Begriff und Grundprinzip der Restschuldbefreiung
Restschuldbefreiung bezeichnet die gerichtliche Entschuldung einer natürlichen Person nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Am Ende des Verfahrens werden die bis dahin nicht erfüllten, erfassten Verbindlichkeiten rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Ziel ist ein geordneter Neuanfang für redliche Schuldnerinnen und Schuldner bei gleichzeitiger bestmöglicher gemeinsamer Befriedigung der Gläubiger.
Zweck und Einordnung im Insolvenzverfahren
Die Restschuldbefreiung ist ein eigenständiger Bestandteil des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person. Sie setzt die Teilnahme am Verfahren, die Mitwirkung an der Verwertung des pfändbaren Vermögens und die Erfüllung gesetzlicher Obliegenheiten voraus. Für juristische Personen ist eine Restschuldbefreiung nicht vorgesehen.
Abgrenzungen
Restschuldbefreiung ist nicht mit einem Erlass einzelner Gläubiger, einer bloßen Stundung oder einem außergerichtlichen Vergleich gleichzusetzen. Sie wirkt umfassend und einheitlich gegenüber allen erfassten Insolvenzgläubigern und wird durch Gerichtsbeschluss ausgesprochen.
Voraussetzungen
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, unabhängig davon, ob sie Verbraucher oder ehemals selbstständig tätig waren. Die Restschuldbefreiung muss ausdrücklich beantragt werden und ist nicht automatisch Teil der Verfahrenseröffnung.
Materielle Voraussetzungen
Vorausgesetzt wird ein redliches Verhalten. Dazu gehören vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu Vermögen, Einkommen, Gläubigern und Forderungen sowie die Unterlassung von Handlungen, die Gläubiger benachteiligen. Bestimmte Verhaltensweisen können zur Versagung führen.
Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten
Während des Verfahrens bestehen umfangreiche Mitwirkungs- und Informationspflichten. Dazu zählen insbesondere:
– Auskunfts- und Vorlagepflichten zu Einkommen, Vermögen und Veränderungen der persönlichen Verhältnisse
– Abtretung des pfändbaren Teils des Einkommens
– Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit beziehungsweise aktive Arbeitssuche
– Gleichbehandlung aller Gläubiger ohne bevorzugte Zahlungen außerhalb der vorgesehenen Verteilung
– Unverzügliche Mitteilung über Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel sowie über Vermögenszuflüsse (z. B. Schenkungen oder Erbschaften)
Ablauf des Verfahrens
Antrag und Eröffnung
Das Verfahren beginnt mit einem Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist regelmäßig ein vorgerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern vorgesehen. Nach Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen wird das Insolvenzverfahren eröffnet, eine Verwaltung des pfändbaren Vermögens angeordnet und eine sachkundige Person zur Abwicklung eingesetzt.
Rolle der Verwaltung/Verteilung
Die eingesetzte Person sichert und verwertet das pfändbare Vermögen, prüft die angemeldeten Forderungen und verteilt die Erlöse anteilig an die Gläubiger. Währenddessen erfüllt die betroffene Person ihre Obliegenheiten und stellt den pfändbaren Teil ihres laufenden Einkommens zur Verfügung.
Dauer
Die Zeit bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung beträgt in der Regel drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. Die tatsächliche Dauer hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Verfahrensabwicklung, der Forderungsprüfung und der Einhaltung der Obliegenheiten.
Entscheidung über die Restschuldbefreiung
Am Ende steht ein gerichtlicher Beschluss. Werden die Voraussetzungen erfüllt und liegen keine Versagungsgründe vor, wird Restschuldbefreiung erteilt. Andernfalls kann sie versagt werden. Vor der Entscheidung erhalten Beteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wirkungen und Reichweite
Erfasste Forderungen
Erfasst sind in der Regel alle zur Zeit der Verfahrenseröffnung bestehenden, nicht nachrangig gesicherten Forderungen, die im Verfahren zur Tabelle angemeldet werden konnten. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung sind diese Forderungen gegenüber der betroffenen Person rechtlich nicht mehr durchsetzbar.
Nicht erfasste Forderungen
Bestimmte Forderungen werden von der Restschuldbefreiung nicht berührt. Dazu gehören insbesondere:
– Geldstrafen, Geldbußen und vergleichbare öffentlich-rechtliche Sanktionen
– Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, soweit sie als solche festgestellt sind
– Unterhaltsrückstände, die auf vorsätzlicher Pflichtverletzung beruhen
– Ansprüche, die nach der Verfahrenseröffnung neu entstehen
Gesicherte Forderungen
Sachlich gesicherte Forderungen bleiben mit ihrem Sicherungsrecht (z. B. Hypothek, Sicherungsübereignung) auf den belasteten Gegenstand beschränkt durchsetzbar. Die persönliche Haftung der betroffenen Person kann entfallen, das Recht an der Sache besteht jedoch fort.
Mitverpflichtete und Bürgen
Die Restschuldbefreiung wirkt grundsätzlich nur zugunsten der entschuldeten Person. Mitverpflichtete, Gesamtschuldner und Bürgen haften weiterhin im Rahmen ihrer Verpflichtungen.
