Legal Lexikon

Schiffer


Begriffserklärung und Definition des Schiffers

Der Begriff Schiffer bezeichnet in der deutschen Rechtssprache eine Person, die ein Schiff, insbesondere ein Binnenfahrzeug, eigenverantwortlich führt und regelmäßig Eigentümer des Schiffes ist. Der Schiffer steht im Gegensatz zum Schiffsführer oder Kapitän, der zwar ein Schiff führen, jedoch nicht zwangsläufig dessen Eigentümer sein muss.

Die rechtliche Definition des Schiffers ergibt sich maßgeblich aus dem Binnenschifffahrtsrecht und angrenzenden Rechtsgebieten wie dem Handelsrecht, dem Arbeitsschutz sowie dem Umweltrecht. Der Schiffer nimmt eine besondere Stellung im Rahmen der Schifffahrt ein, die durch spezifische Rechte und Pflichten sowie Verantwortlichkeiten geprägt ist.

Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit als Schiffer

Gesetzliche Regelungen

Die Tätigkeit des Schiffers ist durch verschiedene Gesetze und Verordnungen umfassend geregelt. Wesentliche Rechtsquellen sind unter anderem:

  • Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG)
  • Binnenschiffsbesetzungsverordnung (BinSchBesV)
  • Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere das Frachtrecht (§§ 407ff. HGB)
  • Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
  • Internationale Abkommen, wie das Mannheimer Übereinkommen über die Rheinschifffahrt

Daneben regeln zahlreiche auch Landesgesetze, technische Standards und arbeitsrechtliche Vorschriften die Ausübung des schifferischen Berufs.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Der Schiffer ist streng vom Schiffsführer und vom Kapitän (in der Seeschifffahrt) zu unterscheiden. Der Schiffer ist zumeist Eigentümer oder Charterer des Schiffes und trägt in dieser Eigenschaft die Gesamtverantwortung für das Fahrzeug, die Ladung und die Sicherheit an Bord. Der Schiffsführer übernimmt hingegen lediglich die nautische Führung, ohne zwingend Eigentümer des Fahrzeugs zu sein.

Zentrale Rechte und Pflichten des Schiffers

Führungsverantwortung und Betrieb des Schiffes

Der Schiffer ist verpflichtet, das von ihm geführte Schiff sicher und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu betreiben. Dies umfasst insbesondere:

  • Einhaltung der Verordnungen und Sicherheitsvorschriften
  • Verkehrssicherungspflichten zum Schutz Dritter und der Umwelt
  • Organisation der Schiffsbesatzung gemäß den gesetzlichen Vorgaben

Der Schiffer haftet im Rahmen seiner Tätigkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen, soweit diese auf die Verletzung der ihm obliegenden Pflichten zurückzuführen sind.

Arbeitsrechtliche Pflichten gegenüber der Besatzung

Sofern der Schiffer Personal beschäftigt, unterliegt er einer Vielzahl arbeitsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere:

  • Regelungen zur Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und nach den besonderen Vorschriften für die Binnenschifffahrt (§§ 9-14 BinSchG)
  • Verpflichtung zur Gewährleistung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen
  • Durchführung von Unterweisungen und Schulungen der Besatzung

Ladungsrechtliche Haftung

Nach Maßgabe des Frachtrechts (§§ 407 ff. HGB) und geltender Binnenschifffahrtsverordnungen haftet der Schiffer für Schäden und Verluste an der übernommenen Fracht, sofern diese auf einen Mangel der Führung oder des Schiffsbetriebs zurückgehen. Ausnahmen bestehen bei nachgewiesener höherer Gewalt oder eigenem Verschulden des Verladers.

Haftung im Umwelt- und Gewässerschutzrecht

Der Schiffer trägt als Verantwortlicher des Schiffsbetriebs umfassende Pflichten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Umweltschadensgesetz (USchadG). Zentrale Aspekte sind hierbei:

  • Prävention von Verunreinigungen der Gewässer durch Betriebsmittel, Abfälle und andere Stoffe
  • Unverzügliche Anzeige und Abwehr von Umweltgefahren
  • Durchführung von Sofortmaßnahmen im Schadensfall

Verstöße können sowohl ordnungswidrigkeits- als auch strafrechtlich geahndet werden.

Eigentumsrechtliche Aspekte

Der Begriff des Schiffers setzt regelmäßig Eigentum oder eine vergleichbare tatsächliche Sachherrschaft über das Schiff voraus. Dies hat folgende Rechtswirkungen:

  • Der Schiffer ist berechtigt, das Schiff im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzusetzen.
  • Im Handelsrecht wird der Schiffer regelmäßig als Unternehmer im Sinne des § 1 HGB behandelt, sofern er gewerblichen Verkehr betreibt.
  • Schiffer können im Schiffsregister als solche eingetragen sein und die mit dem Schiffeigentum verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen.

