Legal Lexikon

Stadt


Begriff und Rechtsstellung der Stadt

Definition der Stadt im rechtlichen Kontext

Der Begriff „Stadt“ bezeichnet im rechtlichen Sinne eine kommunale Gebietskörperschaft mit besonderem historischen, politischen oder verwaltungsrechtlichen Status. Die Stadt ist eine besondere Ausprägung der Gemeinde und unterscheidet sich durch eigene gesetzliche Bestimmungen von anderen Gemeindetypen. Ihre Rechte und Pflichten resultieren aus dem jeweiligen Landesrecht, da die Regelung der Kommunalstrukturen in der Bundesrepublik Deutschland in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt.

Historische Entwicklung des Stadtbegriffs

Historisch entwickelte sich der Stadtbegriff aus der mittelalterlichen Stadtgründung mit besonderen Privilegien, wie Marktrecht, Befestigungsrecht und eigener Gerichtsbarkeit. Bis heute wirkt das Stadtrecht – meist in Form eines verliehenen Stadtrechts oder durch Rechtsnachfolge – auf die organisatorische sowie rechtliche Ausgestaltung von Städten ein. Das Stadtrecht von damals bildet die Grundlage für den heutigen kommunalen Autonomiestatus.

Rechtsgrundlagen und gesetzliche Regelungen

Städte im Landesrecht

Die gesetzliche Verankerung der Stadt findet sich primär in den Kommunalverfassungen der Bundesländer, wie etwa in der Gemeindeordnung (GO) oder Kommunalverfassungsgesetzen. Hier wird definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde den Titel „Stadt“ führen darf. Die Anforderungen variieren zwischen den Ländern, beinhalten jedoch meist eine bestimmte Einwohnerzahl, eine zentrale Versorgungsfunktion und ein besonderes infrastrukturelles Angebot.

Verleihung und Aberkennung des Stadtrechts

Die Stadtrechtsverleihung erfolgt durch Rechtsakt der jeweils zuständigen Landesbehörde. Voraussetzung ist in der Regel eine schriftliche Antragstellung durch die Gemeinde, Nachweis der gesetzlichen Kriterien sowie die Anhörung relevanter Stellen (wie Nachbargemeinden). Das Stadtrecht kann in Ausnahmefällen auch wieder entzogen werden, etwa bei gravierenden Verwaltungsänderungen oder Gebietsreformen.

Stadtrecht und Selbstverwaltung

Das Recht der Stadt zur Selbstverwaltung ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und wird durch die Gemeindeordnungen konkretisiert. Als Gebietskörperschaft ist die Stadt eine juristische Person des öffentlichen Rechts und verfügt über Organ- und Finanzhoheit, Personalhoheit, Satzungshoheit sowie die Befugnis zur eigenständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten.

Innere Organisation und Organe der Stadt

Verfassungsorgane der Stadt

Städte besitzen typischerweise zwei zentrale Organe: das kommunale Vertretungsorgan (meist Stadtrat, Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung genannt) und das Verwaltungsorgan (Bürgermeister oder Oberbürgermeister). Die genauen Bezeichnungen und Befugnisse sind im Landesrecht geregelt.

Stadtrat und Stadtverordnetenversammlung

Das Stadtratsorgan ist das entscheidende Gremium für grundlegende Angelegenheiten der Stadt, wie zum Beispiel Haushalt, Erlass von Satzungen, lokale Infrastrukturplanungen und Überwachung der Verwaltungstätigkeit.

Bürgermeister/Oberbürgermeister

Der Bürgermeister ist in der Regel der gesetzliche Vertreter der Stadt nach außen und führt die laufenden Geschäfte. In kreisfreien Großstädten kann ein Oberbürgermeister gewählt werden. Die Amtszeit, Wahlmodalitäten und Aufgabenverteilung variieren zwischen den Bundesländern und teilweise innerhalb einzelner Städte erheblich.

