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Scheckbürge


Begriff und rechtliche Einordnung des Scheckbürgen

Der Scheckbürge ist eine Person, die im Rahmen des Scheckrechts für die Einlösung einer Scheckforderung haftet. Die Bürgschaft wird dabei zugunsten des Scheckgläubigers übernommen. Ausgangspunkt für die Stellung einer Scheckbürgschaft ist das Bedürfnis nach einer zusätzlichen Zahlungssicherheit für den Scheckberechtigten, insbesondere dann, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Scheckausstellers oder eines anderen Scheckverpflichteten bestehen. Rechtlich basiert die Scheckbürgschaft auf dem Scheckgesetz (SchG), das die relevanten Normen und Voraussetzungen genau regelt und die analoge Anwendung der Vorschriften des Wechselrechts anordnet.


Gesetzliche Grundlagen der Scheckbürgschaft

Anwendbare Vorschriften

Die maßgeblichen Vorschriften zur Scheckbürgschaft finden sich in §§ 28, 29 SchG. § 28 SchG verweist im Wesentlichen auf die Regelungen der Wechselbürgschaft, insbesondere §§ 30-32 des Wechselgesetzes. Damit wird die Scheckbürgschaft als eine eigenständige, akzessorische Verpflichtung ausgestaltet.

Charakteristika der Scheckbürgschaft

Die Scheckbürgschaft (Avalbürgschaft) ist keine normale Bürgschaft nach allgemeinen Schuldrecht, sondern eine eigene Sicherheit im Scheckrecht. Sie verpflichtet den Scheckbürgen grundsätzlich in gleichem Umfang wie die durch das Bürgschaftsversprechen abgesicherte Hauptverbindlichkeit. Die Bürgschaft ist unabhängig von der zugrunde liegenden Forderung und dem Rechtsverhältnis zwischen Scheckaussteller und Scheckgläubiger.


Entstehung und Form der Scheckbürgschaft

Voraussetzungen der Scheckbürgschaft

Die Scheckbürgschaft kann zu Gunsten sämtlicher Scheckverpflichteter übernommen werden, insbesondere des Ausstellers, eines Indossanten oder einer anderen auf dem Scheck verpflichteten Person. Die Bürgschaft ist typischerweise auf den Scheck selbst oder auf einem mit dem Scheck verbundenen Blatt zu vermerken.

Formale Anforderungen

Die Bürgschaftserklärung wird üblicherweise durch den Zusatz „als Bürge“, „per Aval“, „Bürgschaft“ oder eine ähnliche Formulierung auf dem Scheck dokumentiert. Nach § 29 SchG gelten strenge Formvorschriften; eine bloße Unterschrift genügt, wenn sich aus den sonstigen Angaben zweifelsfrei die Bürgschaftsabsicht ergibt und klar ist, dass es sich um die Verpflichtung eines Drittens handelt.


Rechtswirkungen der Scheckbürgschaft

Haftung des Scheckbürgen

Der Scheckbürge haftet grundsätzlich wie derjenige, für den die Avalbürgschaft übernommen wurde („gleiche Weise wie der Verbürgte“, § 29 Abs. 1 SchG). Dies schließt ein, dass sämtliche gegen den Verbürgten geltend gemachten Einreden und Einwendungen, soweit sie aus dem Scheckverhältnis resultieren, auch gegenüber dem Bürgen geltend gemacht werden können.

Akzessorietät und eigenständige Verpflichtung

Obwohl die Scheckbürgschaft akzessorisch ist, existiert sie unabhängig etwaiger materiell-rechtlicher Einwände des Hauptschuldners. Die Haftung kann nur entfallen, wenn beispielsweise der Scheck aus formellen Gründen nichtig ist oder die Verbindlichkeit erloschen ist.


Geltendmachung und Erlöschen der Scheckbürgschaft

Durchsetzung der Bürgschaftsverpflichtung

Der Scheckgläubiger kann den Bürgen im Falle der Nichteinlösung des Schecks in Anspruch nehmen. Erforderlich ist in der Regel die rechtzeitige Vorlage des Schecks und ggf. ein Protest, wenn das Land, in dem der Scheck zahlbar ist, einen solchen verlangt. Der Bürge ist verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Fristen Zahlung zu leisten.

Erlöschen der Verpflichtung

Die Verpflichtung des Scheckbürgen erlischt insbesondere durch Zahlung, durch Erlass, Verjährung, den Verzicht des Gläubigers auf die Bürgschaft oder bei Nichtigkeit des zugrunde liegenden Scheckes. Zudem kann durch den Gläubiger ein Verzicht ausdrücklich erklärt werden.