Zulassungsvoraussetzungen und Qualifikationsanforderungen

Sachliche Zulassung

Die Führung eines Schiffes im Binnenbereich ist an verschiedene Erfordernisse gebunden, darunter:

  • Besitz eines Rheinschifferpatents oder einer sonstigen anerkannten Fahrerlaubnis (§ 3 BinSchG)
  • Nachweis gesundheitlicher Eignung
  • Nachweis einer besonderen Sachkunde für Gefahrguttransporte, sofern einschlägig

Versicherungsrechtliche Pflichten

Schiffer unterliegen umfassenden Versicherungspflichten, unter anderem im Bereich der Haftpflicht- und Unfallversicherung. Eine ausreichende Deckung muss insbesondere für Personen-, Sach- und Umweltschäden vorliegen.

Steuerrechtliche Behandlung

Der Schiffer unterliegt als selbstständiger Gewerbetreibender der Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Die steuerliche Einordnung richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit, wobei zwischen Einzelunternehmen, Partnerschaften und im Einzelfall auch Körperschaften unterschieden wird.

Bedeutung des Schiffers im Transport- und Handelsrecht

Im Bereich des Transports und Handels ist der Schiffer zentraler Vertragspartner im sogenannten Frachtgeschäft. Typische Vertragsformen sind:

  • Frachtvertrag (siehe §§ 407 bis 450 HGB)
  • Chartervertrag
  • Beförderungsvertrag für Personen und Güter

Die rechtlichen Pflichten und Haftungsfragen regeln sich jeweils nach der Art des Vertrages sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Zusammenfassung

Der Begriff des Schiffers nimmt im deutschen Schifffahrtsrecht eine zentrale Rolle ein. Der Schiffer fungiert in der Regel als Eigentümer eines Binnenschiffes, ist umfassend rechtlich verantwortlich für Betrieb, Besatzung, Fracht, Sicherheit und den Schutz der Umwelt. Seine Tätigkeit ist durch vielfältige Vorschriften bestimmt, die den sicheren, umweltfreundlichen und gesetzeskonformen Betrieb von Binnenschiffen gewährleisten sollen. Neben dem Binnenschifffahrtsrecht spielen das Handels-, Arbeits-, Umwelt- und Steuerrecht wichtige Rollen im Tätigkeitsfeld des Schiffers. Die begriffliche und rechtliche Abgrenzung gegenüber verwandten Bezeichnungen ist für die praktische und rechtliche Anwendung von zentraler Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen Schiffer erfüllen, um ein Binnenschiff zu führen?

Um ein Binnenschiff als Schiffer rechtmäßig führen zu dürfen, sind in Deutschland vielfältige rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Zunächst ist eine vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestellte Fahrerlaubnis, das sog. Schifferpatent, notwendig, welches die Qualifikation zum Führen eines bestimmten Schiffstyps und auf bestimmten Wasserstraßen nachweist. Die Voraussetzungen für das Schifferpatent sind im Wesentlichen im Binnenschifferpatent-Verordnung (BinSchPatentV) geregelt, die u.a. das Mindestalter (meist 21 Jahre, bei Sportbooten ab 18), eine medizinische Tauglichkeitsuntersuchung, die Teilnahme an einer anerkannten Ausbildung, bestandene Prüfungen in Navigation, Schifffahrtsrecht, Technik und praktischen Fahrübungen sowie ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch oder gegebenenfalls Englisch verlangen. Zudem müssen Schiffer je nach Fahrtgebiet Zusatzqualifikationen (z.B. Radarpatent, ADN-Zeugnis für Gefahrguttransporte) nachweisen. Das Mitführen dieser amtlich anerkannten Nachweise ist verpflichtend, und Verstöße können empfindliche Bußgelder oder den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Für jeden spezifischen Schiffstyp und je nach Verwendungszweck (Gütertransport, Personenschifffahrt) gelten weitere spezielle rechtliche Anforderungen an Qualifikation und Ausrüstung.

Welche haftungsrechtlichen Aspekte müssen Schiffer im Schadensfall beachten?

Schiffer unterliegen einem umfassenden haftungsrechtlichen Regime, das verschiedene Gesetze betrifft, darunter das Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG), das Seehandelsgesetz (HGB) für Seeschifffahrt sowie zivilrechtliche Vorschriften aus dem BGB. Im Schadensfall, etwa bei einer Kollision, Umweltverschmutzung oder einer Verletzung von Personen an Bord, haftet der Schiffer in der Regel für schuldhaft verursachte Schäden – also bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Haftung kann sich sowohl auf Sachschäden an anderen Schiffen, Anlagen und Ladungen als auch auf Personenschäden erstrecken. Im Rahmen ihrer Tätigkeit haften Schiffer oft gemeinsam mit dem Schiffseigentümer; dabei kommt es auf die vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses oder der Beförderungsbedingungen an. Es besteht zudem eine Obliegenheits- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Mannschaft und des technischen Zustands des Schiffes. Die Begrenzung der Haftung ist gesetzlich möglich, etwa durch die Haftungsbeschränkung nach dem BinSchG, sofern kein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Schiffer sind verpflichtet, Haftpflichtversicherungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben, z.B. für Schäden durch Ölverschmutzung, abzuschließen. Eine unverzügliche Schadensanzeige gegenüber den zuständigen Behörden und eine detaillierte Protokollierung des Vorfalls sind rechtlich zwingend vorgeschrieben.

Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten für Schiffer und ihre Beschäftigung?

Das Arbeitsverhältnis von Schiffern ist durch spezielle gesetzliche Regelungen geprägt, die im Binnenschifffahrtsgesetz sowie durch Tarifverträge und die Arbeitszeit- und Ruhezeitverordnung für das Fahrpersonal der Binnenschifffahrt (BinSchArbZV) geregelt werden. Schiffer haben Anspruch auf schriftliche Arbeitsverträge, in denen Arbeitszeiten, Einsatzgebiete, Vergütung und besondere Gefahrenzulagen geregelt sind. Die Arbeitszeiten sind regelmäßig beschränkt: Schiffer dürfen in einer Woche nicht mehr als 72 Stunden arbeiten, wobei tägliche Arbeits- und Ruhezeiten zwingend einzuhalten sind (z.B. mindestens 6 Stunden Ruhe innerhalb von 24 Stunden), um die Sicherheit der Schiffsbetriebe zu gewährleisten. Besondere Schutzvorschriften gelten für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Sonderschutzrechte betreffen ferner den Mutterschutz, das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie Unfallverhütungsvorschriften. Die Einhaltung wird regelmäßig von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsbehörden überwacht, und bei Verstößen drohen Bußgelder oder im Extremfall Fahrverbote. Auch die Mitbestimmungsrechte von Schiffern durch Betriebsräte und die Teilnahme an tariflichen Verhandlungen sind gesetzlich abgesichert.

Welche Pflichten haben Schiffer im Bereich Umweltschutz und welche rechtlichen Folgen drohen bei Verstößen?

Schiffer sind nach verschiedenen nationalen und internationalen Vorschriften – darunter das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Umweltstrafrecht, das Binnenschifffahrtsgesetz sowie diverse Verordnungen zur Abfallentsorgung und zum Gefahrguttransport – verpflichtet, einen aktiven Beitrag zum Schutz von Gewässern und Umwelt zu leisten. Zu den zentralen Pflichten zählen das Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe (Öle, Chemikalien, Abfälle) in Gewässer, die ordnungsgemäße Lagerung und Entsorgung von Abfällen über zugelassene Einrichtungen, die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten (Abgase, Lärm), die verpflichtende Mitführung entsprechender Dokumentationen (z.B. Ölbuch) und die Durchführung von regelmäßigen technischen Kontrollen zur Vermeidung von Havarien. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit, und im Falle erheblicher Umweltschäden als Straftat, verfolgt und können zu erheblichen Bußgeldern, strafrechtlicher Verfolgung bis hin zu Freiheitsstrafen und dem Entzug des Schifferpatents führen. Die Zusammenarbeit mit Umweltbehörden ist obligatorisch, und Meldepflichten bei Gefahrgutunfällen müssen ohne Verzögerung erfüllt werden.

Wie wird die Verkehrssicherheit auf Binnengewässern rechtlich überwacht und was müssen Schiffer hierzu beachten?

Die Verkehrssicherheit auf den Binnengewässern wird durch ein komplexes Netz aus Normen, insbesondere die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO), das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz sowie durch Vorschriften der Wasserschutzpolizei und des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes gewährleistet. Schiffer sind verpflichtet, die Verkehrsregeln strikt einzuhalten, was u.a. die korrekte Signalisierung, das Führen von Beleuchtung und Schallsignalen, das Beachten von Geschwindigkeitsbegrenzungen und Vorfahrtsregeln sowie das Einhalten von zulässigen Abmessungen, Tiefgängen und Ladungen umfasst. Die Teilnahme an regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen und die Durchführung verpflichtender Sicherheitskontrollen sind zwingend vorgeschrieben. Behörden sind befugt, Kontrollen durchzuführen, bei denen Schiffer sämtliche erforderlichen Papiere sowie die technische Betriebssicherheit des Fahrzeugs nachweisen müssen. Verstöße gegen Verkehrsvorschriften werden sowohl bußgeldrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt; in besonders gravierenden Fällen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Welche besonderen Regelungen gelten für Schiffer beim Transport von Gefahrgut?

Schiffer, die Gefahrgüter transportieren, unterliegen außerordentlich strengen rechtlichen Anforderungen, die sich u.a. aus dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch), sowie nationalen Bestimmungen ergeben. Die Schiffführer müssen über ein spezielles ADN-Schulungszertifikat verfügen, das die Fachkenntnisse im Umgang mit gefährlichen Gütern nachweist. Für jedes Gefahrgut sind spezielle Transportdokumente und Sicherheitsdatenblätter mitzuführen, Ladevorschriften und Kennzeichnungspflichten (z.B. orangefarbene Warntafeln, Gefahrzettel) sind unabdingbar einzuhalten. Zudem gelten besondere Anforderungen an die Ausstattung (doppelter Boden, spezielle Belüftung, Löschsysteme), die regelmäßige technische Kontrollen voraussetzen. Jede Störung oder jeder Unfall muss umgehend an die zuständigen Behörden gemeldet werden. Bei Verstößen drohen neben hohen Bußgeldern auch strafrechtliche Konsequenzen sowie eine Untersagung des weiteren Transports.