Schriftdelikte im deutschen Strafrecht
Schriftdelikte sind im deutschen Strafrecht Straftaten, bei denen die Begehung durch die Nutzung von Schriftstücken erfolgt oder Schriftstücke das Tatobjekt darstellen. Diese Delikte spielen insbesondere im Bereich der Urkunden- und Fälschungsdelikte, aber auch beim Geheimnisverrat und in der Meinungsäußerung eine bedeutende Rolle. Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen, relevante Tatbestände, gesetzliche Regelungen sowie praktische Beispiele und Abgrenzungen detailliert erläutert.
Begriff und rechtliche Einordnung
Definition des Begriffs Schriftdelikt
Als Schriftdelikte werden Straftaten bezeichnet, bei denen das Begehen oder der Versuch einer Straftat unmittelbar oder mittelbar durch Schriftstücke oder schriftliche Mitteilungen erfolgt. Anders als bei reinen Körper- oder Eigentumsdelikten stehen bei Schriftdelikten der Umgang mit Dokumenten, Urkunden, Belegen oder sonstigen schriftlichen Aussagen im Mittelpunkt der strafrechtlichen Betrachtung.
Rechtsquellen
Die maßgeblichen Vorschriften finden sich im Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere in den Abschnitten zu den Urkundendelikten (§§ 267-271 StGB), aber auch in anderen Gesetzen, etwa im Bereich Datenschutz, Berufsgeheimnisse oder in besonderer Weise im Presserecht und Meinungsäußerungsrecht.
Systematik der Schriftdelikte
Schriftdelikte können nach verschiedenen Typen systematisch eingeordnet werden:
- Urkundendelikte (beispielsweise Urkundenfälschung)
- Unterdrücken, Vernichten oder Verfälschen von Schriftstücken
- Fälschung beweiserheblicher Daten
- Verletzung von Privatgeheimnissen durch Schriftverkehr
- Verleumdung und üble Nachrede mittels Schrift
Urkundendelikte als Kernbereich
Den Schwerpunkt bilden die Urkundendelikte im Strafrecht. Hierzu zählen insbesondere:
- Urkundenfälschung gem. § 267 StGB
- Fälschung technischer Aufzeichnungen gem. § 268 StGB
- Missbrauch von Ausweispapieren gem. § 281 StGB
- Fälschung von Gesundheitszeugnissen gem. § 277, § 278 StGB
Weitere relevante Schriftdelikte
- Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
- Unterdrückung von Urkunden (§ 274 StGB)
- Datenschutzrechtliche Delikte mit Bezug zu Schriftstücken (§ 42 BDSG)
- Geheimnisverrat durch Schriftstücke (§ 203 StGB)
Einzelne Tatbestände im Detail
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Die Urkundenfälschung stellt das zentrale Schriftdelikt dar. Bestraft wird, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:
- eine unechte Urkunde herstellt,
- eine echte Urkunde verfälscht oder
- eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
Eine Urkunde ist jede schriftliche Erklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt. Die Strafandrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Technische Aufzeichnungen sind Darstellungen, die durch technische Geräte selbstständig erstellt wurden und Beweisfunktion besitzen, z.B. Tachoscheiben, Messprotokolle. Tathandlungen sind das Herstellen unechter technischer Aufzeichnungen, deren Verfälschung oder Gebrauch im Rechtsverkehr zur Täuschung.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Mit § 269 StGB wurde die Rechtslage der Urkundenfälschung auf elektronische Daten angepasst. Straftatbestand ist das Fälschen oder Täuschen mittels elektronischer, beweiserheblicher Daten mit Beweisfunktion.
Unterdrückung von Urkunden (§ 274 StGB)
Tatbestand ist das Beschädigen, Vernichten oder Unterdrücken fremder, beweiserheblicher Urkunden oder technischer Aufzeichnungen, um einem anderen Nachteil zuzufügen.
Verleumdung und üble Nachrede durch Schrift (§ 186, § 187 StGB)
Diese Tatbestände erfassen strafbare, ehrverletzende Äußerungen, die durch Schrift verbreitet werden. Die Verbreitung mittels Schriften wird dabei häufig als Qualifikationsmerkmal angesehen und erhöht die Strafbarkeit.
