Begriff und Bedeutung des Sicherungsverfahrens
Das Sicherungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren im deutschen Strafprozessrecht, welches gemäß § 413 ff. Strafprozessordnung (StPO) Anwendung findet. Es dient dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Täterinnen und Tätern, bei denen eine Schuldunfähigkeit gemäß § 20 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt und gegen die deshalb keine schuldhafte Sanktion verhängt werden kann, jedoch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit Maßnahmen erforderlich erscheinen. Wesentliches Ziel des Sicherungsverfahrens ist die Klärung, ob und welche strafrechtlichen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), erforderlich sind.
Gesetzliche Grundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Im Schwerpunkt regeln die §§ 413 bis 416 StPO das Sicherungsverfahren. Darüber hinaus finden auch allgemeine Vorschriften der Strafprozessordnung teilweise entsprechende Anwendung (§ 413 Abs. 2 StPO).
Strafgesetzbuch (StGB)
Die §§ 20, 21, 63 und 64 StGB sind zentrale Bezugspunkte des Sicherungsverfahrens. Sie regeln Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Schuldunfähigkeit sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen der Unterbringung in entsprechenden Einrichtungen.
Anlass und Voraussetzungen eines Sicherungsverfahrens
Schuldunfähigkeit und Prozessvoraussetzungen
Das Sicherungsverfahren wird regelmäßig eingeleitet, wenn die an einer Tat beschuldigte Person wegen Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB oder wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Ein klassischer Anlass ist, wenn eine Tat begangen wurde, die im Regelfall strafbar wäre, dem Beschuldigten jedoch die Fähigkeit fehlt, das Unrecht seiner Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Öffentliches Interesse und Gefährdungsmoment
Die Einleitung eines Sicherungsverfahrens setzt weiterhin voraus, dass von der betreffenden Person erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit zu erwarten sind, im Ergebnis insbesondere schwere rechtswidrige Taten infolge ihres Zustands befürchtet werden müssen.
Ablauf des Sicherungsverfahrens
Verfahrenseinleitung
Das Verfahren wird durch Antrag der Staatsanwaltschaft eingeleitet, wenn sie davon ausgeht, dass eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angezeigt sein kann. Im Gegensatz zum Strafverfahren wird kein Strafantrag gestellt, sondern die Anordnung „lediglich“ einer Sicherungsmaßregel beantragt.
Ermittlungsverfahren
Im Rahmen der Ermittlungen gelten weite Teile der Vorschriften des ordentlichen Strafprozesses, soweit sie nicht auf die Ahndung von Straftaten und die Verhängung von Strafen, sondern auf die Feststellung von Tat und Täter anwendbar sind. Insbesondere werden auch Sachverständigengutachten über den Zustand der betroffenen Person eingeholt (§ 246a StPO analog).
Hauptverhandlung und gerichtliche Entscheidung
Die Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren ähnelt in ihrem Ablauf einem regulären Strafprozess. Der Betroffene hat die gleichen Rechte wie ein Angeschuldigter im Strafverfahren, insbesondere Anspruch auf Verteidigung und rechtliches Gehör. Die Entscheidung über die Anordnung einer Unterbringung trifft das Gericht durch Urteil, nicht durch bloßen Beschluss.
Rechtsfolgen und Maßnahmen
Unterbringung nach § 63 StGB
Die wichtigste Maßnahme ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Voraussetzungen hierfür sind eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit sowie eine daraus resultierende Gefahr erheblicher weiterer rechtswidriger Taten.
Unterbringung nach § 64 StGB
Im Falle einer bereits bestehenden oder drohenden Abhängigkeit von Suchtmitteln kann auch die Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden. Hierzu müssen sowohl ein Hang zum Suchtmittelkonsum als auch die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten aufgrund dieses Hangverhaltens festgestellt werden.
