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Richterbestechung


Begriff und Allgemeines zur Richterbestechung

Richterbestechung bezeichnet im Rechtssystem die widerrechtliche Einflussnahme auf die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit eines Richters mittels Gewährung, Versprechung oder Annahme eines Vorteils. Ziel der Richterbestechung ist es, Entscheidungen eines Richters in einem bestimmten Verfahren oder generell zu beeinflussen. Dieser Straftatbestand stellt eine besonders schwere Form der Korruption im Zusammenhang mit rechtsprechender Gewalt dar, da die Integrität der Justiz und das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit in rechtsstaatliche Verfahren nachhaltig geschädigt werden.

Gesetzliche Grundlagen und Tatbestandsmerkmale

Strafrechtliche Regelungen

Die Strafbarkeit der Richterbestechung wird im deutschen Recht in den §§ 331 ff. StGB geregelt. Im Zentrum stehen dabei insbesondere die Vorschriften zu Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB) für Amtsträger, wobei Richter als Träger eines öffentlichen Amtes ausdrücklich einbezogen sind. Deren strafbare Vorteilsannahme sowie deren Bestechlichkeit (aktive und passive Bestechung) erfüllt die Voraussetzungen der einschlägigen Strafnormen.

§ 332 StGB – Bestechlichkeit

Nach § 332 Abs. 1 StGB macht sich ein Richter beispielsweise strafbar, wenn er für die Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt und dabei einen Dienstpflichtverstoß begeht. Hierunter fällt insbesondere das Fordern von Geld, Geschenken oder anderen materiellen oder immateriellen Zuwendungen im Austausch für eine sachwidrige richterliche Entscheidung.

§ 334 StGB – Bestechung

Auf der anderen Seite kommt die Strafbarkeit wegen Bestechung nach § 334 StGB für denjenigen in Betracht, der einem Richter einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um diesen zu einer pflichtwidrigen Diensthandlung zu bewegen (aktive Bestechung).

Unterschied zwischen Vorteilsgewährung und Bestechung

Das deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Vorteilsgewährung (§ 333, § 331 StGB) und Bestechung (§ 334, § 332 StGB). Während die Vorteilsannahme bereits dann verwirklicht ist, wenn ein Richter ohne dafür gebotene Gegenleistung einen Vorteil im Zusammenhang mit seinem Amt annimmt (ohne konkrete Gegenleistung), setzt die Bestechung voraus, dass ein Richter eine pflichtwidrige Handlung gegen einen Vorteil vornimmt.

Objektiver und subjektiver Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand der Richterbestechung erfordert:

  • Das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen Richter oder das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines solchen Vorteils an den Richter.
  • Die Kopplung dieses Vorteils an die konkrete Dienstausübung, insbesondere das Herbeiführen einer sachlich nicht gerechtfertigten richterlichen Entscheidung.

Subjektiver Tatbestand

Vorausgesetzt wird Vorsatz, also das Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Sowohl der Vorteilsgeber als auch der Vorteilsnehmer müssen demnach mit der Zielsetzung handeln, die Organisationspflichten und die sachlichen Anforderungen des Richteramts zu unterlaufen.

Rechtsfolgen und Strafmaß

Die Richterbestechung wird mit empfindlichen Strafen geahndet. Für Richter, die sich der Bestechlichkeit schuldig machen, sieht § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Entsprechendes gilt für den Täter der aktiven Bestechung. Daneben kann eine Einziehung des Erlangten, eine Entfernung aus dem Dienst und im Disziplinarrecht zusätzliche Konsequenzen erfolgen.

Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen

Richterbestechung ist von anderen Delikten im Bereich der Amtsträgerdelikte, wie beispielsweise der Vorteilsannahme ohne Gegenleistung oder der Rechtsbeugung (§ 339 StGB), abzugrenzen. Während die Rechtsbeugung explizit auf die willkürliche Verletzung von Recht und Gesetz bei der Amtsausübung zielt, ist bei der Bestechung die unzulässige Einflussnahme durch Vorteilszuwendung handlungsleitend.

