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Reue, tätige


Begriff und rechtlicher Hintergrund der tätigen Reue

Die tätige Reue ist ein Begriff aus dem Strafrecht, der eine Form des persönlichen Rücktritts von einer Straftat bezeichnet. Sie ermöglicht es dem Täter unter bestimmten rechtlich definierten Voraussetzungen, nach Vollendung einer Straftat durch nachträgliches Tätigwerden strafbefreiend oder strafmildernd auf den eigenen Tatbeitrag einzuwirken. Die tätige Reue ist insbesondere in den Gesetzgebungen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz von Bedeutung und unterliegt klaren gesetzlichen Regelungen, die je nach Straftatbestand unterschiedlich ausgestaltet sein können. Sie gehört zu den besonderen persönlichen Strafaufhebungsgründen oder Strafmilderungsgründen.

Definition und Abgrenzung zur anderen Formen der Reue

Die tätige Reue unterscheidet sich grundsätzlich vom sogenannten Rücktritt vom Versuch. Während beim Rücktritt der Täter noch vor Vollendung der Tat freiwillig von der weiteren Tatausführung absieht, setzt die tätige Reue erst nach Vollendung der Tat, in manchen Fällen bereits während der Tatausführung, an. Im Gegensatz zur bloßen Reue oder Gewissensqual, die rein innere Vorgänge darstellen und keinen rechtlichen Effekt haben, handelt es sich bei der tätigen Reue um rechtlich relevantes aktives Tun.

Gesetzliche Grundlagen der tätigen Reue in Deutschland

Normierung im Strafgesetzbuch

Im deutschen Recht ist die tätige Reue für bestimmte Delikte normiert, dazu zählen unter anderem die §§ 306e, 320, 261 Abs. 9 und 314 Abs. 4 StGB. Diese Vorschriften regeln, unter welchen Bedingungen strafbefreiende oder strafmildernde Wirkungen eintreten können.

Beispielhaft sieht § 306e Abs. 1 StGB (tätige Reue beim Brandstiftungsdelikt) vor:

„Wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, bleibt straflos.“

Weitere relevante Beispiele sind die tätige Reue im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 Abs. 9 StGB) oder bei Sprengstoffdelikten (§ 310 StGB).

Voraussetzungen der tätigen Reue

Die einzelnen Voraussetzungen der tätigen Reue sind im Gesetz genau geregelt und müssen kumulativ erfüllt sein. Zu den grundsätzlichen Anforderungen zählen:

  • Vollendung oder Versuch eines bestimmten Delikts: Die Tat muss bereits vollendet oder mindestens versucht worden sein.
  • Freiwilligkeit: Das Tätigwerden des Täters muss aus eigenem Antrieb und nicht aufgrund äußerer Zwänge oder Druck erfolgen.
  • Erfolg der Handlungen: Der Täter muss durch sein Handeln die rechtswidrigen Folgen der Tat abwenden oder beseitigen, beispielsweise das Delikt rückgängig machen, den Schaden wiedergutmachen oder ein drohendes Übel verhindern.
  • Zeitlicher Zusammenhang: Die reuende Handlung muss innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist erfolgen, in der Regel bevor die Tat entdeckt wird oder bevor wesentliche Schäden entstehen.

Abgrenzung zu anderen strafrechtlichen Instituten

Die tätige Reue unterscheidet sich vom Rücktritt vom Versuch (§§ 24, 31 StGB) dadurch, dass letzterer bereits vor Vollendung der Tat ansetzt und ebenfalls strafbefreiend wirken kann. Im Gegensatz zur nachträglichen tätigen Reue ist der Rücktritt jedoch nur im Versuchsstadium möglich.

Rechtsfolgen der tätigen Reue

Strafaufhebung und Strafmilderung

Die Rechtsfolgen der tätigen Reue können zweierlei Art sein:

  1. Strafbefreiung: In bestimmten Fällen führt die tä­tige Reue zum vollständigen Ausschluss der Strafbarkeit, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind (z. B. § 306e StGB bei Brandstiftung).
  2. Strafmilderung: Bei anderen Tatbeständen sieht das Gesetz lediglich eine Milderung der Strafe vor. Dies bedeutet, dass das Gericht das Strafmaß im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens festlegt oder von einer bestimmten Strafrahmenverschärfung absieht.

Kein Ausschluss der zivilrechtlichen Ansprüche

Die strafrechtliche Wirkungen der tätigen Reue berühren nicht etwaige zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus der Tat ergeben. Das bedeutet, dass der durch die Tat Geschädigte weiterhin berechtigt bleibt, Schadenersatz oder andere zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Tätige Reue im österreichischen und schweizerischen Recht

Österreich

Im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) ist die tätige Reue in den §§ 167 ff. geregelt. Sie findet insbesondere bei Vermögensdelikten, Taten gegen die Allgemeinheit sowie Umweltdelikten Anwendung. Die Regelungen umfassen sowohl Voraussetzungen als auch die Art der erforderlichen Wiedergutmachung oder Schadensabwendung. In vielen Fällen ist die tätige Reue zwingende Voraussetzung für die Straflosigkeit des Täters.

