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Scheckbürge

Begriff und Einordnung

Ein Scheckbürge ist eine Person, die durch eine besondere Erklärung auf dem Scheck oder auf einem mit ihm verbundenen Zusatzblatt die Zahlung des Scheckbetrags für eine andere auf dem Scheck verpflichtete Person absichert. Diese Absicherung wird häufig als „Aval“ bezeichnet. Ziel ist es, die Einlösung des Schecks zu sichern und dem Scheckinhaber zusätzliche Zahlungsquellen zu eröffnen, falls der Scheck bei Vorlage nicht bezahlt wird.

Der Scheckbürge tritt neben die bereits aus dem Scheck haftenden Personen. Typische Beteiligte im Scheckverkehr sind der Aussteller (der den Scheck ausstellt), der Bezogene (regelmäßig die Bank, auf deren Konto der Scheck gezogen ist), der Inhaber (der den Scheck vorlegt) sowie Indossanten (die den Scheck weiter übertragen). Der Scheckbürge sichert die Verpflichtung einer dieser Personen, meist die des Ausstellers oder eines Indossanten.

Funktionsweise und Entstehung

Begründung der Haftung

Die Haftung als Scheckbürge entsteht durch eine ausdrückliche Erklärung auf dem Scheck selbst oder auf einer mit dem Scheck fest verbundenen Ergänzung (Allonge). Üblich sind Zusätze, die unmissverständlich erkennen lassen, dass eine Bürgschaft für die Scheckschuld übernommen wird, ergänzt um die Unterschrift des Scheckbürgen. Die Erklärung kann von einem Dritten oder von einer bereits auf dem Scheck haftenden Person abgegeben werden. Die bezogene Bank ist als Scheckbürge im Regelfall nicht vorgesehen.

Form und Inhalt

Wesentlich ist, dass die Bürgschaftserklärung den Charakter einer Zahlungssicherung für den konkreten Scheck erkennen lässt und eigenhändig unterschrieben ist. Ein Datum oder eine gesonderte Urkunde sind nicht erforderlich, wenn sich die Erklärung auf dem Scheck oder der Allonge befindet. Die Bürgschaft bezieht sich auf die in der Urkunde dokumentierte Scheckverbindlichkeit; sie ist an die formwirksame Existenz des Schecks gebunden.

Für wen wird gebürgt?

Die Bürgschaft kann für den Aussteller oder für eine andere auf dem Scheck verpflichtete Person (z. B. einen Indossanten) übernommen werden. Ist in der Erklärung nicht angegeben, für wen gebürgt wird, gilt die Bürgschaft in der Regel zugunsten des Ausstellers. Zugunsten des Inhabers entsteht dadurch eine zusätzliche Haftungsquelle.

Rechtsnatur und Haftungsumfang

Eigenständige, scheckrechtliche Sicherung

Die Scheckbürgschaft ist eine eigenständige Sicherungserklärung, die an die Scheckverbindlichkeit der gesicherten Person anknüpft. Sie ist nicht an ein außerhalb des Schecks bestehendes Grundverhältnis gebunden. Dadurch wird die Durchsetzbarkeit für den Inhaber vereinfacht, sofern die formellen Voraussetzungen des Scheckverkehrs gewahrt sind.

Haftung „wie der Hauptverpflichtete“

Der Scheckbürge haftet inhaltlich in gleicher Weise wie die Person, für die er bürgt. Das bedeutet, dass er grundsätzlich für den Scheckbetrag sowie für die gesetzlich vorgesehenen Nebenleistungen (etwa bestimmte Kosten des Rückgriffs) einsteht. Seine Haftung steht neben der Haftung der übrigen Scheckschuldner; der Inhaber kann sich im Rahmen der scheckrechtlichen Regeln an jeden Haftenden halten.

Einwendungen und Einreden

Der Scheckbürge kann sich auf solche Einwendungen berufen, die die gesicherte Scheckverbindlichkeit betreffen, etwa formelle Mängel des Schecks. Persönliche Einwendungen, die die gesicherte Person nur gegenüber bestimmten Personen oder aus außerhalb des Schecks liegenden Beziehungen hat, wirken demgegenüber gegenüber einem gutgläubigen Inhaber typischerweise nicht. Die Scheckbürgschaft bleibt im Grundsatz wirksam, auch wenn die gesicherte Verbindlichkeit aus außerhalb der Urkunde liegenden Gründen nicht besteht; ist jedoch die Scheckverbindlichkeit aufgrund formeller Mängel unwirksam, entfällt regelmäßig auch die Haftung des Scheckbürgen.

Ablauf im Zahlungsverkehr

Vorlage und Nichtzahlung

Ein Scheck ist innerhalb bestimmter Fristen zur Zahlung vorzulegen. Erfolgt bei ordnungsgemäßer Vorlage keine Zahlung, entstehen Rückgriffsrechte des Inhabers gegen die aus dem Scheck Haftenden, darunter auch gegen den Scheckbürgen. Die Ausübung dieser Rechte ist an Fristen und teils an Nachweise über die Nichtzahlung gebunden.

Rückgriff und Rangfolge

Der Inhaber kann im Rückgriff diejenigen Personen in Anspruch nehmen, die aufgrund ihrer Unterschriften auf dem Scheck haften. Die Inanspruchnahme des Scheckbürgen setzt nicht voraus, dass zuvor die gesicherte Person oder andere Haftende verklagt werden. Die Haftung ist dabei regelmäßig gesamtschuldnerisch ausgestaltet.

Regress des Scheckbürgen

Zahlt der Scheckbürge, gehen ihm die scheckrechtlichen Ansprüche des Inhabers gegen die gesicherte Person und gegen weitere Haftende über. Der Scheckbürge kann so im Innenverhältnis Ausgleich verlangen. Hierfür gelten die Fristen und Beweisanforderungen des Scheckrechts.