Auswirkungen auf Vollstreckung und Auskunfteien
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung sind Zwangsvollstreckungen aus erfassten Forderungen gegen die entschuldete Person unzulässig. Wirtschaftsauskunfteien speichern den Vorgang für eine begrenzte Zeit; danach erfolgt eine Löschung nach den jeweils geltenden Löschfristen.
Gründe für Versagung oder Widerruf
Typische Versagungsgründe
Eine Versagung kommt insbesondere in Betracht bei:
– unvollständigen oder unrichtigen Angaben zu Vermögen, Einkommen oder Gläubigern
– Verletzung von Mitwirkungs- und Erwerbsobliegenheiten
– Benachteiligung einzelner Gläubiger durch verbotene Zahlungen oder Vermögensverschiebungen
– Verstößen gegen Strafvorschriften mit Bezug zur Vermögens- oder Insolvenzlage
Widerruf nach Erteilung
Die bereits erteilte Restschuldbefreiung kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie aufgrund unrichtiger Angaben erlangt wurde oder gewichtige Obliegenheitsverletzungen vorlagen, die im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt waren.
Folgen der Versagung oder des Widerrufs
Im Fall der Versagung oder des Widerrufs bleiben die Forderungen voll durchsetzbar. Eine erneute Entschuldung ist nur unter erschwerten Bedingungen und mit zeitlichem Abstand möglich.
Besondere Konstellationen
Selbstständige und ehemals Selbstständige
Auch ehemals Selbstständige können Restschuldbefreiung erlangen. Die Einordnung des Verfahrens (Verbraucher- oder Regelinsolvenz) richtet sich nach Art und Umfang der früheren Tätigkeit sowie der Art der Verbindlichkeiten.
Einkommen, Vermögen und Erbschaften während des Verfahrens
Laufendes pfändbares Einkommen wird an die Masse abgeführt. Vermögenswerte, die während des Verfahrens anfallen, können ganz oder teilweise herausgabepflichtig sein. Für Erbschaften ist ein gesetzlich bestimmter Anteil abzuführen; der verbleibende Teil verbleibt bei der betroffenen Person.
Neue Schulden während des Verfahrens
Forderungen, die nach der Verfahrenseröffnung entstehen, werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Sie können grundsätzlich gesondert geltend gemacht und vollstreckt werden.
Internationale Bezüge
Entscheidungen über die Restschuldbefreiung können innerhalb der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Maßgeblich sind der Ort des Verfahrens und die unionsrechtlichen Anerkennungsregeln. Außerhalb der EU hängt die Anerkennung von den jeweiligen nationalen Vorschriften ab.
Häufig gestellte Fragen zur Restschuldbefreiung
Was bedeutet Restschuldbefreiung in einfachen Worten?
Restschuldbefreiung ist die gerichtliche Entscheidung, dass nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens die verbleibenden, erfassten Schulden einer natürlichen Person nicht mehr eingefordert werden dürfen. Sie ermöglicht einen wirtschaftlichen Neuanfang.
Wer kann Restschuldbefreiung erhalten?
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, also Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer. Für juristische Personen sieht das Recht keine Restschuldbefreiung vor.
Wie lange dauert es bis zur Restschuldbefreiung?
Üblicherweise erfolgt die Entscheidung etwa drei Jahre nach Verfahrenseröffnung. Die Dauer hängt vom Einzelfall, der Verfahrensabwicklung und der Einhaltung der Obliegenheiten ab.
Welche Schulden werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst?
Nicht erfasst sind insbesondere Geldstrafen und Geldbußen, vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen (sofern festgestellt), vorsätzlich verletzte Unterhaltspflichten sowie Forderungen, die erst nach der Verfahrenseröffnung entstehen.
Was passiert mit gesicherten Forderungen und Sicherheiten?
Sicherungsrechte an Sachen bleiben bestehen. Der Gläubiger kann sich weiterhin aus dem Sicherungsgut befriedigen. Die persönliche Haftung der entschuldeten Person für die Restforderung kann entfallen.
Kann die Restschuldbefreiung verweigert oder später widerrufen werden?
Ja. Sie kann versagt werden, wenn etwa Mitwirkungs- oder Erwerbsobliegenheiten verletzt wurden oder unrichtige Angaben gemacht wurden. Ein Widerruf nach Erteilung ist möglich, wenn entsprechende Umstände erst später bekannt werden.
Welche Auswirkungen hat die Restschuldbefreiung auf Bürgen und Mitverpflichtete?
Sie wirkt grundsätzlich nur zugunsten der entschuldeten Person. Bürgen, Gesamtschuldner und Mitverpflichtete haften weiterhin nach den bestehenden Verpflichtungen.
Wie wirkt sich die Restschuldbefreiung auf Auskunfteien und Vollstreckungen aus?
Aus erfassten Forderungen darf nicht mehr vollstreckt werden. Auskunfteien speichern die Information über einen begrenzten Zeitraum und löschen sie anschließend entsprechend den geltenden Löschfristen.