Schweiz

Auch im schweizerischen Strafrecht existiert der Begriff der tätigen Reue, wobei die Regelungen im Strafgesetzbuch (StGB) z. B. bei Vermögensdelikten Anwendung finden (u.a. Art. 260bis StGB). Hier wird ebenfalls zwischen der tätigen Reue des Täters vor und nach Vollendung der Straftat unterschieden, wobei im Falle des erfolgreichen Bemühens die Strafbarkeit ebenfalls entfällt oder gemildert wird.

Bedeutung der tätigen Reue im Kontext der Strafrechtsdogmatik und Kriminalpolitik

Die Möglichkeit der tätigen Reue ist kriminalpolitisch motiviert. Ziel ist es, den Täter zu motivieren, nach der Tat die rechtswidrigen Folgen so weit wie möglich zu beseitigen oder zu mildern und damit die Auswirkungen seiner Handlung abzumildern. Sie stellt eine Form der nachträglichen Selbstkorrektur dar und eröffnet damit auch die Chance zur Resozialisierung. Durch die Regelungen über die tätige Reue wird dem Legalitätsprinzip eine Ausnahme in eng umgrenzten Fällen hinzugefügt. Der Täter wird dadurch zur Rückgängigmachung seines Unrechts motiviert, ohne dass dadurch verfassungsrechtliche Grundsätze berührt werden.

Literatur und weiterführende Informationen

  • Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere §§ 306e, 320, 261 Abs. 9, 314 Abs. 4
  • Strafgesetzbuch Österreich, §§ 167 ff.
  • Strafgesetzbuch Schweiz, u. a. Art. 260bis StGB
  • Kindhäuser, Strafrecht Besonderer Teil
  • Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze
  • Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar

Zusammenfassung

Die tätige Reue ist ein gesetzlich geregelter, nachträglicher persönlicher Strafaufhebungs- oder Strafmilderungsgrund, der insbesondere bei bestimmten Delikten die Straffreiheit oder Milderung ermöglicht, wenn der Täter aktiv zur Schadensbegrenzung beiträgt. Voraussetzung ist stets ein freiwilliges, effektives und rechtzeitig erfolgendes Handeln nach Vollendung der Straftat. Die konkrete Ausgestaltung variiert dabei je nach nationaler Rechtsordnung und dem jeweils betroffenen Straftatbestand. Die Vorschriften zur tätigen Reue stellen einen wichtigen Bestandteil der modernen Strafrechtsdogmatik dar und dienen der Wiedergutmachung gesellschaftlichen Unrechts durch nachträgliches, eigenverantwortliches Handeln des Täters.

Häufig gestellte Fragen

Unter welchen Voraussetzungen wird die tätige Reue im Strafrecht anerkannt?

Die Anerkennung der tätigen Reue im Strafrecht hängt maßgeblich von den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Delikts und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich setzt tätige Reue voraus, dass der Täter nach Vollendung, aber vor der Entdeckung der Tat durch die Strafverfolgungsbehörden oder vor Eintritt eines bestimmten tatbestandlichen Erfolgs, freiwillig und ernsthaft zur Verhinderung oder Wiedergutmachung des tatbestandlichen Erfolgs beiträgt. Sie ist typischerweise in den besonderen Teilen der Strafgesetzbücher für bestimmte Delikte, wie beispielsweise Brandstiftung, Erpressung oder bestimmte Vermögensdelikte, explizit geregelt. Die vom Täter erbrachte Leistung muss dabei ursächlich und geeignet sein, den tatbestandlichen Schaden zu verhindern oder wiedergutzumachen. Darüber hinaus ist die Rechtsprechung oftmals streng in Bezug auf die Unfreiwilligkeit der Reuebekundung, insbesondere wenn der Täter nur aufgrund von äußerem Zwang oder Erkenntnissen von nahender Entdeckung handelt.

Welche Rechtsfolgen hat die tätige Reue für den Täter?

Die Rechtsfolgen der tätigen Reue können je nach geltender Norm variieren. In der Regel führt die tätige Reue dazu, dass entweder auf Strafe ganz verzichtet wird, die Strafbarkeit entfällt oder eine Strafmilderung eintritt. Entscheidend ist hierbei die jeweilige gesetzliche Ausgestaltung im materiellen Strafrecht, da tätige Reue nicht als allgemeiner Strafaufhebungsgrund dient, sondern eine Ausnahmeerscheinung zu Gunsten der Prävention und Schadenswiedergutmachung darstellt. In einigen Fällen, insbesondere bei Delikten mit schwerwiegenden Rechtsgutverletzungen, kommt lediglich eine obligatorische oder fakultative Strafmilderung in Betracht. Das Gericht nimmt die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen und Rechtsfolgen vorliegen, nach Prüfung aller Umstände des Tatgeschehens im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vor.

Welche Delikte sehen die Möglichkeit der tätigen Reue vor?

