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Schwarztanken


Schwarztanken: Rechtliche Aspekte und Definition

Begriffserklärung: Was bedeutet „Schwarztanken“?

Der Begriff Schwarztanken bezeichnet das unbefugte Betanken eines Kraftfahrzeugs mit Kraftstoff an einer Tankstelle, ohne die entsprechende Zahlung zu leisten. Es handelt sich dabei in der Regel um ein Verhalten, bei dem der Täter beabsichtigt, den Tankvorgang als Dienstleistung oder den Kraftstoff selbst zu erschleichen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit „Schwarztanken“ das Tanken ohne Bezahlung, sei es durch Vorsatz oder durch arglistige Täuschung, umschrieben.

Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

Schwarztanken ist klar vom versehentlichen Nichtbezahlen oder vom Betrug an Automaten abzugrenzen. Der Unterschied liegt im Vorsatz und in der Art der Durchführung. Während beim versehentlichen Zurücklassen meist kein Betrugsvorsatz vorliegt, ist das Schwarztanken stets durch die bewusste Umgehung der Zahlungspflicht gekennzeichnet.


Rechtliche Bewertung von Schwarztanken

Straftatbestände

Diebstahl (§ 242 StGB)

Schwarztanken erfüllt grundsätzlich nicht den Tatbestand des Diebstahls nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB), da sich der Kraftstoff durch die Sicherungsmaßnahmen der Tankstelle und die Ausgabemechanismen in der Regel noch nicht im alleinigen Gewahrsam der Tankkunden befindet. Erst durch den Tankvorgang und die Übertragung in den Fahrzeugtank kommt ein tatsächlicher Gewahrsam zustande, jedoch ist die Überlassung des Kraftstoffs durch den Tankstellenbetreiber im Regelfall an die Bedingung der Zahlung geknüpft.

Betrug (§ 263 StGB)

Der am häufigsten anzuwendende Straftatbestand bei Schwarztanken ist der Betrug nach § 263 StGB. Hierbei täuscht der Täter die Absicht, die Zahlung zu leisten, oder verwendet weitere arglistige Mittel, um sich den Kraftstoff oder die Dienstleistung des Betankens zu verschaffen. Die Strafbarkeit entsteht durch die vorsätzliche Täuschung über die Zahlungsbereitschaft, wodurch der Tankstellenbetreiber einen Vermögensschaden erleidet.

Unterschlagung (§ 246 StGB)

Eine Unterschlagung kommt dann in Betracht, wenn der Täter den Kraftstoff nach dem Tankvorgang nicht bezahlt und sich diesen somit widerrechtlich aneignet. Allerdings wird die Unterschlagung in der Praxis beim Schwarztanken selten angewendet, weil regelmäßig bereits ein Betrug verwirklicht ist, der als vorrangiger Tatbestand verfolgt wird.

Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)

Das Erschleichen von Leistungen könnte in Einzelfällen einschlägig sein, sofern der Tankvorgang als Dienstleistung verstanden wird. In der Mehrzahl der Fälle bleibt jedoch der Betrugstatbestand maßgeblich, da die Täuschung im Vordergrund steht.

Ordnungswidrigkeiten

Schwarztanken fällt in der Regel nicht unter die Ordnungswidrigkeiten, sondern zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Sollte jedoch der Vorsatz zum Tatzeitpunkt nicht nachweisbar sein (etwa bei fahrlässigem Verhalten), kann eine Ordnungswidrigkeit nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Betracht kommen, etwa wegen unerlaubten Verhaltens im Straßenverkehr (§§ 118 OWiG).


Ablauf und Aufdeckung von Schwarztank-Fällen

Typische Vorgehensweisen

Schwarztanken wird häufig durch folgende Handlungen begangen:

  • Abtanken und anschließendes Verlassen der Tankstelle ohne Zahlungswillen
  • Verwendung gestohlener, gefälschter oder getarnter Kennzeichen zur Verschleierung der Identität
  • Vortäuschen technischer Defekte (etwa Probleme mit der Kartenzahlung oder „Vergessen“ der Geldbörse)

Ermittlungsverfahren

Tankstellen sind vielfach mit Videoüberwachung und technischen Vorrichtungen ausgestattet. Unbezahlte Betankungsvorgänge werden von der Tankstellenleitung in der Regel zur Anzeige gebracht. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden Videoaufzeichnungen, Zeugenaussagen und Kennzeichenabgleiche herangezogen. Bei nachweisbarem Vorsatz wird ein Strafverfahren eingeleitet.