Keine Strafzumessung
Im Sicherungsverfahren unterbleibt eine Strafzumessung. Die Maßregeln der Besserung und Sicherung sind nicht als Strafe, sondern als vorbeugende Schutzmaßnahme zum Schutz der Allgemeinheit sowie zur Heilung oder Linderung der psychischen Erkrankung zu verstehen.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Rechtsmittel gegen Entscheidungen
Gegen die gerichtlichen Entscheidungen im Sicherungsverfahren stehen dem Betroffenen dieselben Rechtsmittel zu wie im ordentlichen Strafverfahren. Insbesondere kann Berufung und Revision eingelegt werden. Die Vorschriften der §§ 312 ff. und 333 ff. StPO gelten insoweit entsprechend.
Überprüfung und Fortdauer der Unterbringung
Die Anordnung der Unterbringung ist nicht zeitlich begrenzt, jedoch ist das Gericht verpflichtet, die Fortdauer mindestens jährlich zu überprüfen (§ 67e StGB). Eine Entlassung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr vorliegen.
Abgrenzung zu verwandten Verfahren
Das Sicherungsverfahren ist strikt von anderen Verfahren, insbesondere dem beschleunigten Verfahren nach § 417 ff. StPO und dem normalen Strafverfahren, abzugrenzen. Im beschleunigten Verfahren steht im Vordergrund die schnelle Aburteilung einfacher Sachverhalte strafmündiger Beschuldigter. Das Sicherungsverfahren hingegen bezweckt ausschließlich Gefahrenabwehr gegenüber nicht schuldfähigen oder nicht verhandlungsfähigen Personen.
Bedeutung und Praxisrelevanz
Das Sicherungsverfahren gewährleistet einen Ausgleich zwischen dem strafrechtlichen Schuldprinzip und den Bedürfnissen des Schutzes der Allgemeinheit. Die Einbindung verschiedener Disziplinen, insbesondere psychiatrischer, psychologischer und medizinischer Sachverständiger, trägt zur differenzierten Prüfung der notwenigen rechtlichen Maßnahmen bei. Die Zahl der jährlich eingeleiteten Sicherungsverfahren ist im Verhältnis zu den gesamten Strafverfahren zwar gering, von erheblicher praktischer Bedeutung sind sie jedoch insbesondere in Fällen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte im Kontext schwerer psychiatrischer Erkrankungen.
Literatur und weiterführende Hinweise
Zur Vertiefung empfehlen sich Kommentare zur Strafprozessordnung, insbesondere zu den §§ 413-416 StPO, sowie Monographien und Handbücher zum Maßregelrecht und Forensischer Psychiatrie. Vertiefende Rechtsprechung findet sich in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zu den Voraussetzungen und dem Ablauf des Sicherungsverfahrens.
Hinweis: Der Artikel bietet einen detaillierten Einblick in das Sicherungsverfahren im deutschen Strafrecht. Die dargestellten Inhalte sind mit Stand Juni 2024 abgestimmt auf die geltende Rechtslage. Eine individuelle Prüfung im Einzelfall bleibt stets erforderlich.
Häufig gestellte Fragen
Unter welchen Voraussetzungen wird ein Sicherungsverfahren durchgeführt?
Ein Sicherungsverfahren wird dann durchgeführt, wenn gegen eine Person ein strafrechtlicher Vorwurf besteht, sie aber aufgrund eines dauerhaften Zustands wie Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder Verhandlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist, als Beschuldigter in einem regulären Strafverfahren vor Gericht zu erscheinen und sich zu verteidigen. Typisch ist etwa der Fall eines psychisch erkrankten Täters, bei dem die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB geprüft werden müssen. Maßgebliche Voraussetzung für die Durchführung eines Sicherungsverfahrens ist, dass eine rechtswidrige Tat, nicht aber zwingend eine schuldhaft begangene Straftat vorliegt. Die Staatsanwaltschaft beantragt das Sicherungsverfahren beim Gericht, welches eine Hauptverhandlung ansetzt, in der ausschließlich die Tat und der Zustand des Beschuldigten zu prüfen sind. Ziel ist die Entscheidung über die Unterbringung der Person in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zum Schutz der Allgemeinheit.