Verhältnis zu anderen Sicherheiten und Rechtsfolgen im Insolvenzfall

Abgrenzung zur anderen Sicherheiten

Die Scheckbürgschaft unterscheidet sich von der allgemeinen Bürgschaft nach §§ 765 ff. BGB und von der Garantie. Während die allgemeine Bürgschaft eine einseitige, subsidiäre Verpflichtung darstellt, ist die Scheckbürgschaft streng an das Scheckverhältnis gekoppelt und unterliegt den besonderen Vorschriften des Scheckrechts.

Rechte des Scheckbürgen im Rückgriff

Leistet der Scheckbürge Zahlung an den Scheckgläubiger, so kann er, entsprechend den scheckrechtlichen Rückgriffsregelungen, gegen die übrigen Scheckverpflichteten oder den Hauptschuldner Rückgriff nehmen (§ 59 SchG analog).

Auswirkungen der Insolvenz

Im Insolvenzfall eines Scheckverpflichteten kann sich der Bürge, sofern er die Schuld bezahlt hat, durch Aussonderung oder Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren entsprechend schadlos halten. Die Auswirkungen richten sich insbesondere nach den Vorschriften der Insolvenzordnung.


Internationale Aspekte und Rechtsvergleiche

Scheckbürgschaft im internationalen Scheckrecht

Das internationale Scheckrecht, harmonisiert durch das Genfer Scheckabkommen (Genfer Scheckrecht, CSchÜ), sieht ähnliche Regelungen zur Scheckbürgschaft vor. Die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme des Scheckbürgen können sich jedoch in verschiedenen Ländern unterscheiden, was die internationale Geltendmachung beeinflusst.


Zusammenfassung

Die Stellung als Scheckbürge stellt eine eigenständige, im Scheckgesetz geregelte Verbindlichkeit dar, die dem Inhaber des Scheckes eine erhöhte Zahlungssicherheit verschafft. Die rechtlichen Anforderungen und Wirkungen der Scheckbürgschaft sind detailliert geregelt und von den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Bürgschaftsregelungen abzugrenzen. Die Scheckbürgschaft ist ein wichtiges Instrument im Zahlungsverkehr, insbesondere in Handelsbeziehungen, um das Risiko der Nichterfüllung einer Scheckzahlung abzusichern.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Verpflichtungen übernimmt ein Scheckbürge?

Ein Scheckbürge (Avalist) übernimmt gemäß § 77 Scheckgesetz (SchG) eine selbständige, vom Scheckverhältnis unabhängige Verpflichtung, für die Einlösung des Schecks einzustehen. Die Bürgschaft kann für den Aussteller oder einen anderen Verpflichteten übernommen werden. Die Verpflichtung des Scheckbürgen entspricht derjenigen der Person, für die gebürgt wird, insbesondere was Höhe, Fälligkeit und Einreden betrifft. Im Unterschied zur „normalen“ Bürgschaft nach § 765 BGB handelt es sich beim Aval um eine abstrakte Verpflichtung, das heißt, ihre Wirksamkeit hängt nicht vom Bestand des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ab. Der Scheckbürge haftet als Gesamtschuldner und kann vom Scheckinhaber unmittelbar in Anspruch genommen werden, sofern der Scheck selbst nicht eingelöst wird. Im Falle der Einlösung des Schecks geht der Anspruch, den der Bürge durch seine Zahlung erworben hat, gegen den Hauptschuldner sowie gegebenenfalls gegen andere wechsel- oder scheckrechtliche Rückgriffspflichtige über.

Welche Formvorschriften gelten für die Scheckbürgschaft?

Die Scheckbürgschaft unterliegt strengen Formvorschriften: Sie muss schriftlich auf dem Scheck oder einem Anhang zum Scheck (Allonge) erfolgen, § 77 Abs. 1 SchG. Die übliche Erklärung ist „für Bürge“ oder „Aval“, gefolgt von der Unterschrift des Bürgen. Eine gesonderte, vom Scheck getrennte Bürgschaftserklärung ist – anders als im allgemeinen Bürgschaftsrecht – scheckrechtlich nicht wirksam (Formstrenge). Die Angabe, für wen gebürgt wird, muss ausdrücklich oder zumindest aus der Urkunde bestimmbar sein; anderenfalls gilt die Bürgschaft rechtlich als zugunsten des Ausstellers erteilt. Die formelle Einhaltung ist für die Wirksamkeit der Scheckbürgschaft zwingend erforderlich. Verstößt die Erklärung gegen die Formerfordernisse, ist die Haftung des Scheckbürgen nach scheckrechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen.

Kann der Scheckbürge Einwände gegen den Scheckinhaber geltend machen?

