Definition und Grundlagen des Sonderdelikts
Ein Sonderdelikt ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht, der eine Straftat beschreibt, deren Begehung bestimmte persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Stellungen des Täters voraussetzt. Sonderdelikte stehen damit im Gegensatz zu sogenannten allgemeinen Delikten, die von jedermann begangen werden können. Die Strafbarkeit bei Sonderdelikten ist regelmäßig daran gebunden, dass der Täter Träger einer besonderen persönlichen Eigenschaft ist, beispielsweise Amtsträger, Beamter oder Elternteil.
Der Begriff „Sonderdelikt“ ist gesetzlich nicht ausdrücklich definiert, jedoch in der Strafrechtswissenschaft und Rechtsprechung anerkannt und wird häufig im Rahmen der Täterschaft und Teilnahme diskutiert.
Unterscheidung nach Deliktstypen
Allgemeine Delikte
Allgemeine Delikte sind rechtlich nicht an besondere Tätervoraussetzungen gebunden. Jeder Mensch kann unabhängig von persönlichen Eigenschaften Täter eines allgemeinen Delikts sein, etwa Diebstahl (§ 242 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB).
Sonderdelikte
Sonderdelikte unterscheiden sich wesentlich durch die Normadressierung an einen bestimmten Personenkreis. Sie werden weiter unterteilt in echte und unechte Sonderdelikte:
Echte Sonderdelikte
Beim echten Sonderdelikt setzt schon der Tatbestand eine besondere Täterqualifikation voraus. Ohne die besondere Eigenschaft kann der Täter den Tatbestand nicht erfüllen. Beispiele sind:
- Beamtenbestechlichkeit (§ 331 ff. StGB): Nur ein Amtsträger kann Täter sein.
- Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB): Nur Personen, die eine Obhutspflicht über das Opfer haben, sind taugliche Täter.
Unechte Sonderdelikte
Bei unechten Sonderdelikten kann grundsätzlich jedermann die Tatbestandsmerkmale erfüllen, jedoch bewirkt eine besondere persönliche Eigenschaft des Täters eine Strafbarkeitsmodifikation (z. B. Strafschärfung oder Strafmilderung). Beispiele sind:
- Amtsträgerexzess (§ 340 StGB – Körperverletzung im Amt): Die Eigenschaft als Amtsträger bewirkt eine Qualifikation gegenüber der einfachen Körperverletzung.
Sonderdelikt im System der Täterschaft und Teilnahme
Die Konstruktion des Sonderdelikts ist vor allem im Zusammenhang mit der Teilnahme an Straftaten (Anstiftung, Beihilfe) bedeutend. Das zentrale rechtliche Problem betrifft die Frage, ob und unter welchen Umständen auch Personen, die nicht Träger der besonderen Eigenschaft sind, für ein Sonderdelikt verantwortlich gemacht werden können.
Mittelbare Täterschaft bei Sonderdelikten
Eine Person ohne sonderdeliktsrelevante Eigenschaft kann ein Sonderdelikt in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) begehen, wenn sie als „Hintermann“ den Tatmittler (mit der erforderlichen Sonderdeliktseigenschaft) steuert und das Gesamtgeschehen beherrscht. Voraussetzung ist dabei regelmäßig, dass die spezifische Tätereigenschaft ausschließlich objektives Tatbestandsmerkmal und keine persönlich strafbarkeitsbegründende Eigenschaft ist.
Teilnahme an Sonderdelikten
Die Teilnahme an Sonderdelikten ist gesetzlich in § 28 StGB geregelt. Es ist zu unterscheiden:
- § 28 Abs. 1 StGB: Fehlt dem Teilnehmer eine besondere persönliche Eigenschaft, so entfällt die Strafbarkeit aus dem Sonderdelikt.
- § 28 Abs. 2 StGB: Bei unechten Sonderdelikten wird die Strafe für einen Teilnehmer ohne besondere Eigenschaft nach den für ihn geltenden Strafandrohungen gemildert.
Somit bleibt die Teilnahme (Anstiftung/Beihilfe) an Sonderdelikten grundsätzlich möglich, die Art und Höhe der Bestrafung richtet sich jedoch nach dem Vorliegen oder Fehlen der personalen Eigenschaft.
Sonderdelikt in einzelnen Rechtsgebieten
Strafrecht
Im Strafrecht ist das Sonderdelikt für die Abgrenzung der Täter- und Teilnehmerrollen von zentraler Bedeutung. Viele Tatbestände stellen insbesondere im Bereich des Amtsdelikte oder im Familienrecht besondere Anforderungen an die Person des Täters.
