Begriff und Definition: Stalking
Der Begriff Stalking bezeichnet das beharrliche und wiederholte Verfolgen, Belästigen oder Bedrohen einer Person, wodurch deren Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird. Häufig äußert sich Stalking durch unerwünschte Kontaktaufnahmen, Nachstellungen, Überwachung, Bedrohungen sowie das Auftauchen am Arbeits- oder Wohnort des Opfer. Stalking umfasst dabei nicht nur physische Nachstellungen, sondern auch elektronische Belästigungen, insbesondere über digitale Kommunikationsmittel wie E-Mail, Messenger-Dienste oder soziale Netzwerke.
Im rechtlichen Kontext versteht man unter Stalking vor allem strafbare Handlungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf Privatsphäre und unter Umständen weitere Schutzgüter verletzen.
Historische Entwicklung und gesellschaftlicher Hintergrund
Stalking als gesellschaftliches und strafrechtliches Phänomen erlangte verstärkt seit den 1990er Jahren internationale Beachtung. Ursprünglich stammt das Wort aus dem Englischen („to stalk“: anschleichen, anpirschen) und wurde zunächst hauptsächlich im Zusammenhang mit Belästigungen prominenter Persönlichkeiten verwendet. Mit der Zunahme von Stalking-Fällen in der Gesamtbevölkerung entstand gesellschaftlicher und rechtspolitischer Handlungsbedarf, der zu verschiedenen gesetzlichen Regelungen führte.
Strafrechtliche Regelung von Stalking in Deutschland
Einführung des § 238 StGB
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2007 mit § 238 Strafgesetzbuch (StGB) – Nachstellung einen eigenen Straftatbestand geschaffen, um den besonderen Gefährdungen durch Stalking gezielt zu begegnen. Die Vorschrift wurde im Jahr 2017 nochmals reformiert, um den Opferschutz zu stärken und die Strafbarkeitsschwelle abzusenken.
Tatbestand des § 238 StGB
Objektive Tatbestandsmerkmale
§ 238 StGB stellt das beharrliche Nachstellen unter Strafe, wenn dadurch die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt wird. Nach dem Gesetz können mehrere Handlungen als Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) gewertet werden. Darunter fallen insbesondere:
das wiederholte Aufsuchen der räumlichen Nähe der betroffenen Person,
die Versuche der Kontaktaufnahme unter Einsatz von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Kommunikationsmitteln,
das Bestellen von Waren oder Dienstleistungen mit dem Namen der betroffenen Person,
das Veranlassen von Dritten, Kontakt zum Opfer aufzunehmen,
die Missbrauch von personenbezogenen Daten zur Initiierung verschiedener Handlungen zu Lasten des Opfers.
Subjektives Tatbestandsmerkmal
Erforderlich ist Vorsatz hinsichtlich der jeweiligen Tatbestandsmerkmale sowie das Bewusstsein der möglichen schweren Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers.
Schwere Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
Eine Tatfallvariante setzt voraus, dass das Opfer durch die Nachstellung in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt ist. Dies ist anzunehmen, wenn das Opfer z.B. aus Angst den Wohnort oder Arbeitsplatz wechseln muss oder sein alltägliches Leben grundlegend umstellt.
Strafrahmen und Qualifikationstatbestände
Der Grundtatbestand des § 238 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei Gefahr des Todes oder bei nachhaltiger psychischer Beeinträchtigung, kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren betragen (§ 238 Abs. 2 StGB). Wird durch die Handlung der Tod des Opfers verursacht, liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Versuch und tätige Reue
Der Versuch der Nachstellung ist bereits strafbar (§ 238 Abs. 4 StGB). In minder schweren Fällen kann das Gericht nach § 238 Abs. 5 StGB von einer Strafe absehen, insbesondere wenn der Täter freiwillig und ernsthaft bemüht ist, einen durch die Tat eingetretenen Schaden wieder gutzumachen.
Zivilrechtlicher Schutz gegen Stalking
Neben strafrechtlichen Maßnahmen stehen den Betroffenen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schutzansprüche zur Verfügung.
Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
Das Gewaltschutzgesetz bietet Opfern von Stalking weitreichende Schutzmöglichkeiten. Nach § 1 GewSchG kann das Gericht auf Antrag unter anderem anordnen, dass der Täter es zu unterlassen hat:
die Wohnung der betroffenen Person zu betreten,
sich im näheren Umfeld der Wohnung oder des Arbeitsplatzes aufzuhalten,
Kontakt aufzunehmen (jedweder Art).
Wer einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung zuwiderhandelt, macht sich gemäß § 4 GewSchG strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).
Unterlassungsanspruch und Schadensersatz
Stalking-Opfer können zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung aus §§ 1004, 823 BGB geltend machen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Polizeiliche Maßnahmen und Opferschutz
Polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen, wie Gefährderansprachen, Platzverweise oder die Anordnung von Kontaktverboten, können bereits vor Abschluss eines Strafverfahrens ergriffen werden, sofern eine Gefahr im Verzug besteht.
