Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Verkehrsrecht»Schiffshypothek

Schiffshypothek


Begriff und Funktion der Schiffshypothek

Die Schiffshypothek ist ein im deutschen Recht verankertes Sicherungsrecht an einem inländischen Schiff oder einem Schiff im Bau, das der Absicherung einer Geldforderung dient. Sie gewährt dem Gläubiger das Recht, das belastete Schiff oder den Schiffsbau durch Zwangsvollstreckung zu verwerten, falls der Schuldner die gesicherte Forderung nicht erfüllt. Die Schiffshypothek ist mit der Hypothek an Grundstücken vergleichbar, unterliegt allerdings zahlreichen spezialgesetzlichen Regelungen aus dem Schiffsrecht.

Rechtsgrundlagen

Relevante Gesetze

Die Regelungen zur Schiffshypothek finden sich in den §§ 647 bis 709 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie im Schiffsregisterrecht und im Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG). Diese Gesetze regeln die Entstehung, den Inhalt, die Übertragung und die Löschung der Schiffshypothek.

Zweck der Schiffshypothek

Die Schiffshypothek dient regelmäßig der Sicherung von Krediten, welche für den Erwerb oder Bau eines Schiffes aufgenommen werden. Durch die Eintragung im Schiffsregister erhält der Sicherungsgeber eine Möglichkeit, das Schiff zur Kreditsicherung einzusetzen.

Voraussetzungen und Entstehung der Schiffshypothek

Eintragung in das Schiffsregister

Voraussetzung für die Entstehung einer Schiffshypothek ist die Eintragung im Schiffsregister. Das Schiffsregister wird beim Amtsgericht als Registergericht geführt. Die Schiffshypothek setzt voraus, dass das Schiff selbst im Schiffsregister eingetragen ist und dass ein entsprechender Eintrag über die Hypothek auf Antrag erfolgt.

Bestellung der Schiffshypothek

Für die Entstehung einer Schiffshypothek sind folgende Schritte notwendig:

  1. Eintragungsfähiges Schiff: Nur registrierte Schiffe im Sinne der §§ 1 ff. SchRG können mit einer Schiffshypothek belastet werden.
  2. Einigung zwischen Schiffseigentümer und Gläubiger: Der Schiffseigentümer und der Gläubiger müssen sich über die Bestellung einer Schiffshypothek einig sein.
  3. Eintragung in das Schiffsregister: Die Hypothek ist erst mit Eintragung im Schiffsregister wirksam.
  4. Beurkundung der Bestellung: Die Einigung über die Bestellung erfordert die notarielle Beurkundung.

Sicherungszweck und Akzessorietät

Die Schiffshypothek ist grundsätzlich akzessorisch, das heißt, sie ist eng an das Bestehen der gesicherten Forderung gebunden. Erlischt die Forderung, so erlischt auch die Schiffshypothek. Anders als bei der Grundschuld gibt es keine „nicht-akzessorische Schiffshypothek“.

Rechtswirkungen der Schiffshypothek

Sicherungsrecht und Zwangsvollstreckung

Mit der Schiffshypothek erhält der Gläubiger ein dingliches Sicherungsrecht am Schiff. Er ist berechtigt, bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Zwangsvollstreckung in das Schiff oder Schiffsbauwerk zu betreiben. Der Verwertungserlös dient der Befriedigung der gesicherten Forderung.

Umfang und Rang der Schiffshypothek

Die Hypothek bezieht sich grundsätzlich auf das registrierte Schiff samt Zubehör und auf Ersatzansprüche, die bei Beschädigung oder Verlust des Schiffes entstehen. Für den Rang der Schiffshypotheken gilt das Prioritätsprinzip, d. h. frühere Eintragungen gehen späteren vor (§ 13 SchRG).

Übertragung und Belastung

Eine Schiffshypothek kann grundsätzlich durch Abtretung der gesicherten Forderung übertragen werden. Die Übertragung erfolgt durch Abtretung der Forderung und die Mitübertragung des Schiffshypothekenrechts, wobei ein entsprechender Antrag und Eintrag ins Schiffsregister notwendig ist.

