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Sicherungsverwahrung


Definition und Begriffsbestimmung der Sicherungsverwahrung

Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung im deutschen Strafrecht, die zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe gegen besonders gefährliche Straftäter angeordnet werden kann. Ziel der Sicherungsverwahrung ist es, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten eines Verurteilten zu schützen, wenn nach verbüßter Haft noch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Rechtsgrundlagen, Voraussetzungen und Durchführung der Sicherungsverwahrung sind umfassend geregelt und unterliegen sowohl nationalen als auch internationalen Vorgaben.

Rechtsgrundlagen der Sicherungsverwahrung

Normative Verankerung

Die rechtliche Grundlage der Sicherungsverwahrung findet sich im Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere in den §§ 66 bis 66c StGB. Ergänzende Vorschriften zur Unterbringung, zur Durchführung und zur Überprüfung sind im Strafvollzugsgesetz (StVollzG), in den Landesgesetzen zum Maßregelvollzug sowie in einschlägigen Verwaltungsvorschriften geregelt.

Zielsetzung der Maßregel

Im Gegensatz zur Strafvollstreckung, die auf Bestrafung und Resozialisierung des Täters abzielt, hat die Sicherungsverwahrung präventiven Charakter. Sie soll zukünftige erhebliche Straftaten verhindern, indem als gefährlich eingeschätzte Täter nach der Verbüßung ihrer eigentlichen Freiheitsstrafe weiterhin untergebracht bleiben können.

Voraussetzungen der Anordnung

Erstmalige und vorbehaltene Sicherungsverwahrung

Unterscheidung

Das Gesetz unterscheidet zwischen der sogenannten „primären“ (sofortigen) Sicherungsverwahrung sowie der „vorbehaltenen“ Sicherungsverwahrung.

Anforderungen an die Anordnung

Eine Anordnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere:

  • Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Katalogtat (bspw. Sexualdelikte, schwere Gewaltverbrechen, Raub, Erpressung)
  • Feststellung einer Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit
  • Mehrfachtäter oder besondere Schwere der Straftat
  • Negative Sozialprognose durch das Gericht (Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten)
  • Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Nachträgliche Sicherungsverwahrung

Eine Sicherungsverwahrung kann auch nachträglich angeordnet werden, wenn sich erst während der Strafhaft ergibt, dass von dem Inhaftierten weiterhin erhebliche Gefahren ausgehen (§ 66b StGB).

Dauer, Überprüfung und Ende der Sicherungsverwahrung

Dauer der Unterbringung

Die Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich zeitlich nicht befristet. Sie endet, sobald eine Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht mehr besteht. Regelmäßig erfolgt eine jährliche Überprüfung der Voraussetzungen (§ 67d Abs. 2 bis 3 StGB).

Überprüfung und gerichtliche Kontrolle

Das zuständige Gericht prüft fortlaufend, ob die weiteren Voraussetzungen für die Unterbringung noch bestehen. Eine Entlassung erfolgt stets, sobald eine laufende „Gefährlichkeitsprognose“ dies rechtfertigt. Die Kontrolle obliegt insbesondere der Strafvollstreckungskammer als Teil des Landgerichts (§ 463 StPO).

Führungsaufsicht nach Entlassung

Beim Wegfall der Voraussetzungen erfolgt die Entlassung, zumeist unter Anordnung der Führungsaufsicht, um nach der Entlassung weiterhin eine Überwachung gewährleisten zu können.

Rechtsstellung und Behandlung der Untergebrachten

Unterschiede zur Strafhaft

In der Sicherungsverwahrung gelten zahlreiche Besonderheiten gegenüber der regulären Strafhaft. Die Untergebrachten werden nicht als Strafgefangene angesehen. Ziel ist nicht (nur) die Verwahrung, sondern deren Besserung und spätere Eingliederung in die Gesellschaft. Diese Zielsetzung schlägt sich in abweichenden Haftbedingungen nieder.

Modalitäten der Unterbringung

Der Gesetzgeber gibt vor, dass Untergebrachte weitgehend von Strafgefangenen getrennt gehalten werden sollen und dass ihnen umfangreiche Therapie- und Förderangebote unterbreitet werden, um die Rückfallgefahr zu senken (§ 66c StGB).

Rechte der Untergebrachten

Untergebrachten stehen umfangreiche Rechte zu, insbesondere auf menschenwürdige Unterbringung, individuelle Betreuung, Sozialtherapie, Besuchs- und Kommunikationsmöglichkeiten sowie regelmäßige gerichtliche Überprüfung der Fortdauer der Maßnahme.