Praktische Relevanz und Prävention

Bedeutende Fälle und Statistik

Bekannte Fälle von Richterbestechung sind in Deutschland selten, gleichwohl haben einzelne Fälle, wie etwa der sogenannte „Tunnel-Prozess“ in München, mediale Aufmerksamkeit erfahren und zu einer Sensibilisierung für die Problematik geführt. Die Justizstatistik erfasst entsprechende Verfahren, sie bilden aber im Vergleich zur Gesamtheit der Korruptionsdelikte einen sehr kleinen Teil.

Maßnahmen zur Verhinderung von Richterbestechung

Zur Prävention werden zahlreiche interne und externe Kontrollmechanismen eingesetzt. Hierzu zählen Beschwerdemechanismen, Transparenzregeln, Rotationsprinzipien in Richtersenaten sowie regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen zur Sensibilisierung gegenüber Korruptionsgefahren. Überdies sind öffentliche Register und Mitteilungspflichten bei Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen etabliert.

Internationale Perspektive

Auch im internationalen Recht wird Richterbestechung scharf geächtet und geahndet. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) und Regelungen auf europäischer Ebene sehen Mindeststandards im Umgang mit der Korruption innerhalb der Justiz vor. Die Umsetzung solcher Normen erfolgt in den Mitgliedsstaaten teils unterschiedlich, doch ist das Grundprinzip der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung weltweit anerkannt.

Bedeutung der Unabhängigkeit und Integrität der Justiz

Die Unbestechlichkeit der Richter ist ein fundamentaler Grundsatz rechtsstaatlicher Justiz, der durch Verfassungsrecht geschützt ist. Jegliche Form der Richterbestechung gefährdet nicht nur einzelne Verfahren, sondern unterminiert das Vertrauen in die gesamte Justiz und den Rechtsstaat als solchen. Entsprechend scharf reagiert der Gesetzgeber auf jegliche Versuche, die richterliche Integrität mit unrechtmäßigen Vorteilen zu beeinträchtigen.

Literaturhinweise und weiterführende Informationen

  • Strafgesetzbuch (StGB), §§ 331-334, 339
  • Kommentar: Fischer, Strafgesetzbuch
  • Bundesministerium der Justiz: Korruptionsbekämpfung
  • Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC)

Hinweis: Die hier dargelegten Informationen dienen der umfassenden rechtlichen Erläuterung des Begriffes Richterbestechung und stellen keine Rechtsberatung dar.

Häufig gestellte Fragen

Welche konkreten Straftatbestände sind bei Richterbestechung einschlägig?

Im Kontext der Richterbestechung kommen insbesondere die Straftatbestände der §§ 331 ff. StGB (Strafgesetzbuch) zur Anwendung. Dabei sind vor allem §§ 332 StGB (Bestechlichkeit) und 334 StGB (Bestechung) maßgeblich. Diese Normen erfassen sowohl das aktive Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an Richter als auch das passive Fordern, sich Versprechen lassen oder Annehmen solcher Vorteile durch Richter selbst. Ferner kann auch der Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB, der die Verletzung rechtlicher Pflichten eines Richters vorsieht, in Betracht kommen, sofern sich aufgrund der Zuwendung ein Richter bewusst zugunsten oder zulasten einer Partei entscheidet. Ergänzend sind mögliche Ordnungswidrigkeiten nach dem Richtergesetz und beamtenrechtliche Konsequenzen zu beachten.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen Richtern, die der Bestechlichkeit nachgewiesen werden?

Wird einem Richter Bestechlichkeit im Sinne des § 332 StGB rechtskräftig nachgewiesen, drohen neben empfindlichen Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren auch berufsrechtliche Folgen. Dazu zählen der dauerhafte Verlust des Richteramts, Pensionsansprüche und Bezüge können aberkannt werden, und ein Wiederaufnehmen richterlicher oder anderer Ämter des öffentlichen Dienstes ist in der Regel ausgeschlossen. Parallel dazu besteht die Möglichkeit disziplinarrechtlicher Maßnahmen durch den Richterdienstherrn. Verurteilte Richter werden zudem oft lebenslang im Bundeszentralregister geführt, was die weitere Berufsausübung nahezu unmöglich macht.

