Legal Lexikon

Rückfall


Rückfall im Recht – Definition, Bedeutung und rechtliche Konsequenzen

Der Rückfall stellt im strafrechtlichen Kontext einen bedeutsamen Begriff dar, der die erneute Begehung einer Straftat nach bereits erfolgter Verurteilung beschreibt. Seine rechtlichen Implikationen erstrecken sich auf verschiedene Normbereiche, insbesondere im Strafrecht, im Strafverfahrensrecht sowie im Strafvollstreckungsrecht. Die Beurteilung und Behandlung eines Rückfalls ist Ausdruck präventiver, spezial- und generalpräventiver Überlegungen der Strafrechtspflege.


Definition und allgemeine Bedeutung

Der Rückfall bezeichnet die Situation, in der eine Person nach abgeurteilter, häufig bereits vollstreckter Strafe, erneut eine strafbare Handlung begeht. Die rechtlichen Folgen des Rückfalls sind vielfältig und richten sich nach Art und Zeitpunkt der Vor- und neuerlichen Tat. Häufig ist ein Rückfall zu unterscheiden von bloßer Wiederholungstäterschaft oder fortgesetzter Tat, etwa im Rahmen der Tatmehrheit.


Rechtliche Grundlagen des Rückfalls

Rückfall im deutschen Strafrecht

Im deutschen Strafrecht regelt insbesondere § 38 StGB das Rückfallprinzip mittelbar im Rahmen der Strafrahmenbestimmung. Zwar ist der Rückfall selbst kein eigenständiger Straftatbestand, jedoch wird ihm strafschärfende Wirkung zugeschrieben.

Strafschärfende Berücksichtigung

Nach § 46 Abs. 2 StGB zählt die „Vorstrafenlage“ des Täters zu den bestimmenden Strafzumessungsgründen. Die erneute Delinquenz ist dabei als Indiz mangelnder Legalbewährung zu werten, was die Annahme künftiger Straffälligkeit wahrscheinlicher erscheinen lässt. Das Gericht kann das Rückfallgeschehen bei der Strafzumessung daher als belastenden Umstand werten.

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rückfalls
  • Rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat
  • Begehung einer neuen Straftat nach dieser Verurteilung
  • Fehlen von Straferlass, Gnadenerweis oder Verjährung hinsichtlich der Vorstrafe

Abgrenzung zu anderen Begriffen

Der Rückfall ist abzugrenzen von der Wiederholungstäterschaft, die lediglich das nochmalige strafbare Verhalten ohne verbindliche vorangegangene Verurteilung beschreibt. Ebenfalls nicht zum Rückfall zählt der Tatbestand der Tatmehrheit, bei der mehrere selbständige Straftaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten begangen und noch nicht abgeurteilt wurden.

Rückfall und Bewährungsrecht

Ein Rückfall während laufender Bewährung kann erhebliche rechtliche Folgen haben. Das Gericht kann gemäß § 56f StGB die Bewährung widerrufen, sofern die Rückfallstraftat gegen den Sinn der Strafaussetzung verstößt oder erhebliche Zweifel an der Bewährungsprognose begründet. Die neue Tat wird dabei in der Gesamtwürdigung aller Umstände betrachtet.


Rückfall und Sicherungsmaßnahmen

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Der Rückfall kann im Rahmen des § 66 StGB (Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung) zur Anordnung von Sicherungsverwahrung führen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Täter nach erlittener Strafe erneut gravierende Straftaten begeht, die die Annahme begründen, dass von ihm weiterhin erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen.

Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • Vorliegen schwerer vorheriger Straftaten
  • Rückfällige Tat, die erneut erhebliche Straftatbestände betrifft
  • Negative Sozialprognose

Rückfall im Jugendstrafrecht

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) berücksichtigt den Rückfall unter spezifischen erzieherischen Gesichtspunkten. Hier wird zwischen einmaliger und wiederholter Straffälligkeit unterschieden. Im Falle eines Rückfalls kann statt milder Erziehungsmaßregeln eine schärfere Sanktionierung bis hin zur Jugendstrafe erfolgen, vgl. §§ 17, 18 JGG.


