Begriff und Begriffsgeschichte der Sichernden Maßregeln
Sichernde Maßregeln sind im deutschen Strafrecht Maßnahmen, die neben oder anstelle einer Strafe angeordnet werden können, um die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Rechtsgutverletzungen durch einen Täter zu schützen. Im Unterschied zu den strafenden Maßregeln steht bei den sichernden Maßregeln nicht der Schuldausgleich, sondern die Prävention im Vordergrund. Sichernde Maßregeln zählen neben den Besserungsmaßregeln zu den sogenannten „Maßregeln der Besserung und Sicherung“. Die Regelungen hierzu finden sich insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB).
Die Institution der Maßregeln wurde mit dem sogenannten „Maßregelvollzugsgesetz“ und bereits im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 aufgenommen, weiterentwickelt und 1933 im StGB systematisch verankert. Ziel war vor allem, bei schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Tätern sowie bei gefährlichen Rückfalltätern den Schutz vor erneuten Straftaten sicherzustellen.
Systematik der Maßregeln der Besserung und Sicherung
Unterscheidung von Strafe und Maßregel
Während Strafen (z.B. Freiheitsstrafe, Geldstrafe) auf Schuld beruhen und Sühne, Vergeltung oder Täterabschreckung bezwecken, orientieren sich Maßregeln der Besserung und Sicherung an der Gefährlichkeit des Täters und seiner Aussicht auf Resozialisierung bzw. Besserung.
- Sichernde Maßregeln zielen auf den Schutz der Allgemeinheit ab.
- Besserungsmaßregeln setzen an der Behandlung und Rehabilitation des Täters an.
Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigsten Regelungen zu sichernden Maßregeln finden sich in den §§ 61-72 StGB.
§ 61 StGB – Katalog der Maßregeln
Sichernde Maßregeln werden in § 61 StGB aufgelistet. Zu den wichtigsten zählen:
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
- Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)
- Führungsaufsicht (§ 68 StGB)
- Berufsverbot (§ 70 StGB)
- Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
Die einzelnen Sichernden Maßregeln im Überblick
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
Diese Maßregel dient der Sicherung und Besserung von Straftätern, die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit erhebliche rechtswidrige Taten begangen haben und deren Fortdauer eine erhebliche Gefahr bedeutet.
Voraussetzungen:
- Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)
- Begehung einer rechtswidrigen Tat
- Erhebliche Gefahr weiterer erheblicher Straftaten
Zweck:
Sowohl Sicherung der Allgemeinheit als auch Therapie des Täters.
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
Diese Maßregel ist bei Straftaten, die mit einem Hang zur Suchtmittelabhängigkeit zusammenhängen, vorgesehen.
Voraussetzungen:
- Hang zum Missbrauch von Alkohol oder Betäubungsmitteln
- Abhängigkeit muss für die Straftat mitursächlich sein
- Prognose erneuter Straftaten aufgrund der Abhängigkeit
Zweck:
Vorwiegend Besserung (Therapie), aber auch Sicherung der Allgemeinheit.
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)
Die Sicherungsverwahrung stellt die strikteste Form der Sicherung dar und kann entweder zusammen mit einer Freiheitsstrafe oder nachträglich angeordnet werden.
Voraussetzungen:
- Begehung besonders schwerer Straftaten (Katalogtaten)
- Hang zu erheblichen Straftaten
- Gefährlichkeitsprognose: Gefahr künftiger erheblicher Straftaten
Zweck:
Ausschließlicher Schutz der Allgemeinheit durch Unterbindung weiterer Taten nach Verbüßung der Strafe.
Führungsaufsicht (§ 68 StGB)
Führungsaufsicht bedeutet, dass ein Täter nach der Hauptstrafe behördlich überwacht wird. Die Führungsaufsicht kann einzeln oder neben anderen Maßregeln angeordnet werden.
Voraussetzungen:
- Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Maßregel oder bei Aussetzung der Unterbringung
- Prognose weiterer Gefährlichkeit
Zweck:
Verhinderung neuer Straftaten durch Überwachung und Betreuung.
Berufsverbot (§ 70 StGB)
Ein Berufsverbot kann angeordnet werden, wenn jemand in Ausübung seines Berufes oder Gewerbes eine Straftat begeht und zu erwarten ist, dass bei weiterer Berufsausübung erneut Straftaten begangen werden.
Voraussetzungen:
- Zusammenhang zwischen Tat und Beruf
- Gefahr erneuter Delikte bei weiterer Berufsausübung
Zweck:
Sicherung vor weiteren Taten im beruflichen Kontext.
