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Scheckmahnbescheid

Begriff und Einordnung

Unter einem Scheckmahnbescheid versteht man die Zustellung eines Mahnbescheids in einem automatisierten Mahnverfahren, bei dem der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus einem Scheckverhältnis stammt. Gemeint ist also kein eigener, von anderen Mahnbescheiden abweichender Bescheid, sondern die spezielle Anwendung des allgemeinen Mahnverfahrens auf Forderungen, die typischerweise aus der Nichteinlösung eines Schecks resultieren. Der Scheckmahnbescheid dient dazu, eine Geldforderung zügig titulieren zu lassen, sofern kein fristgerechter Widerspruch erfolgt.

Beteiligte und Anspruchsgrundlagen

Wer ist beteiligt?

Antragsteller ist die Person oder das Unternehmen, das aus dem Scheck Zahlung verlangt (etwa der Inhaber des Schecks). Antragsgegner ist derjenige, der als Zahlungspflichtiger in Anspruch genommen wird (regelmäßig der Aussteller des Schecks, gegebenenfalls weitere Verpflichtete aus dem Scheckverhältnis).

Woraus kann sich der Anspruch ergeben?

Der Anspruch stützt sich auf ein Scheckverhältnis, insbesondere auf die Nichteinlösung eines Schecks bei Vorlage. Hinzu kommen können Nebenforderungen wie Verzugszinsen und erstattungsfähige Auslagen (etwa bankseitige Rückgabevermerke oder Bearbeitungsentgelte), soweit sie beziffert werden.

Voraussetzungen und formale Anforderungen

Geldforderung, Fälligkeit und Bezifferbarkeit

Gegenstand ist stets eine bestimmte Geldforderung in Euro. Sie muss der Höhe nach beziffert und im Zeitpunkt des Antrags fällig sein. Die Forderungsart wird im Antrag so bezeichnet, dass erkennbar ist, dass sie aus einem Scheckverhältnis herrührt (beispielsweise wegen Nichteinlösung eines Schecks).

Zuständigkeit und Antragstellung

Für Mahnverfahren sind zentrale Mahngerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Mahnverfahrens. Der Antrag wird in standardisierter Form übermittelt; eine inhaltliche Prüfung des Anspruchs findet an dieser Stelle nicht statt.

Scheckbezogene Besonderheiten

Bei Scheckforderungen spielen formale Aspekte des Scheckrechts eine Rolle, etwa die ordnungsgemäße Ausstellung und Vorlage des Schecks sowie Rückgabevermerke der Bank bei Nichteinlösung. Im Mahnverfahren selbst werden diese Aspekte nicht vorab geprüft; sie gewinnen Bedeutung, wenn der Antragsgegner Widerspruch erhebt und der Rechtsstreit in das streitige Verfahren übergeht.

Ablauf des Verfahrens

Antrag und Erlass des Scheckmahnbescheids

Nach Eingang des Antrags erlässt das Mahngericht den Mahnbescheid. Dieser enthält die geltend gemachte Hauptforderung, Nebenforderungen sowie die angegebenen Zinsen und die Gerichtsgebühr für das Mahnverfahren.

Zustellung und Widerspruch

Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. Ab Zustellung läuft eine kurze Frist, innerhalb derer Widerspruch möglich ist. Ein Widerspruch kann ohne Begründung erfolgen und verhindert, dass der Mahnbescheid in einen Vollstreckungstitel übergeht.

Vollstreckungsbescheid und Einspruch

Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Gegen ihn steht dem Antragsgegner innerhalb einer kurzen Frist der Einspruch offen, der zur Durchführung eines streitigen Verfahrens führt.

Übergang in das streitige Verfahren

Wird Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, geht das Verfahren an das zuständige Prozessgericht. Je nach Antragstellung und Eignung kann dort ein beschleunigtes Verfahren mit gesteigerten Nachweisanforderungen für Urkundenansprüche in Betracht kommen. Bei Scheckforderungen stehen dann Belege wie Scheckurkunde, Einreichungs- und Rückgabebestätigungen sowie Kontobelege im Mittelpunkt.

Rechtswirkungen

Hemmung der Verjährung

Der rechtzeitig eingereichte Mahnantrag entfaltet eine verjährungshemmende Wirkung, sofern die Zustellung des Mahnbescheids demnächst erfolgt. Das ist für Scheckforderungen bedeutsam, da hier regelmäßig kurze Fristen gelten.

Keine Sachprüfung im Mahnverfahren

Das Mahngericht prüft nicht, ob die Forderung besteht. Es erfolgt lediglich eine formale Kontrolle. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Einwendungen findet erst im anschließenden streitigen Verfahren statt.