Abgrenzung zu anderen Delikten
Schriftdelikte und Dokumentendelikte
Eine klare Abgrenzung muss zu Delikten erfolgen, bei denen Schriftstücke lediglich als Mittel zum Zweck dienen, ohne dass sie selbst Gegenstand des Delikts sind, wie beispielsweise bei Betrug (§ 263 StGB), wo nach herrschender Meinung der Gebrauch einer gefälschten Urkunde zu Täuschungszwecken als eigenständiges Unrecht angesehen wird.
Digitalisierung: Schriftdelikte im elektronischen Rechtsverkehr
Mit zunehmender Digitalisierung wurden klassische Schriftdelikte auf elektronische Daten und Dokumente ausgeweitet. Die §§ 269, 270 StGB erfassen gezielt gefälschte elektronische Beweisdaten und gleichgestellte technische Aufzeichnungen.
Rechtsfolgen und Strafandrohung
Je nach Tatbestand reichen die Sanktionen von Geldstrafe bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Besonders schwere Fälle, etwa bandenmäßiges Vorgehen oder die Gefährdung öffentlicher Interessen, können zu erhöhten Strafmaßen führen. Versuch und Vorbereitungstat sind bei verschiedenen Schriftdelikten ebenfalls strafbar.
Praktische Bedeutung und Beispiele
Schriftdelikte besitzen im Alltag eine hohe Relevanz, z.B. beim Ausstellen oder Gebrauchen gefälschter Zeugnisse, Nachweise, behördlicher Schreiben oder Prüfungsunterlagen. Ebenso relevant sind sie im Zusammenhang mit Verträgen und digitalen Signaturen im Geschäftsverkehr.
Beispiele
- Vorlage eines gefälschten Schulabschlusszeugnisses bei einer Bewerbung
- Manipulation von Prüfungsprotokollen
- Gebrauch gefälschter Impfpässe
- Verfälschung digitaler Kontoauszüge
- Vernichtung einer Quittung, um einen Vermögensschaden zu verbergen
Besonderheiten im Prozessrecht
Schriftdelikte sind häufig als Offizialdelikte ausgestaltet, d.h. sie werden von Amts wegen verfolgt. Im Rahmen von Beweisaufnahmen und Zivilprozessen können Ermittlungen zu Schriftdelikten besondere Relevanz besitzen, da Urkunden als Beweismittel in den §§ 415 ff. ZPO eine tragende Rolle spielen.
Prävention und Folgen für Betroffene
Zur Prävention dienen Sicherheitsmerkmale auf Dokumenten, digitale Signaturen und revisionssichere Archivierung von Schriftstücken. Bei Verurteilung wegen eines Schriftdelikts kann es zu erheblichen berufsrechtlichen Konsequenzen, Einträgen im Führungszeugnis oder zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen kommen.
Literatur und weiterführende Rechtsnormen
- Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere §§ 267-274 sowie §§ 186, 187, 269, 270
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 415 ff.
Siehe auch
- Urkundendelikte
- Dokumentenfälschung
- Beweismittelfälschung
- Datenschutzrecht
- Persönlichkeitsverletzung durch Schrift
Hinweis: Die Auslegung einzelner Tatbestände und deren Anwendung in der Praxis kann sich aufgrund aktueller Rechtsprechung und gesetzlicher Änderungen kontinuierlich weiterentwickeln.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird bei Schriftdelikten die Echtheit eines Dokuments festgestellt?
Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen zu Schriftdelikten – also Straftaten, bei denen Urkunden oder andere Schriftstücke gefälscht, verfälscht oder missbräuchlich verwendet werden – ist die Feststellung der Echtheit eines Dokuments elementar. Dies erfolgt durch eine Vielzahl forensischer Techniken. Zu den wichtigsten Methoden zählen die Handschriftenuntersuchung, bei der charakteristische Merkmale der Handschrift analysiert werden, sowie die Analyse des verwendeten Materials, beispielsweise des Papiers, der Tinte oder spezieller Sicherheitsmerkmale wie Wasserzeichen, Hologramme und Mikroschriften. Ferner werden moderne technische Hilfsmittel eingesetzt, wie etwa Spektralanalysen, die Reste von Löschmitteln, Zusätzen oder nachträglichen Veränderungen am Schriftstück sichtbar machen können. Sachverständige beurteilen darüber hinaus die Dokumentenhistorie hinsichtlich Plausibilität, Alter und Herkunft. In gerichtlichen Verfahren wird häufig ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt, um die Echtheit oder Fälschung eines Schriftstücks mit wissenschaftlicher Genauigkeit zu beurteilen.
Wer ist bei Schriftdelikten strafrechtlich verantwortlich?
