Definition und Bedeutung des Rücktritts vom Versuch
Der Rücktritt vom Versuch ist ein zentrales Instrument des deutschen Strafrechts, das es Tätern ermöglicht, straffrei zu bleiben, wenn sie nach Beginn einer Straftat deren Vollendung freiwillig verhindern. Insbesondere wird der Rücktritt als eine Form der strafbefreienden Rechtshandlung betrachtet, die das besondere Vertrauen des Gesetzgebers in die eigenverantwortliche Willensbildung des Täters widerspiegelt. Die Regelungen hierzu finden sich vor allem in § 24 des Strafgesetzbuches (StGB).
Rechtliche Grundlagen
Normierung im Strafgesetzbuch
Die maßgebliche Vorschrift ist § 24 StGB:
- § 24 Abs. 1 StGB regelt den Rücktritt beim unbeendeten und beendeten Versuch.
- § 24 Abs. 2 StGB weitet die Rücktrittsmöglichkeit auf mehrere Beteiligte (Beteiligtenrücktritt) aus.
- § 24 Abs. 3 StGB beschreibt die Voraussetzungen der Erfolglosigkeit des Versuchs trotz aller zumutbaren Bemühungen.
Systematische Einordnung
Der Rücktritt zählt zu den persönlichen Strafaufhebungsgründen. Im Gegensatz zu einer Straffreiheit mangels Tatbestandsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit bleibt das Tatunrecht an sich erhalten, jedoch wird der Täter aufgrund seines Entschlusses nicht bestraft. Der Rücktritt ist somit Ausdruck des sogenannten „Opportunitätsprinzips“ im Strafrecht.
Voraussetzungen des Rücktritts vom Versuch
1. Versuchsbeginn
Der Rücktritt ist nur bei einem bereits begonnenen Versuch möglich. Der Täter muss mit der Ausführung des Tatbestandes bereits begonnen, die Tat aber noch nicht vollendet haben. Entscheidend ist somit das Vorliegen eines Versuchs gemäß § 22 StGB.
2. Kein fehlgeschlagener Versuch
Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. Ein Fehlgeschlagener Versuch liegt dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr vollenden kann. In diesem Fall ist eine straffreie Rückkehr zur Legalität nicht mehr möglich.
3. Freiwilligkeit des Rücktritts
Voraussetzung ist die Freiwilligkeit der Rücktrittshandlung. Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter die weitere Tatausführung aus autonomen, nicht von äußeren oder inneren Zwängen bestimmten Motiven, aufgibt. Sobald der Abbruch ausschließlich auf äußeren Umständen (z. B. Eintreffen der Polizei) oder einem inneren Defizit (z. B. Angst vor Entdeckung) beruht, ist die Rücktrittshandlung nicht als freiwillig anzusehen.
4. Rücktrittshandlung
a) Rücktritt vom unbeendeten Versuch
Beim unbeendeten Versuch genügt es, wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB). Hier besteht nach seiner Vorstellung noch die Möglichkeit, die Tat zu vollenden. Der Täter muss deshalb nur den Tatentschluss aufgeben und keine aktiven Gegenmaßnahmen ergreifen.
b) Rücktritt vom beendeten Versuch
Beim beendeten Versuch glaubt der Täter, bereits alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben. Ein strafbefreiender Rücktritt setzt daher voraus, dass der Täter die Vollendung der Tat verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB), d. h. durch aktives Tun den Eintritt des Erfolges verhindert.
c) Rücktritt trotz fehlender Erfolgsabwendung
Wenn der Erfolg dennoch nicht eintritt, genügt es, wenn der Täter sich ernsthaft und freiwillig bemüht, die Tatvollendung abzuwenden (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Beteiligtenrücktritt
§ 24 Abs. 2 StGB regelt den Rücktritt bei Täterschaft und Teilnahme, d. h. bei mehreren Tatbeteiligten. Hier unterscheidet das Gesetz differenziert danach, ob der einzelne Beteiligte den tatbestandlichen Erfolg verhindern kann. Im Zentrum steht das Bemühen, die Tatvollendung zu verhindern oder andere Beteiligte zur Aufgabe zu bewegen.
Voraussetzungen für den Beteiligtenrücktritt
- Der Beteiligte muss nach seiner Auffassung der Dinge die Tatvollendung verhindern oder sich ernsthaft darum bemühen.
- Alternativ kann er die anderen Tatbeteiligten zum Verzicht auf die Tat bewegen.
Rechtsfolgen des Rücktritts
Die unmittelbare Rechtsfolge eines wirksamen Rücktritts ist der Ausschluss der Strafbarkeit für den versuchten Deliktstatbestand (§ 24 Abs. 1 StGB). Für möglicherweise bereits verwirklichte andere Delikte (z. B. Sachbeschädigung bei einem versuchten Diebstahl) bleibt die Strafbarkeit bestehen.
