Sicherungsmaßregeln – Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereiche
Begriffserklärung und Abgrenzung
Sicherungsmaßregeln sind staatlich angeordnete Maßnahmen im deutschen Strafrecht, die dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Täterinnen und Tätern dienen. Im Unterschied zu Strafen zielen Sicherungsmaßregeln nicht auf Vergeltung oder Sühne, sondern auf die Abwehr künftiger erheblicher Rechtsgutsverletzungen. Sie können neben oder unabhängig von einer Strafe angeordnet werden und sind maßgeblich im Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere in den §§ 61 ff. StGB, geregelt.
Gesetzliche Grundlagen
Regelungen im Strafgesetzbuch (StGB)
Die §§ 61 bis 72 StGB widmen sich den unterschiedlichen Arten, Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Sicherungsmaßregeln. Das System der Sicherungsmaßregeln ist Bestandteil des deutschen Maßregelvollzugsrechts und unterscheidet sich sowohl in Zielsetzung als auch in rechtlicher Qualität von Strafen.
Verhältnis zu anderen Maßnahmen
Sicherungsmaßregeln sind von Nebenstrafen, Bewährungsmaßnahmen und sonstigen präventiven Maßnahmen abzugrenzen. Im Sinne der Zweispurigkeit des deutschen Sanktionensystems kann eine Person mit einer Strafe und, soweit erforderlich, zusätzlich mit einer Sicherungsmaßregel belegt werden. In Ausnahmefällen kann eine Sicherungsmaßregel auch ohne Verurteilung zu einer Strafe angeordnet werden, beispielsweise bei Schuldunfähigkeit (§ 63 StGB).
Arten von Sicherungsmaßregeln
In Deutschland kennt das Strafgesetzbuch mehrere Sicherungsmaßregeln mit unterschiedlichen Zielrichtungen. Zu den wichtigsten zählen:
1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
Diese Maßregel wird bei Personen angeordnet, die aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Störung und den damit verbundenen Delikten eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen. Sie setzt voraus, dass der Täter entweder schuldunfähig oder lediglich vermindert schuldfähig ist.
2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
Hier erfolgt die Unterbringung von Personen, die wegen eines Hangs zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel und dementsprechend begangener Straftaten als gefährlich gelten. Ziel ist die Besserung sowie der Schutz der Allgemeinheit.
3. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 ff. StGB)
Die Sicherungsverwahrung ist eine zeitlich unbefristete Freiheitsentziehung für besonders gefährliche Rückfalltäter nach Verbüßung einer Strafe. Sie wird entweder im Urteil „vorbehalten“ oder unmittelbar angeordnet und dient ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten.
4. Führungsaufsicht (§ 68 ff. StGB)
Die Führungsaufsicht verpflichtet die betroffene Person nach Haft- oder Maßregelvollzug zu bestimmten Auflagen und Weisungen. Ziel ist die Kontrolle und Unterstützung der Person, um Rückfälle zu vermeiden.
5. Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
Die Sicherungsmaßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis wird bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet, wenn der Täter sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
6. Berufsverbot (§ 70 StGB)
Wird ein Berufsverbot ausgesprochen, so ist der Täter von einer Tätigkeit in einem bestimmten Beruf, Gewerbe oder in einer bestimmten Branche ausgeschlossen, wenn und solange eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit besteht.
Anordnung, Dauer und Aufhebung
Voraussetzungen
Die Anordnung einer Sicherungsmaßregel setzt stets eine gerichtliche Entscheidung voraus. Im Urteil muss das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen sorgfältig prüfen und begründen, insbesondere im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose. Maßgeblich ist jeweils das aktuelle und künftige Gefahrenpotential, das von der betroffenen Person ausgeht.
Dauer der Maßregeln
Die Dauer richtet sich nach dem individuellen Gefahrenpotential und dem Fortschreiten des Zwecks der Maßregel (z.B. Besserung, Sicherung). Teilweise sind in den §§ 67d, 67e, 67h StGB spezielle Regelungen zur Überprüfung und Aufhebung enthalten. Insbesondere Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzen regelmäßige Überprüfungen voraus.