Die Möglichkeit der tätigen Reue ist im deutschen Strafrecht nicht für alle Delikte vorgesehen, sondern jeweils spezifisch normiert. Besonders häufig findet sich die Regelung der tätigen Reue in Delikten mit hohem Gemein- oder Individualrechtsgutsgehalt, etwa bei Brandstiftung (§ 306e StGB), Sprengstoffverbrechen (§ 310 StGB), oder im Bereich der Umweltkriminalität (§ 330b StGB). Auch bei staatsgefährdenden Handlungen, wie Hochverrat oder Geldfälschung, ist die tätige Reue teilweise gesetzlich normiert. In Vermögensdelikten ist tätige Reue insbesondere bei dem Tatbestand des Rücktritts relevant und überschneidet sich hier teilweise mit dieser Regelung, wobei jedoch jeweils auf den konkreten Gesetzestext abzustellen ist.

Kann die tätige Reue auch nach Vollendung oder Beendigung der Tat erfolgen?

Tätige Reue kommt typischerweise nach Vollendung, jedoch noch vor der endgültigen Beendigung der Tat in Betracht. Vollendung meint hierbei regelmäßig den Eintritt aller Merkmale zum Tatbestand, während Beendigung auf die endgültige Verwirklichung und das Abfließen aller Tathandlungen abstellt. In etlichen gesetzlichen Regelungen, etwa bei Brandstiftungsdelikten, wird die tätige Reue auch noch nach Vollendung, allerdings vor dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, anerkannt; der Täter muss also tätig werden, bevor beispielsweise ein Brand einen erheblichen Schaden verursacht oder entdeckt wird. Eine tätige Reue nach vollständiger Beendigung und Entdeckung der Tat ist in der Regel ausgeschlossen, da in diesem Stadium die Ziele der tätigen Reue – nämlich Prävention und Schadenswiedergutmachung – nicht mehr erreicht werden können.

Welche Unterschiede bestehen zwischen tätiger Reue und Rücktritt vom Versuch?

Der wesentliche Unterschied zwischen tätiger Reue und Rücktritt vom Versuch liegt im Zeitpunkt des Täterverhaltens und den rechtlichen Voraussetzungen. Beim Rücktritt vom Versuch handelt der Täter, bevor der tatbestandliche Erfolg eintritt bzw. bevor die Tat vollendet ist. Gelingt der Rücktritt durch freiwilliges Absehen von der weiteren Tatausführung oder Verhinderung des Erfolgs, so bleibt der Täter nach § 24 StGB straffrei. Tätige Reue setzt hingegen eine bereits vollendete, aber noch nicht beendete oder entdeckte Straftat voraus; der Täter bemüht sich nach Eintritt des Erfolgs aktiv um dessen Abwendung oder Wiedergutmachung. Die tatsächlichen und zeitlichen Grenzen sind dabei eng gezogen und richten sich genau nach dem Wortlaut der jeweiligen Strafnorm. Zudem sind die Normen zur tätigen Reue regelmäßig abschließend für einzelne Delikte geregelt und haben keine allgemeine strafaufhebende Wirkung wie der Rücktritt.

Welche Bedeutung hat die Freiwilligkeit der tätigen Reue?

Die tätige Reue kann rechtlich nur anerkannt werden, wenn sie aus eigenem Antrieb, also freiwillig, erfolgt. Das bedeutet, dass der Täter ohne äußeren Zwang und nicht lediglich aus Angst vor Entdeckung oder Strafverfolgung tätig werden muss. Lässt sich feststellen, dass der Täter ausschließlich deshalb aktiv wurde, weil ihm die Ermittlungen oder die Polizei bereits auf den Fersen waren, fehlt es am Wesenselement der Freiwilligkeit. Die Rechtsprechung verlangt insoweit eine sorgfältige Prüfung der inneren Motivation des Täters sowie der tatsächlichen Umstände, unter denen die Reuehandlung durchgeführt wurde. Nur wenn der Täter einen durchaus relevanten Beitrag zur Schadensabwendung oder -wiedergutmachung freiwillig und im Bewusstsein der Tatfolgen leistet, wird die strafbefreiende oder strafmildernde Wirkung zugestanden.

Wie wirkt sich tätige Reue auf zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten aus?

Die tätige Reue im strafrechtlichen Sinn hat grundsätzlich keinen unmittelbaren Einfluss auf mögliche zivilrechtliche Ansprüche der geschädigten Personen, insbesondere Schadensersatzansprüche. Die Tilgung oder Verringerung der strafrechtlichen Verantwortung durch Reuehandlungen betrifft allein das Verhältnis zum Staat als Strafverfolgungsorgan und lässt zivilrechtliche Verpflichtungen weitgehend unberührt. Im Gegenteil kann das Verhalten im Rahmen tätiger Reue – beispielsweise Wiedergutmachungszahlungen oder die Rückgabe gestohlener Sachen – zwar faktisch zu einer Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche führen, stellt rechtlich aber keinen Erlass etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche dar. Die Privatgeschädigten sind demnach abschließend auf das Zivilrecht verwiesen, auch wenn der Täter im Strafverfahren von tätiger Reue profitiert.