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Stadt

Begriff und Abgrenzung der Stadt

Der Begriff Stadt bezeichnet in Deutschland eine Gemeinde mit besonderem Status. Rechtlich ist die Stadt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Gebietsbezug. Sie hat eine dauerhafte Bevölkerung, ein abgegrenztes Territorium und eigene Organe. Der Stadtstatus wird durch das jeweilige Landesrecht verliehen und unterliegt den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung.

Stadt als Gemeinde

Städte gehören zur kommunalen Ebene. Sie sind gegenüber Staat und Land eigenständige Träger öffentlicher Aufgaben. Im Unterschied zu ländlichen Gemeinden weisen Städte regelmäßig eine höhere Bevölkerungsdichte, zentrale Funktionen (Verwaltung, Wirtschaft, Kultur) und eine umfangreichere Infrastruktur auf. Diese Merkmale können, müssen aber nicht, rechtlich normiert sein; maßgeblich ist die formelle Verleihung des Stadtstatus durch das Land.

Stadtstatus und Benennung

Die Bezeichnung als Stadt beruht auf einer staatlichen Entscheidung nach landesrechtlichen Kriterien. Kriterien sind typischerweise Einwohnerzahl, Versorgungs- und Verwaltungsfunktionen, Verkehrslage und geschichtliche Bedeutung. Die Führung der Bezeichnung Stadt ist ein öffentlich-rechtlicher Status und kein bloßer Ehrentitel.

Rechtsstellung und Selbstverwaltung

Städte besitzen das Recht auf Selbstverwaltung. Dieses umfasst die eigenverantwortliche Ordnung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Dazu zählen die Gestaltung kommunaler Einrichtungen, die Regelung des Gemeindehaushalts und die Erhebung kommunaler Abgaben im gesetzlichen Rahmen. Die Selbstverwaltung wird durch die staatliche Aufsicht kontrolliert, bleibt aber grundsätzlich eigenständig.

Demokratische Legitimation

Die Stadt wird durch gewählte Organe repräsentiert. Die kommunale Demokratie gewährleistet, dass Entscheidungen auf lokaler Ebene durch Wahlen und Beteiligungsinstrumente legitimiert sind.

Organe der Stadt und innere Verfassung

Die innere Ordnung der Stadt wird durch die Gemeindeordnung des Landes vorgegeben. Üblich sind folgende Organe:

  • Stadtrat (kommunales Vertretungsorgan)
  • Bürgermeisterin/Bürgermeister bzw. Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister (Leitung der Verwaltung, teilweise auch Vorsitz im Rat)
  • Stadtverwaltung (Fachämter und Dienststellen)
  • Rechnungsprüfungseinrichtungen und ggf. Ausschüsse

Die genaue Machtverteilung variiert je nach Landesrecht und örtlicher Hauptsatzung.

Aufgaben der Stadt

Städte erfüllen eine Vielzahl öffentlicher Aufgaben. Diese lassen sich in drei Kategorien einteilen:

Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis

Aufgaben, die die Stadt zwingend wahrnimmt, aber in eigener Verantwortung ausführt, etwa Grundschulen, Feuerwehr, Abfallentsorgung oder örtliche Infrastruktur.

Freiwillige Aufgaben

Leistungen, die die Stadt nach eigenen Prioritäten anbietet, zum Beispiel Kultur, Sport, Bibliotheken oder Wirtschaftsförderung. Umfang und Ausgestaltung hängen von Leistungsfähigkeit und örtlichen Bedürfnissen ab.

Übertragene Aufgaben (Auftragsangelegenheiten)

Staatliche Aufgaben, die die Stadt im Auftrag des Landes vollzieht, etwa Teile des Melde- und Ausweiswesens oder ordnungsbehördliche Aufgaben. Hier ist die Bindung an fachliche Weisungen stärker.

Finanzverfassung der Stadt

Die Stadt finanziert ihre Aufgaben aus einem Mix verschiedener Einnahmen und ist zur wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet.