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis stellt eine sichernde Maßregel mit Bezug auf den Straßenverkehr dar.
Voraussetzungen:
- Straftat im Zusammenhang mit Führen eines Kraftfahrzeugs
- Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
Zweck:
Verhinderung weiterer gefährlicher Fahrten.
Rechtsfolgen und Dauer der Sichernden Maßregeln
Anordnung, Dauer und Überprüfung
Sichernde Maßregeln werden durch das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Einige Maßnahmen, etwa Führungsaufsicht oder Entziehung der Fahrerlaubnis, sind auf eine bestimmte Dauer befristet. Andere, wie Sicherungsverwahrung oder Unterbringung, können unbefristet sein, müssen jedoch regelmäßig überprüft werden, ob die Voraussetzungen noch gegeben sind.
Verhältnis zu Strafe und Maßregelvollzug
Nebeneinander von Strafe und Maßregel
Sichernde Maßregeln können unabhängig von einer Strafe, aber oft auch kumulativ neben einer Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
Maßregelvollzug
Für die Umsetzung und Durchführung der Maßregeln, insbesondere der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung, sind die Maßregelvollzugsgesetze der Bundesländer maßgeblich. Sie regeln insbesondere den Ablauf des Vollzugs, Behandlungskonzepte, Überprüfung und Entlassung.
Verfassungs- und menschenrechtliche Aspekte
Sichernde Maßregeln stellen einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person dar, insbesondere in das Recht auf Freiheit der Person. Die Verhältnismäßigkeit und strikte Bindung an die gesetzlichen Voraussetzungen sind daher Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).
Kritikpunkte betreffen insbesondere die Sicherungsverwahrung, die als präventive Dauerverwahrung nach Verbüßung der Strafe gilt. Die Anforderungen an die Prognose zukünftiger Gefährlichkeit und an die Bedingungen im Vollzug wurden in den letzten Jahren fortlaufend nachjustiert.
Literaturhinweise
- Strafgesetzbuch (StGB), §§ 61-72
- Maßregelvollzugsgesetze der Bundesländer
- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
- Schöch, Heinz: Maßregeln der Besserung und Sicherung, in: Schönke/Schröder, StGB-Kommentar
Diese umfassende Darstellung gibt einen detaillierten Überblick über die rechtliche Konzeption, die Einzelmaßnahmen und die entscheidende Bedeutung der sichernden Maßregeln innerhalb des deutschen Strafrechts.
Häufig gestellte Fragen
Welche Rechtsgrundlagen gibt es für sichernde Maßregeln?
Sichernde Maßregeln finden ihre rechtliche Grundlage insbesondere in den §§ 111b ff. Strafprozessordnung (StPO) sowie in speziellen Normen des Strafgesetzbuches (StGB), wie z.B. den §§ 69, 70, 72, 81 StGB. Die §§ 111b-111m StPO regeln die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen der Sicherstellung, Beschlagnahme und des dinglichen Arrests im Ermittlungsverfahren sowie im weiteren Verlauf des Strafverfahrens. Neben diesen Vorschriften können auch landesrechtliche und spezialgesetzliche Normen, etwa im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), einschlägig sein. Die Maßregeln zielen darauf ab, Vermögenswerte, Gegenstände oder Rechte zu sichern, um den Vollzug von Entscheidungen im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren – etwa Einziehungen, Verfall oder Rückgewinnungshilfe – zu gewährleisten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmen dabei genau, unter welchen Bedingungen und mit welchen Mitwirkungsrechten Betroffener solche Maßnahmen zulässig sind, welche Verfahrensgarantien bestehen und welche Kontrollmechanismen zur Verfügung stehen.
In welchem Stadium des Strafverfahrens können sichernde Maßregeln angeordnet werden?
Sichernde Maßregeln können grundsätzlich bereits im Ermittlungsverfahren, also noch vor einer formellen Anklageerhebung, durch die Ermittlungsbehörden oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom zuständigen Gericht angeordnet werden. Im fortgeschrittenen Verfahren – etwa während der Hauptverhandlung oder im Rechtsmittelverfahren – bleibt die Möglichkeit der Anordnung bestehen, solange ein entsprechender Sicherungszweck vorliegt. Die Sicherung kann auch nach Erlass eines Urteils zur Sicherstellung des Vollstreckungserfolges erforderlich sein, beispielsweise wenn Vermögenswerte zur Vollstreckung einer Einziehung oder eines Verfallsvorbehalts benötigt werden. Entscheidend ist stets, dass ein konkretes Sicherungsbedürfnis gegenwärtig besteht, um zu verhindern, dass der Zweck des Verfahrens durch zwischenzeitliche Verfügung oder Beiseiteschaffen der betroffenen Gegenstände oder Vermögenswerte vereitelt wird.
