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Sanierungsmoderator


Begriff und rechtliche Einordnung des Sanierungsmoderators

Der Sanierungsmoderator ist eine zentrale Figur im deutschen Sanierungsrecht, die seit dem Inkrafttreten des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) im Jahr 2021 eine eigenständige, rechtlich kodifizierte Rolle zur außerinsolvenzlichen Unternehmenssanierung einnimmt. Ziel des Sanierungsmoderators ist es, bei drohender Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens einen strukturierten Einigungsprozess zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu moderieren, bevor insolvenzrechtliche Maßnahmen erforderlich werden. Der Einsatz des Sanierungsmoderators dient der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens und bietet Unternehmen einen Rechtsrahmen für Restrukturierungen und Sanierungen auf der Grundlage von Einvernehmen zwischen beteiligten Parteien.

Gesetzliche Grundlagen und Rechtsrahmen

Einbettung in das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Die Rolle des Sanierungsmoderators sowie seine Aufgaben und Befugnisse sind im StaRUG, insbesondere in den §§ 94 ff. StaRUG, geregelt. Das Gesetz schafft die Möglichkeit, frühzeitig außergerichtliche Restrukturierungsmaßnahmen unter professioneller Begleitung zu initiieren, um Insolvenzen abzuwenden oder deren Folgen abzumildern. Das StaRUG definiert die rechtlichen Voraussetzungen, die Bestellung, die Pflichten sowie die Kompetenzen des Sanierungsmoderators.

Voraussetzungen für die Bestellung

Voraussetzung für die Bestellung eines Sanierungsmoderators ist das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO. Der Schuldner stellt den Antrag auf Bestellung beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Die drohende Zahlungsunfähigkeit muss im Antrag substantiiert dargelegt werden.

Bestellung und Auswahlverfahren

Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt auf Antrag des betroffenen Unternehmens durch das Restrukturierungsgericht. Das Gericht prüft die persönliche und fachliche Eignung sowie die Unabhängigkeit des Sanierungsmoderators. Die Bestellung kann mit Auflagen verbunden werden und ist im gerichtlichen Beschluss zu dokumentieren (§ 95 StaRUG).

Amtsdauer und Beendigung

Die Amtsdauer des Sanierungsmoderators ist grundsätzlich auf höchstens drei Monate beschränkt, kann jedoch auf Antrag verlängert werden, wenn dies zur erfolgreichen Umsetzung des Sanierungsvorhabens erforderlich erscheint. Das Amt endet durch Ablauf der Frist oder durch gerichtliche Abberufung auf Antrag des Schuldners oder bei Vorliegen wichtiger Gründe.

Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Sanierungsmoderators

Vermittlung zwischen Schuldner und Gläubigern

Die Hauptaufgabe des Sanierungsmoderators ist die Moderation der Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubigern (§ 96 StaRUG). Ziel ist die Entwicklung und Einigung auf ein außergerichtliches Sanierungskonzept sowie die Schaffung der Grundlage für eine Restrukturierungsvereinbarung. Der Sanierungsmoderator nimmt hierbei eine neutrale Mittlerrolle ein und wirkt auf eine konstruktive Kommunikation zwischen den Beteiligten hin.

Überwachung und Berichtspflichten

Dem Sanierungsmoderator obliegt keine Geschäftsführung oder Vertretung des Schuldners. Er berichtet dem Restrukturierungsgericht regelmäßig über den Verfahrensstand und die Erfolgsaussichten des Verhandlungsprozesses. Kommt es zur Einigung auf ein Sanierungskonzept, beurkundet der Sanierungsmoderator diese Einigung in einem Abschlussbericht (§ 97 StaRUG).

Schutz und Vertraulichkeit

Sowohl das Restrukturierungsgericht als auch der Sanierungsmoderator unterliegen Verschwiegenheitspflichten. Die Verhandlungen finden vertraulich statt, es sei denn, die Beteiligten stimmen einer Offenlegung ausdrücklich zu.

Vergütung

Die Vergütung des Sanierungsmoderators ist gesetzlich geregelt (§ 98 StaRUG) und wird grundsätzlich vom schuldnerischen Unternehmen getragen. Die Festsetzung erfolgt im jeweiligen Gerichtsverfahren und ist der Angemessenheit sowie dem Umfang der Tätigkeit anzupassen.

Rechtsfolgen der Bestellung und Auswirkungen auf das Restrukturierungsverfahren

Schutzwirkungen für das Unternehmen

Mit der Bestellung eines Sanierungsmoderators kann das Unternehmen gegenüber Gläubigern signalisieren, dass eine professionelle und strukturierte Sanierung angestrebt wird. Dies wirkt konfliktdeeskalierend und erhöht – insbesondere aufgrund der Neutralität und Fachkenntnis des Sanierungsmoderators – die Bereitschaft der Gläubiger zur Einigung.