Die Einwendungen, die dem Scheckbürgen zustehen, sind im Scheckgesetz eingeschränkt geregelt. Der Scheckbürge kann nur solche Einreden und Einwendungen geltend machen, die sich unmittelbar aus dem Scheckverhältnis ergeben und die auch demjenigen zuständen, für den er gebürgt hat. Das bedeutet: etwaige persönliche Einwendungen (wie Anfechtung oder Sittenwidrigkeit) aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis kann der Bürge meist nicht vorbringen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Zahlung mit dem Hinweis auf Mängel oder Fehler im Grundgeschäft zu verweigern. Scheckrechtliche Einreden – beispielsweise Formmängel oder fehlende Unterschrift des Bezogenen – bleiben jedoch beachtlich. Im sogenannten Scheckprozess kann sich der Scheckbürge weitestgehend nicht auf persönliche Einwendungen berufen.

Wie erlischt die Verpflichtung des Scheckbürgen?

Die Haftung des Scheckbürgen erlischt grundsätzlich durch Erfüllung der gesicherten Scheckverpflichtung, also durch Zahlung. Leistet der Aussteller oder sonstige Schuldner die Schecksumme, entfällt die Haftung des Scheckbürgen. Auch ein Verzicht des Scheckgläubigers auf die Scheckforderung oder die Rückgabe des Schecks an den Bürgen lässt die Bürgschaftsschuld erlöschen. Weiterhin kann die Verpflichtung durch wirksamen Widerruf oder Anfechtung seitens des Bürgen im Ausnahmefall unmöglich gemacht werden, insofern ein besonderer Anfechtungsgrund (z. B. arglistige Täuschung) scheckrechtlich durchgreift. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften, d. h. die scheckrechtlichen Rückgriffsansprüche gegen den Bürgen verjähren gemäß § 52 SchG in sechs Monaten ab Ablehnung der Zahlung des Schecks.

Welche Risiken trägt ein Scheckbürge im Insolvenzfall des Ausstellers?

Im Insolvenzfall des Hauptschuldners (etwa des Scheckausstellers) haftet der Scheckbürge vollumfänglich gegenüber dem Scheckgläubiger. Der Gläubiger darf den Bürgen unmittelbar und unabhängig vom Insolvenzverfahren in Anspruch nehmen, sofern der Scheck nicht eingelöst wurde. Nachdem der Bürge bezahlt hat, steht ihm ein Ausgleichsanspruch gegen den Hauptschuldner zu, jedoch kann er diesen meist nur noch als Insolvenzgläubiger verfolgen und muss sich in der Regel mit einer meist nur anteiligen Befriedigung aus der Insolvenzmasse begnügen. Insgesamt ist das Risiko für den Bürgen im Insolvenzfall daher hoch, weil er für die gesamte gesicherte Forderung haften und anschließend einen Forderungsausfall gegenüber dem insolventen Schuldner hinnehmen muss.

Welche Besonderheiten bestehen bei internationalen Scheckbürgschaften?

Bei Scheckbürgschaften, die auf grenzüberschreitenden Scheckgeschäften beruhen, sind vorrangig die Bestimmungen des internationalen Scheckrechts zu beachten, insbesondere das Übereinkommen über das Einheitliche Scheckgesetz (Genfer Scheck-Übereinkommen), sofern es Anwendung findet. Es stellt sicher, dass die Formvorschriften und die Wirksamkeit der Bürgschaft nach dem Recht des Ausstellungslandes beurteilt werden, während die Rechtsfolgen gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich nach dem Recht seines Wohnsitzstaates zu bewerten sind. In Konfliktfällen können zusätzliche Fragen des internationalen Privatrechts (z. B. Rom I-VO) zur Bestimmung des anwendbaren Rechts relevant werden. Die Haftung des Scheckbürgen bleibt jedoch in ihrer Wirkung abstrakt und unabhängig von möglicherweise bestehenden nationalen Form- und Inhaltsvorschriften.

Welche Pflichten hat der Gläubiger gegenüber dem Scheckbürgen?

Der Gläubiger hat gegenüber dem Scheckbürgen insbesondere die Pflicht, bei Geltendmachung der Ansprüche die scheckrechtlichen Vorschriften einzuhalten, etwa bezüglich Präsentationsfristen und Protesterhebung. Verletzt der Gläubiger diese Obliegenheiten – z. B. durch verspätete Vorlage des Schecks oder unterlassene Protesterhebung -, kann dies zum Erlöschen der Ansprüche gegen den Bürgen führen. Darüber hinaus bestehen keine gesonderten Pflichten des Gläubigers gegenüber dem Scheckbürgen, insbesondere ist er nicht verpflichtet, sich vorrangig an den Aussteller zu halten (keine Vorausklagepflicht). Ein Ausgleich wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder Rückgriff auf das Grundgeschäft kommt grundsätzlich nur nach Erfüllung durch den Bürgen in Betracht.