Abgrenzung zu anderen strafrechtlichen Instituten
Eine Abgrenzung ist erforderlich zu:
- Strafbefreiung bei tätiger Reue (insb. bei bestimmten Delikten wie Brandstiftung, § 306e StGB oder Geldwäsche, § 261 Abs. 9 StGB), bei der vergleichbare Grundgedanken greifen, jedoch abweichende Tatbestände und spezielle Normen gelten.
- Untauglicher Versuch (§ 23 Abs. 3 StGB): Hier kann ein Rücktritt nur möglich sein, wenn der Täter zumindest subjektiv davon ausgeht, die Tat vollenden zu können.
Praktische Relevanz und Anwendungsfälle
Der Rücktritt vom Versuch zeigt insbesondere in der Strafzumessungspraxis Bedeutung: Dem Täter wird die Rückkehr zur Legalität erleichtert und die Eigenverantwortung betont. Gerade im Bereich von Eigentums- und Vermögensdelikten, aber auch bei Körperverletzungs- und Tötungsdelikten, ist der Rücktritt von praktischer Bedeutung.
Kritik und Reformbestrebungen
Seit Jahrzehnten ist der Rücktritt vom Versuch Gegenstand umfangreicher rechtswissenschaftlicher Diskussion. Kritiker beklagen, dass der Rücktritt insbesondere bei beendeten Versuchen zu Lücken in der Effektivität des Strafrechts führen könne. Befürworter betonen hingegen den Präventionsgedanken und den humanitären Ansatz, Straffreiheit zu gewähren, wenn das Unrecht tatsächlich verhindert oder nicht verwirklicht wird.
Literaturhinweise
- Thomas Fischer: Kommentar zum Strafgesetzbuch.
- Wolfgang Joecks: Studienkommentar StGB.
- Karl Lackner/Kristian Kühl: Strafgesetzbuch, Kommentar.
- Urs Kindhäuser: Strafrecht Allgemeiner Teil.
Zusammenfassung
Der Rücktritt vom Versuch ist ein komplexes, fein austariertes Institut des deutschen Strafrechts mit großer Bedeutung für die Strafmilderung und Prävention. Er ermöglicht Tätern bei rechtzeitiger, freiwilliger Aufgabe oder Verhinderung der Tat eine strafbefreiende Wirkung, vorausgesetzt, die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen sind erfüllt. In der praktischen Anwendung trägt der Rücktritt dazu bei, die Grenzen zwischen Straffälligkeit und Straffreiheit in versuchsstrafrechtlichen Situationen klar zu definieren und eine Rückkehr zur Legalität zu fördern.
Häufig gestellte Fragen
Welche Voraussetzungen müssen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch vorliegen?
Für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nach deutschem Strafrecht, insbesondere nach § 24 StGB, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Der Täter muss zunächst eine versuchte Straftat begonnen haben, das heißt, das Versuchsstadium muss bereits erreicht, der Tatentschluss gefasst und mindestens zur Ausführungshandlung angesetzt worden sein. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Tat bereits vollendet wurde. Ferner unterscheidet das Gesetz je nach Täterkonstellation: Bei einem Einzelakteur genügt es, wenn der Täter die weitere Ausführung aufgibt und somit die Vollendung der Tat freiwillig und endgültig verhindert. Im Fall des unbeendeten Versuchs kann ein bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung ausreichen. Handelt es sich jedoch um einen beendeten Versuch, ist ein aktives Verhindern der Tatvollendung erforderlich. Schließlich muss die Rücktrittshandlung freiwillig erfolgen, das heißt, sie darf nicht durch äußeren Zwang oder die Unmöglichkeit der Tatausführung motiviert sein, sondern muss auf einer eigenständigen, von innerer Überzeugung getragenen Entscheidung beruhen.
Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch im Rücktrittsrecht?
Die Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch ist für die Rechtsfolge und die Anforderungen an einen strafbefreienden Rücktritt zentral. Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach Abschluss der Ausführungshandlung davon ausgeht, dass der tatbestandliche Erfolg noch durch weitere Tätigkeiten herbeigeführt werden muss. In diesem Stadium ist ein bloßes Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung ausreichend, um strafbefreiend zurückzutreten (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB). Ein beendeter Versuch ist gegeben, wenn der Täter aus seiner Sicht bereits alles zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan hat und der Eintritt des Erfolgs ohne sein weiteres Zutun möglich oder wahrscheinlich ist. Hier verlangt das Gesetz mehr: Der Täter muss aktiv werden und den Erfolg verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB). Der genaue Versuchszustand beeinflusst also die Rücktrittserklärungen und das erforderliche Maß des Täterhandelns erheblich.