Erlöschen und Löschung der Schiffshypothek

Die Schiffshypothek erlischt, wenn die gesicherte Forderung beglichen wird oder durch Verzicht endet. Die Löschung im Schiffsregister erfolgt auf Antrag nach Einwilligung des Gläubigers bzw. nach Vorlage entsprechender Nachweise.

Eine Zwangslöschung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch das Registergericht erfolgen, etwa wenn nachgewiesen wird, dass die Hypothek nicht mehr besteht.

Besonderheiten im internationalen Kontext

Anerkennung ausländischer Schiffshypotheken

Internationale Vorschriften, wie das Internationale Übereinkommen über maritime Hypotheken und Pfandrechte (Genfer Übereinkommen von 1993), regeln die Anerkennung und Wirkung von Schiffshypotheken über Staatsgrenzen hinweg. Deutschland hat das internationale Übereinkommen bislang nicht ratifiziert, so dass die Anerkennung ausländischer Schiffshypotheken grundsätzlich nach den Regeln des internationalen Privatrechts erfolgt.

Einfluss des Flaggenrechts

Das auf ein Schiff anzuwendende Recht richtet sich grundsätzlich nach der Flagge, unter der das Schiff registriert ist. Dies kann Auswirkungen auf die Zulässigkeit und Durchsetzbarkeit einer Schiffshypothek haben.

Besonderheiten bei Schiffsbauwerken und Binnenschiffen

Auch im Bau befindliche Schiffe (Schiffsbauwerke) und Binnenschiffe können mit einer Schiffshypothek belastet werden, sofern sie im entsprechenden Register eingetragen sind. Die Vorschriften sind analog auf Schiffsbauwerke anwendbar (§ 31 SchRG).

Abgrenzung zur Schiffsgrundschuld

Neben der Schiffshypothek kennt das Schiffsrecht auch die Schiffsgrundschuld (§§ 1112 ff. BGB), die im Gegensatz zur Hypothek nicht akzessorisch ist. Diese spielt im deutschen Recht jedoch eine deutlich untergeordnete Rolle.

Rechte und Pflichten des Eigentümers und des Hypothekars

Pflichten des Eigentümers

Der Eigentümer ist verpflichtet, das Schiff oder Schiffsbauwerk in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und den Gläubiger über wesentliche Veränderungen zu informieren.

Rechte des Hypothekars

Dem Hypothekar steht im Fall des Verzuges das Recht zur Zwangsvollstreckung in das Schiff zu. Zudem kann er etwaige Ersatzansprüche geltend machen, die z. B. aus einer Versicherung im Schadensfall entstehen.

Literaturhinweise und weiterführende Informationen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 647-709
  • Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG)
  • Schiffsregisterrecht
  • Palandt, Kommentar zum BGB, aktuelle Auflage
  • Staudinger, Kommentar zum BGB, aktuelle Auflage

Dieser Beitrag beleuchtet umfassend die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Wirkungen der Schiffshypothek nach deutschem Recht und stellt die Besonderheiten sowie internationale Aspekte ausführlich dar. Die ausführliche Struktur dient einer hohen Informationsdichte und Übersichtlichkeit für alle, die sich mit diesem Thema beschäftigen müssen.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die Eintragung einer Schiffshypothek im Schiffsregister?

Die Eintragung einer Schiffshypothek erfolgt gemäß den Vorschriften des § 24 ff. des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (Schiffsrechtsgesetz, SchiffR). Zunächst bedarf die Eintragung eines schriftlichen, notariell beglaubigten Antrags des Schiffseigners, in dem sowohl die Personalien des Schiffseigners als auch die des Hypothekengläubigers, das Schiffskennzeichen sowie der Sicherungsbetrag und die weiteren Bedingungen der Hypothek exakt anzugeben sind. Der Antrag ist an das zuständige Schiffsregistergericht zu richten. Diese Behörde prüft dann die Rechtsgrundlagen und entscheidet über die Eintragung. Erst mit der Eintragung wird die Schiffshypothek rechtlich wirksam und gegenüber Dritten wirksam. Ein nicht korrekt oder unvollständig gestellter Antrag kann die Wirksamkeit der Eintragung gefährden oder zu deren Ablehnung führen, weshalb größte Sorgfalt bei der Formulierung und Dokumentation geboten ist.

Welche Rechte gewährt die Schiffshypothek dem Gläubiger?

