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Schaufensterauslagen


Begriff und Bedeutung der Schaufensterauslagen

Schaufensterauslagen bezeichnen die in einem Ladengeschäft oder Verkaufsraum öffentlich einsehbaren Warenpräsentationen in den Schaufenstern. Sie dienen vorrangig dem Zweck der Kundenwerbung durch Sichtbarmachung des Warenangebots und der Preispolitik des Einzelhändlers. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die für Schaufensterauslagen gelten, umfassen insbesondere Vorgaben aus dem Handels-, Wettbewerbs-, Verbraucher-, Steuer-, Urheber- sowie dem öffentlichen Recht.

Rechtlicher Rahmen für Schaufensterauslagen

Wettbewerbsrechtliche Aspekte

Schaufensterauslagen stellen regelmäßig eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Sie sind als Werbemaßnahme zu beurteilen, die darauf abzielt, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Daraus ergibt sich, dass sämtliche für Werbung geltenden Rechtsgrundsätze auch auf Schaufensterauslagen Anwendung finden.

Irreführung und Informationspflichten

Gemäß §§ 5 ff. UWG ist jede irreführende Darstellung unzulässig. Das betrifft insbesondere:

  • Die zutreffende Angabe von Preisen, Produkteigenschaften und Herkunft.
  • Die korrekte Abbildung von Waren, um Fehlvorstellungen bei Kunden auszuschließen.

Besondere Bedeutung erlangt die Preiswahrheit und Preisklarheit. Preise, die in Schaufensterauslagen benannt werden, müssen den Endpreis (einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile gem. § 1 Preisangabenverordnung, PAngV) ausweisen. Verstöße hiergegen können abgemahnt oder mit Bußgeldern geahndet werden.

Verbraucherrechtliche Vorgaben

Preisangabenverordnung (PAngV)

Die Preisangabenverordnung regelt die Auszeichnungspflicht für Waren und Dienstleistungen, die für Endverbraucher angeboten werden. Für Schaufensterauslagen bedeutet dies:

  • Jedes ausgestellte Produkt muss mit einem Endpreis versehen sein.
  • Bei Grundpreisangabe (z. B. €/kg oder €/l) ist zusätzlich zum Endpreis der Grundpreis gut lesbar darzustellen.
  • Ausnahmeregelungen gelten etwa für individuell zu vereinbarende Leistungen oder wenn keine Endverbraucher angesprochen werden.

Fernabsatzrecht und Schaufensterauslagen

Schaufensterauslagen sind grundsätzlich keine „Angebote im Fernabsatz“ im Sinne der §§ 312c ff. BGB, sofern kein unmittelbarer Online- oder Versandhandel erfolgt. Dennoch können sie dann ins Fernabsatzrecht fallen, wenn auf die Möglichkeit zur Online-Bestellung hingewiesen wird.

Handelsrechtliche Aspekte

Die Auslage von Waren im Schaufenster ist handelsrechtlich als Einladung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) zu qualifizieren. Es wird dadurch noch kein Rechtsbindungswille zum Vertragsabschluss mitgeteilt. Die rechtliche Bindung entsteht erst durch Annahme eines ausdrücklichen Angebots des Kunden.

Steuerrechtliche Vorgaben

Schaufensterauslagen selbst lösen keine steuerlichen Verpflichtungen aus. Allerdings sind im Rahmen der Preisangaben für Endverbraucher alle Steuern, insbesondere die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), im Gesamtpreis auszuweisen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV i.V.m. § 14 UStG). Verstöße gegen diese Vorschriften können steuerrechtliche und ordnungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Gestaltung und Verwendung von Bildern

Für Schaufensterdekorationen, die urheberrechtlich geschütztes Bild-, Schrift- oder Tonmaterial verwenden (beispielsweise Fotos, Plakate oder Musik), ist die Nutzung in der Regel nur mit entsprechenden Nutzungsrechten zulässig. Eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung kann zu Unterlassungs-, Schadensersatz- und Lizenzansprüchen führen.

Markenschutz und Produktnachahmung

Werden in Schaufensterauslagen geschützte Marken, Geschmacksmuster oder Designs verwendet, so gelten die Regelungen des Kennzeichenrechts (Markengesetz), des Designgesetzes sowie einschlägige Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Nachahmungen oder Verletzungen können zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Öffentliches Recht / Baurecht

Genehmigungspflichten und Gestaltungsauflagen

Das Anbringen von Schaufenstern sowie deren Gestaltung kann bauordnungsrechtlichen und örtlichen gestalterischen Vorschriften unterliegen. In zahlreichen Gemeinden gelten Satzungen, die Werbeschilder, Lichtreklame, Größe und Gestaltung der Schaufensterauslagen reglementieren. Auch Denkmalschutzvorgaben sind zu beachten.