Wesentliche Einnahmearten

  • Gemeindesteuern (insbesondere Grundsteuer, Gewerbesteuer)
  • Anteile an Gemeinschaftsteuern (z. B. Einkommensteueranteile)
  • Gebühren und Beiträge für konkrete Leistungen und Erschließungen
  • Landeszuweisungen und Fördermittel

Haushaltsgrundsätze

Der Haushalt ist öffentlich zu beraten und per Haushaltssatzung festzusetzen. Investitionen, Kreditaufnahmen und Sicherheitsleistungen unterliegen besonderen Anforderungen. Je nach Land erfolgt die Haushaltsführung kameral oder doppisch.

Satzungs- und Verordnungshoheit

Zur Ausgestaltung örtlicher Angelegenheiten kann die Stadt Satzungen erlassen. Diese regeln etwa Abgaben, Benutzungsordnungen oder städtebauliche Festsetzungen. In bestimmten Bereichen kann sie Gefahrenabwehrverordnungen erlassen. Satzungen und Verordnungen müssen im Rahmen der Gesetze bleiben, bekanntgemacht werden und einer formellen Ordnung folgen.

Planungshoheit und Bauleitplanung

Städte verfügen über Planungshoheit. Zentrale Instrumente sind der vorbereitende Flächennutzungsplan für das gesamte Stadtgebiet und verbindliche Bebauungspläne für Teilbereiche. Sie steuern die städtebauliche Entwicklung, sichern Nutzungsarten und Dichten und bilden die Grundlage für Baugenehmigungen. Weitere Planungsfelder sind Verkehr, Grünflächen, Denkmalschutz und Lärmaktionsplanung.

Stadtgebiet, Gebietsänderungen und Bezeichnungen

Das Gebiet der Stadt wird durch Gemeindegrenzen bestimmt. Änderungen erfolgen durch Landesakte, etwa Eingemeindungen, Zusammenschlüsse oder Ausgliederungen. Teilweise tragen Städte zusätzliche Bezeichnungen, z. B. Landeshauptstadt. Eine Umbenennung oder der Verlust des Stadtstatus bedarf ebenfalls landesrechtlicher Entscheidungen.

Bürgerbeteiligung und Transparenz

Neben Wahlen gibt es in vielen Ländern Instrumente direkter Mitwirkung wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. Öffentlichkeitsbeteiligung findet auch in Planverfahren statt. Informationszugangsrechte sowie Sitzungsöffentlichkeit fördern die Nachvollziehbarkeit kommunaler Entscheidungen.

Aufsicht und Kontrolle

Die Stadt unterliegt der Kommunalaufsicht des Landes. Unterschieden wird regelmäßig zwischen Rechtsaufsicht (Einhaltung der Gesetze) und Fachaufsicht (bei übertragenen Aufgaben). Interne Kontrolle erfolgt durch Rechnungsprüfung, Vergabe- und Compliance-Regeln sowie die Kontrolle durch den Rat.

Besondere Stadtformen

  • Kreisangehörige Stadt: Teil eines Landkreises, der übergeordnete Aufgaben wahrnimmt.
  • Kreisfreie Stadt: Nimmt zusätzlich Aufgaben des Kreises im eigenen Gebiet wahr.
  • Große kreisangehörige Stadt (oder vergleichbare Statusvarianten): Erweitere Zuständigkeiten ohne Kreisfreiheit.
  • Stadtstaat: Stadt, die zugleich Land ist.

Interkommunale Zusammenarbeit und Unternehmen

Städte können zur effizienteren Aufgabenerfüllung mit anderen Kommunen kooperieren, etwa über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder gemeinsame Gesellschaften. Eigene Unternehmen (Stadtwerke, Verkehrs- und Wohnungsunternehmen) sind typische Träger der Daseinsvorsorge. Trägerformen reichen von Eigenbetrieben bis zu privatrechtlichen Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung.

Daseinsvorsorge und öffentliche Einrichtungen

Zur Daseinsvorsorge zählen unter anderem Wasser, Energie, ÖPNV, Abfall, Bildung, Kultur und soziale Infrastruktur. Städte betreiben hierfür öffentliche Einrichtungen und legen deren Nutzung durch Satzungen fest. Gebühren und Entgelte orientieren sich am Kostendeckungsprinzip, soweit einschlägig.

Digitalisierung und Verwaltung

Städte entwickeln digitale Angebote wie Online-Verwaltungsdienste, Beteiligungsplattformen und offene Datenportale. Rechtsrahmen und Standards werden durch Bund und Länder vorgegeben; die Umsetzung erfolgt vor Ort. Datenschutz und Informationssicherheit sind zentrale Vorgaben.

