Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Strafrecht»Schwurgericht

Schwurgericht


Begriff und rechtliche Einordnung des Schwurgerichts

Das Schwurgericht ist eine besondere Spruchkammer innerhalb der deutschen Strafgerichtsbarkeit, die sich durch ihre spezifische Besetzung und Zuständigkeit für bestimmte Straftaten auszeichnet. Es handelt sich dabei nicht um ein eigenständiges Gericht, sondern um eine spezielle Strafkammer des Landgerichts, die vor allem für besonders schwere Gewalt- und Tötungsdelikte zuständig ist.

Rechtsgrundlagen des Schwurgerichts

Die rechtliche Verankerung des Schwurgerichts findet sich im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und in der Strafprozessordnung (StPO).

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG ist das Schwurgericht als große Strafkammer beim Landgericht für die Verhandlung und Entscheidung bestimmter schwerer Straftaten zuständig. Die Bestellung und Besetzung werden über §§ 76 ff. GVG geregelt.

Strafprozessordnung (StPO)

Die Strafprozessordnung regelt Verfahrensabläufe, Zuständigkeiten und Beschwerdemechanismen, die bei Schwurgerichtsverfahren zu beachten sind. Insbesondere §§ 335 ff. StPO enthalten prozessuale Sondervorschriften für den Umgang mit schweren Straftaten vor dem Schwurgericht.

Historisches und Entwicklung

Das Schwurgericht wurde ursprünglich im 19. Jahrhundert als Teil der Volksbeteiligung an der Rechtsprechung eingeführt. Mit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung von 1877 wurden Laienrichter (Schöffen) und Berufsrichter gemeinsam für die Verhandlung schwerster Straftaten eingesetzt. Das ursprüngliche, an das klassische „Jury-Trial“ angelehnte Schwurgericht mit ausschließlich Geschworenen besteht seit der Strafrechtsreform 1924 jedoch nicht mehr. Heute ist das Schwurgericht ein Kollegialgericht, das sich aus Berufsrichtern und Schöffen zusammensetzt.

Zusammensetzung des Schwurgerichts

Das Schwurgericht ist als große Strafkammer mit besonderer Besetzung gesetzlich vorgeschrieben.

Mitgliederzahl und Zusammensetzung

Nach § 76 Abs. 2 GVG besteht das Schwurgericht in der Hauptverhandlung in der Regel aus dem Vorsitzenden Richter, zwei weiteren berufsmäßigen Richtern sowie zwei Schöffen. Im Regelfall sind somit fünf Mitglieder stimmberechtigt, wobei das Gericht in bestimmten Fällen auch mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen tagen kann.

Rolle der Schöffen

Die ehrenamtlichen Richter (Schöffen) nehmen mit den Berufsrichtern gleichberechtigt an der Urteilsfindung teil. Ihre Stimmen haben das gleiche Gewicht wie die der Berufsrichter. Die Mitwirkung der Schöffen dient der Einbeziehung der gesellschaftlichen Wertvorstellungen in die Urteilsfindung.

Zuständigkeit des Schwurgerichts

Die Zuständigkeit des Schwurgerichts ist im Gerichtsverfassungsgesetz, insbesondere in § 74 Abs. 2 GVG, gesetzlich bestimmt.

Materielle Zuständigkeit

Das Schwurgericht ist ausschließlich für Verbrechen gegen das Leben, nämlich für Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und mit diesen im Zusammenhang stehende Delikte zuständig. Weitere Delikte, die in Tat- oder Verbrechenseinheit mit diesen stehen, können mitverhandelt werden, sofern ein lebensgefährlicher Angriff oder besonders schwere Gewaltvoraussetzungen bestehen.

Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, gegebenenfalls das Wohn- oder Aufenthaltsgericht des Angeschuldigten.

Funktionelle Zuständigkeit

Das Schwurgericht übernimmt die Verfahren in erster Instanz, sobald Mord oder Totschlag angeklagt werden. Im Falle von minder schweren Fällen (z. B. fahrlässige Tötung) kann die Zuständigkeit auch bei der Strafkammer ohne Schwurgericht liegen.

Verfahrensablauf vor dem Schwurgericht

Das Verfahren vor dem Schwurgericht folgt den allgemeinen Regeln der StPO, weist jedoch einige Besonderheiten auf.

Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss

Die Staatsanwaltschaft reicht bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts eine Anklageschrift beim tatörtlich zuständigen Landgericht ein. Die zuständige Strafkammer prüft, ob das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht eröffnet wird. Nach Eröffnungsbeschluss wird ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung erfolgt in Anwesenheit der Berufsrichter und Schöffen. Das Verfahren besteht aus der Ermittlung und Erörterung der Sach- und Rechtslage, der Beweisaufnahme, Plädoyers und der abschließenden Urteilsberatung.

