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Schiffspfandbriefbanken


Begriff und rechtliche Einordnung der Schiffspfandbriefbanken

Schiffspfandbriefbanken sind spezialisierte Kreditinstitute, die sich auf die Refinanzierung von Darlehen zur Finanzierung von Schiffen durch die Emission von Schiffspfandbriefen konzentrieren. Sie bilden einen eigenständigen Sektor innerhalb des Pfandbriefbankwesens in Deutschland und stehen unter besonderer aufsichtsrechtlicher und gesetzlicher Regulierung. Schiffspfandbriefbanken nehmen eine zentrale Stellung bei der Finanzierung der maritimen Wirtschaft ein, indem sie zweckgebundene, mit Schiffsgrundpfandrechten abgesicherte Schuldverschreibungen begeben.

Legaldefinition und Abgrenzung

Der rechtliche Rahmen für Schiffspfandbriefbanken ist in Deutschland vor allem durch das Pfandbriefgesetz (PfandBG) geprägt. Das Pfandbriefgesetz definiert den Schiffspfandbrief als gedecktes Schuldverschreibungsinstrument, das ausschließlich auf durch Schiffshypotheken abgesicherte Forderungen gestützt werden darf (§ 1 Abs. 1, § 14 ff. PfandBG). Eine Schiffspfandbriefbank ist dazu berechtigt, Schiffspfandbriefe zu emittieren, wenn sie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine entsprechende Lizenz erhalten hat und die gesetzlichen Anforderungen gemäß PfandBG erfüllt.

Pfandbriefarten

Die zentrale Unterscheidung innerhalb der Pfandbriefbranche betrifft die Bildung unterschiedlicher Deckungstöpfe (Deckungsmasse). Schiffspfandbriefbanken konzentrieren sich auf den so genannten „Schiffsdeckungsstock“, der ausschließlich aus Hypotheken auf in das Schiffsregister eingetragene Schiffe oder im Bau befindliche Schiffe bestehen darf. Im Gegensatz zu Hypothekenpfandbriefbanken oder Öffentlichen Pfandbriefbanken bezieht sich die Besicherung hier explizit auf die Schiffsfinanzierung.

Gesetzliche Grundlagen

Pfandbriefgesetz (PfandBG)

Das Pfandbriefgesetz stellt die maßgebliche Rechtsgrundlage für den Betrieb von Schiffspfandbriefbanken in Deutschland dar. Es regelt die Voraussetzungen, die eine Bank erfüllen muss, um Schiffspfandbriefe auszugeben, die Anforderungen an die Deckungsmasse sowie die fortlaufenden Pflichten in Bezug auf das Beleihungs- und Risikomanagement.

Erlaubnis und Aufsicht nach PfandBG

Zur Aufnahme des Geschäfts als Schiffspfandbriefbank bedarf es einer schriftlichen Zulassung durch die BaFin (§ 2 PfandBG). Voraussetzung ist unter anderem die Erfüllung strenger Eigenkapital- und Organisationsanforderungen sowie die Implementierung eines Deckungsregisters für Schiffspfandbriefforderungen. Die laufende Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben wird durch die BaFin und die Bundesbank überwacht.

Deckung und Beleihungsgrenzen

Schiffspfandbriefe dürfen gemäß § 26 PfandBG ausschließlich durch Schiffshypotheken besichert werden. Die Beleihungsgrenze liegt bei maximal 60 Prozent des Beleihungswertes des jeweiligen Schiffes. Die Wertermittlung des Schiffes unterliegt detaillierten gesetzlichen Bestimmungen und muss die wirtschaftliche Nutzungsdauer sowie den Marktwert berücksichtigen. Schiffspfandbriefbanken müssen sicherstellen, dass die jederzeitige Deckung der ausstehenden Pfandbriefe gewährleistet ist (§ 4 PfandBG).

Deckungsregister und Deckungsprüfer

Das Pfandbriefgesetz verpflichtet Schiffspfandbriefbanken zur Führung eines besonderen Deckungsregisters, in welches alle relevanten Sicherheiten und Schiffshypotheken aufzunehmen sind (§ 5 PfandBG). Ein unabhängiger, von der BaFin beaufsichtigter Deckungsprüfer hat regelmäßig die Korrektheit und Werthaltigkeit der Eintragungen zu kontrollieren (§ 7 PfandBG).

Insolvenzschutz und Sondervermögen

Eine besondere rechtliche Stellung nimmt der Insolvenzschutz der Schiffspfandbriefe ein. Im Insolvenzfall der emittierenden Bank gilt der Deckungsstock als insolvenzfreies Sondervermögen, das vorrangig zur Befriedigung der Gläubiger der Schiffspfandbriefe eingesetzt wird (§ 30 PfandBG).