Zivilrechtliche Folgen

Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung ergeben sich aus dem Schwarztanken zivilrechtliche Ansprüche des Tankstellenbetreibers gegen den Täter. Wesentlich sind hierbei:

  • Zahlungsansprüche auf den Wert des gekauften Kraftstoffs
  • Schadensersatzforderungen wegen zuvor entstandener Schäden, beispielsweise Manipulationen am Zahlungssystem
  • Anspruch auf Erstattung etwaiger Gebühren, die für die Verfolgung des Schadensersatzanspruchs entstehen

Zum Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags über den Kraftstoff kommt es grundsätzlich schon mit der Einfüllung des Kraftstoffs in den Fahrzeugtank, wodurch der Täter zur Zahlung verpflichtet ist. Die Nichtzahlung stellt somit eine Vertragspflichtverletzung dar.


Sanktionen und Rechtsfolgen

Strafrechtliche Konsequenzen

Die Höhe der Strafe bei Schwarztanken hängt vom jeweiligen Tatbestand, den Umständen des Einzelfalls und möglichen Vorstrafen ab. Sanktionsmöglichkeiten umfassen:

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (bei Betrug)
  • Eintragung ins Führungszeugnis bei Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe
  • Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis in besonders schweren Fällen (z. B. bei Fahrt mit gestohlenem Kfz oder wiederholtem Schwarztanken)

Zivilrechtliche Konsequenzen

Im zivilrechtlichen Bereich bleibt der Täter zur Zahlung des Wertes des bezogenen Kraftstoffs sowie gegebenenfalls zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.


Verjährung und Strafantrag

Verjährungsfristen

Der Betrug nach § 263 StGB unterliegt einer regulären Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 78 StGB. Tankstellenbetreiber müssen innerhalb dieser Frist Strafanzeige erstatten, damit die Tat verfolgt werden kann.

Strafantrag

In den meisten Fällen ist die Strafverfolgung von Amts wegen vorgesehen, insbesondere dann, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Ein gesonderter Strafantrag ist in aller Regel nicht erforderlich.


Prävention und technische Gegenmaßnahmen

Tankstellenbetreiber setzen zunehmend auf technische Maßnahmen, um Schwarztanken zu verhindern. Dazu zählen:

  • Videoüberwachung von Zapfsäulen und Tankbereichen
  • Automatische Kennzeichenerkennungssysteme
  • Vorauszahlung vor dem Tankvorgang (Pre-Pay-System)
  • Notabschaltung der Zapfsäule bei Verdachtsmomenten

Diese Maßnahmen dienen sowohl der Prävention als auch der schnelleren Aufklärung von Vorfällen.


Fazit

Das Schwarztanken ist in Deutschland eine Straftat mit erheblichen straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen. Der maßgebliche Straftatbestand ist regelmäßig der Betrug nach § 263 StGB, der neben Geldstrafen auch Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann. Daneben bestehen zivilrechtliche Ansprüche seitens der Tankstellenbetreiber auf Erstattung der Kraftstoffkosten und eventueller Schäden. Aufgrund der technischen Möglichkeiten zur Überwachung und Sicherung der Tankstellen ist das Risiko, als Täter ermittelt zu werden, hoch. Tankkunden sollten sich des rechtlichen Risikos bewusst sein; ein unbeabsichtigtes Nichtbezahlen ist umgehend mit der Tankstelle zu klären, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Ist Schwarztanken in Deutschland strafbar und welche Gesetze greifen hierbei?

Schwarztanken, also das unbefugte Entnehmen von Kraftstoff aus einer Tankstelle ohne Bezahlung, stellt in Deutschland einen Straftatbestand dar. Die Tat wird in der Regel als Betrug gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt, sofern der Täter vorsätzlich handelt und sich den Kraftstoff durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch das Unterlassen der Zahlung erschleicht. Zudem kann je nach Tathergang ein Diebstahl gemäß § 242 StGB vorliegen, insbesondere wenn der Kraftstoff mit Hilfe manipulierter Geräte oder außerhalb der üblichen Betriebszeiten entwendet wird. Je nach Fallkonstellation kommen außerdem verkehrsrechtliche Konsequenzen in Betracht, etwa ein Fahrverbot oder Punkte im Fahreignungsregister. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen, insbesondere bei wiederholten Taten oder einem besonders schweren Fall.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei erstmaligem Verstoß gegen das Schwarztanken?