Rechtsschutz
Betroffene Personen können gegen die Anordnung, Fortdauer oder Vollziehung von Sicherungsmaßregeln gerichtliche Überprüfung im Wege der Beschwerde oder durch Einlegung von Rechtsmitteln nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (insbesondere §§ 454, 463 StPO) erreichen.
Rechtsfolgen und Vollzug
Trennung von Maßregel-und Strafvollzug
Maßregeln der Besserung und Sicherung werden in speziellem Maßregelvollzug durchgeführt. Dies gilt insbesondere für psychiatrische Unterbringung oder die Sicherungsverwahrung, die räumlich und inhaltlich vom Strafvollzug abzugrenzen sind. Die Modalitäten des Maßregelvollzugs sind in den Maßregelvollzugsgesetzen der Bundesländer geregelt.
Auswirkungen auf weitere Rechtsbereiche
Sicherungsmaßregeln können Folgeentscheidungen nach sich ziehen, beispielsweise die Dauer der Führungsaufsicht oder die Verlängerung/Nichtverlängerung von Maßnahmen. Auch sozial- und zivilrechtliche Folgen sind möglich, etwa im Hinblick auf Unterhalts- oder Rentenrechte.
Historische Entwicklung und Reformen
Die Sicherungsmaßregeln wurden mit Einführung des Reichsstrafgesetzbuchs 1933 in das deutsche Recht aufgenommen und mehrfach reformiert, zuletzt grundlegend im Zuge der Föderalismusreform beim Maßregelvollzug. Veränderungen erfolgten insbesondere auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung hinsichtlich deren Verhältnismäßigkeit, Unterbringung und Therapieangeboten.
Internationale Einordnung
Vergleichbare Instrumente finden sich in vielen Rechtssystemen. Charakteristisch für das deutsche System ist die sachliche und institutionelle Trennung von Strafe und Sicherungsmaßregel. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat verschiedene nationale Regelungen zur Sicherungsverwahrung und zum Maßregelvollzug auf deren Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention überprüft.
Literatur und weiterführende Rechtsquellen
- Strafgesetzbuch (StGB), §§ 61 ff.
- Strafprozessordnung (StPO), einschlägige Vorschriften
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Maßregelvollzugsgesetze der Bundesländer
- Bundesverfassungsgericht (diverse Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung)
- Literatur: Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar; Kinzig, Maßregeln der Besserung und Sicherung
Hinweis: Die genaue Anwendung und Auslegung von Sicherungsmaßregeln ist von den Gerichten im Einzelfall unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere zur Gefährlichkeitsprognose, vorzunehmen. Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung sind zu beachten.
Häufig gestellte Fragen
Wann werden Sicherungsmaßregeln im deutschen Strafrecht angeordnet?
Sicherungsmaßregeln werden im deutschen Strafrecht als besondere Maßnahmen neben oder anstelle der Strafe angeordnet, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren gefährlichen Taten erforderlich erscheint. Sie finden insbesondere Anwendung, wenn ein Täter aufgrund besonderer Umstände eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Anordnung erfolgt insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 61 ff. StGB gegeben sind und eine klassische Strafsanktion allein nicht auszureichen scheint, um zukünftige Straftaten zu verhindern. Die konkrete Anordnung einer Sicherungsmaßregel setzt in der Regel ein Sachverständigengutachten voraus, um die Gefährlichkeitsprognose rechtsstaatlich abzusichern.
Welche Arten von Sicherungsmaßregeln sieht das Strafgesetzbuch vor?
Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht verschiedene Arten von Sicherungsmaßregeln vor, die in den §§ 61 ff. StGB normiert sind. Dazu zählen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), das Berufsverbot (§ 70 StGB), das Fahrverbot (§ 69 StGB) sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), das Verbot, mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten (§ 70c StGB) und die Überwachung der Führungsaufsicht (§ 68 StGB). Jede dieser Maßnahmen ist an spezifische, gesetzlich geregelte Voraussetzungen geknüpft und hat ihre eigene Schutzrichtung und Zielsetzung.