Welche Rolle spielt der sogenannte „Unrechtsvereinbarung“ im Kontext der Strafbarkeit?

Im Rahmen der Strafbarkeit wegen Richterbestechung ist eine sogenannte Unrechtsvereinbarung zwischen dem Vorteilsgeber und dem Richter zwingend erforderlich. Darunter versteht man eine konkrete Absprache, bei der dem Richter ein Vorteil zugewendet wird, um ihn zu einer bestimmten unrechtmäßigen Amtshandlung oder zur Verletzung seiner Dienstpflichten zu bewegen. Die bloße Annahme eines Vorteils – etwa eines Geschenks – genügt nicht für die Tatbestandsverwirklichung, solange kein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Vorteil und einer konkreten Amtspflichtverletzung besteht.

Gibt es Unterschiede zwischen der Strafbarkeit von aktiver und passiver Bestechung im Richteramt?

Ja, das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen aktiver Bestechung (§ 334 StGB) und passiver Bestechlichkeit (§ 332 StGB) hinsichtlich des zu bestrafenden Personenkreises und der Tathandlung. Die aktive Bestechung richtet sich gegen jeden, der einem Richter einen Vorteil anbietet oder gewährt, um eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung zu erlangen. Die passive Bestechlichkeit hingegen ist auf den Amtsträger – hier: den Richter – zugeschnitten, der einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder entgegen nimmt, um eine pflichtwidrige Tat zu verüben. Strafmaß und Qualifikationen sind ähnlich, unterscheiden sich jedoch in Einzelpunkten, wie etwa bei besonders schweren Fällen.

Wie gestaltet sich das Ermittlungsverfahren bei Verdacht auf Richterbestechung?

Das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht auf Richterbestechung unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich verpflichtet, jedem Anfangsverdacht nachzugehen (Legalitätsprinzip). Aufgrund der besonderen Stellung von Richtern in der Gewaltenteilung werden Ermittlungen meist von spezialisierten Staatsanwaltschaften geführt. Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen oder Überwachungsmaßnahmen unterliegen strengen gerichtlichen Anforderungen und sind nur bei ausreichendem Tatverdacht und unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit zulässig. Oftmals werden Disziplinarbehörden parallel über laufende Ermittlungen informiert, um dienstrechtliche Schritte einzuleiten. Während des Ermittlungsverfahrens gilt natürlich die Unschuldsvermutung.

Welche Besonderheiten gelten für den Nachweis von Richterbestechung im Strafprozess?

Der Nachweis von Richterbestechung ist anspruchsvoll, da das Kernelement der Unrechtsvereinbarung häufig im Verborgenen bleibt und selten schriftlich fixiert wird. Die Strafverfolgungsbehörden müssen sorgfältig Indizien wie auffällige Vermögensverschiebungen, Kommunikationsprotokolle oder Zeugenaussagen auswerten und miteinander verknüpfen. Oft ist die Aussage des Vorteilsgebers zentral, wobei dieser durch Kronzeugenregelungen zur Kooperation bewegt werden kann. Das Gericht verlangt in der Praxis sehr konkrete, belastbare Nachweise für die pflichtwidrige Einflussnahme des Richters und das Bestehen eines direkten Zusammenhangs zwischen Vorteil und Amtshandlung.

Können auch Dritte, wie beispielsweise Zeugen oder Parteien, wegen Richterbestechung belangt werden?

Ja, nicht nur Richter selbst oder unmittelbar Prozessbeteiligte können im Zusammenhang mit Richterbestechung strafrechtlich belangt werden. Auch Dritte, die mit dem Ziel der unlauteren Einflussnahme einem Richter Vorteile vermitteln oder zusichern, machen sich nach § 334 StGB strafbar. Darunter können etwa Angeklagte, deren Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige oder außenstehende Dritte fallen, sofern sie als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen tätig sind. Die Strafbarkeit knüpft immer an die unrechtmäßige Beeinflussung und eine entsprechende Vereinbarung an, nicht an die bloße Kontaktaufnahme mit dem Richter.