Verfassungsrechtliche und menschenrechtliche Anforderungen

Verhältnis zum Freiheitsgrundrecht

Die Sicherungsverwahrung stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) dar. Deshalb ist sie nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter parlamentarischer Kontrolle zulässig.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren grundlegenden Entscheidungen (insbesondere BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09) die Anforderungen an die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung präzisiert:

  • Deutlich unterscheidbare Bedingungen gegenüber dem Strafvollzug („Abstandsgebot“)
  • Notwendigkeit therapeutischer Angebote
  • Schutz von Bestandsrechten bei nachträglich angeordneter oder verlängerter Sicherungsverwahrung
  • Ständige gerichtliche Kontrolle
  • Verbot rückwirkender Anordnung zu Lasten des Betroffenen

Europäische Rechtsprechung

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zur Sicherungsverwahrung Anforderungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere aus Art. 5 (Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 (Rückwirkungsverbot), entwickelt.

Historische Entwicklung der Sicherungsverwahrung in Deutschland

Ursprünge

Die Sicherungsverwahrung wurde erstmals 1933 in das deutsche Strafrecht eingeführt, um auf eine wachsende Zahl an schweren Rückfalltätern zu reagieren. Nach dem Zweiten Weltkrieg blieb die Maßregel im deutschen Recht erhalten und wurde mehrfach modifiziert.

Reformen und aktuelle Entwicklung

Insbesondere nach Entscheidungen nationaler und internationaler Gerichte ist das Recht der Sicherungsverwahrung umfassend reformiert worden. Die zuletzt maßgebliche Novellierung erfolgte 2011 und betonte die präventive Natur der Sicherungsverwahrung sowie die Notwendigkeit therapeutischer und rehabilitativer Maßnahmen.

Besonderheiten und Abgrenzungen

Abgrenzung zu anderen Maßregeln

Die Sicherungsverwahrung unterscheidet sich von anderen Maßregeln der Besserung und Sicherung, etwa der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder der Entziehungsklinik (§ 64 StGB). Während bei diesen die Maßregel primär der Behandlung dient, steht bei der Sicherungsverwahrung der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund.

Verhältnis zum Strafvollzug

Die Abtrennung vom Strafvollzug ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Bedingungen in der Sicherungsverwahrung müssen sich, soweit möglich und sinnvoll, positiv von denen der regulären Haft abheben.

Internationale Perspektiven

Auch in anderen Rechtsordnungen existieren vergleichbare Institutionen zur nachgehenden Sicherung gefährlicher Straftäter, etwa in Österreich, der Schweiz oder Frankreich, jedoch unterscheidet sich der genaue Anwendungsbereich und die rechtliche Ausgestaltung zum Teil erheblich.

Literatur und weiterführende Informationen

  • Strafgesetzbuch (StGB), §§ 66-66c
  • Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09
  • Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
  • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 5, Art. 7

Zusammenfassung

Die Sicherungsverwahrung ist eine besonders einschneidende Maßregel im deutschen Recht, die unter strengen rechtlichen Voraussetzungen zum Schutz der Allgemeinheit angeordnet werden kann. Sie setzt eine konkrete Gefährlichkeitsprognose, strenge gerichtliche Kontrolle und menschenwürdige Unterbringung voraus. Verfassungs- und menschenrechtliche Vorgaben bestimmen maßgeblich sowohl die rechtliche Ausgestaltung als auch die praktische Durchführung der Sicherungsverwahrung.

Häufig gestellte Fragen

Unter welchen Voraussetzungen kann Sicherungsverwahrung angeordnet werden?

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist in den §§ 66 ff. StGB geregelt. Sie kann grundsätzlich angeordnet werden, wenn eine Person wegen einer schweren Straftat verurteilt wurde und die rechtliche Prognose ergibt, dass von ihr weiterhin erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Entscheidend ist meist, dass die jeweilige Tat im Katalog des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgeführt ist (zum Beispiel Sexualdelikte, schwere Körperverletzungs- oder Raubdelikte), der Täter bereits wegen solcher Delikte vorbestraft ist und eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Hierbei ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil ausdrücklich zu bestimmen, wobei sowohl eine erstmalige als auch eine vorbehaltene Anordnung möglich ist. Die rechtlichen Voraussetzungen wurden durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verschärft; insbesondere muss die Gefährlichkeitsprognose auf einer aktuellen und fundierten Tatsachengrundlage beruhen.