Aufbau und Organisation einer Schiffspfandbriefbank

Rechtsform und Geschäftsfeld

Schiffspfandbriefbanken werden in der Regel als Aktiengesellschaften betrieben. Ihr Geschäftszweck ist laut Satzung häufig ausschließlich auf das Pfandbriefgeschäft gerichtet, insbesondere die Refinanzierung und Besicherung schiffsbezogener Kredite durch die Emission von Schiffspfandbriefen.

Organe und Governance

Die Organisation einer Schiffspfandbriefbank unterliegt neben den allgemeinen bankaufsichtlichen Anforderungen auch spezifischen Vorgaben des Pfandbriefgesetzes in Bezug auf das Risikomanagement, die interne Kontrolle und Berichterstattung. Die Unternehmensführung hat sicherzustellen, dass die Emittentenpflichten, insbesondere hinsichtlich Transparenz und Gläubigerschutz, ordnungsgemäß erfüllt werden.

Besicherung und Risikomanagement

Grundpfandrechte als Sicherheit

Die Kernbesicherung der von Schiffspfandbriefbanken emittierten Pfandbriefe bilden Schiffshypotheken. Diese werden im deutschen oder einem vergleichbaren ausländischen Schiffsregister eingetragen. Die rechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit und Werthaltigkeit der Sicherheit sind im Pfandbriefgesetz umfangreich geregelt.

Risikoüberwachung und Wertermittlung

Das Gesetz verpflichtet zu einer fortlaufenden Bewertung des Schiffswertes unter Berücksichtigung aktueller Markt- und Funktionsrisiken. Eventuelle Wertminderungen müssen durch zusätzliche Sicherheiten oder Rückstellungen kompensiert werden, um die jederzeitige Deckung der ausstehenden Pfandbriefe zu gewährleisten.

Bedeutung im Kapitalmarkt und praktische Relevanz

Refinanzierung der Schiffsfinanzierung

Schiffspfandbriefbanken spielen eine maßgebliche Rolle bei der Bereitstellung langfristiger Finanzierungsmittel für die weltweite Schifffahrt. Die von ihnen begebenen Schiffspfandbriefe werden vornehmlich institutionellen Investoren angeboten und genießen durch die gesetzlichen Sicherheitsmechanismen eine hohe Marktakzeptanz.

Schifffahrtkrisen und Auswirkungen auf Schiffspfandbriefbanken

Historisch betrachtet sind Schiffspfandbriefbanken besonderen Wirtschaftszyklen ausgesetzt, was sich insbesondere während Krisen in der Schifffahrtsbranche auf die Werthaltigkeit der Deckungsmasse auswirken kann. Regulatorisch werden hierauf strenge Überwachungs- und Meldepflichten eingerichtet, um Risiken für Gläubiger und Marktstabilität frühzeitig zu erkennen.

Aufsicht und internationale Einbindung

Nationale und europäische Regulierung

Neben dem Pfandbriefgesetz unterliegen Schiffspfandbriefbanken den allgemeinen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie weiteren bankaufsichtlichen Vorschriften der BaFin und der Europäischen Zentralbank. Die Harmonisierung der Pfandbriefregelungen auf europäischer Ebene, beispielsweise durch die Covered Bond Directive (CBD), hat die Anforderungen an Transparenz, Sicherheit und Anlegerschutz weiter erhöht.

Branchenaufsicht und Statistiken

Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen regelmäßig Berichte und Statistiken zum Volumen, zur Qualität des Deckungsbestandes und zur Marktstellung der Schiffspfandbriefbanken. Diese Informationen unterstützen die weiteren regulatorischen Anpassungen und die Steuerung gesamtwirtschaftlicher Risiken.

Zusammenfassung

Schiffspfandbriefbanken erfüllen eine zentrale Funktion innerhalb des internationalen Finanzsystems, indem sie die Risiko- und Refinanzierungsstruktur der Schifffahrt professionell managen. Aufgrund ihrer spezifischen gesetzlichen Regelungen und des strikten Aufsichtsregimes gelten Schiffspfandbriefe als besonders sichere Anlageform. Zugleich unterliegen Schiffspfandbriefbanken jedoch erhöhten Anforderungen an Wertermittlung, Überwachung und Transparenz, um Gläubigerschutz und Marktstabilität zu gewährleisten. Ihre Tätigkeit ist von erheblicher Bedeutung für die Erhaltung und Entwicklung des maritimen Wirtschaftsstandorts.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Emission von Schiffspfandbriefen durch Schiffspfandbriefbanken?

