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Unterlassen

Veröffentlicht von MTR Legal Rechtsanwälte, Wirtschaftsrechtliche Kanzlei · Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026

Begriff und rechtlicher Grundgedanke: Unterlassen

Unterlassen bedeutet im rechtlichen Sinn, dass jemand eine Handlung nicht vornimmt, obwohl sie nach den Umständen erwartet oder gefordert sein kann. Das Unterlassen ist damit das Gegenstück zum aktiven Tun. Rechtlich relevant wird Unterlassen vor allem dann, wenn die Rechtsordnung an das Nicht-Handeln Rechtsfolgen knüpft, etwa weil dadurch Schutzgüter beeinträchtigt werden, Pflichten nicht erfüllt werden oder ein bestimmter Zustand rechtswidrig aufrechterhalten wird.

Ob Unterlassen rechtlich Bedeutung hat, hängt nicht allein davon ab, dass „nichts passiert“. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Pflicht zum Handeln bestand, wie diese Pflicht begründet ist und ob das Unterlassen für einen Schaden oder einen Rechtsverstoß ursächlich wird.

Unterlassen als Handlung im rechtlichen Sinn

Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen

Bei einem Tun wird ein Ereignis aktiv herbeigeführt oder gefördert. Beim Unterlassen wird eine mögliche Handlung nicht vorgenommen. Rechtlich kann Unterlassen einem Tun gleichstehen, wenn eine Person rechtlich verpflichtet war, tätig zu werden. Dann wird das Nicht-Handeln wie eine relevante Verhaltensweise behandelt.

Unterlassen als „pflichtwidriges Nicht-Handeln“

Nicht jedes Unterlassen ist rechtlich bedeutsam. Eine rechtliche Bewertung setzt typischerweise voraus, dass das Unterlassen pflichtwidrig ist. Pflichtwidrig ist es vor allem dann, wenn eine Person eine konkrete Handlungspflicht hatte, die auf einen bestimmten Schutz oder eine bestimmte Ordnung gerichtet war.

Quellen von Handlungspflichten

Pflichten aus Vertrag

Verträge können Pflichten begründen, bestimmte Leistungen zu erbringen oder Schutz- und Rücksichtnahmepflichten einzuhalten. Unterlassen ist in diesem Zusammenhang etwa relevant, wenn eine geschuldete Leistung nicht erbracht oder eine vertragliche Nebenpflicht nicht beachtet wird. Maßgeblich ist, was vereinbart wurde und welche Pflichten sich aus der Vertragsbeziehung typischerweise ergeben.

Pflichten aus Gesetz und besonderen Rechtsverhältnissen

Handlungspflichten können auch aus gesetzlichen Regelungen und aus besonderen Rechtsverhältnissen folgen, etwa aus Aufsichts- und Schutzbeziehungen. Wichtig ist dabei die Frage, ob eine Person eine besondere Verantwortung für ein bestimmtes Schutzgut oder für eine Gefahrenlage trägt.

Pflichten aus vorangegangenem Verhalten

Wer durch eigenes Verhalten eine Gefahrenlage schafft oder erhöht, kann rechtlich gehalten sein, zur Begrenzung oder Beseitigung dieser Gefahr beizutragen. Unterlassen wird dann relevant, wenn die gebotene Gefahrenbegrenzung ausbleibt und sich daraus Nachteile ergeben.

Pflichten aus tatsächlicher Herrschaft über eine Gefahrenquelle

Auch die tatsächliche Kontrolle über eine Sache, Anlage oder Organisation kann eine Pflicht begründen, Gefahren zu verhindern. Unterlassen spielt hier eine Rolle, wenn Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen oder organisatorische Vorkehrungen ausbleiben, obwohl sie zur Vermeidung typischer Risiken erwartet werden.

Unterlassen im Zivilrecht

Unterlassen als Pflichtverletzung

Im Zivilrecht ist Unterlassen häufig als Pflichtverletzung bedeutsam, insbesondere wenn eine Person eine vertragliche Leistung nicht erbringt oder eine Schutzpflicht vernachlässigt. Rechtsfolgen knüpfen regelmäßig daran an, ob das Unterlassen zurechenbar ist und ob dadurch ein Nachteil entstanden ist.