Verhältnis zu anderen Sicherheiten

Unterschied zur gewöhnlichen Bürgschaft

Die gewöhnliche Bürgschaft knüpft an eine vertragliche Hauptschuld außerhalb einer Urkunde an. Die Scheckbürgschaft ist demgegenüber an die Scheckurkunde und die daraus entstehende Verpflichtung gebunden. Sie ist formalisiert, abstrakter und an die besonderen Fristen und Formerfordernisse des Scheckrechts geknüpft.

Abgrenzung zur Wechselbürgschaft und zur Garantie

Die Wechselbürgschaft ist das entsprechende Sicherungsmittel im Wechselverkehr. Beide Institute teilen wesentliche Grundgedanken, unterscheiden sich aber aufgrund der Eigenheiten von Scheck und Wechsel. Von einer selbständigen Garantie unterscheidet sich die Scheckbürgschaft durch ihre Anbindung an die Scheckverbindlichkeit und durch die Einordnung in das System der Wechsel- und Scheckpapiere.

Risiken und Besonderheiten

Die Haftung des Scheckbürgen ist formal streng: Stehen die scheckrechtlichen Voraussetzungen fest, kann der Inhaber unmittelbar Rückgriff nehmen. Gleichzeitig bestehen kurze Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und für Verjährungen. Änderungen am Scheck, der Verlust der Urkunde oder eine verspätete Vorlage können die Haftung beeinflussen. Aufgrund der Verkehrsfähigkeit von Schecks kann ein gutgläubiger Erwerb die Verteidigungsmöglichkeiten einschränken.

Beendigung und Erlöschen

Die Verpflichtung des Scheckbürgen erlischt insbesondere durch Zahlung, durch wirksame Erfüllung der Scheckschuld, durch Aufgabe der Rechte durch den Inhaber oder durch Umstände, die die Scheckverbindlichkeit formell entfallen lassen. Änderungen des Scheckinhalts, die ohne Zustimmung des Scheckbürgen erfolgen und die Haftung ausweiten, können Auswirkungen auf seine Bindung haben.

Internationale Bezüge

Im grenzüberschreitenden Scheckverkehr kann das anwendbare Recht davon abhängen, wo die jeweilige Unterschrift geleistet wurde oder wo der Scheck zahlbar ist. Die Grundprinzipien der Scheckbürgschaft finden sich in vielen Rechtsordnungen wieder, Detailfragen (etwa zu zulässigen Sicherungsgebern, Fristen und Formerfordernissen) können jedoch erheblich variieren.

Zusammenfassung

Der Scheckbürge sichert die Zahlung eines Schecks zugunsten des Inhabers, indem er die Haftung für die Verpflichtung einer anderen Scheckpartei übernimmt. Seine Haftung ist formalisiert, an die Scheckurkunde gebunden und inhaltlich deckungsgleich mit der Haftung der gesicherten Person. Die Durchsetzung der Ansprüche folgt den besonderen Regeln und Fristen des Scheckrechts; nach Zahlung stehen dem Scheckbürgen Regressrechte gegen die gesicherte Person und weitere Haftende zu.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann Scheckbürge werden?

Grundsätzlich kann jede rechts- und geschäftsfähige Person Scheckbürge werden, auch eine Person, die bereits auf dem Scheck haftet. Die bezogene Bank ist als Scheckbürge im Regelfall nicht vorgesehen.

Wie kommt eine Scheckbürgschaft zustande?

Durch eine auf dem Scheck oder einer fest verbundenen Allonge angebrachte Erklärung, die die Übernahme der Bürgschaft erkennen lässt, sowie durch die eigenhändige Unterschrift des Scheckbürgen. Eine gesonderte Urkunde ist dafür nicht erforderlich.

Für wen haftet der Scheckbürge?

Er haftet für diejenige Person, zu deren Gunsten er die Bürgschaft erklärt hat, meist den Aussteller oder einen Indossanten. Ist die Person nicht benannt, gilt die Bürgschaft in der Regel für den Aussteller.

In welchem Umfang haftet der Scheckbürge?

Er haftet in gleicher Weise wie die gesicherte Person, insbesondere für den Scheckbetrag und die im Scheckrecht vorgesehenen Nebenleistungen. Die Haftung steht neben der Haftung der weiteren Scheckschuldner.

Welche Einwendungen kann der Scheckbürge erheben?

Er kann Einwendungen geltend machen, die die gesicherte Scheckverbindlichkeit betreffen, etwa formelle Mängel. Persönliche Einwendungen, die nur im Verhältnis zu bestimmten Personen bestehen, wirken gegenüber einem gutgläubigen Inhaber grundsätzlich nicht.

Wie lange haftet ein Scheckbürge?

Die Haftung besteht im Rahmen der scheckrechtlichen Fristen. Für Rückgriffs- und Verjährungsfristen gelten kurze Zeiträume, deren Beginn regelmäßig an die Vorlage und Nichtzahlung des Schecks anknüpft.

Was geschieht, wenn der Scheckbürge zahlt?

Mit der Zahlung gehen die scheckrechtlichen Ansprüche des Inhabers gegen die gesicherte Person und gegen weitere Haftende auf den Scheckbürgen über. Er kann im Innenverhältnis Ausgleich verlangen.

Worin unterscheidet sich die Scheckbürgschaft von einer gewöhnlichen Bürgschaft?

Die Scheckbürgschaft ist an die Scheckurkunde und die daraus folgende Verpflichtung gebunden und folgt den besonderen Regeln des Scheckrechts. Die gewöhnliche Bürgschaft knüpft an eine außerhalb der Urkunde bestehende Hauptschuld an.