Weitere besondere Organe

Manche Städte verfügen zusätzlich über besondere Ausschüsse, Bezirksvertretungen oder Beiräte, sofern dies im Kommunalverfassungsrecht vorgesehen ist. Dies dient der Mitwirkung bei speziellen Sachfragen oder der Vertretung von Teilgebieten der Stadt.

Rechte und Pflichten der Stadt

Öffentliche Aufgaben und Pflichten

Städte nehmen als Teil der kommunalen Selbstverwaltung eine Vielzahl öffentlicher Aufgaben wahr, darunter die Daseinsvorsorge (z.B. Wasser-, Energieversorgung), Bauleitplanung, Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Schulträgerschaft sowie die Förderung des Gemeinwohls. Gesetzliche Verpflichtungen ergeben sich vor allem aus bundes- und landesrechtlichen Normen.

Satzungshoheit und sonstige Befugnisse

Im Rahmen der Satzungshoheit kann die Stadt öffentlich-rechtliche Satzungen erlassen, z.B. zu Bauplanung, Zweckentfremdung, Gebührenordnungen oder Regelungen des Gemeindelebens. Diese Befugnis ist Ausdruck der grundgesetzlich verankerten Selbstverwaltung.

Finanzielle Ausstattung und Haushaltsrecht

Städte verfügen über das Recht zur eigenen Haushaltsführung und -planung. Die Finanzierungsgrundlagen beruhen auf kommunalen Steuereinnahmen, Zuweisungen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Mitteln. Das Haushaltsrecht ist im jeweiligen Landesrecht geregelt und unterliegt einer kommunalen Finanzaufsicht, um die ordnungsgemäße Mittelverwendung sicherzustellen.

Besondere Rechtsstellungen und städtische Sonderformen

Stadtstaaten

In Deutschland gibt es drei Stadtstaaten: Berlin, Hamburg und Bremen. Diese besitzen sowohl den Status einer Gemeinde als auch eines Landes und genießen daher Sonderrechte im föderalen System.

Kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte

Kreisfreie Städte nehmen neben den Aufgaben als Gemeinde auch die Aufgaben des Landkreises wahr. Kreisangehörige Städte agieren als Kommunen innerhalb eines Landkreises und sind damit Teil der dortigen Gebietskörperschaft.

Besonderheiten: Große Kreisstadt, Stadtrechte in Europa und weltweit

In einigen Bundesländern gibt es die Sonderform der „Großen Kreisstadt“, die mit erweiterten Verwaltungsaufgaben betraut ist. International unterscheiden sich die Regelungen zur Stadt gravierend; nicht jedes Land verleiht einen besonderen Rechtsstatus oder verbindet damit spezifische Selbstverwaltungsrechte.

Städte und ihre Rechtsbeziehungen

Städte im Verhältnis zu anderen Gebietskörperschaften

Die rechtlichen Beziehungen zu anderen Gebietskörperschaften, wie Landkreisen und Gemeinden, unterliegen regelmäßig den Regelungen des Kommunalverfassungsrechts sowie weiteren speziellen Vorschriften, etwa beim Zweckverband oder in der Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen.

Städtische Unternehmen und Beteiligungen

Städte sind befugt, eigene Unternehmen (z.B. Stadtwerke) zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus dem Kommunalrecht, Wettbewerbs-, Vergabe- und Haushaltsrecht.

Streitigkeiten und Rechtsschutz

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Rechtliche Streitigkeiten, die sich aus der städtischen Verwaltungstätigkeit ergeben, wie Satzungsstreitigkeiten, baurechtliche Auseinandersetzungen oder Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte, unterliegen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Kommunalaufsicht

Die Kommunalaufsichtsbehörden der Länder üben Rechts- und Fachaufsicht über die Städte aus. Sie sollen die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, kommunalen Haushaltsvorgaben und die ordnungsgemäße Ausübung der Selbstverwaltung sicherstellen.