Unterlassungsanspruch als Rechtsfolge

Der Begriff „Unterlassen“ hat im Zivilrecht außerdem eine zweite Bedeutung: Er beschreibt nicht nur das Nicht-Handeln, sondern auch eine mögliche Rechtsfolge in Form eines Unterlassungsanspruchs. Ein Unterlassungsanspruch zielt darauf, eine Störung oder Beeinträchtigung künftig zu verhindern. Er spielt insbesondere bei Eingriffen in Rechte, bei fortdauernden Störungen oder bei drohenden Beeinträchtigungen eine Rolle.

Wiederholungsgefahr und Erstbegehungsgefahr

Bei Unterlassungsansprüchen ist oft entscheidend, ob eine Beeinträchtigung erneut zu erwarten ist oder ob eine erstmalige Beeinträchtigung unmittelbar droht. Die rechtliche Bewertung richtet sich nach objektiven Umständen, nicht nach bloßen Vermutungen.

Unterlassen im öffentlichen Recht

Unterlassen als rechtswidrige Untätigkeit

Im öffentlichen Recht kann Unterlassen als Untätigkeit einer Behörde oder als pflichtwidriges Nicht-Handeln einer verpflichteten Person relevant werden. Beispiele sind das Ausbleiben einer Entscheidung, das Nichttreffen angeordneter Maßnahmen oder die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Die rechtliche Einordnung hängt davon ab, ob eine Entscheidungs- oder Handlungspflicht besteht und welche Folgen an die Untätigkeit geknüpft sind.

Ermessen und Pflicht zum Tätigwerden

Ein wichtiger Aspekt ist, ob das Handeln zwingend vorgegeben ist oder ob ein Entscheidungsspielraum besteht. Bei einem Entscheidungsspielraum ist rechtlich zu klären, ob und wann die Grenzen dieses Spielraums überschritten werden und ob ein Unterlassen unter den Umständen als rechtswidrig einzuordnen ist.

Unterlassen im Strafrecht

Unterlassen als Grundlage strafrechtlicher Verantwortung

Auch im Strafrecht kann Unterlassen strafrechtliche Verantwortung auslösen, wenn eine Person rechtlich verpflichtet war, einen Erfolg abzuwenden. Maßgeblich ist hierbei die besondere Frage, ob eine Person in einer Position steht, in der sie für den Schutz bestimmter Rechtsgüter einzustehen hat und ob das Unterlassen dem Eintritt eines Erfolgs zugerechnet werden kann.

Besondere Verantwortungspositionen

Strafrechtlich bedeutsam ist regelmäßig, ob eine Person eine besondere Verantwortung übernommen hat, ob sie eine Gefahrenlage geschaffen hat oder ob sie aufgrund ihrer Stellung und tatsächlichen Möglichkeiten in besonderer Weise zur Abwendung eines Schadens verpflichtet war. Ohne eine solche besondere Verpflichtung ist nicht jedes Nicht-Handeln strafrechtlich relevant.

Kausalität und Zurechnung bei Unterlassen

Ursächlichkeit als Gedankenmodell

Bei Unterlassen stellt sich die Ursächlichkeitsfrage anders als bei aktivem Tun: Es wird geprüft, ob die gebotene Handlung den Eintritt des Nachteils mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Es geht also um eine hypothetische Betrachtung: Was wäre bei pflichtgemäßem Handeln passiert?

Normativer Zurechnungszusammenhang

Neben der Ursächlichkeit ist die Zurechnung zentral: Nicht jeder Nachteil, der zeitlich nach einem Unterlassen eintritt, wird rechtlich zugerechnet. Entscheidend ist, ob gerade das Risiko verwirklicht wurde, das die Handlungspflicht vermeiden sollte, und ob die Rechtsordnung eine Verantwortlichkeit in diesem Rahmen anordnet.

Verschulden und Verantwortlichkeit

Maßstab der Sorgfalt

Ob ein Unterlassen rechtlich vorwerfbar ist, hängt häufig von einem Sorgfaltsmaßstab ab. Dabei wird beurteilt, welche Vorsichts- und Kontrollmaßnahmen in der jeweiligen Situation erwartet werden durften. Der Maßstab richtet sich nach Kontext, Rolle und Zumutbarkeit.

Zumutbarkeit und tatsächliche Möglichkeit

Eine Handlungspflicht setzt regelmäßig voraus, dass die betreffende Handlung tatsächlich möglich und unter den Umständen zumutbar ist. Fehlt es daran, kann ein Unterlassen rechtlich anders zu bewerten sein. Die Bewertung erfolgt anhand der konkreten Lage und der verfügbaren Handlungsoptionen.

Verjährung, Fristen und prozessuale Einordnung

Zeitliche Grenzen

Ansprüche oder Sanktionen, die an Unterlassen anknüpfen, unterliegen häufig zeitlichen Grenzen. Ob ein Unterlassen als einmaliger Vorgang oder als fortdauernder Zustand eingeordnet wird, kann die rechtliche Beurteilung der zeitlichen Reichweite beeinflussen.

Darlegung und Beweis

In Streitigkeiten ist häufig zu klären, ob eine Handlungspflicht bestand, welche Handlung geboten war und ob das Unterlassen ursächlich und zurechenbar für den Nachteil war. Je nach Sachverhalt rücken Dokumentation, Rollenverteilung und objektive Umstände in den Vordergrund.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Unterlassen

Was versteht man rechtlich unter „Unterlassen“?

Unterlassen ist das Nicht-Vornahmen einer Handlung. Rechtlich relevant wird es vor allem dann, wenn eine konkrete Pflicht zum Handeln bestand und das Nicht-Handeln zu rechtlichen Folgen führt.

Ist jedes Unterlassen rechtlich bedeutsam?

Nein. Rechtlich bedeutsam ist Unterlassen in der Regel nur, wenn eine Handlungspflicht bestand und das Unterlassen als pflichtwidrig eingeordnet wird. Ohne eine solche Pflicht bleibt Nicht-Handeln häufig ohne rechtliche Konsequenzen.

Woraus kann eine Pflicht zum Handeln entstehen?

Handlungspflichten können aus Verträgen, aus gesetzlichen Vorgaben, aus besonderen Schutz- oder Aufsichtsbeziehungen, aus der Kontrolle über eine Gefahrenquelle oder aus einem vorangegangenen Verhalten entstehen, das eine Gefahrenlage geschaffen oder verstärkt hat.

Welche Rolle spielt Unterlassen im Zivilrecht?

Unterlassen kann eine Pflichtverletzung darstellen, etwa wenn eine vertraglich geschuldete Handlung ausbleibt. Zudem kann „Unterlassen“ als Rechtsfolge in Form eines Unterlassungsanspruchs auftreten, der auf die Verhinderung künftiger Beeinträchtigungen gerichtet ist.

Wie wird bei Unterlassen die Ursächlichkeit geprüft?

Es wird typischerweise geprüft, ob die gebotene Handlung den Nachteil voraussichtlich verhindert hätte. Diese Prüfung erfolgt als hypothetische Betrachtung und wird zusätzlich durch Zurechnungsfragen ergänzt.

Kann Unterlassen strafrechtliche Verantwortung begründen?

Ja, wenn eine Person rechtlich besonders verpflichtet war, einen Schaden abzuwenden, und das Unterlassen dem eingetretenen Erfolg zugerechnet werden kann. Ohne eine besondere Verpflichtung ist nicht jedes Nicht-Handeln strafrechtlich relevant.

Welche Bedeutung hat die Zumutbarkeit bei Unterlassen?

Eine Handlungspflicht setzt regelmäßig voraus, dass die gebotene Handlung tatsächlich möglich und unter den Umständen zumutbar ist. Fehlt es daran, kann das Unterlassen rechtlich anders bewertet werden.

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