Einwendungen bei Scheckforderungen

Im streitigen Verfahren können scheckbezogene Einwendungen eine Rolle spielen, etwa zur Echtheit der Unterschrift, zur Wirksamkeit der Ausstellung, zur rechtzeitigen Vorlage oder zu Abreden im zugrunde liegenden Verhältnis. Die Zulässigkeit und Reichweite solcher Einwendungen richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses und den Besonderheiten des Scheckrechts.

Kosten und Risiken

Für das Mahnverfahren fallen Gerichtsgebühren an, deren Höhe vom Streitwert abhängt. Kommt es zum Vollstreckungsbescheid, entstehen weitere Gebühren. Die endgültige Verteilung der Kosten richtet sich nach dem Ausgang eines etwaigen streitigen Verfahrens. Zinsen können ab einem angegebenen Zeitpunkt geltend gemacht werden. Bleibt der Mahnbescheid unangefochten und wird der Vollstreckungsbescheid erlassen, kann die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Abgrenzung zu verwandten Verfahren

Scheckmahnbescheid und gewöhnlicher Mahnbescheid

Ein Scheckmahnbescheid ist kein eigener Bescheidstyp. Es handelt sich um einen gewöhnlichen Mahnbescheid, der eine aus einem Scheck abgeleitete Geldforderung betrifft.

Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und Scheckprozess

Der Mahnbescheid leitet das Mahnverfahren ein; der Vollstreckungsbescheid schafft bei Fristversäumnis einen vollstreckbaren Titel. Wird dem Mahnbescheid widersprochen, kann der Rechtsstreit im streitigen Verfahren fortgeführt werden. Bei Scheckforderungen kommt dort ein beschleunigtes Vorgehen mit Schwerpunkt auf Urkundenbeweisen in Betracht.

Grenzüberschreitende Konstellationen

Bei Beteiligten mit Sitz in unterschiedlichen Staaten können besondere Zustellungs- und Zuständigkeitsfragen entstehen. Daneben existieren eigenständige europäische Verfahren zur grenzüberschreitenden Forderungsbeitreibung, die von nationalen Mahnverfahren zu unterscheiden sind.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Scheckmahnbescheid?

Ein Scheckmahnbescheid ist ein Mahnbescheid, mit dem eine Geldforderung geltend gemacht wird, die aus einem Scheckverhältnis herrührt, etwa wegen Nichteinlösung eines Schecks. Es handelt sich nicht um einen eigenständigen Bescheidstyp, sondern um die Anwendung des allgemeinen Mahnverfahrens auf Scheckforderungen.

Worin unterscheidet sich der Scheckmahnbescheid vom gewöhnlichen Mahnbescheid?

Inhaltlich nicht: Der Ablauf und die Rechtsfolgen sind gleich. Der Unterschied liegt allein im zugrunde liegenden Anspruch, der beim Scheckmahnbescheid aus einem Scheckverhältnis stammt.

Welche Fristen gelten für Widerspruch und Einspruch?

Gegen den Mahnbescheid kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Gegen den Vollstreckungsbescheid ist binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch möglich. Fristen beginnen mit dem Zugang der jeweiligen Entscheidung.

Welche Unterlagen sind bei Scheckforderungen relevant?

Typisch sind Scheckurkunde, Einreichungsbelege, Rückgabevermerke der Bank bei Nichteinlösung sowie gegebenenfalls Korrespondenz zum zugrunde liegenden Zahlungszweck. Im Mahnverfahren selbst werden diese Unterlagen regelmäßig nicht vorgelegt; Bedeutung erlangen sie im streitigen Verfahren.

Hemmt der Antrag auf Erlass eines Scheckmahnbescheids die Verjährung?

Ja. Der rechtzeitig gestellte Mahnantrag hemmt die Verjährung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Das ist bei Scheckforderungen besonders bedeutsam, da hierfür oft kurze Fristen gelten.

Was passiert bei Widerspruch gegen den Scheckmahnbescheid?

Bei fristgerechtem Widerspruch findet keine Titulierung statt. Das Verfahren wird an das zuständige Prozessgericht abgegeben, das die Sache inhaltlich prüft. Dann sind insbesondere scheckrechtliche Fragen und Urkundenbeweise von Bedeutung.

Können auch Zinsen und Kosten geltend gemacht werden?

Ja. Neben der Hauptforderung können bezifferte Nebenforderungen wie Zinsen und erstattungsfähige Auslagen angegeben werden. Sie werden im Mahnbescheid ausgewiesen und gehen bei Unangefochtenheit in den Vollstreckungstitel ein.

Ist ein Scheckmahnbescheid auch bei Auslandsbezug möglich?

Grundsätzlich ist ein Mahnverfahren auch mit Auslandsbezug möglich. Je nach Konstellation stellen sich jedoch Fragen zur internationalen Zuständigkeit und zur Zustellung. Daneben existieren eigenständige europäische Verfahren, die von nationalen Mahnverfahren zu unterscheiden sind.