Begriff und Definition der Schlägerei
Der Begriff Schlägerei bezeichnet aus rechtlicher Sicht eine körperliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, die eine gemeinschaftliche Gefährdung für die Gesundheit der Beteiligten mit sich bringt. Die Schlägerei stellt in vielen Rechtsordnungen, so auch im deutschen und österreichischen Strafrecht, eine spezielle Straftatbestandsvariante dar, die dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und der öffentlichen Ordnung dient.
Schlägerei im deutschen Strafrecht
Strafgesetzliche Regelung
Im deutschen Strafrecht findet sich die Schlägerei insbesondere in § 231 Strafgesetzbuch (StGB) unter der Überschrift „Beteiligung an einer Schlägerei“. Die Norm stellt darauf ab, dass bereits die Teilnahme an einer Schlägerei unter bestimmten Bedingungen strafbar ist – unabhängig davon, ob der Beteiligte selbst eine Körperverletzung begeht.
§ 231 StGB – Beteiligung an einer Schlägerei
Wortlaut (Auszug):
„Wer sich an einer Schlägerei beteiligt oder von mehreren verübten Angriffen beteiligt und dadurch der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) verursacht wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Geschütztes Rechtsgut
Das Rechtsgut, das § 231 StGB schützt, ist in erster Linie die Gesundheit eines jeden Teilnehmers, daneben die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ziel der Norm ist es, Situationen erhöhter Gefährlichkeit für Leib und Leben zu verhindern, in denen nicht mehr überschaubar ist, wer welchen Schaden verursacht hat.
Tatbestand der Schlägerei
Voraussetzungen
Für die Anwendung von § 231 StGB müssen folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:
- Schlägerei: Ein tätlicher Streit, an dem mindestens drei Personen aktiv beteiligt sind. Es reicht, wenn die Auseinandersetzung mit gegenseitigen Körperangriffen verbunden ist.
- Beteiligung: Auch die bloße Mitwirkung oder Förderung genügt – nicht erforderlich ist der eigene tätliche Angriff.
- Erfolgseintritt: Strafbar wird die Beteiligung nur dann, wenn durch die Schlägerei der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht wird.
Abgrenzung zu anderen Körperverletzungsdelikten
Die Schlägerei nach § 231 StGB ist von anderen Delikten der Körperverletzung wie einfacher (§ 223 StGB) oder gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) abzugrenzen. Anders als diese setzt die Schlägerei nicht voraus, dass der Täter die Verletzung selbst herbeigeführt hat – seine Mitwirkung an der gefährlichen Situation genügt.
Begriff des tätlichen Angriffs
Nicht jede Rangelei oder verbale Auseinandersetzung ist als Schlägerei im Sinne des Gesetzes zu verstehen. Es müssen physische Angriffe auf eine oder mehrere Personen stattfinden. Reine Schubser, Wegdrängen oder defensive Abwehrhandlungen fallen regelmäßig nicht darunter.
Versuch, Fahrlässigkeit und Teilnahme
§ 231 StGB ist ein sogenanntes Erfolgsdelikt; der Versuch ist – mangels ausdrücklicher Regelung – nicht strafbar. Typisch ist Fahrlässigkeit, da die schwerwiegenden Folgen (Tod oder schwere Körperverletzung) in der Regel nicht beabsichtigt sind, jedoch durch die Teilnahme an der Schlägerei fahrlässig verursacht werden können.
Auch mittelbare oder psychische Beihilfe kann als Beteiligung im Sinne der Norm anzusehen sein. Eine Beteiligung als Zuschauer scheidet jedoch aus, sofern keine fördernde Mitwirkung erfolgt.
Schlägerei im österreichischen Strafrecht
Auch das österreichische Strafrecht kennt die Beteiligung an einer Schlägerei als eigenen Straftatbestand (§ 91 StGB „Beteiligung an einer Schlägerei oder an einem Angriff“). Die Struktur entspricht in wesentlichen Teilen der deutschen Regelung, in Details bestehen jedoch Unterschiede etwa beim Strafmaß und bei der Definition des Beteiligungsgrades.
Abgrenzung zu ähnlichen Tatbeständen
Schlägereien sind von anderen Tatbeständen abzugrenzen, etwa von
- Raufhandel: in der Schweiz und in anderen Ländern gebräuchlicher Begriff für eine ähnliche Gesetzesnorm,
- Landfriedensbruch: Bei Ausschreitungen größerer Gruppen gegen die öffentliche Ordnung (§ 125 StGB),
- Körperverletzungsdelikten: Die Schlägerei erfordert keinen Verletzungsvorsatz gegenüber einzelnen Personen.