Verwaltungsrecht und Nebenstrafrecht
Sonderdelikte kommen auch im Nebenstrafrecht und Verwaltungssanktionen vor, beispielsweise bei Verstößen durch Angehörige bestimmter Berufsgruppen oder Funktionsträger (z. B. Ärzte, Richter, Soldaten).
Aufbau der Prüfung eines Sonderdelikts im Strafrecht
Die Prüfung der Strafbarkeit wegen eines Sonderdelikts verlangt folgende Schritte:
- Tatbestand: Feststellung, ob der Täter die tatbestandlich geforderte persönliche Eigenschaft besitzt.
- Rechtswidrigkeit und Schuld: Prüfung, ob Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe bestehen.
- Täterschaft und Teilnahme: Einordnung, ob der Täter Haupttäter, mittelbarer Täter oder Teilnehmer ist und Berücksichtigung der speziellen Regeln der §§ 25, 26, 27, 28 StGB.
Typische Beispiele für Sonderdelikte
- Amtsträgerdelikte: Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Vorteilsannahme (§ 331 StGB)
- Unterlassene Hilfeleistung in Sonderkonstellationen: Elternpflichten (§ 225 StGB)
- Missbrauch von Berufspositionen: Untreue (§ 266 StGB) bei Treuepflichten
Bedeutung des Sonderdelikts im Strafrecht
Das Sonderdelikt hat grundsätzliche Bedeutung für die funktionelle Zuweisung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Es spiegelt den Gedanken wider, dass mit bestimmten gesellschaftlichen Rollen und Funktionen erhöhte Verantwortung und besondere Rechtsgüter verbunden sind, deren Schutz einer besonderen strafrechtlichen Normierung bedarf.
Literatur
- Wolfgang Joecks, Strafrecht AT II: Täterschaft und Teilnahme, § 26 Rn. 54 ff.
- Wolfgang Mitsch, Strafrecht Besonderer Teil, § 8 Rn. 44 ff.
- Christian Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I, §§ 13, 26
Weblinks
- Gesetzestext § 28 StGB – Besonderheiten der Beteiligung
- Gesetzestext StGB – Sonderdelikte im Strafgesetzbuch
Dieser Artikel bietet eine umfassende Darstellung des Begriffs „Sonderdelikt“ unter Hervorhebung der maßgeblichen strafrechtlichen Aspekte, Systematik und praxisrelevanten Besonderheiten.
Häufig gestellte Fragen
In welchem Verhältnis stehen Sonderdelikte zu Gemeindelikten im Strafrecht?
Sonderdelikte unterscheiden sich grundlegend von Gemeindelikten, da sie voraussetzen, dass der Täter über eine besondere persönliche Qualifikation oder Stellung verfügt, die gesetzlich ausdrücklich verlangt wird (zum Beispiel als Amtsträger, Arzt oder Ehegatte). Gemeindelikte hingegen können von jedermann begangen werden, unabhängig von spezifischen Statusmerkmalen. Im strafrechtlichen Kontext bedeutet dies, dass bei Sonderdelikten die Tatbestandsverwirklichung an diese besondere Täterstellung gebunden ist. Die dogmatische Unterscheidung ist insbesondere bei Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Beihilfe) sowie bei Irrtümern über die Täterqualität von Bedeutung: Während Gemeindelikte grundsätzlich eine universelle Deliktsfähigkeit voraussetzen, bleibt bei Sonderdelikten der Täterkreis beschränkt, was sowohl bei der Täterschaft als auch bei der mittelbaren Täterschaft zu spezifischen Zurechnungsproblemen führen kann.
Können auch Nichtberechtigte Teilnehmer (z. B. Anstifter oder Gehilfen) an einem Sonderdelikt bestraft werden?
Die Strafbarkeit von Nichtberechtigten als participants (also solche, die selbst nicht über die spezifische Täterqualität verfügen) bei Sonderdelikten richtet sich nach den Beteiligungsregeln der §§ 26, 27 StGB. Grundsätzlich erfasst die restriktive Täterqualität des Sonderdelikts nur den unmittelbaren Täter. Im Fall der Teilnahme unterscheidet das deutsche Strafrecht jedoch: Nichtberechtigte können als Anstifter oder Gehilfen bestraft werden, wenn der Haupttäter die spezifische Sonderdeliktqualität aufweist und das Delikt tatsächlich verwirklicht. Diskutiert wird dabei insbesondere, inwiefern eine actio libera in causa oder ein mittelbarer Täterschaftsfall vorliegt, bei dem der Hintermann die Tatherrschaft ausübt. Nach hM (herrschender Meinung) ist für Teilnehmer an echten Sonderdelikten eine Strafbarkeit nach allgemeinen Regeln möglich, sofern nicht gerade die Täterschaft an die Sonderstellung gebunden ist.
Welche Auswirkung hat der Verlust der besonderen Täterstellung während der Tatbegehung?