Betroffenen stehen außerdem Opferhilfeeinrichtungen und psychosoziale Beratungsstellen zur Verfügung, die Begleitung und Unterstützung anbieten. Opfer von Stalking haben zudem die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe (z.B. einstweilige Verfügung) zu beantragen und Informationsrechte im Ermittlungsverfahren wahrzunehmen.
Stalking im internationalen Recht
Stalking ist nicht nur Gegenstand nationaler Gesetzgebung, sondern wurde auch in internationalen Dokumenten als Problem erkannt. Beispielhaft kann die Istanbul-Konvention des Europarates (Art. 34) genannt werden, die ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, Nachstellung und Belästigung adäquat zu bekämpfen und wirksame Opferschutzmaßnahmen zu schaffen.
Viele Staaten haben spezifische Anti-Stalking-Gesetze erlassen oder bestehende Strafrechtsnormen umgestaltet, um auf das Phänomen zu reagieren.
Cyberstalking und digitale Nachstellung
Mit der zunehmenden Digitalisierung nehmen Formen des sogenannten Cyberstalking zu. Unter Cyberstalking versteht man die gezielte und fortgesetzte Belästigung oder Bedrohung mithilfe digitaler Kommunikationsmittel. Auch das gezielte Veröffentlichen privater Daten (Doxing), Identitätsdiebstahl sowie digitale Überwachung zählen hierzu. Die Strafbarkeit richtet sich in diesen Fällen ebenfalls nach § 238 StGB, sofern die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Ergänzend können weitere Normen, etwa § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen), Anwendung finden.
Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen und Rechtsgütern
Stalking überschneidet sich mit anderen Tatbeständen wie Bedrohung (§ 241 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB) oder Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Die Anwendung des § 238 StGB kommt vor allem in Betracht, wenn die Nachstellungen über einen längeren Zeitraum in beharrlicher Weise erfolgen und eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung bewirkt wird.
Maßnahmen zur Prävention und Hinweise für Betroffene
Für Betroffene von Stalking ist es wesentlich, alle Kontaktaufnahmen und Vorfälle umfassend zu dokumentieren, sich frühzeitig Hilfe zu suchen und Anzeigen zu erstatten. Auch technische Schutzvorkehrungen, wie das Sperren von Rufnummern und sozialen Medien, tragen zur Prävention bei. Für die gerichtliche Durchsetzung von Schutzanordnungen ist eine umfassende Beweissicherung von entscheidender Bedeutung.
Literatur und weiterführende Rechtsgrundlagen
Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere § 238 Nachstellung
Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Istanbul-Konvention des Europarates (2011)
* BKA: Polizeiliche Kriminalstatistik – Stalking
Diese umfassende Darstellung des Begriffs Stalking liefert einen detaillierten Überblick über dessen rechtliche Einordnung, die relevanten straf- und zivilrechtlichen Regelungen sowie Schutzmöglichkeiten für Betroffene. Sie berücksichtigt aktuelle gesetzliche Entwicklungen und gibt praxisbezogene Hinweise zum Schutz vor Nachstellungen.
Häufig gestellte Fragen
Ab wann gilt Stalking als Straftat im rechtlichen Sinne?
Stalking, rechtlich als „Nachstellung“ bezeichnet, ist in Deutschland gemäß § 238 Strafgesetzbuch (StGB) unter bestimmten Voraussetzungen strafbar. Strafrechtlich relevant ist Stalking dann, wenn eine Person in einer Weise beharrlich verfolgt oder belästigt wird, die dazu geeignet ist, das Leben, die Lebensgestaltung oder die Sicherheit der betroffenen Person schwerwiegend zu beeinträchtigen. Hierzu zählen insbesondere wiederholtes Nachstellen – etwa durch ständiges Auflauern, Überwachen, unerwünschtes Anrufen, Bedrängen über soziale Medien oder durch das Versenden von Nachrichten. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Handlungen geeignet sind, beim Opfer eine gravierende Veränderung der Lebensführung herbeizuführen, beispielsweise durch Umzug, Wechsel der Arbeitsstelle, Veränderung der täglichen Routinen oder auch durch psychische Belastungen, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit darstellen. Für eine Strafbarkeit ist in der Regel kein ausdrückliches Einverständnis des Opfers erforderlich; vielmehr genügt es, wenn sich die Taten objektiv als schwerwiegende Beeinträchtigungen darstellen. Eine Anzeige durch das Opfer ist nicht zwingend für die Strafverfolgung nötig, kann jedoch die Ermittlungen erleichtern und beschleunigen.
Wie kann eine betroffene Person gegen Stalking vorgehen?