Strafrechtliche Sanktionen
Strafen bei Schlägerei
Das Strafmaß für die Beteiligung an einer Schlägerei liegt in Deutschland bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei schweren Folgen – etwa dem Tod eines Menschen – kann die Strafe im oberen Bereich angesiedelt werden.
Strafrechtliche Folgen für Teilnehmer
Beteiligt sich jemand an einer Schlägerei und tritt der schädliche Erfolg (Tod oder schwere Körperverletzung) ein, haftet jeder Beteiligte unabhängig davon, ob seine konkrete Handlung diesen Erfolg herbeigeführt hat. Die individuelle Verantwortlichkeit kann im Einzelfall jedoch gemindert werden, wenn der Nachweis fehlt, dass der Beteiligte zum Erfolg beigetragen hat.
Einstellung der Strafverfolgung
Ist eindeutig nachweisbar, dass der Beteiligte weder die schwere Folge verursacht noch schuldhaft an ihr mitgewirkt hat, ist eine Strafe ausgeschlossen (§ 231 Abs. 2 StGB).
Zivilrechtliche Folgen einer Schlägerei
Neben den strafrechtlichen Sanktionen können Teilnehmer einer Schlägerei auch zivilrechtlich auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen widerrechtlicher Verletzung des Körpers in Anspruch genommen werden (§§ 823, 253 BGB).
Schlägerei als Ordnungswidrigkeit
In bestimmten Fällen, etwa bei weniger schwerwiegenden Vorfällen oder wenn keine Folge eingetreten ist, kann eine körperliche Auseinandersetzung auch als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Dies ist abhängig von den Landespolizeigesetzen und den jeweiligen Umständen.
Schlägereien und Versicherungsrecht
Versicherungsschutz entfällt vielfach bei der vorsätzlichen Teilnahme an Schlägereien. So können Unfall- und Haftpflichtversicherungen Leistungsansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ausschließen (§ 103 VVG).
Historische Entwicklung und gesellschaftliche Bedeutung
Die strafrechtliche Ahndung der Schlägerei geht auf das Bedürfnis zurück, unübersichtliche und für jedermann gefährliche kollektive Auseinandersetzungen einzudämmen. Die zunehmende Urbanisierung, Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen und das Auftreten von Gruppenkriminalität erforderten spezielle gesetzliche Regelungen.
Schlägereien werden gesellschaftlich häufig tabuisiert und sind Gegenstand öffentlicher Diskussionen über Gewaltprävention, Deeskalation und Polizeistrategien.
Fazit
Die Schlägerei ist ein eigenständiger Tatbestand des Strafrechts, der durch seine besonderen Voraussetzungen – insbesondere die Beteiligung mehrerer Personen – und seine weiträumig gesteckte Verantwortlichkeit eine wichtige Rolle beim Schutz der körperlichen Unversehrtheit spielt. Sowohl straf-, zivil- als auch versicherungsrechtliche Aspekte sind von Bedeutung. Die komplexen Abgrenzungen zu anderen Körperverletzungsdelikten sowie die weitreichenden rechtlichen Konsequenzen unterstreichen die Relevanz dieses Begriffs im deutschen Rechtswesen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Strafen drohen bei einer Schlägerei gemäß deutschem Strafrecht?
Wird jemand im Rahmen einer Schlägerei nach deutschem Strafrecht belangt, so richtet sich die Strafe in erster Linie nach der Beteiligung an einer körperlichen Auseinandersetzung gemäß § 231 Strafgesetzbuch (StGB) („Beteiligung an einer Schlägerei“) sowie nach etwaig begangenen Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. StGB). Wird durch die Schlägerei jemand getötet oder schwer verletzt, liegt regelmäßig eine sogenannte Erfolgsqualifikation vor, wodurch auch fahrlässige Beteiligte strafrechtlich belangt werden können. Die Strafandrohung reicht dabei von Geldstrafe bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, insbesondere bei schweren Folgen. Allein die Beteiligung an einer Schlägerei, bei der eine Person zu Tode kommt oder schwere Gesundheitsschäden erleidet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Kommen weitere Delikte hinzu, wie etwa gefährliche oder schwere Körperverletzung, kann die Strafe erheblich steigen. Entscheidend ist stets das Maß der individuellen Tatbeteiligung, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt und wie sich der Tathergang im Detail gestaltet.
Welche Rolle spielt Notwehr bei Schlägereien und wie wird sie bewertet?