Die Emission von Schiffspfandbriefen wird in Deutschland primär durch das Pfandbriefgesetz (PfandBG) geregelt, dessen spezielle Vorschriften für Schiffsfinanzierungen in den §§ 21 bis 26a PfandBG festgelegt sind. Nach diesen Vorschriften dürfen ausschließlich Institute, die eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) besitzen, Schiffspfandbriefe emittieren. Hierbei gelten strenge Anforderungen an die Ausgestaltung der Deckungsmassen, da die gedeckten Forderungen gegen Schiffseigentümer gesetzlich genau definiert sind. Zudem ist die Einhaltung weiterer bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben, wie Mindestkapitalanforderungen nach dem KWG sowie spezifische Risikovorsorgepflichten, zwingend erforderlich. Ergänzend finden u.a. das BGB und handelsrechtliche Bestimmungen Anwendung, insbesondere im Hinblick auf die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung der Pfandbriefgeschäfte. Außerdem existieren konkrete Vorschriften zur Ermittlung des Beleihungswertes und zur Überwachung des Bestandes deckungsfähiger Schiffsforderungen, insbesondere durch eine vom Gesetz geforderte Deckungsregisterführung und eine externe Deckungsprüfung.

Welche Vorschriften gelten für die Besicherung und Bewertung der Schiffshypotheken, die den Pfandbriefen zugrunde liegen?

Die Besicherung von Schiffspfandbriefen erfolgt durch Schiffshypotheken, die nach deutschem Recht auf seegängigen Schiffen oder Schiffsbauwerken bestellt werden. Wesentliche Grundlage hierfür sind die Vorschriften des BGB (§§ 1113 ff.) in Verbindung mit dem Schiffsregisterrecht, insbesondere §§ 476 ff. HGB. Die Regelungen spezifizieren, dass eine im Schiffsregister eingetragene Schiffshypothek die zentrale Besicherungsform für die Deckungswerte darstellt. Das Pfandbriefgesetz fordert darüber hinaus, dass der sog. Beleihungswert des jeweiligen Schiffes sorgfältig und unter Berücksichtigung bestimmter Bewertungsmaßstäbe zu ermitteln ist. Diese beinhalten u.a. die Begutachtung von Baujahr, Wertentwicklung, technischem Zustand sowie Einschätzungen bezüglich Nachfrage und Restnutzungsdauer in den jeweiligen Schiffsmärkten. Die Beleihungsgrenze für Schiffsdeckungswerte liegt gesetzlich bei 60 % des ermittelten Beleihungswertes. Die Ermittlung selbst muss durch unabhängige Sachverständige erfolgen, deren Arbeit regelmäßig von den Aufsichtsbehörden kontrolliert wird.

Welche Anforderungen bestehen an das Deckungsregister und die Deckungsprüfung bei Schiffspfandbriefbanken?

Das Pfandbriefgesetz schreibt vor, dass alle Forderungen und Sicherheiten, die als Deckungswerte für Schiffspfandbriefe dienen, in ein spezielles, ständig zu führendes Deckungsregister nach § 5 PfandBG eingetragen werden müssen. Das Register dient der Transparenz sowie der Absicherung der Ansprüche der Pfandbriefgläubiger gegenüber anderen Gläubigern der Bank, insbesondere im Falle einer Insolvenz. Zu den eingetragenen Angaben gehören u.a. das Schiff, zu dessen Gunsten die Hypothek bestellt wurde, der Beleihungswert, die Höhe und Fälligkeit der Forderung sowie ggf. Wechsel des Schuldners oder Veränderungen an der Hypothek. Ein von der BaFin bestellter, unabhängiger Treuhänder (Deckungsregisterprüfer) überwacht und prüft regelmäßig die vollständige und ordnungsgemäße Führung des Registers sowie die Werthaltigkeit der eingetragenen Sicherheiten. Zudem besteht eine Pflicht zur jährlichen Prüfung des Deckungsbestandes durch einen externen Wirtschaftsprüfer.

Welche aufsichtsrechtlichen Anforderungen und Meldepflichten treffen Schiffspfandbriefbanken im Rahmen ihrer Tätigkeit?

