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Unterlassen

Begriff und Bedeutung des Unterlassens im Recht

Im rechtlichen Kontext bezeichnet das Unterlassen das Nicht-Handeln in einer Situation, in der ein Handeln erwartet oder erforderlich wäre. Es handelt sich dabei um das bewusste oder fahrlässige Ausbleiben einer Handlung, die zur Abwendung eines Schadens oder zur Erfüllung einer Pflicht notwendig gewesen wäre. Das Unterlassen kann sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht von Bedeutung sein.

Unterschied zwischen aktivem Tun und Unterlassen

Während beim aktiven Tun eine Person durch ihr Verhalten unmittelbar einen Erfolg herbeiführt, besteht das Unterlassen darin, dass eine Person nicht tätig wird. Im rechtlichen Sinne ist jedoch nicht jedes Nicht-Handeln relevant; entscheidend ist, ob eine sogenannte Rechtspflicht zum Handeln bestand.

Bedeutung der Rechtspflicht zum Handeln

Eine Verpflichtung zu handeln kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben: Sie kann gesetzlich vorgeschrieben sein, aus vertraglichen Vereinbarungen resultieren oder aufgrund besonderer Umstände entstehen (zum Beispiel bei Übernahme von Schutz- oder Obhutspflichten). Nur wenn eine solche Pflicht besteht und dennoch untätig geblieben wird, spricht man von einem rechtlich relevanten Unterlassen.

Unterlassen im Strafrecht

Im Strafrecht spielt das Unterlassen insbesondere dann eine Rolle, wenn durch die Untätigkeit ein Schaden entsteht oder ein Straftatbestand verwirklicht wird. Hierbei unterscheidet man zwischen echtem und unechtem Unterlassungsdelikt:

Echte und unechte Unterlassungsdelikte

  • Echte Unterlassungsdelikte: Diese liegen vor, wenn bereits der Gesetzestext ausdrücklich verlangt, dass jemand etwas unterlässt (zum Beispiel unterlassene Hilfeleistung).
  • Unechte Unterlassungsdelikte: Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen eigentlich ein aktives Tun strafbar ist (wie Körperverletzung), aber auch bestraft werden kann, wer einen solchen Erfolg durch pflichtwidriges Nicht-Handeln verursacht.

Bedingungen für strafbares Unterlassen:

  • Möglichkeit des Handelns: Die betreffende Person muss tatsächlich in der Lage gewesen sein zu handeln.
  • Kausalität: Das Ausbleiben der Handlung muss ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen sein.
  • Spezielle Garantenstellung: In vielen Fällen ist nur dann ein strafbares Verhalten gegeben, wenn die Person aufgrund besonderer Umstände verpflichtet war zu handeln (z.B. Eltern gegenüber ihren Kindern).

Zivilrechtliche Aspekte des Unterlassens

Auch im Zivilrecht spielt das Thema eine wichtige Rolle. Wer beispielsweise seine Pflichten aus einem Vertrag verletzt – etwa indem er notwendige Maßnahmen zur Schadensvermeidung unterlässt – kann auf Schadensersatz haften gemacht werden. Ebenso können Personen verpflichtet werden,
bestimmte Störungen künftig zu unterlassen (z.B. Lärmbelästigung).

Unterlassungsanspruch

Ein wichtiger zivilrechtlicher Mechanismus ist der sogenannte „Unterlassungsanspruch“. Dieser ermöglicht es Betroffenen,
gerichtlich gegen jemanden vorzugehen,
damit dieser künftig bestimmte störende Handlungen unterlässt.
Voraussetzung hierfür ist meist,
dass bereits einmal rechtswidrig gehandelt wurde
oder konkrete Wiederholungsgefahr besteht.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Unterlassen“

Wann liegt überhaupt ein rechtlich relevantes Unterlassen vor?

Ein rechtlich relevantes Unterlassen liegt nur dann vor,
wenn jemand trotz bestehender Verpflichtung nicht tätig geworden ist
und dadurch einen Schaden verursacht hat
beziehungsweise gegen geltendes Recht verstößt.
Ohne diese Verpflichtung bleibt Untätigkeit grundsätzlich folgenlos.

Kann jeder für ein bloßes Nichtstun haftbar gemacht werden?

Nein,
Haftung wegen eines bloßen Nichttuns setzt voraus,
dass tatsächlich eine besondere Pflicht zum Tätigwerden bestand –
sei es gesetzlich,
vertraglich
oder aufgrund sonstiger Umstände wie Garantenstellung.
Ohne diese Pflicht gibt es keine Haftbarkeit für reines Untätigsein.

Welche Rolle spielt die Möglichkeit des Handelns beim Vorwurf des strafbaren Unterlassens?

Entscheidend ist immer,
ob dem Betroffenen überhaupt möglich war zu handeln;
also ob er objektiv dazu in der Lage war,
den drohenden Schaden abzuwenden.
Ist dies nicht gegeben,
entfällt regelmäßig auch die Verantwortlichkeit für das Nichthandeln.

< h3 >Was versteht man unter einer Garantenstellung?
< p >
Eine Garantenstellung bedeutet,
dass jemand besonders verpflichtet ist aufzupassen bzw.< br/>
Schäden abzuwenden –
etwa weil er Verantwortung übernommen hat
(wie Eltern gegenüber Kindern)
oder weil ihn andere Gründe dazu verpflichten.< br/>
Nur mit solcher Stellung kommt oft überhaupt erst Haftbarkeit wegen eines pflichtwidrigen Untätigseins infrage.

< / p >

< h3 >Gibt es Unterschiede zwischen zivil- und strafrechtlichem Umgang mit dem Begriff? < p > Ja,< br/>
im Zivilrecht steht meist die Vermeidung weiterer Störungen sowie Ersatz entstandener Schäden im Vordergrund;< br/>
im Strafrecht geht es darum,< br/>
ob durch pflichtwidriges Nichthandeln Straftatbestände erfüllt wurden.< / p >

< h3 >Kann ich gezwungen werden etwas Bestimmtes künftig zu unterlassen?  < / h3 >< p > Ja,< br/>
wenn Ihr Verhalten Rechte anderer verletzt hat

oder weiterhin verletzen könnte,< br/>
kann Ihnen per gerichtlicher Entscheidung auferlegt werden bestimmte Handlungen künftig zu vermeiden (< strong >sogenannter „Unterlassungsanspruch“< / strong>).< / p >