Notwehr ist ein zentraler Strafrechtsbegriff und kann eine ansonsten strafbare Handlung rechtfertigen. Wer sich im Rahmen einer Schlägerei in einer gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffssituation befindet und sich zur Verteidigung wehrt, handelt grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Verteidigung erforderlich und angemessen ist (§ 32 StGB). Dabei wird jedoch jeder Einzelfall differenziert geprüft: Überschreitet die Verteidigung das notwendige Maß, kommt eine sogenannte Notwehrexzess nach § 33 StGB in Betracht, welche unter Umständen strafbefreiend oder strafmildernd wirken kann. Die Justiz achtet auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel, die Eignung der Abwehrhandlung und auf eine eventuell bestehende Gefahrensituation. Liegt eine Provokation vor, kann das zu einer Reduzierung des Notwehrrechts führen. Wichtig ist daher die genaue Rekonstruktion des Tathergangs und die Beweisbarkeit der Notwehrsituation.
Können auch Zuschauer oder Unbeteiligte strafrechtlich belangt werden?
Rein passive Zuschauer werden strafrechtlich grundsätzlich nur dann zur Verantwortung gezogen, wenn sie durch Worte oder Gesten zur Schlägerei angestiftet oder Beihilfe geleistet haben (§ 27, § 26 StGB). Wer direkt eingreift oder eine Schlägerei ermöglicht, indem z. B. eine Waffe gereicht wird, kann als Mittäter (§ 25 StGB) oder Gehilfe belangt werden. Unbeteiligte, die lediglich Zeuge sind, tragen keine strafrechtliche Verantwortung, können jedoch in zivilrechtlicher Hinsicht zur Aussage verpflichtet werden oder bei unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) belangt werden, falls sie nicht eingeschritten oder keine Hilfe verständigt haben, obwohl es zumutbar gewesen wäre.
Hat eine Anzeige wegen einer Schlägerei zivilrechtliche Konsequenzen?
Eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Schlägerei kann umfangreiche zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Opfer hat die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche, etwa für Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld nach § 823 BGB gegen den Täter geltend zu machen. Auch Folgeschäden, wie psychische Traumatisierung oder Dauerschäden, werden einbezogen. Diese Ansprüche werden häufig im sogenannten Adhäsionsverfahren zusammen mit dem Strafverfahren behandelt. Kommt es nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung, bleibt dem Geschädigten dennoch der Zivilrechtsweg offen, wobei hier die Beweislast beim Kläger liegt.
Wie wirken sich Vorstrafen auf das Strafmaß bei einer Schlägerei aus?
Das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen – insbesondere solche wegen Körperverletzungsdelikten – wird im Rahmen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB besonders berücksichtigt. Liegen rückfällige Straftaten, Bewährungsaussetzungen oder eine laufende Bewährungszeit vor, wirkt sich dies in der Regel strafschärfend aus und kann dazu führen, dass eine Freiheitsstrafe verhängt oder nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Das Gericht prüft außerdem, ob der Täter bereits resozialisiert ist oder eine erhöhte Gefährlichkeit vorliegt. Fehlen hingegen Vorstrafen und handelt es sich um eine einmalige Tat, kann dies zu einer milderen Strafe führen.
Welche Besonderheiten gelten bei Jugendlichen und Heranwachsenden bei Schlägereien?
Für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) gelten die Grundsätze des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Die Strafen orientieren sich in erster Linie am Erziehungsgedanken und reichen von Erziehungsmaßregeln über Auflagen und Weisungen bis hin zu Jugendarrest oder Jugendstrafe. Bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn sie nach ihrer Entwicklung einem Jugendlichen gleichzustellen sind. Dies kann dazu führen, dass die Sanktionen milder ausfallen oder gezielt auf Resozialisierung abzielen. Gleichwohl sind bei schweren Gewaltvergehen auch Jugendstrafen von bis zu zehn Jahren möglich. Das Gericht prüft weiterhin, ob schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld den Ausschlag geben.
Wie wird die Beteiligung an einer Schlägerei gegenüber einer einfachen Körperverletzung juristisch abgegrenzt?
Die Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB setzt voraus, dass mindestens drei Personen physisch an einem Streitgeschehen teilnehmen. Im Unterschied dazu erfordert eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) keinen Gruppencharakter, sondern kann bereits durch den tätlichen Angriff eines Einzelnen erfüllt sein. Für eine Verurteilung nach § 231 StGB kommt es auch nicht zwingend auf die individuelle Tatbeteiligung, sondern auf die Zugehörigkeit zur tätigen Auseinandersetzung und die durch den Gruppen-Charakter erhöhte Gefährlichkeit an. Sobald durch die Schlägerei eine schwere Folge (z.B. Tod oder schwere Verletzung eines Dritten) eintritt, können alle Beteiligten – unabhängig vom eigenen aktiven Tatbeitrag – strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Abgrenzung zum Körperverletzungsdelikt folgt immer einer Einzelfallprüfung durch das Gericht.