Wer entscheidet über die Anordnung einer Sicherungsmaßregel und wie läuft das Verfahren ab?
Über die Anordnung einer Sicherungsmaßregel entscheidet ausschließlich das Gericht im Rahmen des Strafverfahrens, meist im sog. Hauptverfahren. Maßgeblich ist dabei die richterliche Überzeugung von der Notwendigkeit und Rechtsmäßigkeit der Maßregel, wobei in Fällen, die medizinische oder psychologische Gutachten erfordern, regelmäßig ein Sachverständiger eingeschaltet wird. Das gerichtliche Verfahren orientiert sich an den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Strafverfahrens; der Betroffene hat umfassende Verteidigungsrechte. Die Maßregel wird im Urteil explizit angeordnet und ist – anders als Nebenstrafen oder Nebenfolgen – rechtlich eigenständig anfechtbar.
Wie unterscheidet sich die Anordnung einer Sicherungsmaßregel von einer Strafzumessung?
Sicherungsmaßregeln unterscheiden sich grundlegend von der eigentlichen Strafe, da sie nicht primär auf Vergeltung, sondern auf Prävention und Gefahrabwehr abzielen. Während bei der Strafzumessung das individuelle Verschulden und die Schwere der Tat im Vordergrund stehen, liegt der Fokus der Maßregeltypen auf der Sicherung der Allgemeinheit vor potenziellen künftigen Straftaten des Täters. Die Anordnung erfolgt unabhängig von der Schuldfrage, beispielsweise bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit, und kann auch neben einer Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.
Wie lange dauern Sicherungsmaßregeln und können sie wieder aufgehoben werden?
Die Dauer einer Sicherungsmaßregel richtet sich nach ihrer Art und den gesetzlichen Vorgaben. Einige Maßregeln wie das Fahrverbot sind zeitlich festgelegt, während Maßregeln wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Sicherungsverwahrung prinzipiell unbefristet sein können. In diesen Fällen ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die weitere Anordnung noch bestehen. Die Überprüfung erfolgt in gesetzlich vorgeschriebenen Intervallen, beispielsweise mindestens einmal jährlich. Liegt kein Anlass mehr für die Maßregel vor, ist sie aufzuheben.
Welche rechtlichen Schutz- und Beschwerdemechanismen stehen Betroffenen zur Verfügung?
Betroffene einer Sicherungsmaßregel haben sowohl im Ermittlungsverfahren als auch nach Rechtskraft der Maßnahme verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung. Gegen die Anordnung kann Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt werden. Außerdem sind die Betroffenen berechtigt, regelmäßig die gerichtliche Überprüfung der Fortdauer der Maßnahme (z.B. nach § 67e StGB) zu beantragen. Unabhängig davon unterliegen Einrichtungen wie das psychiatrische Krankenhaus und die Entziehungsanstalt einer gerichtlichen Kontrolle nach dem Gesetz über die Unterbringung und Menschen mit psychischen Krankheiten (PsychKG) sowie weiteren spezialgesetzlichen Regelungen.
Welche Rolle spielt die Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung von Sicherungsmaßregeln?
Die Gefährlichkeitsprognose ist zentrales Kriterium für die Anordnung nahezu aller Sicherungsmaßregeln. Sie beinhaltet eine Beurteilung, ob und inwieweit vom Täter zukünftig erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Diese Prognose muss auf konkreten Anhaltspunkten beruhen und wird in der Regel durch forensisch-psychiatrische oder psychologische Gutachten gestützt. Das Gericht ist dabei verpflichtet, die Prognose kritisch zu würdigen und kann sich ihr nur anschließen, wenn die gesetzlichen Vorgaben zweifelsfrei vorliegen. Fehlt es an einer tragfähigen Prognose, ist die Anordnung rechtlich unzulässig.