Schiffspfandbriefbanken unterliegen einer umfassenden Bankenaufsicht durch die BaFin und die Deutsche Bundesbank. Zu den wichtigsten Anforderungen zählen regelmäßige Liquiditäts-, Eigenkapital- und Risikoberichte nach KWG und CRR, jeweils angepasst an die spezifischen Risiken aus Schiffsfinanzierungen und Pfandbriefemissionen. Dazu kommen umfangreiche Melde- und Offenlegungspflichten gemäß Solvency-II-Verordnung und MaRisk, etwa die laufende Information der Aufsicht über Veränderungen in der Risikostruktur, das Auftreten von Wertminderungen oder von Nichterfüllungsrisiken bei finanzierten Schiffen. Zudem muss die Bank jährlich berichten, wie sie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Deckungsmasse sichert und welche Vorkehrungen existieren, um Deckungslücken, Fristeninkongruenzen oder Ausfälle zu vermeiden. Pflichtmeldungen über signifikante Veränderungen in der Zusammensetzung der Aktiva, etwa bei Zwangsveräußerungen von Schiffen, sind ebenfalls zwingend vorgeschrieben.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich für Gläubiger von Schiffspfandbriefen im Insolvenzfall einer Schiffspfandbriefbank?

Im Rahmen einer Insolvenz einer Schiffspfandbriefbank genießen die Gläubiger von Schiffspfandbriefen eine insolvenzrechtlich privilegierte Stellung. Gemäß §§ 30 ff. PfandBG wird die Deckungsmasse für diese Gläubiger aus der Insolvenzmasse ausgegliedert (Sondermasse) und steht vorrangig ihnen zur Verfügung. Das bedeutet, dass die ausstehenden Schiffspfandbriefe grundsätzlich zuerst aus dem Erlös der im Deckungsregister eingetragenen, werthaltigen Forderungen und Schiffshypotheken bedient werden, bevor andere Gläubiger in der normalen Insolvenzquote berücksichtigt werden. Im Falle einer Unterdeckung besteht für Pfandbriefgläubiger ein dingliches Recht auf anteilige Befriedigung aus der verbleibenden Insolvenzmasse. Zusätzlich sind gesetzlich vorgesehene Maßnahmen zur bestmöglichen Verwaltung der Deckungsbestände durch den Insolvenzverwalter vorgeschrieben. Die Sonderstellung bietet den Gläubigern somit ein hohes Maß an rechtlicher Sicherheit.

Dürfen Schiffspfandbriefbanken auch Pfandbriefe für andere Assetklassen emittieren oder ist ihre Tätigkeit ausschließlich auf Schiffe beschränkt?

Schiffspfandbriefbanken können grundsätzlich – abhängig von ihrer bankaufsichtsrechtlichen Erlaubnis – auch Immobilien-, Flugzeug- oder öffentliche Pfandbriefe emittieren, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen des Pfandbriefgesetzes erfüllen und die entsprechenden Deckungsregister führen. In der Praxis spezialisieren sich jedoch die meisten Institute auf Schiffshypotheken, weshalb eine gesonderte organisatorische und bilanzielle Trennung unterschiedlicher Pfandbriefarten vorgeschrieben ist. Dies bewirkt, dass für jede Assetklasse – namentlich Schiffs-, Immobilien-, Flugzeug- oder öffentliche Pfandbriefe – eigene Deckungsregister, spezifische Risikostrategien und interne Kontrollsysteme existieren müssen, um eine Vermischung von Sicherheiten und eine Gefährdung der Gläubigerinteressen zu vermeiden.

Welche Besonderheiten bestehen beim Erwerb von Forderungen und Hypotheken für das Schiffsdeckungsregister?

Beim Erwerb von Forderungen und Hypotheken für das Schiffsdeckungsregister sind strenge rechtliche Anforderungen einzuhalten. So muss jede zu erwerbende Hypothek den Vorgaben des deutschen Schiffsregisterrechts entsprechen und im internationalen Kontext gegebenenfalls zusätzlichen Prüfungspflichten – etwa zur Eintragungsfähigkeit und zur Rangstellung im ausländischen Register – unterliegen. Die rechtmäßige Übertragung der Forderung setzt eine detaillierte Prüfung der bestehenden Vertragsverhältnisse, der Rechtslage in der Flaggenstaaten-Jurisdiktion und der Bewertungsgutachten voraus. Darüber hinaus müssen Risiken aus Wechselkurs-, Rechts- und Wertänderungsrisiken bei internationalen Transaktionen rechtlich abgesichert und dokumentiert werden. Die Bank haftet bei Unregelmäßigkeiten oder Mängeln bei der Übertragung unmittelbar gegenüber den Gläubigern, sodass ein ganz besonderes Augenmerk auf die Einhaltung aller regulatorischen und registerrechtlichen Vorgaben gelegt wird.