Internationale Bezüge

Städte pflegen grenzüberschreitende Kooperationen, etwa Städtepartnerschaften. Auf europäischer Ebene profitieren sie von Förderprogrammen. Ihre Befugnisse bleiben jedoch national bestimmt; internationale Aktivitäten bewegen sich innerhalb des vorgegebenen rechtlichen Rahmens.

Haftung und Verantwortlichkeit

Für rechtswidrige Amtshandlungen oder Pflichtverletzungen kann die Stadt haften. Dies umfasst beispielsweise Schäden aus fehlerhafter Verwaltungstätigkeit oder unterlassener Verkehrssicherung an öffentlichen Einrichtungen. Die Durchsetzung von Ansprüchen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Staatshaftung und des öffentlichen Haftungsrechts.

Rechte und Pflichten im Verhältnis zur Stadt

Einwohnerinnen und Einwohner haben Mitwirkungs- und Teilhaberechte, etwa Wahlrechte auf kommunaler Ebene sowie Einsichts- und Beteiligungsmöglichkeiten. Gleichzeitig bestehen Pflichten, darunter Meldepflichten, Gebühren- und Beitragspflichten oder die Beachtung örtlicher Satzungen und ordnungsbehördlicher Regelungen.

Symbolik, Namen und Ehrungen

Städte führen Namen, Wappen und Siegel. Diese Symbole sind geschützt und dürfen nur nach den Regeln der Stadt verwendet werden. Ehrenrechte wie das Ehrenbürgerrecht werden durch Beschluss der zuständigen Organe verliehen.

Verlust oder Änderung des Stadtstatus

Der Stadtstatus kann durch landesrechtliche Maßnahmen geändert oder aufgehoben werden, etwa im Zuge von Gebietsreformen. Betroffen sind dann Name, Grenzen, Zuständigkeiten und Organe. Die Änderung folgt einem förmlichen Verfahren und wird öffentlich bekanntgemacht.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Stadt

Wann darf sich eine Gemeinde Stadt nennen?

Die Bezeichnung Stadt wird durch das zuständige Land verliehen. Maßgeblich sind landesrechtliche Kriterien wie Einwohnerzahl, zentrale Versorgungsfunktionen und Infrastruktur. Ohne formellen Akt besteht kein Stadtstatus.

Was unterscheidet eine kreisfreie Stadt von einer kreisangehörigen Stadt?

Kreisfreie Städte erfüllen neben den kommunalen Aufgaben auch die Aufgaben des Landkreises in ihrem Gebiet. Kreisangehörige Städte gehören einem Landkreis an, der überörtliche Aufgaben wahrnimmt.

Dürfen Städte eigene Gesetze erlassen?

Städte erlassen keine Gesetze, aber sie dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Satzungen und Verordnungen erlassen. Diese regeln örtliche Angelegenheiten und müssen mit höherrangigem Recht vereinbar sein.

Welche Einnahmen stehen einer Stadt typischerweise zur Verfügung?

Zu den wichtigsten Einnahmen zählen Grundsteuer, Gewerbesteuer, Anteile an Gemeinschaftsteuern, Gebühren, Beiträge sowie Zuweisungen des Landes. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach dem Landesrecht und den Haushaltsregeln.

Wie werden die Grenzen einer Stadt geändert?

Gebietsänderungen wie Eingemeindungen, Zusammenschlüsse oder Ausgliederungen erfolgen durch staatliche Akte auf Landesebene. Sie setzen ein förmliches Verfahren und die öffentliche Bekanntmachung voraus.

Wie können Einwohnerinnen und Einwohner Entscheidungen der Stadt beeinflussen?

Die Einflussnahme erfolgt vor allem durch Wahlen, Beteiligungsformate in Planverfahren und in vielen Ländern durch Instrumente wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. Die genauen Verfahren sind landesrechtlich geregelt.

Wer haftet für Schäden durch städtische Einrichtungen?

Bei Schäden durch pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen der städtischen Verwaltung kommen Ansprüche gegen die Stadt in Betracht. Die Voraussetzungen richten sich nach den allgemeinen Regeln des öffentlichen Haftungsrechts.