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Splittingtabelle


Splittingtabelle – Definition, rechtliche Grundlagen und Anwendung

Die Splittingtabelle ist ein zentraler Begriff im deutschen Einkommensteuerrecht. Sie spielt insbesondere im Kontext der Einkommensteuerveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern eine maßgebliche Rolle. Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, die Funktionsweise sowie die Anwendungsmöglichkeiten der Splittingtabelle umfassend dargestellt.


Rechtliche Grundlagen der Splittingtabelle

Ehegattensplitting nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)

Die rechtliche Basis für die Splittingtabelle findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Gemäß § 26b EStG haben zusammen veranlagte Ehegatten sowie Lebenspartner die Möglichkeit, das sogenannte Ehegattensplitting in Anspruch zu nehmen. Dabei wird das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Personen halbiert, das Einkommensteuerrecht wendet darauf den Einkommensteuertarif für Einzelpersonen an, und die auf das halbierte Einkommen berechnete Steuer verdoppelt.

Das Splittingverfahren privilegiert Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bei der Steuerbelastung gegenüber Alleinstehenden. Voraussetzung ist eine steuerliche Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG).

Historische Entwicklung

Das Splittingverfahren wurde mit dem „Ersten Steuerreformgesetz“ im Jahre 1958 eingeführt und mehrmals reformiert. Seit 2013 findet das Splittingverfahren auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06).


Aufbau und Funktionsweise der Splittingtabelle

Struktur der Splittingtabelle

Die Splittingtabelle ist ein Rechenwerkzeug, das die festgesetzte Einkommensteuer beim Splittingverfahren ausgibt. Sie listet zu unterschiedlichen zu versteuernden Einkommen die daraus resultierende Einkommensteuer auf Basis des Splittingtarifs auf. Die Tabelle beinhaltet typischerweise zwei Spalten: das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und die darauf zu entrichtende Einkommensteuer.

Anwendungsbereich und Nutzen

Die Splittingtabelle wird genutzt, um die steuerliche Belastung bei gemeinsamer Veranlagung schnell zu ermitteln. Sie erleichtert die Berechnung im Rahmen der Steuererklärung und unterstützt im Rahmen von Unterhaltsberechnungen, Zugewinnausgleich sowie bei der steuerlichen Beratung von Ehegatten und Lebenspartnern.


Berechnungsprinzip des Splittingverfahrens

Berechnungsschritte

  1. Ermittlung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens: Die Einkommen beider Ehegatten oder Lebenspartner werden addiert.
  2. Halbierung des Gesamteinkommens: Das gemeinsame Einkommen wird durch zwei geteilt.
  3. Anwendung des Grundtarifs: Auf das halbierte Einkommen wird der Grundtarif des Einkommensteuertarifs (§ 32a EStG) angewandt.
  4. Verdopplung des Steuerbetrags: Die auf das halbierte Einkommen entfallende Steuer wird verdoppelt.

Vorteile und steuerliche Wirkung

Das Splittingverfahren ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn ein deutlicher Einkommensunterschied zwischen den Partnern besteht. Durch die Halbierung fällt das zu versteuernde Einkommen jeweils niedriger aus, so dass progressionsbedingte Steuerersparnisse entstehen. Wird das Einkommen gemeinsam erzielt, ist der Vorteil hingegen gering oder gar nicht vorhanden.


Anwendungsgebiete der Splittingtabelle im Steuerrecht

Einkommensteuererklärung

Die Splittingtabelle wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern genutzt, um die voraussichtliche Steuerbelastung zu errechnen. Dies erleichtert die Wahl zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung.

Unterhaltsberechnung

Bei der Ermittlung des Unterhalts maßgeblicher Einkommen – beispielsweise im Familien- oder Scheidungsrecht – dient die Splittingtabelle als Berechnungsgrundlage, um das Nettoeinkommen nach steuerlicher Belastung präzise zu bestimmen.

Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung

Auch im Zugewinnausgleich, etwa im Fall einer Scheidung, fließt die steuerliche Belastung nach dem Splittingtarif über die Splittingtabelle als Berechnungsgrundlage ein, um Vermögenswerte realistisch nach Steuern zu bewerten.


Sonderregelungen und Ausnahmen

Zeitraumbezogene Anwendung

Das Splittingverfahren und damit auch die Splittingtabelle dürfen grundsätzlich nur dann angewendet werden, wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner während des gesamten Veranlagungszeitraums verheiratet bzw. verpartnert und nicht dauernd getrennt lebend waren (§ 26 Abs. 1 EStG).

Eine Ausnahme stellt der sogenannte „Gnadensplitting“ bei Tod eines Ehegatten im Veranlagungsjahr dar. Auch hier wird das Splittingverfahren einmalig angewendet (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).

Kein Splitting für andere Lebensgemeinschaften

Für nichteheliche Lebensgemeinschaften oder Partnerschaften ohne amtliche Eintragung besteht kein Zugang zur Splittingtabelle; für sie gilt stets der Grundtarif.


Bedeutung für die Praxis und aktuelle Entwicklungen

Die Splittingtabelle bleibt ein zentrales Element der Steuerberechnung für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. In der Fachliteratur und Rechtsprechung wird regelmäßig über Reformen des Splittingtarifs diskutiert, insbesondere hinsichtlich der Gleichstellung aller Lebensformen im Einkommensteuerrecht. Etwaige Anpassungen im Steuergesetz betreffen unmittelbar die Anwendung und Ausgestaltung der Splittingtabelle.


Siehe auch

  • [Ehegattensplitting]
  • [Einkommensteuertabelle]
  • [Grundtabelle]
  • [Zusammenveranlagung]

Literaturhinweise

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06

Hinweis

Die Splittingtabelle als Instrument der Steuerberechnung ist integraler Bestandteil des deutschen Steuerrechts. Ihre korrekte Anwendung trägt maßgeblich zur gerechten steuerlichen Belastung im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen bestimmen die Anwendung der Splittingtabelle?

Die Anwendung der Splittingtabelle ist im deutschen Einkommensteuerrecht insbesondere im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in §§ 32a Abs. 5 EStG (Einkommensteuertarif bei Ehegatten und Lebenspartnern) sowie in § 26 und § 26b EStG, die die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung bestimmen. Die Splittingtabelle legt fest, wie das gemeinsam zu versteuernde Einkommen von Ehegatten/Lebenspartnern zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer „gesplittet“ wird, indem das gemeinsame Einkommen jeweils zur Hälfte beiden Partnern zugerechnet, die Steuer für jede Hälfte ermittelt und schließlich verdoppelt wird. Die konkrete Höhe der Einkommensteuer ergibt sich nach Anwendung des Grundtarifs (wie in § 32a Abs. 1 EStG festgelegt), sodass durch das Splittingverfahren häufig ein steuerlicher Vorteil gegenüber der Einzelveranlagung entsteht, sofern ein Einkommensgefälle zwischen den Partnern besteht.

Ab wann und unter welchen Bedingungen kann die Splittingtabelle angewendet werden?

Das Recht auf Anwendung der Splittingtabelle besteht grundsätzlich nur bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Voraussetzung hierfür ist, dass während des gesamten betreffenden Veranlagungszeitraums eine gültige Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht und die Partner nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG). Ausnahmen bestehen für Fälle, in denen die Ehe im Veranlagungszeitraum geschlossen oder beendet wird – auch dann kann unter bestimmten Voraussetzungen (beispielsweise im Jahr der Eheschließung und des Todes eines Ehegatten) das sogenannte Witwensplitting oder das Gnadensplitting Anwendung finden (§ 32a Abs. 6 EStG). Eine ausschließliche Anwendung der Splittingtabelle ist zudem ausgeschlossen bei Einzelveranlagung, dauerhafter Trennung oder bei nicht inländischem Wohnsitz beider Partner.