Der Verlust der erforderlichen Täterqualität während des Tathergangs ist im Einzelfall differenziert zu beurteilen. Wesentlich ist, ob der relevante Abschnitt der Tat noch unter Ausnutzung der Sonderqualität ausgeführt wurde. Wird die Tat im Zeitpunkt, als die Täterqualifikation nicht mehr bestand, fortgesetzt oder vollendet, kann dies dazu führen, dass die Tat als unvollendet einzustufen ist bzw. der Sonderdeliktscharakter entfällt. Insbesondere bei Dauerdelikten (etwa bei Untreue durch einen Amtsträger) ist entscheidend, ob die qualifizierte Stellung während des gesamten Strafbarkeitszeitraum gegeben war. Fehlt die Eigenschaft während wesentlicher Teile der Tat, liegt unter Umständen nur ein allgemeines Delikt vor – etwa eine Unterschlagung statt einer Untreue im Amt.
Wie wirken sich Irrtümer des Täters über die eigene Sonderdeliktstellung aus?
Irrtümliche Annahmen bezüglich der eigenen Täterqualität berühren die Vorsatzfrage. Nach geltender Dogmatik liegt ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) vor, wenn der Täter irrig glaubt, er verfüge über die nötige Sonderdeliktstellung und daraufhin handelt – in der Konsequenz entfällt dann der Vorsatz bezüglich des Sonderdelikts. Umgekehrt kann sich jemand, der über die qualifizierte Stellung verfügt, aber sich dieser nicht bewusst ist, nach vorherrschender Meinung trotzdem strafbar machen, sofern sämtliche objektiven Merkmale erfüllt sind und der Vorsatz auf die übrigen Tatbestandsmerkmale gerichtet ist. Damit wird der subjektive Fehler lediglich im Rahmen des Vorsatzes, nicht jedoch hinsichtlich der objektiven Zurechnung berücksichtigt.
Welche Bedeutung haben Sonderdelikte für die Versuchsstrafbarkeit?
Beim Versuch eines Sonderdelikts kommt es insbesondere darauf an, ob der Täter bereits bei Versuchsbeginn die notwendige Sonderdeliktstellung innehat. Da ein Sonderdelikt typischerweise eine besondere Täterqualität voraussetzt, kann der Versuch nur dann strafbar sein, wenn der Täter im Zeitpunkt des subjektiven Versuchsbeginns diese Stellung erfüllt. Fehlt es daran, handelt es sich um einen untauglichen Versuch, der im allgemeinen deutschen Strafrecht ebenfalls sanktionierbar sein kann (§ 23 Abs. 3 StGB). Im Gegensatz dazu kommt es bei Gemeindelikten ausschließlich auf das Handlungsstadium an, nicht auf persönliche Qualifikationen.
Gibt es (tatbestandliche) echte und unechte Sonderdelikte und wie wirken sie sich aus?
Strafrechtlich unterscheidet man zwischen echten („reinen“) Sonderdelikten, die ausschließlich von besonder qualifizierten Personen begangen werden können (zum Beispiel § 340 StGB – Körperverletzung im Amt), und unechten (oder „garantierten“) Sonderdelikten, bei denen die Sonderstellung lediglich eine Qualifikation oder Privilegierung darstellt (z. B. § 211 StGB – Mörder ist nur, wer als Täter besonders verwerfliche Merkmale erfüllt). Dogmatisch bedeutsam ist dies insbesondere in Bezug auf die Frage, wer Täter des Delikts sein kann und wie sich die besondere Qualität auf die Strafzumessung auswirkt. Bei echten Sonderdelikten ist nur der Sonderpflichtenträger tauglicher Täter; bei unechten können auch andere Deliktsteilnehmer eine modifizierte Strafbarkeit erlangen.
Welche praktischen Beispiele für Sonderdelikte gibt es und wie werden sie behandelt?
Typische Beispiele für Sonderdelikte im deutschen Recht sind Amtsdelikte wie Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Untreue von Amtsträgern (§ 266 StGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB), das eigenmächtige Entfernen von Wehrpflichtigen (§ 15 WStG) oder ärztliche Schweigepflichtverletzung (§ 203 StGB). Die Behandlung im Strafverfahren erfordert eine sorgfältige Prüfung der Täterqualität bereits im Ermittlungsverfahren, da die Strafverfolgung ins Leere gehen kann, wenn die Tatperson nicht über die erforderliche Sonderstellung verfügt. Zudem erfordern Sonderdelikte oft eine vertiefte Beweisaufnahme hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen der Stellung (etwa Ernennungsurkunde, Dienstpläne, berufsrechtliche Approbation), um den Täterkreis eindeutig einzugrenzen.