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Rundfunkbeitrag


Begriff und Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags

Der Rundfunkbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe in Deutschland, die zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (wie ARD, ZDF und Deutschlandradio) erhoben wird. Er wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 als Nachfolgemodell der Rundfunkgebühr eingeführt. Der Rundfunkbeitrag stellt rechtlich keinen Preis für eine empfangene Leistung, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe eigener Art dar, die unabhängig davon zu zahlen ist, ob tatsächlich Rundfunkgeräte bereitgehalten oder öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote genutzt werden.

Gesetzliche Grundlage des Rundfunkbeitrags

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den Rundfunkbeitrag bildet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der von den sechzehn deutschen Bundesländern abgeschlossen wurde. Der Staatsvertrag regelt die Beitragspflicht, Bemessung, Verwaltung, Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände sowie Verfahren der Erhebung und Vollstreckung des Rundfunkbeitrags.

Abgrenzung zu anderen Abgaben

Der Rundfunkbeitrag ist von Steuern und anderen Gebühren zu unterscheiden. Er wird als „nichtsteuerliche Abgabe eigener Art“ oder als „Vorzugslast“ qualifiziert, da er zur Finanzierung einer öffentlichen Aufgabe (Grundversorgung mit Rundfunk) dient, ohne einen individuellen Leistungsaustausch vorauszusetzen.

Beitragspflicht und Bemessung

Beitragsschuldner

Der Rundfunkbeitrag ist grundsätzlich von jeder volljährigen Person pro Haushalt (Wohnung) geschuldet. Für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls gelten gesonderte Regelungen gemäß §§ 5 und 6 RBStV. Je Wohnung wird nur ein Beitrag erhoben, unabhängig von der Anzahl der darin lebenden Personen oder der zum Einsatz kommenden Rundfunkgeräte.

Beitragshöhe

Die Beitragshöhe ist seit 2021 durch den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bundesweit einheitlich auf 18,36 Euro pro Monat festgelegt. Für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge von Unternehmen sowie für Einrichtungen des Gemeinwohls bestehen gesonderte Staffelungen und Bemessungsgrundlagen.

Zweck und Verwendung des Rundfunkbeitrags

Der finanzielle Zweck des Rundfunkbeitrags liegt in der Sicherstellung der finanziellen Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, um dessen staatsvertraglich festgelegte Aufgaben und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Einflüssen zu gewährleisten.

Verwaltungsverfahren und Einzugsstelle

Beitragsservice

Die Erhebung, Verwaltung und Durchsetzung des Rundfunkbeitrags erfolgt über den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, einer Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Beitragsservice ist für die Verwaltung der Beitragskonten, den Versand der Bescheide sowie die Entgegennahme von Befreiungs- und Ermäßigungsanträgen zuständig.

Verwaltungsverfahren

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags erfolgt regelmäßig durch einen Verwaltungsakt (Beitragsbescheid). Wird der Beitrag nicht entrichtet, kann er vollstreckt werden. Die Vollstreckung richtet sich nach den jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Bundesländer und erfolgt durch die örtlichen Vollstreckungsbehörden.

Befreiung und Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag

Befreiungstatbestände

Befreiung von der Beitragspflicht kann beanspruchen, wer staatliche Sozialleistungen erhält, etwa nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II), dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Bundesversorgungsgesetz. Die Befreiung ist auf Antrag und Nachweis der Voraussetzungen beim Beitragsservice zu beantragen.

Ermäßigungstatbestände

Eine Beitragsermäßigung erhalten beispielsweise Menschen mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere mit einem im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „RF“. Auch die Ermäßigung wird ebenfalls auf Antrag gewährt.

Rechtliche Kontrolle und Judikative

Normenkontrolle durch Landesverfassungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die grundsätzliche Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz bestätigt (insb. Beschluss vom 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16 u.a.), insbesondere mit Blick auf die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Einzelne Ausgestaltungen, wie die Beitragspflicht für Nebenwohnungen, mussten nach gerichtlicher Prüfung angepasst werden.

Verwaltungskontrolle

Gegen Beitragsbescheide kann fristgerecht Widerspruch erhoben werden. Unterstützt wird der Rechtsschutz durch die Möglichkeit der Klage vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Die Erfolgsaussichten solcher Rechtsmittel hängen maßgeblich von der Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen ab.

