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Schenkung von Todes wegen


Begriff und Abgrenzung: Schenkung von Todes wegen

Die Schenkung von Todes wegen ist eine besondere Form der Schenkung mit Todesfallbezug und stellt ein Rechtsinstitut des deutschen Zivilrechts dar. Dabei verpflichtet sich der Schenker, einem anderen aus seinem Vermögen eine Zuwendung unentgeltlich zuzuwenden, wobei die Wirksamkeit der Schenkung vom Tod des Schenkers abhängt. Sie unterscheidet sich sowohl rechtstechnisch als auch dogmatisch von der klassischen Schenkung unter Lebenden sowie von letztwilligen Verfügungen wie Testament und Erbvertrag.

Gesetzliche Grundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Schenkung von Todes wegen ist in § 2301 BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Schenkung, die erst mit oder nach dem Tode des Schenkers wirksam werden soll, grundsätzlich der Form eines Testaments oder eines Erbvertrages. Damit wird eine strikte Abgrenzung zur Verfügung unter Lebenden (§§ 516 ff. BGB) geschaffen.

Relevante Normen im Überblick

  • § 516 BGB – Definition der Schenkung
  • § 2301 BGB – Schenkung auf den Todesfall
  • §§ 1937 ff. BGB – Letztwillige Verfügungen (insbesondere Testament, Erbvertrag)

Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsinstituten

Schenkung unter Lebenden

Im Gegensatz zur Schenkung von Todes wegen wird eine gewöhnliche Schenkung zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen und ist mit Zuwendung und Annahme des Beschenkten vollendet. Die Schenkung unter Lebenden erfordert lediglich die grundsätzliche Formfreiheit, es sei denn, das Gesetz fordert eine besondere Form, wie beispielsweise bei Immobilien.

Letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag)

Eine Schenkung von Todes wegen bedarf gemäß § 2301 Abs. 1 BGB der Form einer letztwilligen Verfügung, um Wirksamkeit zu erlangen. Während beim Testament und Erbvertrag der Erbe Rechtsnachfolger des gesamten Vermögens oder eines Bruchteils wird, ist die Schenkung auf einen konkreten Vermögensgegenstand oder -wert beschränkt und richtet sich in der Regel auf die unentgeltliche Zuwendung an eine bestimmte Person.

Voraussetzungen und Wirksamkeitsvoraussetzungen

Einseitige Bindung

Der Schenker muss sich wirksam zur Zuwendung verpflichtet haben. Die Wirksamkeit der Schenkung ist jedoch davon abhängig, dass der Zuwendungsempfänger beim Tod des Schenkers noch lebt und den Gegenstand der Schenkung annimmt.

Formvorschriften

Gemäß § 2301 Abs. 1 BGB ist eine Schenkung von Todes wegen nur wirksam, wenn sie in der Form eines Testaments oder Erbvertrages errichtet wurde. Die bloße privatschriftliche Vereinbarung genügt insoweit nicht.

Ausnahmen

Eine Ausnahme besteht für sogenannte „vorweggenommene Schenkungen“, bei denen sowohl die Schenkungszusage als auch die Übergabe des Schenkungsgegenstandes bereits zu Lebzeiten erfolgt und lediglich die Rechtswirkung nach dem Tod einsatztritt („gemischte Schenkung von Todes wegen“). Der BGH hat hierzu klare Grenzen gezogen.

Schenkungsvertrag

Im Regelfall wird zunächst ein Schenkungsversprechen abgegeben, welches erst nach dem Tod des Schenkers gegenüber dem Beschenkten wirksam wird.

Rechtsfolgen und Gestaltungsmöglichkeiten

Unmittelbare Wirkung mit Todesfall

Die Rechtsfolge einer Schenkung von Todes wegen tritt ausschließlich mit dem Tod des Schenkers ein. Bis zum Eintritt dieses Ereignisses kann der Schenker die Schenkung grundsätzlich jederzeit widerrufen.

Widerrufsrechte

Der Schenker kann die Schenkung durch einseitige Erklärung bis zu seinem Tod widerrufen. Eine Ausnahme gilt, wenn im Rahmen eines Erbvertrages anderweitige Verpflichtungen eingegangen wurden.

Anfechtung

Die Schenkung von Todes wegen kann aus den allgemeinen Gründen für die Anfechtung letztwilliger Verfügungen (z.B. Erklärungsirrtum, Motivirrtum, Drohung oder Täuschung) gemäß §§ 2078 ff. BGB angefochten werden.