Rückfall aus Sicht der Strafregister- und Tilgungsfristen

Auswirkungen auf das Führungszeugnis und Tilgung von Einträgen

Eintritt und Feststellung eines Rückfalls führen zur Verlängerung der Tilgungsfrist bestimmter Einträge im Bundeszentralregister gemäß § 46 Abs. 1 BZRG. Neue Straftaten während bestehender Tilgungsfristen haben zur Folge, dass die Tilgungsfrist für sämtliche Straftaten gehemmt wird, bis sämtliche Strafen erledigt und die letzte Tilgungsfrist abgelaufen ist. Dies hat Auswirkungen beispielsweise auf die Erteilung von Führungszeugnissen und auf berufsbezogene Zuverlässigkeitsprüfungen.


Rückfall und Bewährungshilfe

Bewährungshilfe und Rückfall stehen in einem engen Zusammenhang: Die Bewährungshilfe hat neben ihrer betreuenden Funktion auch eine Überwachungsaufgabe, um Rückfälle zu verhindern und den Probanden sozial zu stabilisieren. Ein Rückfall während einer Bewährungsphase wird der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet; dies kann Bewährungswiderruf und Nachverurteilung nach sich ziehen.


Rückfall aus europarechtlicher Perspektive

Auch europarechtlich besitzt der Rückfall Relevanz, etwa bei der grenzüberschreitenden Strafvollstreckung (Rahmenbeschluss 2008/675/JI), in dem rechtskräftige Vorstrafen eines Mitgliedstaates bei der Ahndung von Straftaten in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden sollen. Dies fördert eine einheitliche Berücksichtigung der Vorverurteilung im Hinblick auf Rückfalltaten.


Rückfallstat und Strafverfolgung

Strafprozessuale Bedeutung

Im strafprozessualen Kontext hat der Rückfall Einfluss auf Ermittlungsmaßnahmen, Haftgründe (§ 112 Abs. 3 StPO: Schwerkriminalität und Rückfallvermutung), die Entscheidung über Untersuchungshaft und das Maß der Strafzumessung.


Literaturverzeichnis und weiterführende Hinweise

  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
  • Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
  • Strafprozessordnung (StPO)
  • Europäische Rahmenbeschlüsse zur gegenseitigen Anerkennung von Strafurteilen

Mit dieser umfassenden Abhandlung werden sämtliche rechtlichen Facetten, Definitionen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Begriffs Rückfall beleuchtet. Der Begriff bleibt ein zentrales Element bei der individuellen Strafzumessung, für das Bewährungsrecht, im Strafvollzug und im Maßregelrecht.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein Rückfall im Strafrecht?

Ein Rückfall kann im Strafrecht erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß und die Strafvollstreckung haben. In Deutschland werden Rückfälle unter dem Begriff der „Rückfälligkeit“ bzw. „Wiederholungstäter“ besonders berücksichtigt (§ 48 StGB, § 66 StGB). Für Rückfällige besteht die Möglichkeit einer Strafschärfung, da das Gesetz von einer erhöhten Gefährlichkeit und einem erhöhten Unrechtsgehalt ausgeht. Besonders relevant wird der Rückfall im Rahmen von Bewährungsentscheidungen, der Verhängung von Sicherungsverwahrung oder bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung. Die Justiz prüft bei Rückfällen sorgfältig, ob der Täter aus den vorangegangenen Strafen Lehren gezogen hat. Zudem kann ein Rückfall als Indiz für eine negative Sozialprognose gewertet werden, was sich bei weiteren Strafverfahren auswirkt.

Wie beeinflusst ein Rückfall die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung?