Ladenschlussgesetzgebung

Die Ausleuchtung und Sichtbarkeit von Schaufensterauslagen nach Ladenschlusszeiten ist grundsätzlich erlaubt, sofern dadurch nicht gegen Vorschriften des Ladenschlussgesetzes oder gegen Belästigungsvorschriften des Immissionsschutzrechts (zum Beispiel unerwünschte Lichtimmissionen) verstoßen wird.

Typische Probleme und Rechtsfolgen

Abmahnungen und Bußgelder

Unrichtige, unvollständige oder rechtswidrige Angaben in Schaufensterauslagen können von Mitbewerbern, Verbraucherverbänden oder Aufsichtsbehörden verfolgt werden. Typische Maßnahmen umfassen:

  • Abmahnungen und Unterlassungsklagen gem. UWG
  • Ordnungswidrigkeitsverfahren (insb. nach PAngV)
  • Schadensersatzansprüche bei Wettbewerbsverstößen

Schadenersatz und Unterlassungsansprüche

Im Falle von Urheberrechts- oder Markenschutzverletzungen können Rechteinhaber Anspruch auf Unterlassung, Vernichtung, Rückruf und Ersatz von Schäden verlangen.

Besonderheiten im internationalen Kontext

In grenzüberschreitenden Handelslagen sind die jeweiligen landesspezifischen Vorschriften zu beachten. Insbesondere innerhalb der Europäischen Union harmonisieren Richtlinien wie die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) zahlreiche Rechtsnormen.

Zusammenfassung

Schaufensterauslagen sind aus rechtlicher Sicht sowohl werberechtlich als auch zivil-, steuer-, öffentlich- und urheberrechtlich umfassend geregelt. Zwingende Anforderungen bestehen insbesondere in Bezug auf die Preisangaben, die Vermeidung irreführender Werbung sowie die Beachtung von Urheberrechten und örtlichen Vorschriften. Verstöße können weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb eine umfassende Einhaltung aller einschlägigen Normen im Interesse des betroffenen Handelsunternehmens liegt.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet für Schäden, die durch eine Schaufensterauslage verursacht werden?

Im Falle von Schäden, die durch eine Schaufensterauslage verursacht werden – beispielsweise, wenn ein schlecht gesichertes Ausstellungsstück auf Passanten oder Fahrzeuge fällt – haften grundsätzlich der Geschäftsinhaber oder der Betreiber des Geschäfts. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet in Deutschland § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Der Geschäftsinhaber trägt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht und muss dafür sorgen, dass von der Auslage keine Gefahr für Dritte ausgeht. Liegt ein Verschulden vor, etwa durch unsachgemäße Befestigung, kann er in vollem Umfang haftbar gemacht werden. Ist ein externer Dekorateur mit der Gestaltung beauftragt, kann unter Umständen eine Mitverantwortung dieses Dienstleisters bestehen. Eine sachgemäße Betriebshaftpflichtversicherung kann das Risiko finanziell abdecken, entbindet jedoch nicht von den Sorgfaltspflichten.

Welche Besonderheiten gelten für das Urheberrecht bei der Verwendung von Bildern und Marken in Schaufensterauslagen?

Werden in einer Schaufensterauslage urheberrechtlich geschützte Materialien – wie Fotos, Grafiken, Logos oder Marken – genutzt, ist zwingend das Urheberrecht bzw. das Markenrecht zu beachten. Eine öffentliche Zugänglichmachung liegt bereits dann vor, wenn das Werk von außen sichtbar ist, sodass eine Einwilligung des Rechteinhabers erforderlich ist (§ 19a UrhG). Bei Marken ist insbesondere darauf zu achten, keine markenrechtlich geschützten Logos oder Produktnachbildungen unrechtmäßig zu nutzen (§§ 14 ff. MarkenG). Eine Verletzung kann Schadensersatzforderungen und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. Wer beispielsweise Mode mit auffälligen Logos ausstellt, benötigt eine vertragsgemäße Rechtsgrundlage, etwa durch Belieferungsverträge mit entsprechendem Nutzungsrecht der Marke oder des Bildmaterials. Das gilt auch für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotografien im Rahmen von Werbeplakaten und Postern in der Auslage.

Welche Beschränkungen sind bezüglich der Größe und Platzierung von Waren in Schaufensterauslagen zu berücksichtigen?