Beim erstmaligen Verstoß gegen das Schwarztanken wird in der Praxis häufig zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs oder Diebstahls eingeleitet. Die Strafe hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei geringem Schaden und fehlender Vorstrafen kann es unter Umständen zur Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen gemäß § 153a StPO kommen, beispielsweise gegen Zahlung einer Geldauflage. Andernfalls drohen Geldstrafen, die sich nach Tagessätzen bemessen und die Einkommensverhältnisse des Täters berücksichtigen. Bei auffälligen Schadenssummen oder weiteren Tatbeständen, wie Urkundenfälschung durch Manipulation der Kennzeichen, können auch Freiheitsstrafen verhängt werden, die jedoch in Ersttäterschaft in der Regel zur Bewährung ausgesetzt werden.

Verjähren Schwarztank-Delikte, und wenn ja: Nach welcher Frist?

Die Verjährungsfrist bei Delikten im Zusammenhang mit Schwarztanken richtet sich nach der jeweiligen Strafnorm. Für Betrugs- und Diebstahlsdelikte mit einer angedrohten Höchststrafe von bis zu fünf Jahren beträgt die reguläre Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Frist beginnt ab Beendigung der Tat zu laufen, also in der Regel ab dem Zeitpunkt der illegalen Betankung. Wird innerhalb dieser Zeit weder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet noch Anklage erhoben, ist die Strafverfolgung danach nicht mehr möglich. In Fällen mit besonders hohem Schaden oder erschwerenden Umständen wie bandenmäßiger Begehung kann die Verjährungsfrist auch länger ausfallen.

Wer trägt die Beweislast im Strafverfahren rund um Schwarztanken?

Im strafrechtlichen Kontext trägt die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Anklagebehörde die Beweislast und muss dem Beschuldigten die Schuld zweifelsfrei nachweisen. Das bedeutet, dass der Täter nur dann verurteilt werden kann, wenn das Gericht von seiner Schuld überzeugt ist. Bei Zweifeln gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten). In der Praxis werden häufig Videoaufzeichnungen der Tankstelle, Zeugenaussagen (etwa von Beschäftigten oder anderen Kunden), sowie technische Beweise wie Kassenabrechnungen oder KFZ-Kennzeichen herangezogen, um den Ablauf zu dokumentieren und die Identität des Täters zu überprüfen.

Gibt es zivilrechtliche Ansprüche der Tankstellenbetreiber gegen das Schwarztanken?

Neben strafrechtlichen Konsequenzen haben Tankstellenbetreiber auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter. Im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können sie Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB (unerlaubte Handlung) und Herausgabe des Erlangten gemäß § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) geltend machen. Der Betreiber kann somit die Bezahlung des entwendeten Kraftstoffs, zusätzliche entstandene Schäden (z.B. für Ermittlungen oder Rechtsverfolgung) sowie eine angemessene Nutzungsentschädigung einklagen. Zudem wird oftmals geprüft, ob Vertragsstrafe-Vereinbarungen greifen, soweit sie wirksam einbezogen wurden.

Welche Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis kann Schwarztanken haben?

Schwarztanken kann über die eigentliche Strafverfolgung hinaus auch führerscheinrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wird die Tat im besonders schweren Maß oder wiederholt begangen, kann dies im Fahreignungsregister (Flensburg) eingetragen werden. Zudem prüft die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bei gravierenden Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, ob Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Im Extremfall kann dies zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen, insbesondere wenn eine Häufung einschlägiger Straftaten vorliegt.

Muss jeder Fall von Schwarztanken von der Polizei verfolgt werden?

Grundsätzlich handelt es sich bei Schwarztanken um sogenannte Offizialdelikte, das heißt, die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, bei entsprechendem Anfangsverdacht ein Ermittlungsverfahren einzuleiten („Legalitätsprinzip“, § 152 StPO). Das bedeutet, dass die Polizei bereits bei Anzeige des Vorfalls durch den Tankstellenbetreiber ermitteln muss. Der Tankstellenbetreiber hat zwar das Recht, Strafanzeige zu erstatten, aber selbst wenn er darauf verzichtet, können die Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis von Amts wegen tätig werden. Eine Einstellung des Verfahrens ist im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere bei geringfügigem Schaden oder fehlendem öffentlichen Interesse.