Welche Unterschiede bestehen zwischen „normaler“ Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung?

Sicherungsverwahrung unterscheidet sich grundlegend von der gewöhnlichen Freiheitsstrafe: Während die Freiheitsstrafe eine strafrechtliche Sühne- und Resozialisierungsfunktion erfüllt und zeitlich befristet ist, stellt die Sicherungsverwahrung eine Maßregel der Besserung und Sicherung dar und wird zeitlich unbefristet ausgesprochen. Sie dient ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Rückfalltätern. Die Bedingungen der Unterbringung sind weniger streng als im Strafvollzug; so gibt es mehr Lockerungsmöglichkeiten, Beschäftigungsangebote und Therapie. Nach der sogenannten „Abstandsgebot“-Rechtsprechung muss der Unterschied zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung auch faktisch spürbar ausgestaltet sein.

Wie wird die fortdauernde Gefährlichkeit des Untergebrachten gerichtlich überprüft?

Die Gefahrprognose wird regelmäßig überprüft. Nach § 67e StGB hat eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung weiter vorliegen, spätestens alle zwei Jahre durch das Gericht zu erfolgen. Neben der richterlichen Entscheidung werden Sachverständigengutachten eingeholt, die vor allem auf die Entwicklung der Persönlichkeit des Untergebrachten, dessen Verhalten in der Unterbringung und die Risikofaktoren für zukünftige schwere Straftaten eingehen. Gibt es ernstliche Zweifel an der fortbestehenden Gefährlichkeit oder liegt eine positive Entwicklung vor, ist die Sicherungsverwahrung aufzuheben. Es besteht somit ein kontinuierlicher Rechtsschutz für den Betroffenen.

Welche Rechtsmittel stehen gegen die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung zur Verfügung?

Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist nicht rechtsmittelfrei. Gegen die erstmalige Entscheidung über die Anordnung kann das ordentliche Rechtsmittel der Revision eingelegt werden. Bei Überprüfungs- und Fortdauerentscheidungen richtet sich das Verfahren nach den §§ 454, 463 StPO, sodass insbesondere die sofortige Beschwerde zulässig ist. Darüber hinaus steht dem Untergebrachten die Möglichkeit offen, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einzulegen oder den EGMR anzurufen, falls völkerrechtliche beziehungsweise menschenrechtliche Standards verletzt werden.

Können Jugendliche oder Heranwachsende in Sicherungsverwahrung genommen werden?

Grundsätzlich ist Sicherungsverwahrung dem Erwachsenenstrafrecht vorbehalten. Allerdings sieht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) in § 7 eine entsprechende Anwendung vor, jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen. Bei Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) kann eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung nur ausgesprochen werden, wenn sie wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt wurden und von einer hochgradigen Gefährlichkeit auszugehen ist. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Sicherungsverwahrung grundsätzlich ausgeschlossen, da hier der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht.

Besteht ein Anspruch auf spezifische Behandlungsmaßnahmen während der Sicherungsverwahrung?

Ja, nach § 66c StGB haben Untergebrachte während der Sicherungsverwahrung Anspruch auf individuelle und intensive Behandlungsmaßnahmen, die geeignet sein sollen, die Gefährlichkeit zu mindern und eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen. Dazu gehören psychotherapeutische, psychiatrische, sozialtherapeutische und arbeitstherapeutische Angebote. Die Ausgestaltung dieser Maßnahmen ist Bestandteil des sogenannten „Abstandsgebots“, das vorsieht, die Sicherungsverwahrung mit dem Ziel zu gestalten, die Rückfallgefahr zu verringern. Verweigert der Staat eine angemessene Behandlung, kann dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der weiteren Unterbringung haben.

Wie endet die Sicherungsverwahrung rechtlich?

Die Sicherungsverwahrung endet, wenn das Vollstreckungsgericht feststellt, dass vom Untergebrachten keine erhebliche Gefahr mehr ausgeht, insbesondere also keine Gefahr schwerer Straftaten mehr droht. Darüber hinaus endet sie spätestens zwölf Jahre nach Beginn der Unterbringung von Gesetzes wegen, sofern nicht ganz außergewöhnliche Umstände die weitere Unterbringung rechtfertigen. In jedem Fall ist die Entlassung vorzubereiten und zu begleiten, da ein Anspruch auf Hilfen zur Wiedereingliederung, beispielsweise durch eine Führungsaufsicht oder Bewährungshelfer, besteht.