Die Größe und Platzierung von Waren in Schaufensterauslagen unterliegt in Deutschland sowohl öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere Bauordnungen, Sondernutzungsrecht des Straßenraums) als auch privatrechtlichen Bestimmungen (Mietverträgen, Nachbarschaftsrecht). Nach den meisten Landesbauordnungen dürfen Ausgestellte Gegenstände nicht auf Gehwege oder öffentlichen Raum hinausragen, da sonst eine Sondernutzungserlaubnis notwendig wird. Ferner kann das Aufstellen von besonders großen oder sperrigen Gegenständen genehmigungspflichtig sein, insbesondere bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Fußgängerzonen mit Gestaltungssatzungen. Auch Sichtbehinderungen für den Straßenverkehr müssen vermieden werden. Mietvertragliche Klauseln können Einschränkungen hinsichtlich der Außengestaltung und des Erscheinungsbildes des Gebäudes vorgeben. Verstöße gegen diese Vorschriften können Bußgelder, Auflagen zur Entfernung und im Einzelfall auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Muss bei Schaufensterauslagen eine Preisauszeichnung erfolgen?

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) besteht grundsätzlich die Verpflichtung, Endpreise auszuzeichnen, wenn Waren oder Dienstleistungen im Schaufenster angeboten werden. Ausweislich § 4 Abs. 1 PAngV ist dies immer dann erforderlich, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit zum Kauf eröffnet wird, was bei bloßer Präsentation im Schaufenster bereits angenommen wird. Es sind sowohl Gesamtpreise als auch, bei entsprechender Verpflichtung, Grundpreise (bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung) leicht erkennbar und deutlich lesbar anzugeben. Eine fehlende oder ungenügende Preisauszeichnung kann von Wettbewerbsverbänden oder der Verbraucherzentrale abgemahnt werden und ist bußgeldbewehrt. Ausnahmen gelten etwa bei individuell anzufertigenden Waren, sofern im Schaufenster kein konkretes Fertigprodukt mit Preis präsentiert wird.

Welche datenschutzrechtlichen Aspekte sind bei Schaufensterauslagen zu beachten?

Datenschutzrechtlich relevant wird eine Schaufensterauslage insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten erkennbar gemacht werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Mitarbeiterfotos, Kundendaten oder andere identifizierende Informationen öffentlich ausgestellt werden. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist hierfür eine ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Gleiches gilt für Videoinstallationen, bei denen Passanten gefilmt und verarbeitet werden könnten. Setzt man digitale Bildschirme ein, die Passanten mittels Sensorik erfassen und erfassen, darf dies ohne deren Einwilligung nicht erfolgen. Datenschutzverstöße können zu erheblichen Bußgeldern und Schadensersatzforderungen führen. Es empfiehlt sich daher, Schaufensterauslagen bei Unsicherheiten stets einer datenschutzrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Gibt es besondere Vorgaben bei der Auslage von Jugendschutz-relevanten Waren?

Beim Ausstellen jugendschutzrelevanter Produkte, wie Tabakwaren, Alkohol, Erotikartikel oder Medien mit einer Jugendfreigabe, gelten nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und weiteren spezialgesetzlichen Regelungen strenge Vorgaben. So dürfen jugendgefährdende Medien oder Produkte nicht im Schaufenster ausgestellt werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit Minderjährige diese beim vorbeigehen sehen können (§ 15 JuSchG). Weiterhin sind auch bildhafte Darstellungen, beispielsweise jugendgefährdender Inhalte, verboten. Bei Tabak- oder Alkoholwerbung gilt ein Sichtverbot für Kinder und Jugendliche. Verstöße gegen diese Bestimmungen können ein Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie empfindliche Bußgelder nach sich ziehen und sogar strafrechtlich relevant werden.

Wie sieht die Rechtslage hinsichtlich Beleuchtung, Leuchtreklame oder Musik in Schaufensterauslagen aus?

Die Gestaltung von Schaufensterauslagen mit Licht, Leuchtwerbung oder akustischen Elementen ist durch eine Vielzahl gesetzlicher Vorgaben eingeschränkt. Gemäß der jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetze darf Licht- und Lärmimmission nicht zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führen; insbesondere in reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Ruhezeiten einzuhalten und Lichtemissionen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Leuchtreklamen können zusätzlich den örtlichen Gestaltungssatzungen unterliegen und sind vielfach genehmigungspflichtig. Akustische Elemente, wie Musik oder Werbeansagen, die ins Freie übertragen werden, sind regelmäßig genehmigungspflichtig und in vielen Kommunen ohnehin untersagt. Auch das Urheberrecht ist zu beachten: Bei der öffentlichen Wiedergabe geschützter Musik muss eine entsprechende Lizenz, etwa von der GEMA, erworben werden. Verstöße können zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen sowie Bußgeldern führen.