Kritik und Reformüberlegungen

Diskussionen zur sozialen Ausgewogenheit

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags unabhängig von individuellen Einkommen oder tatsächlicher Nutzung ist wiederholt Gegenstand öffentlicher Debatten. Kritisiert werden insbesondere die Belastung einkommensschwacher Haushalte und die Beitragspflicht für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten.

Reformvorschläge

Immer wieder werden Reformen angeregt, beispielsweise in Richtung einer stärkeren sozial-ökonomischen Staffelung der Beitragshöhe, einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über Steuermittel oder der vollständigen Abschaffung des pauschalen Beitragssystems.

Europarechtliche Aspekte

Der Rundfunkbeitrag berührt Fragen des Europäischen Beihilferechts. Die Europäische Kommission hat die Finanzierung nach dem Beitragsmodell jedoch als mit dem EU-Beihilfenrecht vereinbar bewertet, soweit Sicherungen bestehen, die einer Überkompensation öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten vorbeugen.

Literatur und weiterführende Hinweise

Für vertiefende Informationen wird auf die einschlägigen Fachpublikationen, die aktuelle Rechtsprechung sowie die Internetportale des Bundesverfassungsgerichts, des Beitragsservices und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwiesen.


Stichworte: Rundfunkbeitrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Beitragspflicht, Beitragsservice, Befreiung, Ermäßigung, Verwaltungsverfahren, Rechtsprechung, Grundgesetz, öffentlich-rechtlicher Rundfunk.

Häufig gestellte Fragen

Bin ich als Student oder Auszubildender grundsätzlich verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu zahlen?

Im rechtlichen Kontext sind grundsätzlich alle volljährigen Personen verpflichtet, den Rundfunkbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) für ihre Wohnung zu entrichten, unabhängig von ihrem Status als Studentin, Student oder Auszubildende/r. Die Beitragspflicht besteht pro Wohnung, nicht pro Person. Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen: Wer etwa BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhält und nicht bei den Eltern wohnt, kann einen Antrag auf Befreiung stellen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV). Ein Anspruch auf Befreiung besteht jedoch ausschließlich, wenn der Nachweis über den Bezug entsprechender Sozialleistungen erbracht wird. Studierende, die kein BAföG erhalten oder mit Personen zusammenwohnen, die beitragspflichtig sind, haben keinen eigenen Befreiungsanspruch. Lebt ein Student im Haushalt der Eltern, gilt die Wohnung üblicherweise als durch diese abgedeckt und es fällt keine zusätzliche Beitragspflicht an.

Ist eine doppelte Beitragspflicht für Nebenwohnungen oder Zweitwohnsitze rechtlich zulässig?

Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 RBStV besteht für Nebenwohnungen generell eine Beitragspflicht. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16 u. a.) entschieden, dass eine doppelte Beitragserhebung für Inhaber mehrerer Wohnungen verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber hat daraufhin geregelt, dass für Nebenwohnungen auf Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht zu erteilen ist, wenn der Beitrag für die Hauptwohnung bereits gezahlt wird (§ 4a RBStV). Es bedarf aber eines aktiven Antrags durch den Betroffenen sowie des entsprechenden Nachweises. Ohne einen solchen Antrag bleibt die Zahlungspflicht für jede Wohnung formal bestehen.

Wie wird die Beitragspflicht für Wohngemeinschaften rechtlich gehandhabt?

Rechtlich gesehen ist im Falle einer Wohngemeinschaft („WG“) lediglich ein Rundfunkbeitrag pro Wohnung zu entrichten, unabhängig von der Anzahl der Bewohner (§ 2 Abs. 1 RBStV). Wer tatsächlich Beitragsschuldner wird, ergibt sich daraus, wer sich beim Beitragsservice als Zahlender angemeldet hat. Kommt es innerhalb der WG zu einem Wechsel der Beiträge zahlenden Person (zum Beispiel durch Auszug), muss dies beim Beitragsservice angezeigt und schriftlich bestätigt werden, um eine Doppelabrechnung oder fälschliche Beitragsforderung zu vermeiden. Rechtlich haften stets alle volljährigen Bewohner gesamtschuldnerisch für den Beitrag (§ 2 Abs. 3 RBStV), sodass der Beitragsservice sich an jeden volljährigen Bewohner einer Wohnung wenden kann, um den Beitrag einzuziehen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, sich rückwirkend von der Beitragspflicht befreien zu lassen?

Eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht ist im deutschen Rundfunkbeitragsrecht grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach § 4 Abs. 4 RBStV gilt eine Befreiung oder Ermäßigung erst ab dem Monat der Antragstellung, es sei denn, der Antrag wird binnen zwei Monaten nach dem Eintritt des Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestands gestellt. In diesem Fall gilt sie rückwirkend ab dem Beginn des dort genannten Zeitraums. Wurde also beispielsweise die BAföG-Bewilligung verspätet erhalten und der Antrag auf Befreiung wird rasch nach Kenntnis gestellt, kann eine rückwirkende Befreiung greifen. Wird der Antrag jedoch später eingereicht, bleibt die Befreiung auf die Zukunft beschränkt und die Beitragspflicht für vergangene Zeiträume bleibt rechtlich bestehen.

Welche Folgen hat eine Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags aus rechtlicher Sicht?

Wer seiner gesetzlichen Zahlungspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht nachkommt, muss mit einem typisierten Mahn- und Vollstreckungsverfahren rechnen. Nach mehreren Zahlungsaufforderungen, die durch den Beitragsservice (gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten) verschickt werden, kann die Forderung per Leistungsbescheid festgesetzt werden (§ 10 RBStV). Wird dieser nicht beglichen, leiten die Rundfunkanstalten das Verwaltungszwangsverfahren ein. Die rechtlichen Zwangsmittel reichen von Mahngebühren über Kontopfändung bis zur Durchsuchung der Wohnung und zur Abgabe der Vermögensauskunft. Die Vollstreckung wird von der örtlichen Vollstreckungsbehörde durchgeführt. Ein Widerspruch oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist lediglich gegen den Festsetzungsbescheid an sich zulässig, nicht jedoch gegen die Beitragspflicht als solche.

Besteht eine Beitragspflicht auch dann, wenn keine Rundfunkgeräte vorhanden sind?

Seit Umstellung von der Geräte- auf die Wohnungsbezogene Abgabe im Jahr 2013 ist gemäß § 2 Abs. 1 RBStV die Verfügbarkeit von Nutzungsmöglichkeiten und nicht mehr der tatsächliche Besitz oder Einsatz von Empfangsgeräten maßgeblich. Die Beitragspflicht ist somit unabhängig davon, ob in der Wohnung tatsächlich ein Radio-, Fernsehgerät oder internetfähiger Computer vorhanden ist. Ausschlaggebend ist allein das Innehaben einer Wohnung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 bestätigt und für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.

Gibt es rechtliche Möglichkeiten zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags?

Das Beitragsrecht sieht nach § 4 Abs. 2 und 3 RBStV Ermäßigungen nur in spezifisch geregelten Härtefällen vor. Anspruchsberechtigte sind Blinde und erheblich Sehbehinderte, Hörgeschädigte, sowie Menschen mit bestimmten Behinderungen, die im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „RF“ tragen. Die Beitragsermäßigung reduziert den Betrag auf ein Drittel des regulären Beitrags. Die Beantragung muss schriftlich erfolgen und bedarf entsprechender Nachweise. Eine Ermäßigung ohne Vorlage der gesetzlich geforderten Nachweise oder außerhalb der definierten Personengruppen besteht rechtlich nicht.

Kann ein Beitragsbescheid rechtlich angefochten werden?

Ein Beitrags- oder Festsetzungsbescheid des Rundfunkbeitrags kann mittels Widerspruch nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb eines Monats nach Zustellung angefochten werden. Wird dem Widerspruch nicht entsprochen, kann der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht beschritten werden. Die Einlegung eines Widerspruchs oder einer Klage hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Zahlung muss zunächst weiterhin erfolgen (§ 80 Abs. 2 VwGO), es sei denn, das Gericht ordnet auf Antrag des Betroffenen die Aussetzung der sofortigen Vollziehung an. Inhaltlich ist die Anfechtung des Bescheides nur erfolgversprechend, wenn ein Fehler hinsichtlich der Wohnung oder persönlichen Befreiungstatbestände vorliegt, nicht jedoch gegen das System des Rundfunkbeitrags als solches.