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Sammelstraftat

Begriff und Einordnung der Sammelstraftat

Der Ausdruck „Sammelstraftat“ ist kein fest definierter Begriff des Strafrechts. Er wird umgangssprachlich verwendet, um Konstellationen zu bezeichnen, in denen mehrere einzelne Straftaten oder mehrere Beteiligte in einem Komplex zusammen betrachtet, bewertet oder in einem Verfahren behandelt werden. Gemeint sein kann eine Serie gleichartiger Handlungen, ein gemeinschaftlich begangenes Delikt oder ein umfangreicher Anklagekomplex, der viele Taten oder viele Beschuldigte umfasst.

Kein feststehender Rechtsbegriff

Im Gesetz findet sich der Begriff „Sammelstraftat“ nicht. Rechtlich maßgeblich sind stattdessen präzise Kategorien wie die Abgrenzung zwischen einer einheitlichen Tat und mehreren selbstständigen Taten, die Beteiligungsformen mehrerer Personen sowie die verfahrensrechtliche Verbindung oder Trennung von Verfahren. Die Bezeichnung „Sammelstraftat“ dient daher eher der Beschreibung eines vielgestaltigen Lebenssachverhalts als einer eigenen Rechtsfigur.

Typische Konstellationen, die als „Sammelstraftat“ bezeichnet werden

  • Serien- oder Massendelikte (zahlreiche gleichartige Handlungen in engem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang)
  • Gruppendelikte (Tatbegehung durch mehrere Personen in abgestimmter Weise)
  • Umfangreiche Anklagekomplexe (viele Einzeltaten oder viele Beschuldigte in einem Verfahren)
  • Dauer- oder Fortsetzungsabläufe (ein über längere Zeit anhaltendes Verhalten, das als einheitlicher Vorgang bewertet werden kann)

Abgrenzungen und zentrale Unterscheidungen

Eine Tat oder mehrere Taten? (Tateinheit, natürliche Handlungseinheit)

Rechtlich ist entscheidend, ob mehrere Regelverstöße als eine Tat oder als mehrere Taten gelten. Von Tateinheit spricht man, wenn ein einheitlicher Lebensvorgang mehrere Straftatbestände erfüllt oder mehrere Schutzgüter in einem Zuge verletzt. Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Einzelakte so eng zusammenhängen, dass sie als ein zusammengehöriger Vorgang erscheinen (beispielsweise ein einheitlicher Angriff, der aus mehreren Handlungen besteht). In diesen Fällen wird regelmäßig eine einheitliche Strafe festgesetzt, die den gesamten Unrechtsgehalt erfasst.

Mehrere selbstständige Taten (Tatmehrheit)

Werden mehrere Taten unabhängig voneinander begangen (etwa wiederholte, zeitlich und sachlich getrennte Handlungen), liegt Tatmehrheit vor. Dann werden die einzelnen Taten gesondert bewertet. Kommt es im Urteil zu mehreren Einzelstrafen, werden diese anschließend zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt. Der Unterschied zwischen Tateinheit und Tatmehrheit wirkt sich deutlich auf die Strafzumessung und auf die Frage aus, wie viele Taten nachgewiesen werden müssen.

Serien- und Dauerkonstellationen

Serienstraftaten sind Wiederholungstaten, die sich ähneln, etwa eine Reihe von Betrugshandlungen oder Diebstählen. Sie sind rechtlich häufig Tatmehrheit, können aber je nach enger Verknüpfung im Einzelfall zusammengefasst werden. Dauerdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass ein rechtswidriger Zustand über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten wird. Das Ende dieses Zustands ist für die spätere Bewertung, insbesondere für die Verjährung, von Bedeutung.

Beteiligung mehrerer Personen (Mittäterschaft, Bande, Vereinigung, Teilnahme)

Bei Gruppendelikten wird unterschieden zwischen gemeinsamer Tatbegehung (Mittäterschaft), Unterstützungshandlungen (Beihilfe) und Anstiftung. Hinzukommen können besondere Qualifikationen, die auf eine organisierte Begehungsweise abzielen (etwa bandenmäßiges Vorgehen) oder Zusammenschlüsse, die auf die Begehung von Straftaten gerichtet sind. Diese Formen wirken sich jeweils unterschiedlich auf Schuldumfang und Strafrahmen aus.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Anklage und prozessualer Tatbegriff

Die Anklage grenzt ab, welche konkreten Lebenssachverhalte gerichtlich geprüft werden. Der prozessuale Tatbegriff bestimmt den Gegenstand des Verfahrens und schützt vor doppelter Verfolgung desselben Geschehens. Bei umfangreichen Komplexen ist entscheidend, ob viele Einzeltaten getrennt oder gemeinsam angeklagt werden und ob die Beschreibung hinreichend bestimmt ist.