Steuerrechtliche Einordnung

Für Schenkungen von Todes wegen gelten die erbschaftssteuerrechtlichen Vorschriften gemäß Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Maßgeblicher Zeitpunkt für den steuerlichen Zugriff ist der Todeszeitpunkt des Schenkers. Die Freibeträge, Steuersätze sowie Meldepflichten entsprechen den allgemeinen Regeln für Erwerbe von Todes wegen.

Schutzvorschriften und Pflichtteilsrecht

Die Schenkung von Todes wegen unterliegt den allgemeinen Pflichtteilsregelungen. Das bedeutet, dass pflichtteilsberechtigte Personen auch dann Pflichtteilsansprüche geltend machen können, wenn der Nachlass durch eine Schenkung von Todes wegen gemindert wurde. Hierbei sind die besonderen Vorschriften der §§ 2325 ff. BGB zum Pflichtteilsergänzungsanspruch zu beachten.

Internationale Bezüge

Im europäischen und internationalen Kontext ist die Frage nach dem anwendbaren Recht zu berücksichtigen. Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) kann Einfluss darauf nehmen, welches nationale Recht für die Schenkung von Todes wegen gilt, insbesondere wenn der Schenker seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort im EU-Ausland hatte.

Beispiele aus der Praxis

Typische Fallgestaltung

Eine häufige Ausgestaltung ist die Überlassung eines Grundstücks an eine bestimmte Person durch testamentarische Anordnung, wobei der Erwerb erst mit dem Tod des Schenkers vollzogen werden soll.

Abgrenzung zur Auflage

Wird eine Schenkung von Todes wegen mit Auflagen verbunden, so ist die Einhaltung der Formvorschriften ebenso zu beachten. Auflagen können den Beschenkten zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen nach dem Tod des Schenkers verpflichten.

Fazit

Die Schenkung von Todes wegen stellt ein eigenständiges und komplexes Rechtsinstitut dar, das vor allem in der Nachfolge- und Vermögensplanung eine bedeutende Rolle spielt. Sie verbindet Elemente der Schenkung mit den formalen Anforderungen einer letztwilligen Verfügung und ist strikt an die gesetzlichen Formvorschriften gebunden. Eine umfassende rechtliche Prüfung ist aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten und der Wechselwirkungen mit anderen Rechtsbereichen, insbesondere dem Pflichtteilsrecht und Steuerrecht, stets anzuraten.

Häufig gestellte Fragen

Welche Formvorschriften sind bei einer Schenkung von Todes wegen einzuhalten?

Die Schenkung von Todes wegen ist rechtlich an die für letztwillige Verfügungen geltenden Formvorschriften gebunden, da sie eine Verfügung von Todes wegen darstellt (§ 2301 BGB). Dies bedeutet, dass die Schenkung entweder in Form eines notariellen Testaments oder eines notariellen Erbvertrags erfolgen muss. Ein rein privatschriftlicher Vertrag zwischen Schenker und Beschenktem ist unwirksam. Lediglich in den Ausnahmefällen, in denen das Gesetz auch die Errichtung mündlicher Testamente zulässt (z. B. in Notsituationen), kann auch eine Schenkung von Todes wegen entsprechend errichtet werden. Wird die erforderliche Form nicht eingehalten, ist die Schenkung von Todes wegen nichtig. Der Schenker kann auch bei notarieller Beurkundung bis zu seinem Tod frei über sein Vermögen verfügen und den Schenkungsvertrag jederzeit widerrufen, sofern keine weitergehenden Regelungen (z. B. durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall) getroffen wurden.

Wann wird eine Schenkung von Todes wegen wirksam?

Die Schenkung von Todes wegen wird grundsätzlich erst mit dem Tod des Schenkers wirksam. Zu Lebzeiten bleibt der Schenkungsvertrag schwebend unwirksam, das heißt, der Beschenkte erwirbt zunächst keine rechtswirksamen Ansprüche oder Rechte an dem Geschenk. Erst mit Eintritt des Erbfalls (also dem Tod des Schenkers) tritt die Rechtswirksamkeit ein, sofern die weiteren Voraussetzungen – wie etwa die Annahme durch den Beschenkten und keine vorherige Widerrufung – vorliegen. Bis zum Todesfall kann die Schenkung von Todes wegen grundsätzlich widerrufen oder abgeändert werden.