Literaturhinweise und weiterführende Normen

  • Gemeindeordnung bzw. Kommunalverfassungsgesetze der Bundesländer
  • Grundgesetz (Art. 28 Abs. 2 GG)
  • Städtegesetzgebung und Stadtrechtsverleihung
  • Fachliteratur zur Kommunalverfassung und Stadtentwicklung

Zusammenfassung:
Der Begriff Stadt ist im deutschen Recht umfassend geregelt und steht für eine besondere kommunale Rechtsform mit weitreichenden Kompetenzen und Pflichten. Die konkrete Ausgestaltung, die innere Organisation, die Selbstverwaltungsrechte sowie die städtischen Sonderformen werden auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts bestimmt. Die Stadt als Gebietskörperschaft nimmt zentrale Aufgaben im föderalen System wahr und dient als wesentlicher Träger der lokalen Selbstverwaltung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen bestehen für die Verleihung des Stadtrechts an eine Gemeinde?

Die Verleihung des Stadtrechts an eine Gemeinde erfolgt nach den jeweiligen Vorschriften der Landesverfassungen und Gemeindeordnungen der Bundesländer in Deutschland. Eine Gemeinde kann Stadt werden, wenn sie bestimmte strukturelle Voraussetzungen erfüllt, wozu regelmäßig eine bestimmte Einwohnerzahl, eine leistungsfähige Verwaltungsstruktur sowie eine zentrale Versorgungsfunktion für das Umland zählt. Der Antrag auf Verleihung des Stadtrechts ist an die zuständige Landesbehörde – meist das Innenministerium – zu richten. Das Verfahren umfasst die Prüfung, ob die Gemeinde die gesetzlichen Kriterien, beispielsweise aus §§ 11-13 der jeweiligen Gemeindeordnung (z.B. GemO BW), erfüllt. Nach positiver Prüfung wird das Stadtrecht durch eine Rechtsverordnung oder durch eine förmliche Urkunde verliehen, die oftmals den Namen, die Rechte und Pflichten sowie das Datum der Stadtwerdung regelt. Der Vorgang ist verwaltungsrechtlicher Natur und kann bei Ablehnung im Wege des Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahrens überprüft werden.

Welche Aufgaben und Pflichten obliegen einer Stadt nach deutschem Recht?

Städte haben nach deutschem Recht, geregelt insbesondere in den Gemeindeordnungen der Länder, die Aufgabe, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbständig zu regeln (Artikel 28 Absatz 2 GG, Selbstverwaltungsrecht). Dies schließt Pflichtaufgaben wie die Ausweisung von Baugebieten, die Herstellung und Unterhaltung lokaler Infrastruktur (Straßen, Schulen, Feuerwehren), die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. Erlass von Satzungen und Polizeiverordnungen), die Daseinsvorsorge (Wasserversorgung, Abfallentsorgung), sowie freiwillige Aufgaben wie die Förderung von Kultur und Sport ein. Zudem unterliegen Städte speziellen Pflichten bezüglich der Haushaltsführung (Haushaltsrecht), der Erhebung örtlicher Steuern und Abgaben (z.B. Grundsteuer, Gewerbesteuer), sowie der ordnungsgemäßen Durchführung von Gemeindewahlen. Insbesondere bei Großstädten kommen erweiterte Aufgaben als sogenannte kreisfreie Städte hinzu, wie etwa Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden (z.B. Führerschein- und Zulassungsstellen).

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für Bürgerbeteiligung in Angelegenheiten einer Stadt?

Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung sehen die Gemeindeordnungen der Bundesländer umfangreiche rechtliche Beteiligungsrechte für Bürger vor. Hierzu zählt insbesondere das Recht auf Einwohnerantrag (§ 23 GemO NRW), Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (§§ 26, 27 GemO BW) sowie das Anhörungsrecht bei bestimmten Vorhaben wie etwa der Bauleitplanung (§ 3 BauGB). Die Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens regelt das einschlägige Landesrecht; dies betrifft Schwellenwerte für notwendige Unterschriften, Fristen, Inhalte und Ablauf der Beteiligung. Zudem verpflichten viele Länder die Stadt, eine Informationsfreiheitssatzung zu erlassen, welche das Akteneinsichtsrecht der Einwohner konkretisiert. In Angelegenheiten mit wesentlichen Auswirkungen, wie etwa Haushaltssatzungen oder Flächennutzungsplänen, bestehen regelmäßig Veröffentlichungspflichten einschließlich öffentlicher Auslegung und Einwendungsrechten der Bürger.