Verbindung und Trennung von Verfahren

Mehrere Verfahren können verbunden werden, wenn dies sachgerecht erscheint, etwa um ein einheitliches Geschehen vollständig zu beurteilen und Widersprüche zu vermeiden. Umgekehrt kann eine Trennung geboten sein, wenn der Komplex zu groß oder unübersichtlich wird oder wenn unterschiedliche Verfahrensstände eine Beschleunigung erfordern. Diese verfahrensleitenden Entscheidungen beeinflussen Aufwand, Beweisführung und Verfahrensdauer.

Beweis und Umfang der Feststellungen

Bei umfangreichen Komplexen ist zu klären, wie viele Einzeltaten in welchem Zeitraum und in welcher Weise nachgewiesen sind. Gerichte müssen tragfähige Feststellungen treffen; pauschale Annahmen ohne konkrete Tatsachengrundlage genügen nicht. Möglich sind zeitliche Eingrenzungen (z. B. „im Zeitraum von … bis …“) und die Bestimmung repräsentativer Einzelfälle, wenn die übrigen Taten nicht sicher nachweisbar sind. Die Genauigkeit der Feststellungen wirkt sich unmittelbar auf Schuldumfang, Strafzumessung und Verjährungsfragen aus.

Strafzumessung und Folgen

Einheits- und Gesamtstrafe

Bei Tateinheit wird eine einheitliche Strafe verhängt, die das schwerste Delikt und die weiteren Gesetzesverstöße in einem Gesamtunrecht abbildet. Bei Tatmehrheit werden mehrere Einzelstrafen festgesetzt und anschließend zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt. Zahl, Intensität und Ausmaß der Einzeltaten sowie planmäßiges oder arbeitsteiliges Vorgehen können strafschärfend wirken. Umgekehrt können entlastende Gesichtspunkte die Strafe mindern. Der Umfang des Komplexes ist daher für die Strafhöhe bedeutsam.

Verjährung bei Mehrzahl von Taten

Grundsätzlich verjährt jede einzelne Tat für sich. Bei Dauerkonstellationen beginnt die Frist in der Regel erst mit dem Ende des andauernden rechtswidrigen Zustands. Bei Serienhandlungen laufen die Fristen für die jeweiligen Einzeltaten eigenständig. Ob mehrere Handlungen als einheitlicher Vorgang gelten, kann die Fristberechnung beeinflussen.

Nebenfolgen und Registereintragungen

Je nach Delikt und Umfang kommen Nebenfolgen in Betracht, etwa Vermögenseinziehungen, Fahrverbote oder berufsbezogene Beschränkungen. Verurteilungen werden in Register eingetragen; auch hier ist relevant, ob eine einheitliche oder mehrere selbstständige Taten vorliegen und wie die Gesamtstrafe ausfällt. Die Tilgungsfristen knüpfen an Art und Höhe der verhängten Strafe an.

Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

„Sammelanklage“ und „Sammelverfahren“

Als „Sammelanklage“ wird in der öffentlichen Darstellung häufig eine Anklage bezeichnet, die viele Einzeltaten oder zahlreiche Beschuldigte umfasst. „Sammelverfahren“ meint die prozessuale Zusammenführung mehrerer Verfahren. Beide Begriffe beschreiben organisatorische Aspekte; sie sagen nichts darüber aus, ob rechtlich eine einheitliche Tat oder mehrere Taten vorliegen.

„Sammelklage“ (Zivilrecht)

Die „Sammelklage“ gehört nicht zum Strafrecht, sondern zur zivilrechtlichen Bündelung gleichgelagerter Ansprüche vieler Betroffener. Sie betrifft die Durchsetzung privater Ansprüche und ist von strafrechtlicher Verfolgung strikt zu unterscheiden.