Was bedeutet Freiwilligkeit im Sinne des Rücktritts vom Versuch?
Freiwilligkeit im Rücktrittsrecht bedeutet, dass der Täter aus autonom gesetzten, selbstbestimmten Motiven heraus von der weiteren Tatausführung absieht oder den Erfolg verhindert. Die Freiwilligkeit ist ausgeschlossen, wenn äußere Umstände den Täter zwingen, beispielsweise wenn die Tatausführung objektiv unmöglich wird oder der Täter wegen externer Störungen (z.B. Bedrohung durch Dritte, Polizeipräsenz, technische Hindernisse) keine Gelegenheit mehr hat fortzusetzen. Nicht ausreichend für einen freiwilligen Rücktritt ist daher ein sogenannter „fehlgeschlagener Versuch“, bei dem der Täter die Tat nach seiner Vorstellung nicht mehr vollenden kann. Freiwilligkeit liegt hingegen vor, wenn der Täter aus Reue, Gewissensbissen oder anderen persönlichen, nicht von außen erzwungenen Beweggründen zurücktritt.
Welche Rolle spielen Mitwirkungshandlungen Dritter beim Rücktritt vom Versuch?
Bei einer Tatbeteiligung mehrerer Täter und Teilnehmer („Mittäterschaft“ bzw. „Teilnahme“) kommen besondere Regelungen zur Anwendung. § 24 Abs. 2 StGB regelt, dass der Rücktritt eines Beteiligten von einem gemeinschaftlichen Versuch voraussetzt, dass er entweder die weitere Tatausführung durch alle oder, nach Beendigung des Versuchs, die Erfolgsherbeiführung verhindert, oder zumindest alles ihm Mögliche und Zumutbare zur Verhinderung beiträgt. Falls der Erfolg unabhängig vom Beitrag des Rücktrittswilligen durch das Verhalten Beteiligter eintritt, kann der Rücktritt nicht mehr strafbefreiend wirken. Entscheidend ist also, ob die Rücktrittsleistung den Gesamtablauf tatsächlich beeinflussen konnte und ob der Beteiligte seiner individuellen Rücktrittsverantwortung gerecht geworden ist.
Ist ein Rücktritt vom Versuch auch bei erfolglosen Rettungsbemühungen möglich?
Ein Rücktritt kann auch dann strafbefreiend wirken, wenn das aktive Verhindern des Erfolgs objektiv misslingt, der Täter jedoch aus seiner Sicht alles ihm Zumutbare getan hat, um die Tatvollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB). Dies bedeutet, dass subjektiv ernsthafte und ausreichende Bemühungen des Täters zählen. Maßgeblich ist, dass die erfolgsverhindernden Handlungen nach seiner Vorstellung ausreichend und geeignet waren, den Erfolg abzuwenden, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie faktisch erfolglos geblieben sind. Der Täter darf nicht versagen, weil er zusätzliche Rettungsmöglichkeiten bewusst untätig lässt.
Welche Wirkung hat der Rücktritt auf bereits verwirklichte Deliktstatbestände?
Der Rücktritt vom Versuch bezieht sich ausschließlich auf die Versuchsstrafbarkeit der konkreten Tat. Straftaten oder Delikte, die der Täter im Zusammenhang mit dem Versuch bereits vollständig verwirklicht hat (z.B. Körperverletzung, Sachbeschädigung), bleiben von der Rücktrittsregelung unberührt und werden unabhängig vom Rücktritt sanktioniert. Der strafbefreiende Rücktritt nach § 24 StGB gilt also nur insoweit, als die Tat noch im Versuchsstadium ist; er hebt nicht die Strafbarkeit früher begangener, bereits vollendeter Straftaten auf.
Kann ein Rücktritt auch nach Ergreifung durch die Polizei erfolgen?
Ein Rücktritt nach Ergreifung durch die Polizei ist regelmäßig ausgeschlossen, sofern der Täter weiß, dass seine Tatausführung unmöglich gemacht wurde und er keinen eigenständigen Einfluss mehr auf die Verhinderung der Erfolgsherbeiführung nehmen kann. Die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts besteht nur, solange der Täter freiwillig aus eigenem Antrieb von der weiteren Tatausführung absieht oder den Erfolg abwendet. Wird er erst nach Ergreifung durch Zwang, äußeren Druck oder polizeiliches Einschreiten zur Aufgabe der Tat veranlasst, liegt keine Freiwilligkeit und damit kein strafbefreiender Rücktritt im Sinne des § 24 StGB mehr vor.