Urteil und Rechtsmittel

Das Urteil wird mit einfacher und, bei bestimmten Schuldsprüchen (z. B. Mord, § 211 StGB), mit Zweidrittelmehrheit gefällt. Jedes Mitglied des Schwurgerichts besitzt gleiches Stimmrecht. Gegen das Urteil kann Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Besonderheiten und Abgrenzung zu anderen Kammern

Das Schwurgericht ist von anderen Strafkammern zu unterscheiden.

Unterschied zu Kleiner Strafkammer und Großer Strafkammer

Während das Schwurgericht speziell für schwere Gewaltverbrechen zuständig ist, behandeln kleinere und große Strafkammern andere Strafsachen mit unterschiedlichem Schwerpunkt und Besetzung, häufig ohne Schöffenbeteiligung bei der Berufung.

Staatsschutzkammern und Wirtschaftsstrafkammern

Für Straftaten gegen die äußere oder innere Sicherheit (Staatsschutzdelikte) sowie komplexe Wirtschaftsstrafsachen bestehen eigene Kammern am Landgericht, für die ein eigenständiges Verfahrensrecht gilt.

Bedeutung des Schwurgerichts im deutschen Rechtssystem

Das Schwurgericht stellt eine zentrale Institution in besonders schwerwiegenden Strafsachen dar. Durch die Beteiligung von Schöffen wird eine demokratische Kontrolle der Rechtsprechung angestrebt. Die besondere Verfahrensordnung dient dem Schutz der Rechte des Angeklagten wie auch der Interessen der Allgemeinheit an einer sorgfältigen Aufklärung schwerster Straftaten.

Internationale Vergleiche und Abgrenzung

Anders als in manchen anderen Rechtsordnungen (z. B. Frankreich, USA, Schweiz), wo noch reine Geschworenen- oder Laiengerichte bestehen, werden in Deutschland die Sachverhalte auch in Schwurgerichtsverfahren nicht allein von Laien, sondern stets unter Beteiligung mehrerer Berufsrichter beurteilt.

Literatur und weiterführende Quellen

  • Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
  • Strafprozessordnung (StPO)
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Rechtsprechung und Kommentierung zu § 74 GVG

Fazit:
Das Schwurgericht ist eine bedeutende Spruchkammer zur Entscheidung schwerster Gewalt- und Tötungsdelikte im deutschen Strafrecht. Seine institutionellen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten dienen der Sicherung eines sorgfältigen, fairen und gesellschaftlich eingebetteten Strafverfahrens in Fällen größter Schwere.

Häufig gestellte Fragen

Wer entscheidet im Schwurgerichtsverfahren über die Schuldfrage?

Im Schwurgerichtsverfahren besteht das Gericht aus drei Berufsrichtern sowie zwei Schöffen (§ 76 Abs. 2 GVG). Diese fünf Personen bilden gemeinsam das sogenannte Schwurgericht. Über die Schuldfrage – also die Frage, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen und sich somit strafbar gemacht hat – entscheiden alle Mitglieder des Schwurgerichts mit gleichen Stimmrechten. Anders als oftmals vermutet, haben die Schöffen bei der Urteilsfindung das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter. Die Beschlussfassung erfolgt gemäß § 263 Abs. 1 StPO nach dem Mehrheitsprinzip. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Verurteilung bedarf jedoch stets einer qualifizierten Mehrheit: Für einen Schuldspruch bei Morden (§ 211 StGB) sowie anderen besonders schweren Straftaten ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen zwingend notwendig (§ 263 Abs. 2 StPO).

In welchen Fällen ist das Schwurgericht zuständig?

Das Schwurgericht ist gemäß § 74 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für bestimmte besonders schwere Straftaten zuständig, insbesondere für Tötungsdelikte. Hierzu zählen Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) sowie andere Delikte, bei deren Tatausführung zumindest das Ableben eines Menschen unmittelbar herbeigeführt wird. Auch versuchte Tötungsdelikte fallen unter die Zuständigkeit des Schwurgerichts. Daneben werden dem Schwurgericht auch Straftaten zugewiesen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt stehen, sofern die sachliche und lokale Zuständigkeit gegeben ist. Das Schwurgericht ist eine spezielle Strafkammer des Landgerichts und tagt nicht ständig, sondern wird fallbezogen gebildet.

Können im Schwurgerichtsverfahren Nebenkläger auftreten und welche Rechte haben sie?