Wie erfolgt die Überwachung und Rechtmäßigkeitskontrolle des städtischen Verwaltungshandelns?

Die rechtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns einer Stadt gliedert sich in mehrere Ebenen: Zunächst besteht die kommunalaufsichtliche Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde (meist Landratsamt oder Regierungspräsidium), die auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie aufsichtsrechtlicher Anordnungen achtet (§§ 117 ff. GemO BW). Darüber hinaus können Einzelakte der Verwaltung (z.B. Bescheide, Satzungen) von betroffenen Personen mit Rechtsbehelfen wie Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Städte sind verpflichtet, nur innerhalb ihres gesetzlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsrahmens, unter Beachtung allgemeiner Verwaltungsvorschriften, zu handeln. Zudem ist die Stadtratssitzung grundsätzlich öffentlich, wodurch eine gesellschaftliche Kontrolle erfolgt. Die Oberbürgermeister oder Bürgermeister sind als Hauptverwaltungsbeamte für die Rechtmäßigkeit der Verwaltung verantwortlich und können ebenfalls adressiert werden.

In welchem rechtlichen Rahmen dürfen Städte Satzungen und Verordnungen erlassen?

Städte besitzen die sogenannte Satzungsautonomie, die ihnen nach Artikel 28 Absatz 2 GG sowie genauer in den Gemeindeordnungen der Länder zugewiesen ist. Innerhalb der Rahmengesetzgebung können sie durch Satzungen (z.B. Gebührensatzungen, Straßenreinigungssatzungen) und Polizeiverordnungen (zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) ortsrechtlich verbindliche Regelungen treffen. Die Satzung muss im Rahmen der Gesetze ergehen, darf keine höherrangigen Rechtsnormen verletzen (Gesetzesvorbehalt, Normenhierarchie) und ist inhaltlich, zeitlich und örtlich begrenzt. Das Satzungsverfahren ist im Landesrecht präzise geregelt: Hierzu gehören Anhörungspflichten im Stadtrat, ordnungsgemäße Beschlussfassung, Ausfertigung und öffentliche Bekanntmachung. Die Wirksamkeit sowie Anfechtbarkeit von Satzungen unterliegt der Kontrolle der Aufsichtsbehörde und der Normenkontrolle nach § 47 VwGO durch die Verwaltungsgerichte.

Welche besonderen Rechte und Pflichten haben Oberbürgermeister in deutschen Städten?

Der Oberbürgermeister oder Bürgermeister ist nach den Gemeindeordnungen und den jeweiligen Hauptsatzungen der Städte sowohl Leiter der Verwaltung als auch Repräsentant der Stadt nach außen. Rechtlich obliegt ihm die laufende Verwaltung, die Vorbereitung und Umsetzung von Stadtratsbeschlüssen sowie die rechtliche Prüfung deren Vereinbarkeit mit geltendem Recht. In größeren Städten handelt es sich um ein „hauptamtliches“ Wahlamt mit besonderer Rechtsstellung: Der Oberbürgermeister hat die Pflicht zur Neutralität, unterliegt besonderen Transparenz- und Berichtspflichten gegenüber dem Gemeinderat und der Kommunalaufsicht und hat oft das Initiativrecht für Haushaltsvorlagen. Oberbürgermeister sind oft Dienstvorgesetzte der städtischen Bediensteten, erlassen Verwaltungsakte und vertreten die Stadt in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Ihre Rechte und Pflichten regeln sich nach dem kommunalen Wahlrecht sowie den besonderen Disziplinar- und Versorgungsregelungen für Beamte auf Zeit oder auf Probe.