Auswirkungen auf laufende Verfahren

Die Bestellung des Sanierungsmoderators hat keinen Einfluss auf bereits laufende Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren. Sie stellt jedoch die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens oder die Beantragung weiterer Sanierungsinstrumente nach dem StaRUG in Aussicht.

Beendigung und Folgen mangels Einigung

Kommt keine Sanierungslösung zustande, endet die Tätigkeit des Sanierungsmoderators automatisch. Das Unternehmen kann dann entweder eigeninitiativ ein Insolvenzverfahren einleiten oder weitere restrukturierungsrechtliche Maßnahmen beantragen.

Verhältnis zu anderen Restrukturierungsinstrumenten und Abgrenzung

Der Sanierungsmoderator unterscheidet sich von anderen Rollen wie dem Restrukturierungsbeauftragten (§ 73 StaRUG) oder dem Insolvenzverwalter. Seine Tätigkeit ist ausschließlich auf die Moderation und Vermittlung beschränkt, ohne Eingriffe in die laufenden Geschäftsprozesse oder starke Eingriffsbefugnisse zugunsten der Gläubiger. Während der Restrukturierungsbeauftragte typischerweise im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens tätig wird, ist der Sanierungsmoderator primär im Vorfeld und im Stadium der außergerichtlichen Einigung aktiv.

Zusammenfassung

Der Sanierungsmoderator ist eine durch das StaRUG kodifizierte Person, die im Vorfeld einer Insolvenz die Moderation und Vermittlung zwischen Schuldner und Gläubigern bei geplanten Sanierungen übernimmt. Die Bestellung, Aufgaben, Befugnisse und Pflichten sowie die Vergütung sind gesetzlich geregelt. Ziel ist eine strukturierte, außergerichtliche Sanierung im Konsens aller Beteiligten, um Insolvenzverfahren möglichst zu vermeiden. Die Einsetzung des Sanierungsmoderators ist ein wesentlicher Bestandteil des modernen deutschen Sanierungsrechts und trägt zur frühzeitigen Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen bei.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Befugnisse hat ein Sanierungsmoderator im Rahmen eines Unternehmenssanierungsverfahrens?

Ein Sanierungsmoderator besitzt ausschließlich jene rechtlichen Befugnisse, die ihm durch das im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) verankerte Mandat und den abgeschlossenen Sanierungsmoderatorvertrag mit dem Schuldner eingeräumt wurden. Er agiert als vermittelnde Instanz zwischen Schuldner und Gläubigern mit dem Ziel, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Rechtlich handelt der Sanierungsmoderator stets im Auftrag des Schuldners und hat keine eigenen verfügenden oder entscheidenden Kompetenzen hinsichtlich der Unternehmensvermögenswerte, wie sie etwa ein Insolvenzverwalter besitzt. Seine Empfehlungen und Vermittlungsvorschläge sind nicht bindend; er kann jedoch darauf hinwirken, dass Gläubiger und Schuldner bestimmte Maßnahmen einvernehmlich ergreifen. Vertragliche Vereinbarungen, die während seiner Vermittlung erzielt werden, entfalten nur dann Rechtskraft, wenn sie von den Parteien förmlich ratifiziert werden. Darüber hinaus unterliegt der Sanierungsmoderator einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und muss Interessenskonflikte vermeiden. Er selbst haftet bei Pflichtverletzungen nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wobei die Haftung im Beratungsvertrag näher ausgestaltet sein kann.

Wer haftet für Fehler oder Pflichtverletzungen des Sanierungsmoderators?

Bei Pflichtverletzungen des Sanierungsmoderators kommt grundsätzlich eine persönliche Haftung nach allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsnormen in Betracht, vor allem aus dem Beratungsvertrag zwischen Moderator und Schuldner nach §§ 280 ff. BGB. Sollte der Sanierungsmoderator schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, gegen seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verstoßen und dem Schuldner oder Dritten dadurch ein finanzieller Schaden entstehen, so ist der Moderator verpflichtet, den verursachten Schaden zu ersetzen. Im Vertrag kann die Haftung allerdings durch vertragliche Klauseln eingeschränkt sein, wobei eine vollständige Haftungsfreistellung regelmäßig unzulässig ist. Daneben besteht für Sanierungsmoderatoren regelmäßig die Pflicht, eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, die im Schadensfall zur Deckung herangezogen werden kann. Im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Handelns kommt eine Haftungsbegrenzung in aller Regel nicht zum Tragen.