Welche Verfahrensrechte stehen dem Betroffenen im Sicherungsverfahren zu?
Auch im Sicherungsverfahren gelten zahlreiche strafprozessuale Schutzvorschriften und Rechte, die den Betroffenen vor ungerechtfertigten Maßnahmen schützen sollen. Dazu zählen insbesondere das Recht auf anwaltliche Verteidigung, Akteneinsicht, Anhörung sowie das Recht auf persönliche Anhörung und Äußerung in der Hauptverhandlung. Da regelmäßig gravierende Grundrechtseingriffe wie Freiheitsentzug drohen, besteht gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung, das heißt, dem Betroffenen wird zwingend ein Verteidiger bestellt. Darüber hinaus gilt der Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), was insbesondere auch eine umfassende gerichtliche Aufklärung und Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Betroffenen erfordert.
Wie unterscheidet sich das Sicherungsverfahren vom regulären Strafverfahren?
Das Sicherungsverfahren unterscheidet sich vom regulären Strafverfahren dadurch, dass es nicht auf eine Verurteilung zu einer Strafmaßnahme, sondern auf die Anordnung einer Maßregel zur Sicherung und Besserung – insbesondere nach §§ 63, 64 StGB – abzielt. Es wird nicht über Schuld und Strafe entschieden, sondern ausschließlich über die Frage, ob und welche Maßregel zur Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit erforderlich ist. Die Tat bleibt lediglich als Anknüpfungspunkt für die Maßregelanordnung relevant; eine förmliche Verurteilung findet nicht statt. Zudem ist die Mitwirkung eines psychiatrischen oder forensischen Sachverständigen zur Feststellung des psychischen Zustandes des Betroffenen regelmäßig zwingend vorgeschrieben.
Kann im Sicherungsverfahren auch eine Unterbringung zur Therapie angeordnet werden?
Ja, im Rahmen des Sicherungsverfahrens kann neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet werden, sofern entsprechende Voraussetzungen – insbesondere eine Suchterkrankung mit Zusammenhang zur Tat – vorliegen. Grundsätzlich kommt eine solche therapeutische Maßregel dann in Betracht, wenn die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten aufgrund des psychischen Zustands des Betroffenen zu befürchten ist und eine Aussicht auf Besserung besteht. Die Auswahl und Ausgestaltung der Maßregel richten sich nach den konkreten Feststellungen zu der Person und der Tat im Verfahren.
Welche Rolle spielen Sachverständige im Sicherungsverfahren?
Sachverständige, meist Fachärzte für Psychiatrie oder Psychologie, nehmen im Sicherungsverfahren eine zentrale Rolle ein. Sie erstellen Gutachten im Auftrag des Gerichts, um die Fragen der Schuldfähigkeit, der Diagnose sowie der Gefährlichkeitsprognose des Betroffenen fundiert zu beantworten. Diese Gutachten bilden die entscheidende Grundlage für die gerichtliche Entscheidung über eine Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB. Die Anhörung des Gutachters in der Hauptverhandlung ist zwingend vorgesehen, das Gericht ist jedoch an dessen Einschätzung nicht gebunden, sondern entscheidet im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Gibt es besondere Möglichkeiten der Haftprüfung oder Rechtsmittel im Sicherungsverfahren?
Gegen Entscheidungen im Sicherungsverfahren bestehen sämtliche im Strafverfahren üblichen Rechtsbehelfe. So kann gegen die Anordnung der einstweiligen Unterbringung oder die endgültige Maßregelanordnung Beschwerde oder Revision eingelegt werden, je nachdem, auf welcher gerichtlichen Ebene die Entscheidung getroffen wurde. Zudem besteht ein regelmäßiges Recht auf Überprüfung der Unterbringung in festgelegten Intervallen, sodass eine fortlaufende Kontrolle der Angemessenheit der Maßnahme gewährleistet bleibt. Diese gerichtlichen Überprüfungen dienen dem Schutz des Betroffenen vor unverhältnismäßigen oder überlangen Eingriffen in seine Freiheit.