Legal Wiki

Reue, tätige

Begriffserklärung: Tätige Reue

Tätige Reue ist ein Begriff aus dem Strafrecht, der eine besondere Form des Rücktritts von einer Straftat beschreibt. Sie liegt vor, wenn eine Person nach der Begehung einer rechtswidrigen Handlung aktiv dazu beiträgt, die Folgen dieser Tat zu verhindern oder wiedergutzumachen. Im Unterschied zum bloßen Bereuen oder Bedauern erfordert tätige Reue konkrete Handlungen, die auf die Beseitigung des durch die Straftat entstandenen Schadens abzielen.

Voraussetzungen und Merkmale der tätigen Reue

Für das Vorliegen tätiger Reue müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss bereits eine strafbare Handlung begangen worden sein oder zumindest versucht worden sein. Anschließend muss der Täter freiwillig und ernsthaft Maßnahmen ergreifen, um den durch seine Tat verursachten Schaden ganz oder teilweise wieder gutzumachen oder deren Folgen abzuwenden.

Abgrenzung zur bloßen Reue

Im Gegensatz zur bloßen inneren Einsicht (Reue) verlangt das Recht bei der tätigen Reue ein aktives Handeln. Es reicht nicht aus, dass jemand seine Tat lediglich bedauert; vielmehr müssen konkrete Schritte unternommen werden, um den angerichteten Schaden zu beheben.

Zeitpunkt und Freiwilligkeit

Die Wirksamkeit tätiger Reue hängt häufig vom Zeitpunkt ab: Sie muss in vielen Fällen vor Entdeckung der Tat durch Behörden erfolgen. Zudem ist entscheidend, dass die Wiedergutmachung freiwillig geschieht – also ohne äußeren Zwang und aus eigenem Antrieb heraus.

Rechtliche Bedeutung und Auswirkungen der tätigen Reue

Tätige Reue kann im Strafverfahren erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass bei erfolgreicher Wiedergutmachung entweder von Strafe abgesehen wird oder diese gemildert werden kann. Die genaue Auswirkung hängt dabei von Art und Schwere des Delikts sowie vom Umfang der getroffenen Maßnahmen ab.

Anwendungsbereiche im Strafrecht

Die Möglichkeit zur Berücksichtigung tätiger Reue besteht insbesondere bei bestimmten Delikten wie Eigentums- und Vermögensdelikten sowie Umweltdelikten oder Brandstiftungstatbeständen. Nicht bei allen Straftaten ist jedoch eine strafmildernde Wirkung vorgesehen; dies richtet sich nach dem jeweiligen gesetzlichen Rahmen für das betreffende Delikt.

Tätige Reue im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren

Im Verlauf eines Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens kann es für Beschuldigte relevant werden darzulegen, welche konkreten Schritte sie unternommen haben, um den Schaden wiedergutzumachen beziehungsweise dessen Eintritt zu verhindern. Die Bewertung dieser Bemühungen obliegt letztlich dem Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

Bedeutung für Opfer und Gesellschaft

Durch aktive Schadenswiedergutmachung können Opfer einer Straftat schneller entschädigt werden als durch rein staatliche Sanktionen allein möglich wäre. Auch gesellschaftlich wird mit dem Instrument der tätigen Reue ein Beitrag zur Konfliktlösung geleistet: Täter übernehmen Verantwortung für ihr Handeln über die reine Strafe hinaus.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Tätige Reue (FAQ)

Was versteht man unter „tätiger“ im Zusammenhang mit „Reu“?

Tätig bedeutet in diesem Zusammenhang aktiv handelnd – es geht darum, nicht nur Bedauern auszudrücken sondern auch tatsächlich etwas zu tun um einen angerichteten Schaden wiedergutzumachen.

Muss jede Form von Wiedergutmachung als „tätige“ angesehen werden?

Nicht jede Maßnahme gilt automatisch als tätig; sie muss geeignet sein den eingetretenen Schaden ganz oder teilweise zu beseitigen beziehungsweise dessen Eintritt noch abzuwenden.

Kann auch nach Entdeckung einer Straftat noch tätig bereut werden?

Tatsächlich kommt es auf den genauen Zeitpunkt an; vielfach wird verlangt dass Maßnahmen vor Bekanntwerden gegenüber Behörden erfolgen – Ausnahmen sind jedoch je nach Delikt möglich.

Bedeutet erfolgreiche Wiedergutmachung immer einen Wegfall jeglicher Strafe?

Nicht zwangsläufig führt erfolgreiche Schadenswiedergutmachung zum vollständigen Wegfall einer Bestrafung; oft erfolgt lediglich eine Milderungsmöglichkeit abhängig vom Einzelfall.

Können mehrere Personen gemeinsam tätig bereuen?

Sind mehrere Personen an einem Delikt beteiligt gewesen so können grundsätzlich alle einzeln eigene Beiträge leisten – entscheidend bleibt jeweils das individuelle Verhalten hinsichtlich aktiver Schadensbeseitigung.

Müssen Geschädigte immer zustimmen damit Tätige wirksam wird?

Zwar spielt Zustimmung oft eine Rolle etwa beim Ersatz materieller Schäden doch maßgeblich bleibt ob objektiv tatsächlich ein Ausgleich geschaffen wurde unabhängig davon ob Geschädigte ausdrücklich zustimmen.