Beispiele aus der Praxis (verallgemeinert)

Serienstraftaten

Mehrfache ähnliche Taten, etwa eine Reihe von Betrugsfällen oder Diebstählen über mehrere Monate, werden oft als Tatmehrheit behandelt. Je nach enger Verknüpfung kann im Einzelfall eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Vorgang in Betracht kommen.

Massendelikte im digitalen Raum

Bei vielen gleichartigen Internet- oder Computertaten (z. B. massenhafte Versendungen oder Downloads) steht häufig die Abgrenzung zwischen einer einheitlichen Handlung und vielen Einzeltaten im Mittelpunkt. Für Beweis, Verjährung und Strafzumessung ist bedeutsam, wie der Lebenssachverhalt eingegrenzt wird.

Gruppendelikte

Handlungen, die arbeitsteilig in einer Gruppe begangen werden, können zu Zurechnungen im Rahmen gemeinsamer Tatbegehung führen. Eine organisierte oder auf Wiederholung angelegte Begehungsweise kann strafschärfend wirken.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur „Sammelstraftat“

Ist „Sammelstraftat“ ein offizieller Begriff des Strafrechts?

Nein. Der Ausdruck ist eine beschreibende Bezeichnung für umfangreiche oder gebündelte Sachverhalte. Rechtlich maßgeblich sind stattdessen präzise Kategorien wie die Abgrenzung zwischen einheitlicher Tat und mehreren Taten, die Formen der Beteiligung mehrerer Personen sowie die verfahrensrechtliche Behandlung.

Worin unterscheidet sich eine „Sammelstraftat“ von der Gesamtstrafe?

„Sammelstraftat“ beschreibt umgangssprachlich den Sachverhalt. Die Gesamtstrafe ist eine Rechtsfolge: Bei mehreren selbstständigen Taten werden zunächst Einzelstrafen festgesetzt und danach zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt. Liegt eine einheitliche Tat vor, gibt es nur eine Strafe, die alle Regelverstöße dieses Vorgangs abbildet.

Können viele gleichartige Delikte in einer Anklage zusammengefasst werden?

Ja, die Staatsanwaltschaft kann gleichartige und zusammenhängende Taten in einem Anklagekomplex bündeln. Maßgeblich ist, dass die Vorwürfe hinreichend bestimmt sind und der prozessuale Tatgegenstand klar umrissen ist. Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, wenn dies sachgerecht erscheint.

Wie wirkt sich die Zahl der Einzeltaten auf die Strafe aus?

Die Anzahl, Intensität und Schadenshöhe beeinflussen die Strafzumessung. Bei Tatmehrheit führen mehrere Einzeltaten zu mehreren Einzelstrafen, die zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt werden. Bei Tateinheit wird eine einheitliche Strafe festgesetzt, die das gesamte Unrecht des Vorgangs erfasst.

Wie wird die Verjährung bei Serienhandlungen berechnet?

Grundsätzlich verjährt jede Tat für sich. Bei Dauerkonstellationen beginnt die Frist in der Regel erst mit dem Ende des andauernden Zustands. Ob mehrere Handlungen als einheitlicher Vorgang gelten, kann den Beginn und Lauf der Fristen beeinflussen.

Reicht eine pauschale Feststellung aus, wenn die genaue Zahl der Taten unklar ist?

Pauschale Feststellungen genügen nicht. Es bedarf hinreichend genauer Feststellungen zu Art, Zeitraum und Anzahl der nachweisbaren Taten. In umfangreichen Komplexen können konkrete Referenzfälle festgestellt und übrige Taten zeitlich und sachlich eingegrenzt werden, soweit dies tragfähig belegt ist.

Wie werden Gruppendelikte rechtlich eingeordnet?

Gruppendelikte werden nach den Regeln der gemeinsamen Tatbegehung und Teilnahme behandelt. Organisierte oder auf Wiederholung angelegte Begehungsweisen können zu Qualifikationen führen und die Strafrahmen beeinflussen.

Was unterscheidet „Sammelstraftat“ von der zivilrechtlichen „Sammelklage“?

Die „Sammelstraftat“ ist ein beschreibender Ausdruck im Kontext strafrechtlicher Vorwürfe. Die „Sammelklage“ gehört zum Zivilrecht und dient der Bündelung gleichgelagerter privater Ansprüche. Beide Bereiche verfolgen unterschiedliche Zwecke und folgen unterschiedlichen Verfahrensregeln.