Besteht eine rechtliche Pflicht zur Einbindung eines Sanierungsmoderators im Restrukturierungsverfahren?

Die Einbindung eines Sanierungsmoderators ist gemäß StaRUG ausdrücklich fakultativ und keine zwingende gesetzliche Voraussetzung für den Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen. Der Schuldner kann eigenverantwortlich entscheiden, ob er einen Sanierungsmoderator hinzuzieht oder das Verfahren ohne externe Moderation durchführt. Das Gericht bestellt einen Sanierungsmoderator lediglich auf Antrag, und nur für die Dauer, für die die Vermittlung als erforderlich angesehen wird. Diese Freiwilligkeit unterscheidet das Instrument des Sanierungsmoderators maßgeblich von der zwingenden Bestellung eines Insolvenzverwalters im regulären Insolvenzverfahren. Der Verzicht auf einen Moderator hat allerdings keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Zulässigkeit oder die Erfolgsaussichten des Restrukturierungsvorhabens.

In welchem Verhältnis steht der Sanierungsmoderator rechtlich zu Gläubigern und anderen Verfahrensbeteiligten?

Rechtlich tritt der Sanierungsmoderator als neutraler Vermittler auf, der weder Partei noch Vertreter von Schuldner noch Gläubigern ist. Seine Aufgabe ist es vielmehr, die Kommunikation zu fördern und Lösungsvorschläge zu erarbeiten, die einen Konsens zwischen den Beteiligten ermöglichen. Trotz der vertraglichen Bindung an den Schuldner ist der Sanierungsmoderator dazu verpflichtet, die Interessen aller Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen und nach bestem Wissen und Gewissen neutral zu handeln. Etwaige Interessenkonflikte müssen offengelegt und im Zweifel zur Vermeidung von Haftungs- oder Anfechtungsrisiken umgehend kommuniziert werden. Gegenüber den Gläubigern besitzt er keine Vertretungsmacht und darf keine verbindlichen Zusagen im Namen anderer erteilen.

Wie wird die Vergütung des Sanierungsmoderators rechtlich geregelt?

Die Vergütung des Sanierungsmoderators unterliegt der freien Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Moderator, solange keine sittenwidrigen oder strafbaren Bestimmungen vereinbart werden. Überwiegend wird die Vergütung als Stunden- oder Tagessatz geregelt, wobei im Vertrag sowohl die Höhe als auch die Fälligkeit exakt zu regeln sind. In seltenen Fällen können auch erfolgsabhängige Komponenten vereinbart werden, sofern diese nicht die gebotene Neutralität und Objektivität des Moderators gefährden. Eine zusätzliche gerichtliche Kontrolle der Vergütung sowie eine Festsetzung oder Erhöhung durch das Restrukturierungsgericht erfolgen, im Gegensatz zur Regelung im Insolvenzverfahren, grundsätzlich nur auf Antrag und in Ausnahmefällen.

Unterliegt der Sanierungsmoderator einer besonderen Aufsicht oder Kontrolle?

Der Sanierungsmoderator steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts, soweit dieses im Einzelfall angerufen wurde oder in das Verfahren eingebunden ist. Das Gericht kann die Tätigkeit des Moderators im Hinblick auf Verfahrensförderung sowie Neutralität und Befähigung überprüfen, bei gravierenden Pflichtverletzungen oder Ungeeignetheit kann das Gericht die Bestellung widerrufen oder einen neuen Moderator ernennen. Im Übrigen unterliegt der Moderator berufsrechtlichen Standards – etwa, wenn der Moderator zugleich als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer tätig ist, auch deren jeweiligen Standes- und Berufsaufsichten.

Welche rechtlichen Folgen hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit des Sanierungsmoderators?

Die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit kann sowohl einvernehmlich als auch einseitig aus wichtigem Grund erfolgen. Wird das Vertragsverhältnis während eines laufenden Verfahrens beendet, hat dies allenfalls Auswirkungen auf die interne Verfahrensorganisation, nicht aber unmittelbar auf die Rechtsverhältnisse zu den Gläubigern oder das Restrukturierungsverfahren als solches. Zu beachten ist jedoch, dass der Sanierungsmoderator über alle bis dahin erbrachten Tätigkeiten eine Rechenschaftslegungspflicht hat. Offene Vergütungsansprüche werden zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach den tatsächlichen geleisteten Stunden bemessen. Bei schuldhafter Beendigung durch eine Pflichtverletzung seitens des Moderators können gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des Schuldners entstehen.