Die Schiffshypothek gewährt dem Gläubiger in erster Linie ein dingliches Sicherungsrecht an dem mit der Hypothek belasteten Schiff, das ihm bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung das Recht zur Zwangsvollstreckung in das Schiff einräumt. Der Gläubiger hat somit das Recht, das Schiff zwangsweise verwerten zu lassen (Zwangsverkauf), um seine Forderung aus dem Erlös zu befriedigen. Darüber hinaus umfasst die Sicherung alle Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände des Schiffes, die im Schiffsregister entsprechend eingetragen sind. Besondere Beachtung findet die nach § 24 Abs. 3 SchiffR geregelte Rangfolge, sodass ältere Schiffshypotheken vorrangig vor jüngeren zu bedienen sind. Die Hypothek bleibt selbst dann bestehen, wenn das Eigentum am Schiff auf einen Dritten übergeht, solange sie im Register eingetragen bleibt.

Ist die Schiffshypothek auf Zubehör und Ausrüstung des Schiffes erstreckbar?

Ja, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erstreckt sich eine Schiffshypothek grundsätzlich nicht nur auf das Schiff selbst, sondern auch auf das im Schiffsregister eingetragene Zubehör und die Ausrüstung, soweit sie mit dem Schiff fest verbunden oder für den Betrieb dauerhaft bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise Anker, Rettungsboote, Funkanlagen und Navigationsinstrumente, sofern diese als Bestandteil des Schiffes im Schiffsregister dokumentiert sind. Nicht dazu zählen jedoch bewegliche Gegenstände, die lediglich zu einem bestimmten Zweck vorübergehend an Bord gebracht werden. Der Umfang der Haftung durch die Schiffshypothek kann somit durch die präzise Definition und Eintragung des Zubehörs im Register individuell gestaltet werden.

Wie wirkt sich ein Wechsel des Eigentümers auf die Schiffshypothek aus?

Ein Verkauf oder sonstiger Eigentumsübergang am belasteten Schiff berührt die eingetragene Schiffshypothek grundsätzlich nicht. Die Hypothek bleibt an dem Schiff als dingliches Recht haften (§ 25 SchiffR). Der neue Eigentümer tritt dabei in die Pflichten und Lasten ein, die mit der Hypothek verbunden sind, wird also Hypothekenschuldner im Sinne des Rechtes. Eine Löschung der Schiffshypothek oder ihre Übertragung bedarf in jedem Fall der Mitwirkung des Hypothekengläubigers bzw. entsprechender vertraglicher oder gerichtlicher Vereinbarungen. Dadurch wird dem Sicherungsinteresse des Hypothekengläubigers in besonderem Maße Rechnung getragen.

Welche Rangfolge gilt bei mehreren Schiffshypotheken?

Bestehen an einem Schiff mehrere Schiffshypotheken, regelt sich deren Rangfolge streng nach dem Zeitpunkt der Eintragung im Schiffsregister (§ 24 Abs. 3 SchiffR). Die jeweils früher eingetragene Hypothek genießt Priorität vor der später eingetragenen. Diese Reihenfolge ist maßgeblich für die Reihenfolge der Befriedigung der Gläubiger im Falle einer Zwangsversteigerung des Schiffes. Der Rang einer Schiffshypothek kann im Einvernehmen mit allen betroffenen Gläubigern im Schiffsregister auch geändert werden, was eine einvernehmliche Rangrücktrittsvereinbarung voraussetzt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Registerstand jedoch bindend.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Schiffshypothek gelöscht werden?

Die Löschung einer Schiffshypothek erfolgt nach vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung auf Antrag des Schiffseigners. Der Gläubiger muss hierzu eine Löschungsbewilligung ausstellen, in der der Forderungsausgleich bestätigt wird. Diese Löschungsbewilligung bedarf der Schriftform und muss notariell beglaubigt vorliegen. Der Antrag auf Löschung ist beim zuständigen Schiffsregistergericht einzureichen. Das Register prüft die Unterlagen und nimmt dann die Löschung vor. Eine Löschung ohne Zustimmung des Gläubigers ist – abgesehen von Ausnahmefällen, etwa bei gerichtlicher Entscheidung – regelmäßig nicht möglich. Erst nach erfolgter Löschung erlischt die dingliche Wirkung der Hypothek.