Wer ist für die Anordnung und Überwachung sichernder Maßregeln zuständig?
Die Zuständigkeit für die Anordnung sichernder Maßregeln liegt, abhängig vom jeweiligen Verfahrensstand, entweder bei der Staatsanwaltschaft oder beim zuständigen Gericht. Während der Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft selbst, insbesondere bei Gefahr im Verzug, Maßnahmen anordnen (vgl. § 111e Abs. 1 S. 1 StPO). Regelmäßig bedarf es jedoch einer richterlichen Entscheidung (z.B. gemäß § 111e Abs. 1 S. 2 StPO). Für weitere Verfahrensabschnitte, insbesondere nach Anklageerhebung, ist grundsätzlich das Gericht zuständig. Die Überwachung, Kontrolle und spätere Aufhebung der Maßregeln obliegen dann ebenso den jeweils zuständigen Justizorganen, wobei Betroffene auch jederzeit gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Anordnung einlegen können (z.B. durch Beschwerde gem. § 304 StPO).
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für Betroffene?
Betroffene können sich gegen die Anordnung sichernder Maßregeln mit verschiedenen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen. Gegen justizielle Anordnungen ist in erster Linie das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO zulässig. Dieses ermöglicht eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme auf Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit. In bestimmten Fällen besteht zudem die Möglichkeit, eine Entscheidung über die Fortdauer oder Aufhebung der Maßnahme zu beantragen (vgl. § 111e Abs. 2 StPO). Werden Grundrechte tangiert, wie etwa das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG), kommt darüber hinaus der Weg einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht. Weiterhin muss die Behörde die betroffene Person rechtzeitig informieren und ihr ausreichend Gehör verschaffen, sodass eine effektive Verteidigung gewährleistet ist.
Welche Voraussetzungen müssen für die Anordnung sichernder Maßregeln vorliegen?
Voraussetzung für die Anordnung sichernder Maßregeln ist das Vorliegen eines hinreichenden Sicherungsinteresses seitens der Ermittlungs- oder Vollstreckungsbehörden. Konkret verlangt das Gesetz eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die betroffenen Gegenstände oder Vermögenswerte in einem späteren Hauptverfahren eingezogen, für verfallen erklärt oder als Beweismittel benötigt werden (§§ 73, 74, 111b StPO). Ferner muss die Maßnahme geeignet und erforderlich sein, um den Sicherungszweck zu erreichen; mildere Mittel dürfen nicht zur Verfügung stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Die Anordnung setzt zudem voraus, dass der Verfalls-, Einziehungs- oder Rückgewinnungsanspruch oder der Anspruch auf Herausgabe eines Beweismittels nicht anderweitig gesichert werden kann.
Welche Dauer dürfen sichernde Maßregeln haben?
Sichernde Maßregeln sind grundsätzlich zeitlich zu begrenzen und dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie das Sicherungsinteresse fortbesteht. Mit zunehmender Verfahrensdauer haben die Behörden zu überprüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind (Periodizität der Überprüfung, § 111e Abs. 2 StPO). Die Maßnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck entfallen ist – zum Beispiel nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder bei Wegfall der Einziehungs- oder Verfallsgefahr. Bei unverhältnismäßig langer Dauer kann eine gerichtliche Überprüfung erforderlich werden; die Gerichte achten in diesen Fällen besonders streng auf Verhältnismäßigkeit und das Interesse des Betroffenen an der baldigen Wiedererlangung seiner Rechte oder seines Vermögens.
Inwieweit dürfen sichernde Maßregeln in Eigentumsrechte eingreifen?
Sichernde Maßregeln stellen einen hoheitlichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, welcher nur auf gesetzlicher Grundlage und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (Art. 14 GG, § 111b ff. StPO). Das Gesetz verlangt einerseits eine gesetzlich geregelte Anordnung, andererseits eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Einziehungs- oder Verfallszwecks und den Individualinteressen des Eigentümers oder Inhabers der betroffenen Gegenstände. Die Praxis und die Rechtsprechung fordern zudem eine sorgfältige Dokumentation der Anordnung und die Möglichkeit des Betroffenen, wirksame Rechtsbehelfe einzulegen. Gegebenenfalls besteht Anspruch auf Entschädigung, sollte später festgestellt werden, dass eine Maßnahme unrechtmäßig war.