Strafrechtlich verantwortlich ist grundsätzlich die Person, die aktiv an der Herstellung, Veränderung oder Verwendung eines gefälschten Dokuments beteiligt ist. Nach deutschem Strafrecht können dies der unmittelbare Täter (also der Fälscher), Mittäter oder Teilnehmer (z.B. Gehilfen oder Anstifter) sein. Bei Unternehmen kann neben dem handelnden Mitarbeiter unter Umständen auch der verantwortliche Leiter (etwa bei Organisationsdefiziten) belangt werden. Voraussetzung ist stets ein vorsätzliches Handeln, wobei Fahrlässigkeit bei den meisten Schriftdelikten nicht ausreicht. Relevant ist zudem der Vorsatz bezüglich der konkreten Verwendung des gefälschten Schriftstücks zur Täuschung im Rechtsverkehr. Besteht ein Irrtum über die Echtheit des Dokuments, kann dies im Einzelfall zu einer Straflosigkeit führen.
Welche Rechtsfolgen drohen bei der Verurteilung wegen eines Schriftdelikts?
Die Rechtsfolgen variieren je nach Art und Schwere des Delikts. Grundtatbestände wie Urkundenfälschung nach § 267 StGB sind mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. In besonders schweren Fällen, z.B. bei gewerbsmäßiger Begehung, kann das Strafmaß bis zu zehn Jahre betragen. Neben einer Hauptstrafe kann das Gericht Nebenfolgen wie Berufs- oder Tätigkeitsverbote, Einziehung der gefälschten Dokumente oder Führungsaufsicht anordnen. Bei minder schweren Fällen kann das Gericht das Strafmaß nach Ermessen mildern. Im Jugendstrafrecht finden spezielle Regeln Anwendung, die insbesondere auf Erziehungsaspekte abstellen.
Gibt es bei Schriftdelikten Opferrechte und wie kann man sich schützen?
Die betroffenen Opfer eines Schriftdelikts – typischerweise Personen, gegen die mit gefälschten Dokumenten agiert wird, beispielsweise durch Abschluss von Verträgen oder Vorlage von Scheinbeweisen – haben zahlreiche Rechte. Sie können insbesondere als Zeugen am Strafverfahren teilnehmen und gegebenenfalls Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend machen. Im Vorfeld kann die Sensibilisierung für Sicherheitsmerkmale, der verstärkte Einsatz digitaler Signaturen sowie die sorgfältige Kontrolle eingereichter Dokumente Schutz bieten. Unternehmen nutzen zunehmend technische Lösungen wie Blockchain oder zertifizierte Dokumentenverifizierung, um Fälschungen zu erschweren oder schnell aufzudecken.
Verjährung: Wie lange können Schriftdelikte verfolgt werden?
Die strafrechtliche Verjährung bei Schriftdelikten richtet sich nach dem jeweils relevanten Strafrahmen. Für die häufigste Form, die Urkundenfälschung (§ 267 StGB), beträgt die Verjährungsfrist in der Regel fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Bei besonders schweren Vergehen kann die Verjährungsfrist bis zu zehn Jahre betragen. Die Frist beginnt regelmäßig mit der Vollendung der Tat, also mit der Herstellung des gefälschten Schriftstücks oder dem erfolgreichen Gebrauch zur Täuschung. Unter bestimmten Umständen, z.B. bei mehreren Tätern oder bei fortgesetzter Tatbegehung, kann die Frist jedoch später beginnen oder unterbrochen werden, etwa durch strafprozessuale Maßnahmen wie die Erhebung der öffentlichen Klage.
Welche Rolle spielt der Versuch bei Schriftdelikten?
Anders als bei vielen anderen Delikten ist auch der Versuch eines Schriftdelikts in der Regel strafbar. § 267 Abs. 2 StGB stellt den Versuch der Urkundenfälschung ausdrücklich unter Strafe. Das bedeutet, dass bereits die Vorbereitung oder die tatsächlich begonnene, aber nicht vollendete Tat – beispielsweise das Anfertigen einer Fälschung, die noch nicht gebraucht wurde – sanktioniert werden kann. Voraussetzung ist ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung sowie der Vorsatz, eine Täuschung im Rechtsverkehr herbeizuführen. Die Strafe für den Versuch kann gegenüber der vollendeten Tat gemindert werden, liegt aber im Ermessen des Gerichts. Ein strafbefreiender Rücktritt ist unter Umständen möglich, wenn der Täter freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt.