfassungsrechtliche und arbeitsrechtliche Kernbereiche bleiben unberührt. Auch hoheitliche Abgaben sowie bestimmte öffentlich-rechtliche Ansprüche folgen besonderen Regeln und sind nur eingeschränkt planfähig.
Gläubigerschutz und Minderheitenschutz
Der Rahmen enthält zahlreiche Sicherungen: Gleichbehandlung innerhalb der Gruppen, Transparenz- und Informationspflichten, Überprüfbarkeit der Bewertungs- und Vergleichsannahmen sowie materielle Schranken gegen unverhältnismäßige Eingriffe. Ein Plan darf keine Gruppe schlechter stellen als ohne Plan. Ablehnende Minderheiten werden durch Mehrheitsentscheidungen nur gebunden, wenn strenge inhaltliche und verfahrensrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Öffentlichkeit und Vertraulichkeit
Das Verfahren ist grundsätzlich auf Vertraulichkeit angelegt. Veröffentlichungen erfolgen nur, soweit sie für Wirksamkeit und Rechtssicherheit erforderlich sind oder gesetzlich vorgesehen werden. Dies soll Reputationsrisiken reduzieren und Verhandlungslösungen erleichtern.
Pflichten der Unternehmensleitung
Krisenfrüherkennung und Überwachung
Leitungsorgane haftungsbeschränkter Unternehmen sollen eine geeignete Früherkennung und ein Risikomanagement etablieren, um bestandsgefährdende Entwicklungen rechtzeitig zu identifizieren. Dazu gehören interne Überwachungsprozesse, laufende Liquiditätsplanung und die Organisation von Berichtslinien an Kontrollgremien. Das StaRuG verankert damit eine gesteigerte Verantwortung für Prävention und rechtzeitige Gegensteuerung.
Informations- und Berichtspflichten im Verfahren
Während des Verfahrens bestehen strukturierte Informationspflichten gegenüber den Planbetroffenen und dem Gericht. Bewertungsannahmen, Vergleichsrechnungen und Fortführungskonzepte sind nachvollziehbar darzustellen, damit eine sachgerechte Entscheidung über den Plan möglich ist.
Verhältnis zu anderen Verfahren
Abgrenzung zum Insolvenzverfahren
Das StaRuG greift vor Eintritt eines Insolvenzgrundes. Es eröffnet punktgenaue Eingriffe, ohne die umfassenden Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auszulösen. Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, sind die Regeln des Insolvenzrechts vorrangig. Das StaRuG ist damit ein Frühinterventionsinstrument und kein Ersatz für eine Insolvenzabwicklung.
Zusammenspiel mit außergerichtlichen Sanierungen
Viele Restrukturierungen beginnen rein vertraglich. Das StaRuG ergänzt diese Praxis: Wo Einstimmigkeit scheitert oder Vollstreckungsdruck droht, bietet der Restrukturierungsplan mit Mehrheitsbindung und Stabilisierungsanordnungen einen rechtlich gesicherten Rahmen.
Internationale Bezüge
Das StaRuG steht im Kontext eines europaweit vorgesehenen präventiven Restrukturierungsrahmens. In grenzüberschreitenden Fällen sind Zuständigkeit, anwendbares Recht und Anerkennung der Wirkungen zu prüfen. Die internationale Durchsetzbarkeit kann von der Einbindung ausländischer Gläubiger, der Veröffentlichung und den jeweiligen Kollisionsnormen abhängen.
Typische Anwendungsfelder und Auswirkungen
Finanzielle Restrukturierung
Besonders verbreitet ist die Anpassung von Finanzverbindlichkeiten, Laufzeiten, Zinsstrukturen und Sicherheiten. Auch Lieferantenforderungen und Anleihebedingungen können – je nach Ausgestaltung – planmäßig erfasst werden, soweit sie betroffen und sachgerecht gruppiert sind.
Gesellschafterbeteiligung und Kapitalmaßnahmen
Der Plan kann in die Rechte von Anteilsinhabern eingreifen, etwa durch Kapitalmaßnahmen oder Verwässerungen, wenn dies zur nachhaltigen Stabilisierung erforderlich ist und Minderheitenschutz beachtet wird. Damit lässt sich der finanzielle Ausgleich zwischen Gläubigern und Eigentümern rechtlich geordnet herstellen.