Ein Rückfall wirkt sich im Regelfall negativ auf die Entscheidung aus, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Die Gerichte müssen eine günstige Sozialprognose feststellen, dass der Verurteilte sich künftig straffrei führen wird. Ein Rückfall – insbesondere während einer laufenden Bewährungszeit – spricht deutlich gegen eine solche Prognose. In diesen Fällen kann entweder die Bewährung widerrufen werden (§ 56f StGB) oder eine geplante Bewährung von vornherein ausgeschlossen werden. Bei mehrfachen Rückfällen steigt zudem die Wahrscheinlichkeit, dass spätere Bewährungen nicht mehr gewährt werden, da die Gerichte von einer fehlenden Besserungsbereitschaft ausgehen.

Inwieweit kann ein Rückfall zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führen?

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB setzt unter anderem eine einschlägige Rückfälligkeit bei bestimmten schweren Straftaten voraus. Das Gericht berücksichtigt in diesen Fällen, ob der Täter wiederholt vergleichbare schwere Straftaten begangen hat und dadurch eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er weiterhin erhebliche Straftaten begehen wird. Rückfälle werden hierbei als zentrales Kriterium für die Einschätzung der Gefährlichkeit des Täters bewertet. Entscheidend ist, dass die Rückfälligkeit die Annahme rechtfertigt, die Allgemeinheit müsse vor erneuten erheblichen Straftaten geschützt werden, was zur Präventivmaßnahme der Sicherungsverwahrung führen kann.

Welche Bedeutung hat ein Rückfall bei der Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister?

Ein Rückfall kann die Fristen für die Tilgung von Vorstrafen im Bundeszentralregister (§§ 45 ff. BZRG) erheblich verlängern. Die Tilgungsfrist für eine verurteilungsbedingte Eintragung beginnt mit dem Tag des ersten Rückfalls erneut, sodass frühere Eintragungen länger oder dauerhaft gespeichert bleiben können. Dies hat zur Folge, dass die Vorstrafen gegenüber bestimmten Behörden (zum Beispiel Gerichten oder der Polizei) über längere Zeit oder sogar dauerhaft sichtbar bleiben und im Rahmen neuer Strafverfahren berücksichtigt werden dürfen.

Wie wirkt sich ein Rückfall auf das Maßregelrecht aus?

Im Maßregelrecht, das therapeutisch orientierte Maßnahmen wie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder psychiatrischen Klinik vorsieht, beeinflusst ein Rückfall die Einschätzung der Erfolgsaussichten therapeutischer Interventionen. Rückfälle während oder nach einer Maßregel können zur Folge haben, dass die Unterbringung verlängert oder verschärft wird (§§ 67d, 67e StGB). Zudem kann das Gericht feststellen, dass die Maßregel unwirksam ist, und daher auf eine reguläre Strafvollstreckung umstellen. Bestehen mehrere Rückfälle, wird meist ein geringerer Erfolg weiterer Maßnahmen angenommen.

Können Rückfälle bei Bagatelldelikten ebenfalls strafschärfend gewertet werden?

Auch bei sogenannten Bagatelldelikten (z. B. Ladendiebstahl) kann ein Rückfall strafschärfend berücksichtigt werden. Maßgeblich ist auch hier die wiederholte Missachtung des Strafrechts und die damit einhergehende negative Prognose. Insbesondere bei häufigen kleinen Delikten kann die wiederholte Rückfälligkeit zur Annahme führen, dass erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen und stattdessen eine spürbarere Sanktion erforderlich ist, die dann oft in kurzen Freiheitsstrafen besteht.

Welche Auswirkungen hat ein Rückfall im Jugendstrafrecht?

Im Jugendstrafrecht wird bei Rückfällen zunächst weiterhin der Erziehungsgedanke betont. Allerdings führt eine wiederholte Straffälligkeit dazu, dass Maßnahmen wie Verwarnung, Arbeitsauflagen oder Erziehungsbeistandschaft zunehmend in den Hintergrund treten können. Die Gerichte greifen dann häufiger zu Jugendstrafe gemäß § 17 JGG, da der Rückfall als Anzeichen mangelnder Reife und uneffektiver Vormaßnahmen gedeutet wird. Der Erziehungsgedanke bleibt zwar zentral, aber bei mehrfachen Rückfällen erhöht sich auch im Jugendstrafrecht das Risiko einer Haftstrafe.