Gilt die Splittingtabelle auch für steuerliche Zwecke bei ausländischen Ehepartnern?

Die Anwendung der Splittingtabelle ist bei Ehegatten und Lebenspartnern möglich, sofern mindestens einer der Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland ist. Nach § 1 Abs. 3 EStG und den Vorschriften zur unbeschränkten Steuerpflicht ist auch eine Zusammenveranlagung mit Anwendung der Splittingtabelle möglich, wenn beide Ehepartner im EU-/EWR-Ausland wohnen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Weitere individuelle Besonderheiten gelten bei Doppelbesteuerungsabkommen und im Kontext grenzüberschreitender Einkommen; hier kann die steuerliche Behandlung erheblich komplexer werden. Die Zusammenveranlagung für diese Konstellationen setzt zudem voraus, dass die inländischen Einkünfte mindestens zu 90% der Gesamteinkünfte betragen oder die ausländischen Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen.

Welche rechtlichen Folgen ergeben sich, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Splittingtabelle nachträglich wegfallen?

Wenn die rechtlichen Voraussetzungen (z.B. bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft, kein dauerndes Getrenntleben, Wohnsitzregelungen) im Veranlagungszeitraum wegfallen, etwa durch Scheidung, dauernde Trennung oder Tod, hat dies unmittelbare steuerliche Folgen. Die Anwendung der Splittingtabelle kann entweder für das laufende Steuerjahr insgesamt oder für einen Teilzeitraum entfallen. In bestimmten Fällen, wie beim Todesfall eines Ehegatten, schreibt das Gesetz Übergangsregelungen vor, unter der noch für das betreffende Kalenderjahr das Splittingverfahren angewendet werden kann (‚Witwensplitting‘). Bei Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gilt die Zusammenveranlagung nur bis zum Jahr der Auflösung.

Gibt es Besonderheiten beim sogenannten Gnadensplitting und Witwensplitting?

Das sogenannte Witwensplitting (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG) erlaubt über das Jahr des Todes hinaus (maximal für das darauffolgende Jahr) die Anwendung der Splittingtabelle für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, sofern dieser nicht wieder heiratet bzw. eine neue Lebenspartnerschaft eingeht. Das Gnadensplitting (§ 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG) greift bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft, sofern der Partner im betreffenden Veranlagungszeitraum verstirbt und zuvor noch ein Anspruch auf das reguläre Splitting bestand. Beide Sonderformen des Splittings sind sodann steuerlich besonders zu berücksichtigen und gehen über den regulären Anwendungsbereich hinaus, um Härtefälle abzumildern.

Wie ist die Splittingtabelle im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft anzuwenden?

Seit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ (2017) und mehreren Urteilen des Bundesverfassungsgerichts werden eingetragene Lebenspartnerschaften für steuerliche Zwecke mit Ehen gleichgestellt. Das bedeutet in der rechtlichen Praxis: Lebenspartner werden hinsichtlich der Anwendung der Splittingtabelle den Ehegatten vollständig gleichgestellt (§ 2 Abs. 8 EStG und § 32a Abs. 5 EStG). Alle Voraussetzungen, Vorteile und Übergangsregelungen gelten somit identisch für beide Lebensformen.

Kann der Antrag auf Zusammenveranlagung und damit auf Anwendung der Splittingtabelle nachträglich geändert werden?

Ein Antrag auf Zusammenveranlagung, der im Rahmen der Steuererklärung gestellt wird, ist grundsätzlich bindend für den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Laut § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG kann der Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids zurückgenommen oder geändert werden – das heißt, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Nach Eintritt der Bestandskraft ist eine Änderung auf Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung nur noch im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der AO (Abgabenordnung) möglich, etwa bei Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses oder aufgrund einer fehlerhaften Sachverhaltsbeurteilung. Die spätere Änderung kann aber steuerlich relevante Auswirkungen auf die Anwendung der Splittingtabelle entfalten.