Welche Rechte haben Pflichtteilsberechtigte bei einer Schenkung von Todes wegen?

Pflichtteilsberechtigte können im Rahmen einer Schenkung von Todes wegen Ansprüche gegen den/die Beschenkten geltend machen. Die Schenkung wird beim Pflichtteilsanspruch in der Regel wie eine letztwillige Verfügung behandelt, und das geschenkte Vermögen fällt in den Nachlass, soweit der Pflichtteil betroffen ist. Dies bedeutet, dass der Wert des verschenkten Vermögens dem Nachlass hinzugerechnet wird und damit die Pflichtteilsberechnung beeinflussen kann. Zudem beinhaltet § 2325 BGB für Schenkungen zu Lebzeiten sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche, bei denen der Wert geschenkter Gegenstände eine Rolle spielt, wenn der Erblasser diese innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall verschenkt hat. Bei der Schenkung von Todes wegen findet eine „Anrechnung“ auf den Pflichtteil grundsätzlich vollumfänglich statt.

Wie unterscheidet sich die Schenkung von Todes wegen von einer lebzeitigen Schenkung?

Der entscheidende rechtliche Unterschied liegt darin, dass bei einer lebzeitigen Schenkung das Eigentum und die Verfügungsmacht am Geschenk bereits zu Lebzeiten des Schenkers auf den Beschenkten übergehen. Der Schenker gibt sein Vermögen unmittelbar und endgültig aus der Hand. Bei der Schenkung von Todes wegen hingegen bleibt das Eigentum bis zum Tod in der Verfügungsgewalt des Schenkers. Zudem ist bei einer Schenkung von Todes wegen zwingend die vorgeschriebene erbrechtliche Form einzuhalten, während lebzeitige Schenkungen grundsätzlich formfrei sind (außer bei Grundstücken, Immobilien oder besonderen Vermögenswerten, für die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist).

Kann die Schenkung von Todes wegen widerrufen werden?

Ja, grundsätzlich kann der Schenker die Schenkung von Todes wegen jederzeit widerrufen oder abändern, bis der Todesfall eintritt, da sie einer Verfügung von Todes wegen gleichgestellt ist. Der Widerruf erfolgt nach denselben Formvorschriften, die auch für die Errichtung gelten, also z. B. durch ein widerrufendes oder abänderndes Testament oder durch einen notariellen Widerruf des Erbvertrags. Dies sichert die Testierfreiheit des Schenkers bis zuletzt und schützt ihn vor unwiderruflicher Bindung an den Schenkungsvertrag.

Welche steuerlichen Folgen ergeben sich bei einer Schenkung von Todes wegen?

Steuerrechtlich wird die Schenkung von Todes wegen als Erwerb von Todes wegen behandelt, sodass auf den Erwerb grundsätzlich Erbschaftsteuer anfällt – nicht Schenkungsteuer. Der Wert der Schenkung unterliegt den entsprechenden Steuerklassen und Freibeträgen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Der Beschenkte ist verpflichtet, die Schenkung dem zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Liegt eine Schenkung unter Lebenden vor, würde lediglich Schenkungsteuer fällig – dies ist jedoch bei einer Schenkung von Todes wegen aufgrund ihres Charakters als letztwillige Verfügung nicht der Fall. Besonderheiten können sich ergeben, wenn ein Schenkungsvertrag schon zu Lebzeiten mit sofortiger Wirkung abgeschlossen und vollzogen wurde, hierbei gelten jedoch andere Kriterien.

Welche Rolle spielen Schenkungen von Todes wegen bei der Nachlassplanung?

Schenkungen von Todes wegen können Teil einer gezielten Nachlass- und Vermögensnachfolgeplanung sein. Sie ermöglichen es dem Erblasser, bestimmte Vermögensgegenstände gezielt einzelnen Personen zukommen zu lassen, ohne diese im Weg eines Erbteils oder Vermächtnisses zu hinterlassen. Dabei können Schenkungen von Todes wegen auch genutzt werden, um Pflichtteilsansprüche zu beeinflussen oder steuerliche Freibeträge zu optimieren. Dennoch müssen die privaten, steuerlichen und insbesondere pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen sorgfältig berücksichtigt werden, da das geschenkte Vermögen in vollem Umfang pflichtteilsrelevant bleibt. Zudem sollte stets die Einhaltung der Formvorschriften gewährleistet sein, um spätere Anfechtungen zu vermeiden.