Rechtsfolgen der Planbestätigung
Mit der gerichtlichen Bestätigung wirkt der Plan für und gegen alle Planbetroffenen der jeweiligen Gruppen. Rechtsbehelfe sind nur in engen Grenzen vorgesehen. Die planmäßigen Gestaltungen ersetzen die bisherige Rechtslage; Zuwiderhandlungen können nicht mehr mit Erfolg auf frühere Rechte gestützt werden.
Risiken, Grenzen und Folgen des Scheiterns
Der Erfolg hängt von realistischen Bewertungsannahmen, tragfähigen Geschäftsmodellen und der Akzeptanz der Beteiligten ab. Grenzen ergeben sich aus Minderheitenschutz, Verhältnismäßigkeit und ausgesparten Rechtsbereichen. Scheitert die Restrukturierung oder verschärft sich die Lage, können insolvenzrechtliche Pflichten und Verfahren einschlägig werden. Zudem kann ein nicht bestätigter Plan das Verhältnis zu Gläubigern belasten, wenn Verhandlungen und Informationen bereits weit fortgeschritten waren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist das StaRuG und welches Ziel verfolgt es?
Das StaRuG ist ein gesetzlicher Rahmen zur frühzeitigen Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen außerhalb der Insolvenz. Es ermöglicht einen verbindlichen Restrukturierungsplan, der mit gerichtlicher Unterstützung Mehrheiten bindet, um tragfähige Strukturen zu schaffen und Krisen vorzubeugen.
Wer kann das StaRuG nutzen?
Adressaten sind Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Krise befinden, ohne bereits einen Insolvenzgrund verwirklicht zu haben. Maßgeblich ist die absehbare Gefährdung der Zahlungsfähigkeit bei grundsätzlich fortführungsfähigem Geschäftsmodell.
Welche Forderungen und Rechte können einbezogen werden?
Einbezogen werden können vertragliche und finanzielle Ansprüche sowie Sicherheiten, soweit sie sachgerecht gruppiert und für die Sanierung relevant sind. Ausgenommen sind insbesondere Arbeitsverhältnisse und deren wesentliche Inhalte; bestimmte öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen besonderen Regeln.
Können Arbeitsverhältnisse und Löhne vom Plan erfasst werden?
Arbeitsverhältnisse sind vom planmäßigen Eingriff ausgenommen. Damit bleiben arbeitsrechtliche Kernbereiche, einschließlich wesentlicher Arbeitsbedingungen, außerhalb der unmittelbaren Gestaltungsmacht des Restrukturierungsplans.
Wie kommt ein Restrukturierungsplan zustande und wann wird er verbindlich?
Der Plan wird den betroffenen Gruppen vorgelegt und gruppenweise mit qualifizierten Mehrheiten angenommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine ablehnende Gruppe durch gerichtliche Bestätigung ersetzt werden. Mit der Bestätigung wird der Plan für alle Planbetroffenen verbindlich.
Welche Rolle spielt das Gericht?
Das Gericht unterstützt und überwacht das Verfahren, ordnet auf Antrag Stabilisierungsmaßnahmen an, prüft Gruppenbildung und Informationsinhalt, bestätigt den Plan und wahrt Minderheitenschutz. Es ersetzt kein Insolvenzverfahren, sondern flankiert die präventive Restrukturierung.
Wie öffentlich ist ein StaRuG-Verfahren?
Das Verfahren kann im Grundsatz vertraulich geführt werden. Veröffentlichungen erfolgen nur, wenn dies rechtlich vorgesehen ist oder für die Wirkung gegenüber Dritten erforderlich wird, etwa bei bestimmten Stabilisierungsanordnungen.
Was passiert, wenn die Restrukturierung scheitert?
Kommt keine Planannahme oder Bestätigung zustande oder verschlechtert sich die Lage, können insolvenzrechtliche Verfahren relevant werden. Bereits im StaRuG angestoßene Gestaltungen entfalten dann keine planersetzende Wirkung mehr.