Nebenkläger können im Schwurgerichtsverfahren auftreten, insbesondere Angehörige des Opfers und unmittelbar Geschädigte (§§ 395 ff. StPO). Dies ist häufig bei Tötungsdelikten der Fall, da nahe Angehörige – wie Ehepartner, Kinder oder Eltern – regelmäßig berechtigt sind, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Nebenkläger haben das Recht, während des gesamten Verfahrens persönlich anwesend zu sein, eigene Anträge zu stellen, Zeugen zu befragen sowie Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Sie können sich zudem von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der auch eine Akteneinsicht erhält. Somit sind die Nebenklagebefugnisse im Schwurgerichtsverfahren besonders weitgehend, um den Opfern bzw. deren Angehörigen eine aktive Beteiligung und den Schutz ihrer Interessen zu ermöglichen.

Wie unterscheidet sich das Verfahren vor dem Schwurgericht von anderen Strafkammern?

Das Verfahren vor dem Schwurgericht unterscheidet sich durch verschiedene Besonderheiten. Bereits die Besetzung ist spezifisch: Das Schwurgericht besteht aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen, während andere große Strafkammern meist mit zwei Berufsrichtern besetzt sind. Schwurgerichtsverfahren sind in der Regel umfangreicher und aufwändiger, die Hauptverhandlung dauert oft mehrere Tage oder sogar Wochen. Das Gesetz sieht für Schwurgerichtsfälle erweiterte Rechte für Prozessbeteiligte sowie besondere Anforderungen an die Durchführung der Hauptverhandlung vor, etwa im Bereich der Beweisaufnahme und Urteilsbegründung. Zudem ist die Öffentlichkeit fast immer zugelassen, kann aber zum Schutz von Zeugen oder Opfern ausgeschlossen werden. Die Rechtsmittel gegen Urteile des Schwurgerichts richten sich nach den allgemeinen Vorschriften; insbesondere ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich (§ 333 StPO).

Welche Besonderheiten gelten für die Berufung und Revision im Schwurgerichtsverfahren?

Gegen Urteile des Schwurgerichts steht dem Angeklagten und anderen Berechtigten wie im übrigen Strafprozess das Rechtsmittel der Revision zu, nicht jedoch die Berufung (§ 312 StPO). Die Revision ist beim Bundesgerichtshof einzulegen, wobei sie sich ausschließlich auf Rechtsfehler und Verfahrensmängel erstreckt; neue Tatsachen und Beweise werden in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt. Aufgrund der Schwere der verhandelten Taten und der damit verbundenen hohen Strafandrohung kommt der revisionsrechtlichen Überprüfung eine besondere Bedeutung zu. Das Revisionsverfahren beurteilt allein, ob das erstinstanzliche Verfahren sowie die Beweiswürdigung und Urteilsbegründung rechtsfehlerfrei waren. Im Falle eines festgestellten Fehlers kann das Urteil aufgehoben und zur erneuten Hauptverhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen werden.

Was passiert, wenn ein Schöffe während des Schwurgerichtsverfahrens ausfällt?

Sollte während des Schwurgerichtsverfahrens ein Schöffe ausfallen, etwa durch Krankheit oder sonstige Hinderungsgründe, sieht § 192 Abs. 2 GVG die Möglichkeit vor, einen Hilfsschöffen (Ersatzschöffen) einzusetzen. Ersatzschöffen sind für jedes Verfahren zu Beginn mit ausgelost und nehmen an der Verhandlung teil, um einen lückenlosen Fortgang sicherzustellen. Sollte es nicht möglich sein, den Ausfall durch einen Ersatzschöffen zu kompensieren und damit die gesetzlich vorgeschriebene Besetzung nicht mehr gewährleistet sein, muss das Verfahren von einer neu besetzten Kammer (mit neuen Richtern und Schöffen) erneut vollständig von Beginn an durchgeführt werden (§ 229 StPO). Solche Fälle sind selten, führen aber zu einer erheblichen Verfahrensverlängerung.

Gibt es im Schwurgerichtsverfahren besondere Regelungen zum Opferschutz?

Ja, das Schwurgerichtsverfahren sieht zahlreiche spezielle Regelungen zum Opferschutz vor. Neben der Möglichkeit, als Nebenkläger aktiv am Verfahren teilzunehmen (§§ 395 ff. StPO), können besonders schutzbedürftige Zeugen – insbesondere nahestehende Angehörige des Opfers – im Wege der Videovernehmung oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit angehört werden (§ 247a StPO). Darüber hinaus besteht Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g StPO, um Opfer oder Angehörige während des gesamten Verfahrens bestmöglich zu unterstützen. Zeugen und Nebenkläger können gegen die Öffentlichkeit ihrer Aussage widersprechen, sodass der Vorsitzende über Beweisaufnahme und Medienpräsenz Situationsentscheidungen treffen kann, die dem persönlichen Schutz der Betroffenen Rechnung tragen. Auch die Veröffentlichung von Urteilsinhalten kann eingeschränkt werden, um die Persönlichkeitsrechte von Opfern und Angehörigen zu sichern.