Betroffene von Stalking haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich zu schützen. Zum einen können sie Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Dies setzt ein formelles Ermittlungsverfahren in Gang, in dessen Verlauf die Beweismittel gesichert und der mutmaßliche Täter vernommen wird. Zum anderen besteht die Möglichkeit, zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz in Anspruch zu nehmen. Hierbei kann beim zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Erlass einer Schutzanordnung gestellt werden. Das Gericht kann dem Stalker untersagen, Kontakt zum Opfer aufzunehmen, dessen Wohnung oder Arbeitsplatz aufzusuchen sowie bestimmte Kommunikationswege zu nutzen. Bei Verstoß gegen diese Auflagen drohen Zwangsgelder oder Ordnungshaft. Zusätzlich können Betroffene prüfen, inwiefern technische Schutzmaßnahmen oder der Kontakt zu spezialisierten Beratungsstellen unterstützend wirken. Eine anwaltliche Beratung ist in Fällen von Stalking oft ratsam, um die adäquaten rechtlichen Schritte optimal auszuschöpfen.
Welche Strafen drohen bei nachgewiesenem Stalking?
Stalking nach § 238 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, etwa wenn das Opfer durch die Nachstellungen in Lebensgefahr gerät oder die Täterin/der Täter eine Waffe einsetzt, kann die Strafe auf bis zu fünf Jahre erhöht werden. Wiederholt begangenes Stalking oder das Stalking einer schutzbedürftigen Person (z.B. Kind, Schwangere) werden ebenso als erschwerende Umstände gewertet. Bereits ein Versuch ist strafbar. Die strafrechtlichen Konsequenzen richten sich immer am konkreten Einzelfall aus und berücksichtigen die Intensität, Dauer und die Folgen der Taten für das Opfer. Zusätzlich können Führungsaufsichten und Kontakt- oder Näherungsverbote als Nebenstrafen verhängt werden.
Welche Beweismittel sind in Stalking-Verfahren relevant?
In Stalking-Verfahren sind sämtliche Nachweise relevant, die ein systematisches, wiederholtes und beharrliches Vorgehen des Beschuldigten gegenüber dem Opfer dokumentieren. Dazu zählen beispielsweise gesicherte Nachrichten (E-Mails, SMS, Messengerdienste), Protokolle über Telefonanrufe, Zeugenberichte, Überwachungsaufnahmen, Fotos, Tagebuchaufzeichnungen des Opfers zu Vorfällen, sowie der Nachweis von GPS-Tracking oder anderen Überwachungsmethoden. Wichtig ist vor allem die lückenlose Dokumentation der Vorfälle, um das Ausmaß sowie die Auswirkungen auf das tägliche Leben des Opfers darlegen zu können. Polizei und Gerichte werten diese Beweise im Ermittlungsverfahren und im Prozess aus, deshalb empfiehlt es sich für Betroffene, frühzeitig mit der Sammlung der Beweise zu beginnen.
Gibt es eine Verjährungsfrist für Stalking-Delikte?
Ja, die strafrechtliche Verfolgung von Stalking-Delikten unterliegt einer Verjährungsfrist. Für Nachstellung gemäß § 238 StGB gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der letzten Tat. Das bedeutet, dass der Täter für seine Taten grundsätzlich nur innerhalb dieses Zeitraums strafrechtlich belangt werden kann. Allerdings beginnt die Verjährung bei fortgesetzten Handlungen erst mit deren Beendigung zu laufen. Wird das Stalking also über einen längeren Zeitraum hinweg begangen, ist die strafrechtliche Ahndung auch noch fünf Jahre nach dem letzten nachweisbaren Stalking-Vorfall möglich. In Fällen mit erschwerenden Umständen (z. B. schwere Gesundheitsschäden oder Lebensgefahr für das Opfer) kann die Verjährungsfrist verlängert werden.
Ist eine Anzeige wegen Stalking auch ohne konkrete Beweise möglich?
Eine Strafanzeige wegen Stalking kann auch dann erstattet werden, wenn aktuell noch keine handfesten Beweise vorliegen. Die Anzeige setzt ein Ermittlungsverfahren in Gang, in dessen Verlauf Beweise gesammelt werden können. Allerdings sind stichhaltige Beweise für eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung und für gerichtliche Maßnahmen besonders wichtig. Die Ermittlungsbehörden sind verpflichtet, auch bei Anfangsverdacht tätig zu werden und entsprechende Nachforschungen anzustellen. Dennoch erhöht eine möglichst genaue Dokumentation der Vorfälle und möglichst viele konkrete Beweismittel die Erfolgsaussichten deutlich und können die Bearbeitung beschleunigen. Opfer sollten deshalb parallel zur Anzeige vorsorglich alle verfügbaren Nachweise sichern.
Welche Rolle spielt das subjektive Empfinden des Opfers im rechtlichen Kontext?
Im rechtlichen Kontext ist nicht allein das subjektive Empfinden des Opfers maßgeblich, sondern die objektive Geeignetheit der Taten, das Opfer in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Zwar werden psychische Belastungen und die individuelle Wahrnehmung des Betroffenen im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren berücksichtigt, rechtlich entscheidend ist aber, ob ein „verständiges Durchschnittsopfer“ in der Situation ebenso reagieren und sich in seiner Freiheit oder Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt fühlen würde. Die Gerichte beurteilen die gesamte Sachlage daher sowohl unter subjektiven als auch objektiven Gesichtspunkten, um Missbrauch auszuschließen und tatsächliche Gefährdungslagen zu erkennen.